Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2003 - VIII ZR 55/03   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kfz-Leasing: Anforderungen an die wirksame Abwälzung der Sach- und Preisgefahr auf den Leasingnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Abwälzung der Sach- und Preisgefahr eines Kfz-Leasinggebers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingvertrag - Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in AGB

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abwälzung der Sach- und Preisgefahr in AGB eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht die ausdrückliche Abtretung der mit dem Untergang zusammenhängenden Ersatzansprüche voraus

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 1041
  • MDR 2004, 323
  • NZV 2004, 77
  • WM 2004, 1179
  • BB 2004, 69
  • DB 2004, 67



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05  

    Leasingrecht - Kündigung des Leasingvertrages

    Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa m.w.Nachw.) mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. BGHZ 122, 46, 50 f.; ferner Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, WM 2005, 759 = NJW 2005, 1369 unter II 1).

    Diese benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB und ist daher wirksam, sofern - wie hier in § 7.2 ALB - für den Fall des völligen Verlusts oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 1 m.w.Nachw.).

    Wird der Leasingvertrag in einem solchen Fall gekündigt, hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten Gesamtaufwands (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, m.w.Nachw.).

    Der Leasingnehmer wird hierdurch auch deswegen nicht unangemessen benachteiligt, weil die Versicherung, zu deren Abschluss er zwecks Absicherung der von ihm übernommenen Sachgefahr (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003, aaO, unter II 3 a aa) regelmäßig - wie im vorliegenden Fall nach § 8.1 ALB - verpflichtet ist, normalerweise den Zeitwert des in Verlust geratenen Fahrzeugs in Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt.

  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 278/05  

    Leasing - Vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrages

    Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grundsätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingnehmer die Leistung aus einer von diesem für die Leasingsache abgeschlossenen Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasinggebers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2007 - VIII ZR 68/06  

    Leasingrecht - Schadensersatzleistung mit Umsatzsteuer zu berechnen

    Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65, 71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR 1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85, WM 1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1).
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  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 184/10  

    Schadensrecht - Versicherungsentschädigung bei vorzeitiger Leasingbeendigung

    a) Der so bemessene Kündigungsschaden beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages - hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Leasingfahrzeuges - noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 unter II 1 mwN; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, aaO Rn. 11).

    Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, aaO unter II 3 b).

  • OLG Stuttgart, 16.09.2010 - 7 U 105/10  

    Kaskoversicherung für fremde Rechnung: Beschränkung der Rechte eines

    Durch Annahme des auf seine Erklärung ausgestellten Sicherungsscheins der Beklagten vom 25.02.2008 (Bl. 11 d. A.) wurde das zunächst allein zwischen dem Versicherungsnehmer und der Beklagten geschlossene Versicherungsverhältnis aber derart umgestaltet, dass es zu einem Versicherungsverhältnis für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff. VVG a.F. / §§ 43 ff. VVG n.F. wurde (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03, zit. nach Juris, Rn. 24; Urteil vom 25.11.1963, Az. II ZR 54/61, zit. nach Juris, Rn. 17, 19; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 15 AKB, Rn. 6; Stiefel/Hofmann, § 3 AKB, Rn. 87).

    Denn diese diene insbesondere der Absicherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr (BGH, Urteil vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03, zitiert nach Juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 278/05, zitiert nach Juris, Rn. 19).

  • AG Köln, 20.05.2008 - 120 C 438/07  
    Anders als im Falle des Totalverlustes (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 1041, 1042), kann der Leasingnehmer - wie der vorliegende Fall zeigt - durchaus ein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Vertrags haben (vgl. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., 2008, M 89).
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