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   OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03   

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OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung der Beteiligung an einer die Investition in eine Ostimmobilie betreffenden Publikumsgesellschaft; Unzureichende oder unrichtige Angaben im Kreditvertrag; Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen ...

  • Judicialis

    BGB § 123; ; BGB § 242; ; BGB § 823; ; VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § 9; ; HWiG § 1; ; HWiG § 2 a.F.; ; HWiG § 5 II

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen Organisationsverschuldens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
    Zum Widerrufsrecht bei einem in einer "Haustürsituation" abgeschlossenen Kreditvertrag sowie zur Form der Widerrufsbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 163
  • WM 2004, 1959
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagten über den in § 9 Abs. 3 VerbrKrG geregelten "Einwendungsdurchgriff" dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin Einwendungen aus ihrer Beziehung zur Fondsgesellschaft bzw. zu deren Initiatoren entgegensetzen können, verbleibt der Senat bei seiner bereits dem erwähnten Senatsurteil vom 23. März 2000 - 5 U 80/98 -, Entscheidungsgründe II. 2. - näher ausgeführten und zwischenzeitlich auch durch den II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dem Grunde nach gebilligten Auffassung (BGH ZIP 2003, 1592 ff. = WM 2003, 1762 ff.), dass sowohl nach dem in den Darlehensverträgen angegebenen Verwendungszweck "Erwerb BGB-Anteile Fonds 16, W. Straße, Dresden" als auch angesichts der Vermittlung der Darlehensverträge durch den als Vertriebsbeauftragten der Fondsgesellschaft eingesetzten Vermittler H. gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG unwiderleglich eine wirtschaftliche Einheit des Beitritts der Beklagten zu dem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch die Darlehensverträge zu vermuten ist.

    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

    Soweit der Bundesgerichtshof wiederholt von einem "jederzeitigen" Kündigungsrecht gesprochen hat (BGH WM 2000, 1685, 1687; BGH ZIP 2003, 1592, 1593), darf dies nicht dahin missverstanden werden, dass trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes der zur Kündigung berechtigte Gesellschafter in aller Ruhe die Entwicklung abwarten, weiterhin Vorteile aus der Gesellschaft ziehen und zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt von seinem Kündigungsrecht zu Lasten der dann noch verbleibenden Gesellschafter Gebrauch machen kann.

    Vielmehr ist das Kündigungsrecht - wie es nunmehr der Bundesgerichtshof formuliert hat (BGH ZIP 2003, 1592, 1594 f.) - verwirkt, "wenn sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße.

    Vielmehr beteiligten die Beklagten zum Zwecke der Konditionsanpassung sich stattdessen noch am 30. Juni 1999/12. Juni 1999 gegenüber der Klägerin am Neuabschluss von Darlehensverträgen, ohne wenigstens anlässlich dieser Gelegenheit der Klägerin oder der G.-GbR gegenüber einen Lösungswillen kundzutun oder gar - in eine Kündigung ersetzender Weise (BGH ZIP 2003, 1592, 1595) - eine Übernahme des Gesellschaftsanteils anzubieten.

    Der Senat hat die Revision anders als in den zuvor von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten nicht zugelassen, weil nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - (BGH ZIP 2003, 1592 ff.) die grundsätzlichen Fragen der Rückabwicklung eines fehlerhaften Beitritts zu einem Immobilienfonds und seiner Auswirkungen auf die Darlehensrückzahlung als geklärt anzusehen sind und der Senat sich auch hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 2 HWiG auf Personalkreditverträge nicht im Widerspruch zur Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - (ZIP 2003, 22 ff.) sieht.

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

    Soweit der Bundesgerichtshof wiederholt von einem "jederzeitigen" Kündigungsrecht gesprochen hat (BGH WM 2000, 1685, 1687; BGH ZIP 2003, 1592, 1593), darf dies nicht dahin missverstanden werden, dass trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes der zur Kündigung berechtigte Gesellschafter in aller Ruhe die Entwicklung abwarten, weiterhin Vorteile aus der Gesellschaft ziehen und zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt von seinem Kündigungsrecht zu Lasten der dann noch verbleibenden Gesellschafter Gebrauch machen kann.

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Denn anders als etwa in vergleichbaren und bisher von der Rechtsprechung zu beurteilenden Sachverhalten (vgl. BGH WM 2001, 1464, 1464; OLG Rostock ZIP 2001, 1009, 1010) hatten die Beklagten ihre Einlage bereits durch die Auskehrung des Darlehens an den Treuhänder und die G.-GbR seitens der Klägerin als finanzierender Bank erbracht.

    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

  • OLG Hamburg, 27.03.2003 - 5 U 142/02

    Kindernothilfe

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Nur hinzu kommt, dass die Klägerin anderenfalls aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 HWiG nicht von einer Belehrung nach § 7 VerbrKrG hätte absehen dürfen, sondern zu einer doppelten Belehrung sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 2 HWiG gezwungen gewesen wäre und damit ein Ergebnis erzielt würde, welches nicht nur § 5 Abs. 2 HWiG als Kollisionsnorm gerade vermeiden will, sondern welches auch eindeutig der notwendigen Transparenz des Verbraucherschutzes widerspricht (ebenso Peters/Ivanova, WM 2003, 55, 57; Edelmann/Krümmel, BKR 2003, 99, 101; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.

    Wiederum wäre nach Auffassung des Senats die Ausübung eines derart begründeten Kündigungsrechts gut 8 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft jedoch als unzulässig anzusehen (vgl. näher auch bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00, 6. Juni 2002 - 5 U 193/00 - und vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Zwar vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs derzeit die Auffassung, dass eine den Anforderungen von § 7 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 HWiG a.F. entspreche, und dies sowohl hinsichtlich der - auch im konkreten Fall nicht gegebenen - drucktechnischen Selbständigkeit der Belehrung als auch hinsichtlich des Unterbleibens inhaltlicher Zusätze, nämlich der gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG zusätzlichen Belehrung über den aus § 7 Abs. 3 VerbrKrG folgenden Fortfall des Widerrufsrechts bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens (BGH ZIP 2003, 22, 25).

    An dieser Form der richtlinienkonformen Interpretation des § 5 Abs. 2 HWiG sieht der Senat sich auch nicht durch die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2002 (BGH ZIP 2003, 22, 24 f.) gehindert.

    Der Senat hat die Revision anders als in den zuvor von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten nicht zugelassen, weil nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - (BGH ZIP 2003, 1592 ff.) die grundsätzlichen Fragen der Rückabwicklung eines fehlerhaften Beitritts zu einem Immobilienfonds und seiner Auswirkungen auf die Darlehensrückzahlung als geklärt anzusehen sind und der Senat sich auch hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 2 HWiG auf Personalkreditverträge nicht im Widerspruch zur Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - (ZIP 2003, 22 ff.) sieht.

  • OLG Schleswig, 30.03.2000 - 5 U 181/98

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Finanzierung von steuersparendem

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber auch des Senats, dass eine kreditgebende Bank grundsätzlich keine Veranlassung hat, den Kreditnehmer über die Zweckmäßigkeit der Verwendung des Darlehens für den vorgesehenen Zweck und insbesondere Rentabilitätserwartungen - nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht - zu beraten, sofern nicht ein schwerwiegender Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers besteht, die Bank einen speziellen Gefährdungstatbestand schafft, die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, indem sie sich z. B. aktiv in die Planung, Durchführung oder Vermarktung des Projekts einschaltet oder sofern nicht die Bank für sie selbst erkennbar einen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des Projektes hat (vgl. nur BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 1999, 678, 679; BGH WM 1992, 901, 905; vgl. auch Senatsurteile vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1385 f., vom 23. März 2000 - 5 U 80/98 -, vom 6. Juni 2002 - 5 193/00 -, vom 11. Juli 2002 - 5 U 154/01 -, OLGR 2002, 475 f., vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/03 -).

    Vergleichbar verhält es sich, soweit - wie zum Teil vereinbart - die Tilgung der Darlehen nicht ratierlich, sondern erst bei Laufzeitende der Kapitallebensversicherungen erfolgen sollte und über die spezifischen Risiken dieser besonderen Finanzierungsform grundsätzlich aufzuklären ist (Senatsurteil vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1387); auch hier wäre allenfalls ein - von den Beklagten nicht dargetaner - Differenzschaden ersatzfähig (Senatsurteil a. a. O.; ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation jetzt auch BGH ZIP 2003, 1240, 1243).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2001 - 5 U 193/00

    Nachweis und Umfang eines Schadensersatzanspruchs wegen Beseitigung einer Hecke

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.

    Wiederum wäre nach Auffassung des Senats die Ausübung eines derart begründeten Kündigungsrechts gut 8 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft jedoch als unzulässig anzusehen (vgl. näher auch bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00, 6. Juni 2002 - 5 U 193/00 - und vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Zu vom Normwortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG abweichenden Ergebnissen muss eine derartige Auslegung nämlich nur bei in einer Haustürsituation vereinbarten Realkrediten führen, weil und soweit anderenfalls das Zusammenwirken von § 5 Abs. 2 HWiG mit der aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG folgenden Unanwendbarkeit des in § 7 VerbrKrG geregelten Widerrufsrechts auf Realkredite ein Widerrufsrecht für diese Kreditverträge entgegen dem Regelungsprogramm der erwähnten EU-Richtlinie gänzlich ausschließen würde (BGH WM 2002, 1181 ff. im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, EuGH WM 2001, 24, 34 ff. - "Fall Heininger" -).

    Abweichendes folgt auch nicht vom Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (WM 2002, 1181, 1184) zu Recht betonten Notwendigkeit, Wertungswidersprüche in den Rechtsfolgen der Behandlung von Personalkrediten und Realkrediten zu vermeiden.

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).
  • OLG München, 12.06.2002 - 27 U 939/01

    Anwendung des HWiG und des VerbrKrG auf dem finanzierten Erwerb einer Beteiligung

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01

    Haustürgeschäft: Auswirkung des Widerrufs des notariell beurkundeten Beitritts zu

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • OLG Celle, 11.09.1996 - 20 U 86/95
  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 251/86

    Begriff und Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

  • OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01

    Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu einer

  • OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01

    Eigenhaftung einer Bank für Aufklärungsfehler eines Vermittlers; Voraussetzungen

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99

    Haustürgeschäfte - Beitritt eines Gesellschafters zu Publikumgesellschaft -

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 173/83

    Zur Abziehbarkeit eines vor dem Beginn der Eigennutzung eines Einfamilienhauses

  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

  • BFH, 06.12.1965 - GrS 2/64

    Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens

  • OLG Zweibrücken, 24.07.2000 - 7 U 47/00

    Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigung wegen nicht abgenommener bzw.

  • BGH, 09.11.1999 - XI ZR 311/98

    Disagio und Verzinsung

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht hinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der Darlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der Haustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437 Tz. 46).
  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des

    Es wird daran festgehalten, dass der Verbraucher bei gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. gebotener Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben des § 7 VerbrKrG trotz Vorliegens einer "Haustürsituation" über sein Widerrufsrecht nicht noch zusätzlich in einer den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechenden Weise zu belehren ist (Fortführung von OLG Schleswig, WM 2004, 1959 ff.).

    Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 22. April 2004 - 5 U 62/03 -, WM 2004, 1959 ff.).

    Soweit nämlich der XI. Zivilsenat des BGH das Erfordernis einer - letztlich "doppelten" Widerrufsbelehrung sowohl nach dem VerbrKrG als auch nach dem HausTWG - mit der Erforderlichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung begründet, hat der erkennende Senat in seinem Senatsurteil vom 22. April 2004 (OLG Schleswig WM 2004, 1959, 1963 f.) näher ausgeführt, daß und warum eine - als solche unzweifelhaft notwendige - Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. anhand der Vorgaben der EU-Richtlinie vom 20. Dezember 1985 (85/577/EWG) nach erfolgter und gebotener Widerrufsbelehrung gemäß § 7 VerbrKrG nicht zwingend zum Erfordernis einer weiteren eigenständigen Widerrufsbelehrung nach dem HausTWG führen muß.

  • OLG Schleswig, 02.12.2004 - 5 U 108/03

    Grundpfandrechtlich besicherter Bankkreditvertrag: Realkredit im Sinne des

    Zudem ist im Falle eines Realkredits der Kreditgeber anders als im Falle eines einem Verbraucher Personalkredits nicht schon durch den Wortlaut der §§ 5 Abs. 2 HWiG, 7 VerbrKrG gehalten, ausschließlich nach § 7 VerbrkrG zu belehren (gegen eine "doppelte" Widerrufsbelehrung bei Gewährung eines Personalkredits in einer "Haustürsituation" Senat WM 2004, 1959, 1963).

    Eine derartige Haftung der Klägerin nach den insoweit bisher anerkannten Fallgruppen des Wissensvorsprunges, der Interessenkonfliktes, der Schaffung eines speziellen Bewertungstatbestandes oder der Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin (vgl. nur BGH WM 2003, 1710, 7113; WM 1999, 678, 679; BGH WM 1992, 901, 905; vgl. ferner Senat WM 2000, 1381, 1385 f.; Senat OLGR 2002, 475 f.; Senat WM 2004, 1959, 1964) kommt nämlich nicht in Betracht.

  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
    Der Kläger hat nämlich nicht nur die Haustürsituation als solche, sondern gerade auch die Kausalität bzw. den Zurechnungszusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu beweisen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1865, 1866 ; OLG Schleswig WM 2004, 1959, 1963 [OLG Schleswig 22.04.2004 - 5 U 62/03] ).
  • OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Vermittlung in einer

    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung, wonach hinsichtlich des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein mit Rücksicht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG angebrachter Zusatz unschädlich sei (so OLG S... OLGR 2004, 202 ff.; SchlHOLG WM 2004, 1959 ff.).
  • LG Köln, 29.08.2006 - 3 O 190/05

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages; Nichtigkeit eines

    Die Kammer hat auch schon in anderen Fällen unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig ( WM 2004, 1959, 1964; ZIP 2005, 1127, 1132 ) entschieden, dass eine "doppelte" oder sogar gegensätzliche Widerrufsbelehrung durch das Kreditinstitut letztlich zu keiner effektiveren Aufklärung des Verbrauchers geführt hätte und eine solche deshalb nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung auch allgemein für entbehrlich gehalten wurde.
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