Rechtsprechung
   BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 146/01   

Volltextveröffentlichungen (12)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Unwirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters im Versicherungsvertretervertrag in Höhe der von der Versicherung finanzierten Alters-, BU- und Hinterbliebenenversorgung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters: Anrechnung der betrieblichen Altersversorgung in AGB unwirksamA. Unterlassungsklage eines Verbands

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 n.F. Bd; AGBG § 9 Bd; HGB § 89 b
    Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Versicherungsanwartschaften auf den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Handelsvertreter - Versicherungsvertreter: Versorgung aus Billigkeitsgründen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Formularmäßiger Ausschluss des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters in Höhe des Kapitalwerts der finanzierten Altersversorgung ist unwirksam

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters in Höhe des Kapitalwerts einer vom Unternehmen finanzierten Altersversorgung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanpruch des Handelsvertreters

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 n.F. Bd; AGBG § 9 Bd; HGB § 89 b

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  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nach der BVK-Verbandsklage - Billigkeitsgesichtspunkte bei der Berücksichtigung der Versorgung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Abzug der Versorgung vom Ausgleichsanspruch - Weiterführende Perspektiven nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters in Höhe des Kapitalwerts einer vom Unternehmen finanzierten Altersversorgung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 153, 6
  • NJW 2003, 1241
  • ZIP 2003, 264
  • MDR 2003, 278 (Ls.)
  • VersR 2003, 323
  • WM 2003, 687
  • BB 2003, 330 (Ls.)
  • DB 2003, 142



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Wird zitiert von ... (13)  

  • OLG München, 13.03.2003 - 29 U 2509/02  

    Ausgleichsanspruch - Allianz will Korrektur durch BGH

    Die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Landgerichts München I vom 10.08.2000 - 12 O 3779/00 = DB 2000, 2423, ergänzt durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.11.2002 - VIIIZR 146/01 = DB 2003, 142, steht der Klage im vorliegenden Verfahren nicht entgegen, obgleich die Beklagte im.

    Der Kläger ist auch nach der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, die auf die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren anzuwenden ist (§ 16 Abs. 1 UKlaG), weiterhin zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der von ihm beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aktivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142).

    b) Zutreffend - insoweit von der Berufung nicht beanstandet - hat das Landgericht angenommen, dass die streitgegenständlichen Klauseln von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG) sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142, 143 f).

    Bei diesen Klauseln handelt es sich nicht um Preisabreden, da gerade nicht die Hauptleistung, also das Entgelt des Versicherungsvertreters für seine Tätigkeit, unmittelbar bestimmt wird; vielmehr liegen Nebenabreden vor; denn durch die fraglichen Klauseln werden zwei Entgeltregelungen, einerseits der gesetzliche Ausgleichsanspruch, andererseits der vertragliche Anspruch auf Versorgung, miteinander verknüpft, ohne dass die Höhe der Leistungen selbst unmittelbar bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142, 144).

    c) Die Klausel Nr. 8.2.2 ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 Abs. 1 AGBG) unwirksam, weil sie mit zwingenden Gesetzesvorschriften (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 HGB) nicht vereinbar ist; von zwingendem Gesetzesrecht darf durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht abgewichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142, 144).

    Durch diese Regelung sind nicht nur Abreden verboten, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01= DB 2003, 142, 143).

    Allerdings können die Vertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Vereinbarung treffen, welche Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung - auch anspruchsmindernd - maßgeblich sein sollen und damit mittelbar Einfluss auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2002, 142, 143).

    aa) Bei der Anrechnung einer aus den Mitteln des Unternehmers aufgebrachten Altersversorgung auf den so genannten Rohausgleich (vgl. BGH NJW 1999, 946, 948; BGH WM 1993, 392, 393) im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kann sich ein Ausgleichsbetrag ergeben, der oberhalb der Höchstgrenze des § 89b Abs. 5 Satz 2 HGB liegt (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142, 143; BGH, Urteil vom 20.11.2002 -VIII ZR 21 1/01 = DB 2003, 144, 145).

    In diesem Fall bleibt der auf den Höchstbetrag beschränkte Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters von der Anrechnung der Altersversorgung ganz oder teilweise unberührt, so dass Klauseln, durch welche die Entstehung des Ausgleichsanspruchs in diesem Umfang ausgeschlossen sein soll, eine zum Nachteil des Versicherungsvertreters abweichende Vereinbarung enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142, 143).

    Auch bei einer langen zeitlichen Differenz zwischen der Beendigung des Handelsvertretervertrags und der Fälligkeit des Versorgungsanspruchs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142, 143) kann die Konstellation eintreten, dass der auf den Höchstbetrag beschränkte Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters von der Anrechnung der Versorgung ganz oder teilweise unberührt bleibt.

    a) Nicht zu beanstanden ist es, dass das Landgericht der Beklagten untersagt hat, sich auf die streitgegenständlichen Bestimmungen zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142, 144).

    Die Beklagte ist indes durch die Verurteilung im vorliegenden Verbandsklageverfahren nicht gehindert, im Einzelfall bei der vorzunehmenden allgemeinen Billigkeitsprüfung die gesellschaftsfinanzierte Versorgung und ein etwaiges Einverständnis der Vertragsparteien, was sie diesbezüglich für der Billigkeit entsprechend erachten, als im Rahmen des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB zu berücksichtigende Umstände geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 -VIII ZR 146/01 = DB 2003, 142, 144; BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 211/01 = DB 2003, 144, 145).

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.11.2002 -VIIIZR 146/01 = DB 2003, 142 und vom 20.11.2002 - VIII ZR 211/01 = DB 2003, 144 keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).

  • LG München I, 08.12.2008 - 14 HKO 24599/07  

    Zur Anrechenbarkeit des Barwertes der unternehmensfinanzierten Altersversorgung

    Mangels "funktioneller Verwandtschaft" ist der Kapitalwert einer vom Prinzipal finanzierten Altersversorgung nicht im Regelfall aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch eines Handels- oder Versicherungsvertreters nach § 89 b HGB anzurechnen (Abweichung von BGH v. 23.05.1966 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268 ff.; BGH v. 17.11.1983 - I ZR 139/81, BB 1984, 168 f.; BGH v. 20.11.2002 - VIII ZR 146/01, NJW 2003, 1241 ff.; BGH v. 20.11.2002 - VIII ZR 211/01, NJW 2003, 1244 ff.).

    34 Eine Klausel, die eine zwingende Anrechnung des Barwertes einer vom Prinzipal gewährten Altersvorsorge auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des BGH wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. BGH vom 20.11.2002, Az. VIII ZR 146/01 und 211/01, NJW 2003, 1241 ff. und 1244 ff.).

    Im Gegenteil ist die Klausel insofern auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BGH vom 20.11.2002 - Az. VIII ZR 146/01 a.a.O.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind im Regelfall ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, so dass der nach der Vorteils- und Verlustprognose des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HGB in Betracht kommender Ausgleich - soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch abdeckt - grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht (vgl. BGH vom 23.5.1966, VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268 ff., BGH vom 17.11.1983, I ZR 139/81, BB 1984, 168 f., BGH vom 20.11.2002, VIII ZR 146/01 a.a.O., BGH vom 20.11.2002, VIII ZR 211/01 a.a.O.).

    Darauf, dass die entsprechende Klausel der VVW-Bestimmung unwirksam ist, kommt es im Rahmen der Billigkeitserwägung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB nicht an (vgl. BGH vom 20.11.2002, a.a.O., und OLG München vom 21.12.2005, a.a.O.).

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/02  

    Handelsrecht - Handelsvertretervertrag: Wirksamkeit einer Klausel

    a) Zwar verbietet § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann, nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003, 491 = NJW-RR 2002, 1548 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, WM 2003, 687 = NJW 2003, 1241 unter II 2 a, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen); die Vorschrift erfaßt auch solche Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BGH, Beschluß vom 4. November 1998 - VIII ZR 318/89, BGHR AGBG § 9 Gesetzesverstoß 2).

    Soweit die Revision auf die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anrechnung der Altersversorgung im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs verweist (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01 und VIII ZR 211/01 aaO), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.

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  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01  

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Soll aber durch die Anrechnung des Barwertes der Versorgungsleistungen das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs, wie dieser unter Berücksichtigung der Ausgleichshöchstgrenze ermittelt worden ist, in Höhe des Barwerts verhindert werden, ist hierin zugleich eine unzulässige Einschränkung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HGB zu sehen (vgl. das am gleichen Tage verkündete Senatsurteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt unter II 2).
  • BFH, 09.02.2011 - IV R 37/08  

    Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB nicht als Veräußerungsgewinn

    Insbesondere lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, ob bzw. inwieweit die nach § 89b HGB maßgeblichen Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs der Klägerin (Unternehmervorteil, entgangene Provisionen) bereits zum 31. Dezember 2002 rechtlich und rechnerisch festgestanden haben oder ob der nach Angaben der Klägerin erst im Jahr 2003 geltend gemachte Anspruch seiner Höhe nach auch erst in jenem Jahr ganz oder - etwa im Hinblick auf die nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in seiner im Streitjahr gültigen Fassung (a. F.) erforderliche einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung (vgl. dazu z. B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2002 VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6, unter II. 2. c, m. w. N.) - teilweise ausgehandelt oder bestimmt worden ist.
  • OLG München, 16.11.2006 - 23 U 2539/06  
    Hat der Prinzipal auf eigene Kosten eine Altersversorgung des Handelsvertreters eingerichtet, so entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, den Wert dieser freiwillig erbrachten finanziellen Zuwendung des Prinzipals auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB anzurechnen ( BGHZ 45, 268; BGH NJW 03, 1241, 1243; NJW 03, 3350, 3351).

    Soweit Prinzipal und Handelsvertreter - wie hier - über eine solche Vorausanrechnung der Altersversorgung Abreden getroffen haben, ist eine Vereinbarung, die die Vorausanrechnung unter Ausschluss anderer Billigkeitsgesichtspunkte vorsieht, zwar wegen Verstoßes gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirksam (vgl. BGH NJW 03, 1241, 1243).

  • OLG Dresden, 19.02.2009 - 4 U 1721/08  

    Kommunaler Schadensausgleich; Einmalzahlung; Transparenzgebot; Satzungsautonomie

    b) Das Transparenzgebot des § 307 BGB verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darzustellen (vgl. BGH NJW 2003, 1241; BGHZ 145, 203).
  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01  
    a) Zwar verbietet § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann, nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird (BGHZ 55, 124, 126; BGH, NJW-RR 02, 1548 = WM 03, 491 [zu B II 2a]; B II 2a; WM 03, 687 = NJW 03, 1241 [zu II 2a]); die Vorschrift erfasst auch solche Vereinbarungen, durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehenen Voraussetzungen abhängig gemacht wird (BGH, BGHR, AGBG § 9 Gesetzesverstoß).

    Soweit die Revision auf die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Anrechnung der Altersversorgung im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs verweist (vgl. BGH, NJW 03, 1244 = WM 03, 691 und NJW 03, 1241 = WM 03, 687), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten.

  • OLG Köln, 01.08.2003 - 19 U 39/02  

    Provisionsanspruch von Versicherungsvertreter bei Lebensversicherung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (seit BGHZ 45, 268; zuletzt NJW 2003, 1241) ist diese Frage zwar nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten; im Regelfall sind jedoch ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen (so auch der Senat im Urteil vom 17.8.2001, 19 U 206/00 = VersR 2001, 1377).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2009 - 16 U 116/01  

    Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregress; Fristlose Kündigung eines

    Zu berücksichtigen sind insbesondere alle Umstände, die für das Vertragsverhältnis der Parteien von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.2002 - VIII ZR 146/01, Rz. 15 ff bei juris).
  • OLG München, 01.02.2007 - U (K) 3622/06  

    CO2-Zylinder-Vermietung

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2008 - 16 U 217/06  
  • OLG München, 10.11.2010 - 7 U 3385/10  

    Handelsvertreterausgleich: Anrechnung der Altersversorgung auf den

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