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   BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99   

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BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99 (https://dejure.org/2001,1031)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2001 - V ZR 493/99 (https://dejure.org/2001,1031)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 (https://dejure.org/2001,1031)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
    Nutzungsentgelt bei Restitution

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abtretung - Nutzungsentgelt - Mietzins - Mieteinnahmen - Nutzungsverhältnis - Grundstück - DDR - Schadensersatz - Verschulden

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nutzungsentgeltanspruch; Schadensersatzanspruch gegen Verfügungsberechtigten

  • Judicialis

    VermG § 7 Abs. 7 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 7 Abs. 7 S. 2
    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von Nutzungsentgeltansprüchen und auf Schadensersatz wegen ordnungswidriger Verwaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 509
  • NJ 2002, 208
  • WM 2002, 613
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99
    b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen.

    Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Mißbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673).

  • BGH, 14.07.2000 - V ZR 328/99

    Anspruch auf Erstattung außergewöhnlicher Erhaltungskosten

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99
    Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtigten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Mißbräuchen, insbesondere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ 141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 = VIZ 2000, 673).
  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99

    Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99
    Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertragsübernahme gemäß § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhlmey/Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734).
  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99
    Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberechtigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO, Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141, 242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem vermögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.
  • RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38

    Rittergut - Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99
    "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99
    Diese Rechtsbeziehung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet; in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211).
  • BGH, 12.04.1996 - V ZR 310/94

    Rechtsfolgen der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheids

    Auszug aus BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99
    b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ 132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen.
  • BGH, 06.07.2007 - V ZR 244/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

    Hierzu zählen die Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3 VermG; vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614).

    Gleiches gilt in dem weiteren Fall der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889, 890; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).

    Die hieraus folgende Verpflichtung des Verfügungsberechtigten, mit einer Vermietung oder Verpachtung des Vermögensgegenstands verbundene Geschäfte so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen erfordert, knüpft an ein am 1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes Nutzungsverhältnis an (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614).

    Die schuldhafte Einwirkung auf bestehende Entgeltansprüche kann Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung des zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten bestehenden Schuldverhältnisses begründen (vgl. Senat Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).

    Demgegenüber lässt sich der Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG keine Verpflichtung des Verfügungsberechtigten entnehmen, Ansprüche auf Nutzungsentgelt erstmals zu begründen (in diesem Sinne bereits: Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614 zu II. 1. b).

  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09

    Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten

    Der Verfügungsberechtigte haftet auch auf Schadensersatz, wenn er einen solchen ihm zustehenden Anspruch schuldhaft nicht durchsetzt (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 f.).

    Der Verfügungsberechtigte hat nämlich noch nicht eingezogene, aber geschuldete Entgelte nicht durch Zahlung eines Geldbetrags herauszugeben, sondern in Anlehnung an § 667 BGB durch Abtretung der Ansprüche gegen den Schuldner (Senat, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 unter II 2.; Toussaint in Kimme, Offene Vermögensfragen, [Stand Juni 2009] § 7 VermG Rn. 77; Meyer-Seitz in Reichenbach/Fieberg/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, [Stand Juli 2008] § 7 VermG, Rn. 60).

  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 39/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Mietzinses

    a) Unter Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613 = VIZ 2002, 214).

    Zur Entgegennahme von Nachzahlungen ist er, nicht der neue Eigentümer berechtigt (BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734; Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, aaO).

    Das treuhandähnliche Rechtsverhältnis, das § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zwischen den Restitutionsbeteiligten schafft (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, aaO; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, WM 2002, 2425 = VIZ 2002, 62), führt allerdings dazu, daß die Umsatzsteuervergütung aus den Mietverhältnissen nicht ohne Rücksicht auf die Umsatzsteuerschuld des Verfügungsberechtigten herauszugeben ist.

    Danach hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Schadensersatz zu leisten, wenn ab dem 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberechtigten erloschen oder aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar sind und den Verfügungsberechtigten hieran ein Verschulden trifft (Urt. v. 14. Dezember 2001 aaO; vgl. auch Urt. 28. Juni 2002 aaO).

  • BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07

    Anspruch des Berechtigten auf Nutzungsentgelt

    Da der Maßstab des Herausgabeanspruchs des Berechtigten in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach dem bestimmt worden ist, was dem Verfügungsberechtigten aus dem Nutzungsverhältnis zusteht, hatte die Beklagte den ihr als Grundstückseigentümerin gegenüber den Erbbauberechtigten zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins geltend zu machen und durfte keine dem Berechtigten nachteiligen Verfügungen darüber treffen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).

    Die Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten richtet sich nach seiner Forderung gegen den Nutzer, nicht nach dem Umfang ihrer Erfüllung (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214).

    Eine Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dahin, dass unter dem dem Verfügungsberechtigten zustehenden Entgelt allein dessen unmittelbare Ansprüche aus dem Vertrag selbst zu verstehen sind (vgl. schon Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214), trägt dagegen dem Zweck der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1994 Rechnung, Verfahrensverzögerungen seitens der Verfügungsberechtigten entgegenzuwirken, und vermeidet zugleich die vorstehend aufgezeigten Wertungswidersprüche, weil der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten nur zur Herausgabe der aus dem Vertrag fällig gewordenen Zahlungsansprüche verpflichtet ist, die er ohne Weiteres vom Nutzer anfordern konnte.

  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 430/02

    Begriff des Zustehens; Anforderungen an die schriftliche Geltendmachung des

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 2001 (V ZR 493/99, VIZ 200, 214) entschieden hat, stehen dem Verfügungsberechtigten im Rechtssinne nicht nur die Mieten zu, die er tatsächlich eingezogen oder sonst erhalten hat, sondern auch solche, auf die er einen Anspruch hat.

    Um das zu erreichen und eine mißbräuchliche Vorenthaltung von Mieteinnahmen zu verhindern, hat der Gesetzgeber darauf abgestellt, welche Mieteinnahmen dem Verfügungsberechtigten zustehen (Senatsurt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, aaO).

  • BGH, 04.04.2002 - III ZR 4/01

    Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten; Begriff der gewöhnlichen

    Das könnte eine Schadensersatzpflicht der Klägerin begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 - WM 2002, 613, 614; Säcker/Busche, § 3 VermG Rn. 195), wozu das Berufungsgericht jedoch bisher keine Feststellungen getroffen hat.
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 66/03

    Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangte Mietentgelte sind als Entschädigung zu

    Der Anspruch ist Folge eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen der Berechtigten und der Verfügungsberechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs (so Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 14. Dezember 2001 V ZR 493/99, Wertpapiermitteilungen --WM-- 2002, 613).

    Obschon das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen ihr und der Verfügungsberechtigten Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (BGH-Urteile in WM 2002, 613, und vom 10. Oktober 2003 V ZR 39/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 393), ist allein die Verfügungsberechtigte und nicht die Berechtigte bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides Träger der Rechte und Pflichten, die sich aus der Rechtsstellung als Vermieterin ergeben.

  • BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01

    Voraussetzungen des Anspruchs des Verfügungsberechtigten auf Erstattung der

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Rechtsbeziehung des Verfügungsberechtigten zu dem Berechtigten nach Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder auch des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgestattet; in einzelnen, vom Gesetz bezeichneten Fällen trägt sie aber die Züge einer gesetzlichen Treuhand (Senat BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614).

    Wie der Senat entschieden hat (Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, WM 2002, 613, 614), erwächst dem Berechtigten aus der Verletzung der den Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG treffenden Pflichten, wenn sie auf Verschulden beruht, ein Schadensersatzanspruch.

  • KG, 18.10.2006 - 11 U 3/06

    Grundstücksrestitution im Beitrittsgebiet: Anspruch des

    Nach gefestigter Rechtsprechung gewährt § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (BGH v. 14.12.2001 - V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 = MDR 2002, 509 = ZOV 2002, 89 = BGHReport 2002, 270; v. 12.4.1996 - V ZR 310/94, BGHZ 132, 306 [311] = VIZ 1996, 458 = NJW 1996, 2030) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen (BGH v. 23.4.1999 - V ZR 142/98, BGHZ 141, 232 [236] = VIZ 1999, 483 = NJW 1999, 2116).

    Zwischen den Parteien als Berechtigten und Verfügungsberechtigten i.S.d. Vermögensgesetzes bestand allerdings ein gesetzliches Schuldverhältnis, dass in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen die Züge einer gesetzlichen Treuhand trug (siehe allgemein BGH v. 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, BGHReport 2002, 270 [217]; v. 16.12.1994 - V ZR 177/93, BGHZ 128, 210 [211]).

    Die Rechtsgeschäfte, die der Beklagte als Verfügungsberechtigter nach Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs ausnahmsweise vornehmen durfte, hatte er so zu führen, wie es das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erforderte (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; siehe auch BGH v. 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99, BGHReport 2002, 270 [271]).

  • BGH, 16.12.2004 - III ZR 72/04

    Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten durch den Restitutionsberechtigten auf

    Daß sich der Verfügungsberechtigte bei einer Verletzung dieser Pflichten schadensersatzpflichtig machen kann, hat der Bundesgerichtshof schon in verschiedenen Zusammenhängen ausgesprochen (vgl. Urteile vom 14. Dezember 2001 - V ZR 493/99 - VIZ 2002, 214; vom 28. Juni 2002 - V ZR 165/01 - VIZ 2002, 622, 623; Senatsurteil BGHZ 150, 237, 243).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Beziehung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, dahin beschrieben, sie trage Züge einer gesetzlichen Treuhand (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Urteile vom 14. Dezember 2001 aaO; vom 28. Juni 2002 aaO; Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62; 137, 183, 186; vom 19. März 1998 - III ZR 145/97 - VIZ 1998, 323; BGHZ 143, 18, 29; vom 17. Juni 2004 aaO).

  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 257/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

  • BGH, 27.10.2006 - V ZR 58/06

    Rechtsfolgen der Zuordnung eines Grundstücks zu einem anderen

  • BGH, 25.07.2003 - V ZR 444/02

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Entgelten; Berufung auf Fristablauf

  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 439/00

    Rechte des Verfügungsberechtigten gegenüber Ansprüchen des Berechtigten auf

  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 185/04

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der gezahlten Umsatzsteuer

  • OLG Brandenburg, 21.11.2006 - 11 U 134/05

    Ansprüche des Rückübertragungsberechtigten: Haftung des Verfügungsberechtigten

  • BFH, 26.02.2003 - IX B 110/02

    Entschädigung - Mietentgelt aus Restitutionsverfahren

  • OLG Jena, 22.12.2004 - 7 U 533/04

    Grenzen von Handlungspflichten des Verfügungberechtigten während laufender

  • OLG Jena, 08.04.2004 - 1 U 779/03

    Keine Herausgabe schuldhaft nicht gezogener Nutzungen od.durch Eigennutzung

  • OLG Brandenburg, 26.05.2010 - 3 U 132/09

    Rechte aus zurückzuübertragenden Vermögenswerten: Schadenersatzanspruch des

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