Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10029
OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00 (https://dejure.org/2001,10029)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.08.2001 - 1 U 199/00 (https://dejure.org/2001,10029)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20. August 2001 - 1 U 199/00 (https://dejure.org/2001,10029)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,10029) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 828
    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Zahlungen des Drittschuldners an den Vollstreckungsgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 242, 812, 814
    Direkte Rückabwicklung aus Leistungskondiktion zwischen Drittschuldner und Pfändungsgläubiger nach Zuvielzahlung auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2002, 74
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.10.1981 - VII ZR 319/80

    Rechtsfolgen der Überweisung einer gepfändeten Forderung; Schadensersatz wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00
    b) Eine bereicherungsrechtliche Abwicklung nach diesen Grundsätzen kann auch in dem Dreipersonenverhältnis zwischen Hauptschuldner, Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger in Betracht kommen (BGHZ 82, 28 ).

    Diesen Zweck kann er nur erreichen, wenn er das Einziehungsrecht des Vollstreckungsgläubigers zum Erlöschen bringt (BGHZ 82, 28, 32; Joost, WM 1981, 82).

    Vor diesem Hintergrund ist für den Drittschuldner fortan das Verhältnis zu dem Vollstreckungsgläubiger maßgeblich, während der Vollstreckungsschuldner für ihn bedeutungslos wird (BGHZ 82, 28, 31; BGH, NJW 1918, 1914).

    Im Falle eines derartigen Irrtums des Drittschuldners hat der Bundesgerichtshof einen Bereicherungsausgleich unmittelbar zwischen dem Drittschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger anerkannt (BGHZ 82, 28 ff.).

    Der Anspruch eines Drittschuldners gegen einen Vollstreckungsgläubiger im Dreipersonenverhältnis aus Leistungskondiktion ist höchstrichterlich anerkannt, wenn sich der Drittschuldner im Irrtum über die Rangfolge der Pfändungen befand (BGHZ 82, 28 ).

  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00
    Der Schuldner seinerseits kann die Zahlung, die für ihn im Deckungsverhältnis mit dem Gläubiger als Leistung gilt, von diesem zurückfordern (BGH, WM 2001, 1454; NJW 1987, 185, 186; NJW 1984, 2205 ; NJW 1984, 1378; NJW 1984, 483; NJW 1983, 2499).

    Vielmehr sind stets die Besonderheiten des Einzelfallen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu berücksichtigen (BGH, WM 2001, 1454 m.w.N.).

  • BGH, 10.03.1998 - X ZR 70/96

    Anforderungen an eine verzugsbegründende Mahnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 1 U 199/00
    Vielmehr reichte es aus, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten bestimmt und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, sie verlange die geschuldete Leistung zurück (vgl. BGH, NJW 1998, 2132 ).
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2017 - 15 U 37/16

    Ansprüche eines Anbieters von Schutzbriefversicherungen gegen einen

    Zahlt der Schuldner A einer abgetretenen Forderung an den Zessionar C und ist - wie hier (s. näher unter 2.) - (auch) die Abtretung selbst unwirksam, kann der Schuldner A direkt beim Zessionar C (und nicht etwa beim Gläubiger B) kondizieren (vgl. BGHZ 113, 62, 70; BGH; NJW 2006, 1731, 1732 f; MüKoBGB/Schwab, 6. A., 2013, § 812 Rn. 214; für Direktkondiktion nach § 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB: OLG Düsseldorf, VersR 2000, 1529; a.A.: Direktkondiktion beim Zessionar nur dann, wenn Schuldner A aus eigenem Antrieb bzw. ausschließlich auf Veranlassung des Zessionars C gezahlt hat, ohne dass der Gläubiger B sich das nach Rechtsscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen muss: OLG Düsseldorf, WM 2002, 74, 75 f.; Beck OK/Wendehorst, a.a.O., § 812 Rn. 260).
  • LAG Düsseldorf, 02.06.2004 - 12 Sa 361/04

    Klage des Arbeitnehmers im Verbraucherinsolvenzverfahren auf Auszahlung des

    Die Beklagte mag den Differenzbetrag von Euro 210, 00 beim Gläubiger kondizieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, WM 2002, 74; vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2002, NJW 2002, 2871).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht