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   OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01   

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OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01 (https://dejure.org/2002,2724)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2002 - 13 U 93/01 (https://dejure.org/2002,2724)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 13 U 93/01 (https://dejure.org/2002,2724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 138, 607 a. F., 765
    Sittenwidrigkeitsbeurteilung aus der Gesamtschau einander ergänzender Bürgschaften

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Sittenwidrigkeitsbeurteilung aus der Gesamtschau einander ergänzender Bürgschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 138 607 765
    Bankrecht; Sittenwidrigkeitsbeurteilung aus der Gesamtschau einander ergänzender Bürgschaften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 844
  • WM 2003, 286
  • BB 2002, 1173
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Liegt eine krasse Überforderung vor und handelt es sich bei dem Bürgen um den Ehegatten oder nahen Angehörigen des Hauptschuldners (bzw. um den Ehegatten des Geschäftsführers des Hauptschuldners; vgl. BGH NJW 2000, 362 f; ZIP 2001, 1954, 1955), so besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen subjektiven Umstände in der Person des Kreditgebers ebenfalls gegeben sind, insbesondere dass dieser weiss oder sich in vorwerfbarer Weise der Erkenntnis verschließt, dass der Bürge lediglich aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner das ihn krass überfordernde und wirtschaftlich sinnlose Geschäft tätigt (BGH NJW 1999, 2584 ff; 2000, 1182 ff; 2001, 815 ff - zum Mithaftenden; 2466, 2467).

    Der 9. Zivilsenat des BGH hat jedenfalls seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine Überforderung dann anzunehmen sei, wenn nicht binnen fünf Jahren ein Viertel der Bürgschaftssumme aufgebracht werden könne (so noch BGH NJW 1997, 1003; aufgeben bzw. klargestellt in NJW 2000, 1182, 1183).

    Einzubeziehen in die Beurteilung sind im übrigen nur die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen, und nicht die seiner Familie, insbesondere nicht die des Hauptschuldners (BGH NJW 2000, 1182, 1183; 2001, 815, 816).

    Der Erwerb bloß mittelbarer geldwerter Vorteile, so zum Beispiel bei Gewährung von Betriebsmittelkrediten für den Hauptschuldner, reicht nicht aus (BGH NJW 2000, 1182, 1184; 2001, 816, 817).

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Liegt eine krasse Überforderung vor und handelt es sich bei dem Bürgen um den Ehegatten oder nahen Angehörigen des Hauptschuldners (bzw. um den Ehegatten des Geschäftsführers des Hauptschuldners; vgl. BGH NJW 2000, 362 f; ZIP 2001, 1954, 1955), so besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen subjektiven Umstände in der Person des Kreditgebers ebenfalls gegeben sind, insbesondere dass dieser weiss oder sich in vorwerfbarer Weise der Erkenntnis verschließt, dass der Bürge lediglich aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner das ihn krass überfordernde und wirtschaftlich sinnlose Geschäft tätigt (BGH NJW 1999, 2584 ff; 2000, 1182 ff; 2001, 815 ff - zum Mithaftenden; 2466, 2467).

    Auch der 11. Senat bejaht eine krasse finanzielle Überforderung grundsätzlich dann, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal in der Lage sein wird, die laufenden Zinsen mit seinen eigenen finanziellen Mitteln auf Dauer aufzubringen (NJW 2001, 815, 816 zu Mitdarlehnsnehmern).

    Einzubeziehen in die Beurteilung sind im übrigen nur die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bürgen, und nicht die seiner Familie, insbesondere nicht die des Hauptschuldners (BGH NJW 2000, 1182, 1183; 2001, 815, 816).

  • BGH, 26.04.2001 - IX ZR 337/98

    Überforderung des Bürgen

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Eine Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB scheidet demgegenüber von vornherein aus, da es sich beim Bürgschaftsvertrag um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handelt und es somit an einem in § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Leistungsaustausch fehlt (vgl. BGH NJW 2001, 2466, 2467; Nobbe/Kirchhoff, BKR 2001, 5, 7).

    Hat der Bürge dagegen Vermögen, hat er dieses zu verwerten, um die Schuld zu tilgen; dies gilt auch im Falle eines von ihm bewohnten Hausgrundstücks (BGH NJW 2001, 2466, 2467).

  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Denn bei einer (unzulässigen) weiten Zweckerklärung hat der Bürge - zu ermitteln im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung - (nur) für diejenige Forderung einzustehen, die Anlass der Bürgschaftsübernahme war (vgl. BGH NJW 1997, 3230, 3232; 2000, 658, 660).

    Dies gilt in gleicher Weise - auch im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft (BGH NJW 2000, 658, 659 f. unter ausdrücklicher Aufgabe der in NJW 1996, 1470 ff., 1472 vertretenen Auffassung, bei einer Höchstbetragsbürgschaft verstoße die formularmäßige Erstreckung auf alle gegenwärtigen bestehenden Ansprüche nicht gegen § 9 AGBG) - für eine bestehende wie für eine künftige Verbindlichkeit.

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Im Falle eines den Anlass für die Bürgschaft bildenden Kontokorrentkredits ist dabei die Haftung des Bürgen auf das im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme vereinbarte Kreditlimit begrenzt (BGH NJW 1998, 450, 452; Nobbe, Bankrecht - Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, 1999, Rn. 1160, 1161).

    Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Bürge einen bestimmten Kredit (oder eine sonstige Hauptschuld) vor Augen hatte, als er die Verpflichtung einging (BGH NJW 1996, 924; 1998, 450, 452; Nobbe, a.a.O., Rn. 1153).

  • BGH, 23.01.1997 - IX ZR 69/96

    Grundsatzentscheidung zur Bürgschaft nicht leistungsfähiger Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Der 9. Zivilsenat des BGH hat jedenfalls seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine Überforderung dann anzunehmen sei, wenn nicht binnen fünf Jahren ein Viertel der Bürgschaftssumme aufgebracht werden könne (so noch BGH NJW 1997, 1003; aufgeben bzw. klargestellt in NJW 2000, 1182, 1183).
  • BGH, 25.11.1999 - IX ZR 40/98

    Unwirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Liegt eine krasse Überforderung vor und handelt es sich bei dem Bürgen um den Ehegatten oder nahen Angehörigen des Hauptschuldners (bzw. um den Ehegatten des Geschäftsführers des Hauptschuldners; vgl. BGH NJW 2000, 362 f; ZIP 2001, 1954, 1955), so besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen subjektiven Umstände in der Person des Kreditgebers ebenfalls gegeben sind, insbesondere dass dieser weiss oder sich in vorwerfbarer Weise der Erkenntnis verschließt, dass der Bürge lediglich aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner das ihn krass überfordernde und wirtschaftlich sinnlose Geschäft tätigt (BGH NJW 1999, 2584 ff; 2000, 1182 ff; 2001, 815 ff - zum Mithaftenden; 2466, 2467).
  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Liegt eine krasse Überforderung vor und handelt es sich bei dem Bürgen um den Ehegatten oder nahen Angehörigen des Hauptschuldners (bzw. um den Ehegatten des Geschäftsführers des Hauptschuldners; vgl. BGH NJW 2000, 362 f; ZIP 2001, 1954, 1955), so besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen subjektiven Umstände in der Person des Kreditgebers ebenfalls gegeben sind, insbesondere dass dieser weiss oder sich in vorwerfbarer Weise der Erkenntnis verschließt, dass der Bürge lediglich aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner das ihn krass überfordernde und wirtschaftlich sinnlose Geschäft tätigt (BGH NJW 1999, 2584 ff; 2000, 1182 ff; 2001, 815 ff - zum Mithaftenden; 2466, 2467).
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZR 183/00

    Sittenwidrigkeit der Übernahme der Bürgschaft für Schulden einer GmbH durch den

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Liegt eine krasse Überforderung vor und handelt es sich bei dem Bürgen um den Ehegatten oder nahen Angehörigen des Hauptschuldners (bzw. um den Ehegatten des Geschäftsführers des Hauptschuldners; vgl. BGH NJW 2000, 362 f; ZIP 2001, 1954, 1955), so besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass diese zusätzlichen subjektiven Umstände in der Person des Kreditgebers ebenfalls gegeben sind, insbesondere dass dieser weiss oder sich in vorwerfbarer Weise der Erkenntnis verschließt, dass der Bürge lediglich aufgrund der emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner das ihn krass überfordernde und wirtschaftlich sinnlose Geschäft tätigt (BGH NJW 1999, 2584 ff; 2000, 1182 ff; 2001, 815 ff - zum Mithaftenden; 2466, 2467).
  • BGH, 15.04.1997 - IX ZR 112/96

    Aufklärungspflicht der Gläubigerbank über das Bürgschaftsrisiko; Vollstreckung

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 93/01
    Denn bei einer (unzulässigen) weiten Zweckerklärung hat der Bürge - zu ermitteln im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung - (nur) für diejenige Forderung einzustehen, die Anlass der Bürgschaftsübernahme war (vgl. BGH NJW 1997, 3230, 3232; 2000, 658, 660).
  • BGH, 07.03.1996 - IX ZR 43/95

    Formularmäßige Erstreckung einer Höchstbetragsbürgschaft auf zukünftige Ansprüche

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

  • OLG Köln, 16.05.2001 - 13 W 23/01

    Finanzielle Überforderung bürgender/mithaftender Ehegatten

  • OLG Saarbrücken, 07.08.2008 - 8 U 502/07

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für Darlehensschuld des Ehegatten: Beurteilung

    Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Ehepartner gegenüber der kreditgebenden Bank in einem Maße verpflichtet hat, welches sich aus vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen heraus nicht mehr erklären lässt (OLG Frankfurt OLGR 2005, 409 ff. - zitiert nach juris Rn. 20; OLG Köln WM 2003, 286 ff. - zitiert nach juris Rn. 18; Nasall in jurisPK-BGB 3. Aufl. 2006, § 138 Rn. 184).

    Der Gläubiger hat dann nämlich Kenntnis (oder vorwerfbare Unkenntnis) von der sich aus dem Abschluss aller Bürgschaftsverträge ergebenden Überforderung sowie dem Umstand, dass jede der Bürgschaften lediglich aus emotionaler Verbundenheit mit dem nahen Angehörigen abgegeben worden ist (OLG Köln WM 2003, 286 ff. - zitiert nach juris Rn. 18).

    Abgesehen davon, dass ein einseitiger Verzicht auf schuldrechtliche Forderungen gesetzlich nicht vorgesehen ist (Palandt-Grüneberg, aaO., § 397 Rn. 4), vielmehr mit der Beklagten ein Erlassvertrag gemäß § 397 BGB hätte geschlossen werden müssen, zu dem aber nichts vorgetragen ist, beseitigt ein solcher Erlass auch nicht rückwirkend die im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse bestehende Zwangssituation für die Beklagte und deren Ausnutzung durch die Klägerin, die beide zu einer Bewertung aller Bürgschaftsverträge als gegen die guten Sitten verstoßend geführt haben (OLG Köln WM 2003, 286 ff. - zitiert nach juris Rn. 18).

  • OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des

    Der Grund dafür, ein krasses Missverhältnis "jedenfalls" dann anzunehmen, wenn noch nicht einmal die Zinsen ganz aufgebracht werden können, liegt darin, dass - bei Eintritt des Sicherungsfalls - die Bürgschaftsverpflichtung zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führt, da die Hauptforderung nicht getilgt wird und die Zinsforderung immer weiter anwächst (OLG Köln, Urt. v. 30.1.2002 - 13 U 93/01, ZIP 2002, 844, Rn. 8 nach juris; OLG Saarbrücken, Urt. v. 7.8.2008 - 8 U 502/07, OLGReport 2008, 894, Rn. 24 nach juris; jeweils im Anschluss an Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 8).
  • OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 15 U 1/16

    Ansprüche aus einem Darlehensvertrag

    In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Beklagten nämlich zu beachten, dass - worauf der Senat bereits hingewiesen hat (Blatt 355 GA, 4. Abs.) - für die Mithaftung von Bürgen Folgendes angenommen wird (vgl. OLG Köln ZIP 2002, 844; vgl. OLG Frankfurt BeckRS 2005, 709): Wenn zu einer Bürgschaftsverpflichtung, die bei isolierter Betrachtung den dem Hauptschuldner persönlich nahestehenden Bürgen nicht krass überfordern würde, eine weitere Bürgschaftsverpflichtung hinzutritt, können alle betroffenen Bürgschaften wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein, wenn sie erst in ihrer Gesamtschau eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen begründen.
  • OLG Frankfurt, 03.12.2004 - 24 U 121/04

    Sittenwidrigkeit der für den Ehemann übernommenen Bürgschaften bei derselben Bank

    In dieser Betrachtung sieht sich das Berufungsgericht in Einklang mit den Wertungen, die die in ZIP 2002, 844 veröffentlichte Entscheidung des OLG Köln vom 30.01.2002 tragen.
  • OLG Köln, 11.07.2002 - 13 U 56/02

    Verbraucherrecht; Bankrecht - Falsche Werteinschätzungen in Selbstauskunft eines

    Ausgehend von diesen, vom BGH entwickelten Grundsätzen, denen auch der Senat folgt (vgl. Urteil vom 30.01.2002 - 13 U 93/01 - ZIP 2002, 844), hat das Landgericht eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten zu 1) im vorliegenden Verfahren zu Recht verneint, indem es in zutreffender Weise für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögenssituation der Beklagten zu 1) von der im September 1999 gegenüber der Klägerin abgegebenen Selbstauskunft (Bl. 90ff AH) ausgegangen ist.
  • OLG Brandenburg, 04.02.2009 - 4 U 96/08

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft: Anforderungen an den Nachweis der

    Der Gläubiger hat dann nämlich die - für die tatsächliche Vermutung, die Bürgschaft sei lediglich aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden, entscheidende - Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis von dem sich aus der Übernahme sämtlicher Bürgschaften ergebenden finanziellen Überforderung (ebenso OLG Saarbrücken, Urteil vom 7. August 2008 - 8 U 502/07 - OLG Köln, Urteil vom 30. Januar 2002 - 13 U 93/01 - ).
  • OLG Brandenburg, 01.10.2007 - 3 U 177/06

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftserklärung

    Zusammen zu rechnen wären nach der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung allenfalls Bürgschaften/Haftungsübernahmen zu Gunsten der Beklagten (vgl. OLG Köln, ZIP 2002, 844).
  • LG Krefeld, 04.03.2015 - 7 O 95/14
    Der Grund dafür, ein krasses Missverhältnis "jedenfalls" dann anzunehmen, wenn noch nicht einmal die Zinsen ganz aufgebracht werden können, liegt darin, dass - bei Eintritt des Sicherungsfalls - die Bürgschaftsverpflichtung zu einer ausweglosen lebenslangen Überschuldung führt, da die Hauptforderung nicht getilgt wird und die Zinsforderung immer weiter anwächst (OLG Köln, Urteil v. 30.01.2002, Az.: 13 U 93/01, recherchiert nach juris, Rdnr. 8).
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