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   KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00   

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https://dejure.org/2001,3886
KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00 (https://dejure.org/2001,3886)
KG, Entscheidung vom 11.12.2001 - 4 U 8633/00 (https://dejure.org/2001,3886)
KG, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 4 U 8633/00 (https://dejure.org/2001,3886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Publikumskommanditgesellschaft; Prospekthaftung; Haftung der Kapitalanleger; Einlageforderung; Mittelfreigabekriterien

  • Judicialis

    StGB § 823 Abs. 2; ; StGB § 266; ; BGB § 278; ; HGB § 171; ; HGB § 172 Abs. 3; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 100 Abs. 4; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 546 Abs. 2; ; ZPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Prospekthaftung einer Bank und zur Haftung der Kapitalanleger bei mittelbarer Beteiligung an Publikumskommanditgesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 158, 823 Abs. 2; HGB §§ 171, 172 Abs. 3; StGB § 266
    Einlageverpflichtung von mittelbar an Publikums-KG beteiligten Kapitalanlegern

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2003, 1066
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.02.1992 - II ZR 89/91

    Haftung von Kapitalanlegern bei Beteiligung an Publikumskommanditgesellschaft

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    a) Die für Publikumsgesellschaften gebotene Auslegung nach objektiven Kriterien führt hier unter Berücksichtigung des gesamten Vertragswerks (bestehend aus dem im Prospekt bereits festgeschriebenen Gesellschaftsvertrag nebst Treuhandvertrag und Vertrag über die Mittelverwendung) zu der Einschränkung, daß der Beitritt der Treuhänderin für Rechnung der Anleger nur unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt ist, daß die Mittelfreigabekriterien erfüllt sind Das gebieten die Interessen der Anleger, die nach der Vertragsgestaltung gewahrt werden sollen Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, der dies in einem insoweit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall angenommen hat (BGH WM 1991, 1502 = NJW 1991, 2906, WM 1992, 685 und DStR 1993, 365, sämtlich ein Anlagemodell betreffend) Dadurch, daß in einer besonderen Vereinbarung Mittelfreigabekriterien festgelegt sind, sollen die Anleger davor geschützt werden, daß die Mittel anderweit eingesetzt werden und verloren gehen Dem Treuhänder ist es deshalb verboten, die Gelder an die Kommanditgesellschaft weiterzuleben, bevor die Freigabekriterien vorliegen Es bedeutete darüber hinaus aber auch, daß die Treuhändern vor diesem Zeitpunkt ihre Einlageverpflichtung und die Haftsumme nicht für Rechnung der Treugeber um deren Zeichnungsbeträge erweitern durfte; denn nur auf diese Weise waren Vermögensnachteile der Treugeber ausgeschlossen, falls das Projekt scheiterte.

    Die Vereinbarung der Mittelfreigabekriterien sollte im Interesse der Treugeber sicherstellen, daß sie ihr Geld zurückerhielten, falls sich herausstellen sollte, daß die Kriterien endgültig ausgefallen und damit das Anlageprojekt gescheitert ist (BGH NJW-RR 1992, 930/931 li Sp. zu 2 b).

    Auch hat die TT GmbH keinen Anspruch auf Befreiung von ihrer Schuld gegenüber den Anlegern vor Eintritt der Bedingung (vgl. BGH NJW-RR 1992, 930/931 li Sp. unten).

  • BGH, 26.10.1992 - II ZR 277/91

    Publikumgesellschaft zum Erwerb und Betrieb eines Erdgastankers

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    a) Die für Publikumsgesellschaften gebotene Auslegung nach objektiven Kriterien führt hier unter Berücksichtigung des gesamten Vertragswerks (bestehend aus dem im Prospekt bereits festgeschriebenen Gesellschaftsvertrag nebst Treuhandvertrag und Vertrag über die Mittelverwendung) zu der Einschränkung, daß der Beitritt der Treuhänderin für Rechnung der Anleger nur unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt ist, daß die Mittelfreigabekriterien erfüllt sind Das gebieten die Interessen der Anleger, die nach der Vertragsgestaltung gewahrt werden sollen Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, der dies in einem insoweit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall angenommen hat (BGH WM 1991, 1502 = NJW 1991, 2906, WM 1992, 685 und DStR 1993, 365, sämtlich ein Anlagemodell betreffend) Dadurch, daß in einer besonderen Vereinbarung Mittelfreigabekriterien festgelegt sind, sollen die Anleger davor geschützt werden, daß die Mittel anderweit eingesetzt werden und verloren gehen Dem Treuhänder ist es deshalb verboten, die Gelder an die Kommanditgesellschaft weiterzuleben, bevor die Freigabekriterien vorliegen Es bedeutete darüber hinaus aber auch, daß die Treuhändern vor diesem Zeitpunkt ihre Einlageverpflichtung und die Haftsumme nicht für Rechnung der Treugeber um deren Zeichnungsbeträge erweitern durfte; denn nur auf diese Weise waren Vermögensnachteile der Treugeber ausgeschlossen, falls das Projekt scheiterte.

    Damit ist die aufschiebende Bedingung endgültig ausgefallen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 158 Rn. 3, BGH VersR 1974, 1168, vgl. auch BGH DStr 1993, 365/366; Wagner in Assmann/Schütze aaO., § 23 Rdn. 169, 171).

  • OLG Stuttgart, 08.01.2001 - 6 U 57/00

    Verbraucherkredit - verbundenes Geschäft - Beitritt zu Anlage-Fonds und

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    Täuschungshandlungen durch den Initiator oder die Anlageberater sind im Rahmen einer Publikumsgsellschaftschaft den beim Beitritt bereits vorhandenen Kommanditisten nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar (vgl. KG, 2. ZS WM 1329/1331; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2001, 332 jeweils m.w.N.) Überdies wäre im Falle des Vollzugs des Beitritts nur eine Abwicklung der Mitgliedschaft nach den Regeln über den fehlerhaften Beitritt gegeben, also ein Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge, daß eine Bilanz zu erstellen und ein Auseinandersetzungsguthaben zu ermitteln wäre (vgl. BGH NJW 2001, 2718/2720 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.1991 - II ZR 247/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    a) Die für Publikumsgesellschaften gebotene Auslegung nach objektiven Kriterien führt hier unter Berücksichtigung des gesamten Vertragswerks (bestehend aus dem im Prospekt bereits festgeschriebenen Gesellschaftsvertrag nebst Treuhandvertrag und Vertrag über die Mittelverwendung) zu der Einschränkung, daß der Beitritt der Treuhänderin für Rechnung der Anleger nur unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt ist, daß die Mittelfreigabekriterien erfüllt sind Das gebieten die Interessen der Anleger, die nach der Vertragsgestaltung gewahrt werden sollen Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, der dies in einem insoweit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall angenommen hat (BGH WM 1991, 1502 = NJW 1991, 2906, WM 1992, 685 und DStR 1993, 365, sämtlich ein Anlagemodell betreffend) Dadurch, daß in einer besonderen Vereinbarung Mittelfreigabekriterien festgelegt sind, sollen die Anleger davor geschützt werden, daß die Mittel anderweit eingesetzt werden und verloren gehen Dem Treuhänder ist es deshalb verboten, die Gelder an die Kommanditgesellschaft weiterzuleben, bevor die Freigabekriterien vorliegen Es bedeutete darüber hinaus aber auch, daß die Treuhändern vor diesem Zeitpunkt ihre Einlageverpflichtung und die Haftsumme nicht für Rechnung der Treugeber um deren Zeichnungsbeträge erweitern durfte; denn nur auf diese Weise waren Vermögensnachteile der Treugeber ausgeschlossen, falls das Projekt scheiterte.
  • BGH, 16.06.1992 - XI ZR 166/91

    Pflichten der Bank gegenüber Anlegern bei Referenzbezeichnung in Prospekt eines

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    Aus der Benennung einer Bank im Prospekt als "Referenz" könnte sich zwar möglicherweise deren Haftung ergeben, da dies von potentiellen Anlegern so verständen werden kann, dass sie die Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise geprüft habe und zu einer positiven Auskunft bereit sei (Schwintowski, a.a.O., Rn 39; für die Prospekthaftung offen gelassen, für den Anspruch aus cic bejaht von BGH NJW 1992, 2148).
  • BGH, 11.02.1980 - II ZR 259/78

    Anforderungen an Kenntnis und Person des Ersatzpflichtigen

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    Eine Kenntnis der Anleger über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Prospekthaftungsanspruchs kann erst in dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem ihnen die Unrichtigkeit in einem solchen Ausmaß bekannt war, daß bei verständiger Würdigung der Umstände so viel Erfolgsaussicht für eine Klage gegeben war, daß den Geschädigten die Klage, wenn auch nicht risikolos, zugemutet werden kann (BGH WM 1980, 825; Assmann/Schütze, Handbuch des Anlagerechts, 2. Aufl., § 7, Rn. 176).
  • BGH, 18.09.2001 - XI ZR 321/00

    Treuhandvertrag im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds als unerlaubte

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    c) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Übertragung der Kommanditanteile auf die Anleger für den Fall des Konkurses der Treuhänderin bereits deshalb unwirksam ist, weil der gesamte Treuhandvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist und dies auch die Nichtigkeit der Vollmacht zur Folge hat (vgl. BGH ZIP 2001, 1990; ZIP 2001, 2091) oder weil die nach objektiven Kriterien gebotene Auslegung des Treuhandvertrages ergibt, daß die Übertragung der Anteile - weil nur für die Anleger nachteilig - in den Fallen nicht gilt, in denen zugleich mit der Treuhänderin auch die Fondsgesellschaft in Konkurs fällt, wie hier geschehen.
  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    c) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Übertragung der Kommanditanteile auf die Anleger für den Fall des Konkurses der Treuhänderin bereits deshalb unwirksam ist, weil der gesamte Treuhandvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist und dies auch die Nichtigkeit der Vollmacht zur Folge hat (vgl. BGH ZIP 2001, 1990; ZIP 2001, 2091) oder weil die nach objektiven Kriterien gebotene Auslegung des Treuhandvertrages ergibt, daß die Übertragung der Anteile - weil nur für die Anleger nachteilig - in den Fallen nicht gilt, in denen zugleich mit der Treuhänderin auch die Fondsgesellschaft in Konkurs fällt, wie hier geschehen.
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    Täuschungshandlungen durch den Initiator oder die Anlageberater sind im Rahmen einer Publikumsgsellschaftschaft den beim Beitritt bereits vorhandenen Kommanditisten nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar (vgl. KG, 2. ZS WM 1329/1331; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart 2001, 332 jeweils m.w.N.) Überdies wäre im Falle des Vollzugs des Beitritts nur eine Abwicklung der Mitgliedschaft nach den Regeln über den fehlerhaften Beitritt gegeben, also ein Recht zur Kündigung der Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft mit der Folge, daß eine Bilanz zu erstellen und ein Auseinandersetzungsguthaben zu ermitteln wäre (vgl. BGH NJW 2001, 2718/2720 m.w.N.).
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus KG, 11.12.2001 - 4 U 8633/00
    Ferner trifft eine Haftung diejenigen, die aufgrund iher besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Sachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH NJW-RR 1992, 879/883).
  • BGH, 14.04.1986 - II ZR 123/85

    Voraussetzungen der Prospekthaftung - Treuhänderpflichten - Verschulden vor

  • BGH, 21.01.1988 - III ZR 179/86

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen eines

  • BGH, 01.12.1994 - III ZR 93/93

    Prospekthaftung des Treuhänders im Rahmen von Anlagegeschäften

  • BGH, 12.02.1986 - IVa ZR 76/84

    Stillschweigender Abschluss eines Beratungsvertrages - Haftung nach den

  • KG, 03.03.2009 - 4 Sch 2/06

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts

    Nach diesen Grundsätzen ist auch die Haftung einer Bank zu beurteilen (vgl. dazu BGH, WM 1992, 901, 906; 2007, 1503, 1505; KG, WM 2003, 1066, 1068; Bankrechtshandbuch/Siol, 2. Aufl., § 45 Rdnr. 31 ff).
  • KG, 29.02.2008 - 13 U 32/07

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Pflicht zur Aufklärung über wirtschaftliche

    So begründet etwa der Umstand, dass ein Kreditinstitut als Finanzier des Anlageprojekts oder des Anlageerwerbs auftritt und fungiert, allein keinen Vertrauenstatbestand im Hinblick auf die Solidität des Vorhabens oder die Richtigkeit eines darauf bezogenen Prospekts (vgl. BGH WM 1988, 1583, 1584; BGH NJW 2004, 1376, 1377; KG WM 2003, 1066, 1068; OLG München WM 1991, 447; OLG Frankfurt WM 1997, 27).

    Entsprechendes gilt auch für im Prospekt enthaltene Hinweise, ein bestimmtes Kreditinstitut habe die Finanzierung des Anlageerwerbs in Aussicht gestellt, führe das Treuhandkonto oder sei die Hausbank des Anlageprojekts (vgl. BGH NJW 2004, 1376; KG WM 2003, 1066, 1068).

  • KG, 05.09.2007 - 24 U 4/07

    Haftung der Gründungsgesellschaft und der Treuhandbank für fehlerhafte

    dargestellten Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne ist auch die Haftung einer Bank zu beurteilen (vgl. dazu BGH WM 1992, 901/906; 2007, 1503/1505; KG - 4.ZS. - WM 2003, 1066/1068; Bankrechtshandbuch/Siol, 2.Aufl., § 45 Rdn.31ff.).
  • OLG Bamberg, 20.12.2004 - 4 U 144/03

    Pflichten der den Beitritt zu einem Immobilienfonds finanzierenden Bank

    - Hierfür reicht die Benennung der Beklagten als Darlehensgeberin und Führerin von Treuhandkonten nicht (aaO. unter Verweis auf BGH WM 2003, 1066 ).
  • LG Berlin, 27.10.2005 - 10 O 126/05
    Aus der bloßen Benennung mit Namen (Siol in Schimansky/Bunte/Luwowski, Bankrechts-Handbuch, § 45 Rdn.36) oder Logo (vgl. KGReport Berlin 2002, 164, 166) lässt sich unter den nach außen erkennbaren Umständen keine persönliche Vertrauenswerbung ableiten (anders ohne nähere Begründung Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2.Aufl., § 7 Rdn.114).
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