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   BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02   

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https://dejure.org/2002,23
BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02 (https://dejure.org/2002,23)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2002 - IX ZB 11/02 (https://dejure.org/2002,23)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2002 - IX ZB 11/02 (https://dejure.org/2002,23)
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Nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

Das unter der Geltung von § 567 Abs. 4 ZPO <Fassung bis 31.12.01> entwickelte Rechtsinstitut der "außerordentlichen Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist durch § 574 ZPO <Fassung seit 1.1.02> überholt: kein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zuläßt (Gesetzgeber hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen), lediglich Verfahren nach § 321a ZPO <Fassung seit 1.1.02>, Verfahren der (gesetzlich weiterhin nicht geregelten) "Gegenvorstellung" und Verfassungsbeschwerde;

(Hinweis: vgl. bereits BGH, «Tauchlehrer»)

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Neuregelung des Beschwerderechts - Zivilprozeßreformgesetz - Außerordentliches Rechtsmittel - Greifbare Gesetzwidrigkeit - Fristgebundene Gegenvorstellung

  • zvi-online.de

    ZPO §§ 574 ff n. F.
    Wegfall der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" (hier gegen Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung) nach ZPO-Reform mit "BGH-Beschwerde"

  • Judicialis

    ZPO n.F. § 574 ff

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 574 ff. n. F.
    Aufgabe der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde bei "greifbar gesetzwidrigen Entscheidungen"

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine außerordentliche Beschwerde zum BGH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 574 ff. (n.F.)
    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach der in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung der ZPO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine außerordentlichen Rechtsmittel (mehr) wegen Verletzung eines Verfahrensgrundrechts oder "greifbarer Gesetzwidrigkeit" aus sonstigen Gründen seit dem 1.1.2002(In-Kraft-Treten der ZPO-Reform)

  • beck.de (Entscheidungsanmerkung)

    Alternativen zur außerordentlichen Beschwerde bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit gegen an sich unanfechtbare Beschlüsse

Papierfundstellen

  • BGHZ 150, 133
  • NJW 2002, 1577
  • NJW 2017, 3089
  • ZIP 2002, 959
  • MDR 2002, 901
  • NZI 2002, 398
  • FamRZ 2003, 92 (Ls.)
  • VersR 2002, 636
  • WM 2002, 775
  • BB 2002, 908
  • DB 2002, 1157
  • Rpfleger 2002, 320
 
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Wird zitiert von ... (713)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.11.1999 - VII ZB 19/99

    Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO).

    Obwohl diese Entscheidungen zum Teil von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs - dem V. Zivilsenat (BGHZ 121, 397) und dem VII. Zivilsenat (BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht gehalten.

  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO).

    Obwohl diese Entscheidungen zum Teil von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs - dem V. Zivilsenat (BGHZ 121, 397) und dem VII. Zivilsenat (BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht gehalten.

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO).

    Obwohl diese Entscheidungen zum Teil von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs - dem V. Zivilsenat (BGHZ 121, 397) und dem VII. Zivilsenat (BGHZ 119, 372; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 aaO) - erlassen wurden, ist der erkennende Senat zu einer Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG nicht gehalten.

  • BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01

    Rechtsmittel gegen Verhängung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Die Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des Grundrechts auf rechtliches Gehör, ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGHZ 130, 97, 98 ff; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754).

    Aus den zu 1 dargelegten Gründen sieht der Senat keine Möglichkeit, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die bei "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidungen, insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, in eng begrenzten Ausnahmefällen eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof für zulässig gehalten hat (vgl. BGHZ 119, 372; 121, 397; BGH, Beschl. v. 4. November 1999 - VII ZB 19/99, NJW 2000, 960; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01 aaO).

  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Die Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des Grundrechts auf rechtliches Gehör, ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGHZ 130, 97, 98 ff; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754).
  • BGH, 26.04.2001 - IX ZB 25/01

    zu späte Gegenvorstellung - Eine "Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Der Senat hat entschieden, daß es für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben muß (BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262, 2263; ähnlich BVerwG NJW 2001, 1294).
  • BGH, 25.11.1999 - IX ZB 95/99

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Die Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des Grundrechts auf rechtliches Gehör, ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGHZ 130, 97, 98 ff; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754).
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZB 92/97

    Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren;

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Die Einschränkung der sich aus § 318 ZPO ergebenden Bindung ist in diesen Fällen gerechtfertigt, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts, insbesondere des Grundrechts auf rechtliches Gehör, ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können (BGHZ 130, 97, 98 ff; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590; v. 8. November 2001 - IX ZB 44/01, NJW 2002, 754).
  • BVerwG, 20.11.2000 - 5 B 65.00

    Prozessrecht - Gegenvorstellung; Frist; Frist für Erhebung einer

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Der Senat hat entschieden, daß es für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze geben muß (BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262, 2263; ähnlich BVerwG NJW 2001, 1294).
  • BVerfG, 16.01.2002 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz bei Gehörverletzungen

    Auszug aus BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02
    Auch wenn bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit vorzusehen ist (zum Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör vgl. insoweit den Vorlagebeschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 2002 - 1 BvR 10/99, http://www.bverfg.de), eröffnet dies nicht einen im Gesetz nicht vorgesehenen Zugang zu einer weiteren Instanz.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    In einem solchen Fall sei die angefochtene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf Gegenvorstellung hin zu korrigieren (vgl. BGHZ 150, 133).

    So lege es die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 133) nahe, die Regelungen des Abhilfeverfahrens des § 321 a ZPO n.F. bei allen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen entsprechend, gegebenenfalls über § 555 Abs. 1 Satz 1, § 525 Satz 1 ZPO n.F., anzuwenden.

  • OLG Jena, 14.05.2021 - 1 UF 136/21

    Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von

    Dem stehe auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.3.2002 (BGHZ 150, 133-137) nicht entgegen, wonach eine außerordentliche Beschwerde nach Schließung der planwidrigen Regelungslücke im Rechtsmittelsystem der ZPO ab 2002 hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensgrundsätzen nicht mehr zulässig sei.
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2002 - 1 W 44/02

    Beweisbeschluss über die Einholung eines Sachverständigengutachtens:

    Vielmehr ist ein Verfassungsverstoß - falls ein solcher gegeben ist - durch das Gericht, das ihn begangen hat (iudex a quo), auf eine Gegenvorstellung zu korrigieren (im Anschluss an BGH NJW 2002, 1577).

    a) Seit der Neureglung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat teilt (vgl. BGH NJW 2002, 1577 mit zustimmender Besprechung von Lipp NJW 2002, 1700; OLG Karlsruhe B. v. 13.08.2002 - 1 W 14/02 -) eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" an die nächst höhere Instanz nicht mehr gegeben.

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