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   BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03   

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https://dejure.org/2004,1425
BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03 (https://dejure.org/2004,1425)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2004 - III ZR 99/03 (https://dejure.org/2004,1425)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 (https://dejure.org/2004,1425)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19; BGB § 852 Abs. 1 a. F.
    Notarhaftung bei unklarer Vertragsgestaltung: Verjährung beginnt, sobald Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertrags-inhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet, insbes. eine Klage erhebt

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen eines Notars bei Entwurf einer Garantieerklärung; Beginn der Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs; Objektive Verschlechterung der Vermögenslage; Zustellung einer Zahlungsklage; Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notarhaftung bei klarer Vertragsgestaltung

  • Judicialis

    BGB § 852 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852 a. F.
    Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen unklarer Vertragsgestaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 19; BGB § 852 Abs. 1 a. F.
    Notarhaftung bei unklarer Vertragsgestaltung: Verjährung beginnt, sobald Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertrags-inhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet, insbes. eine Klage erhebt

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1069
  • ZIP 2004, 763
  • MDR 2004, 686
  • DNotZ 2004, 839
  • VersR 2005, 1695
  • WM 2004, 2026
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 436/98

    Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen einen Notar

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498).

    Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).

    b) Besteht die dem Notar anzulastende Pflichtverletzung in einer unklaren Vertragsgestaltung, wovon das Berufungsgericht für den Streitfall unangegriffen ausgeht, so entsteht der Schaden, sobald der Vertragsgegner aus dem für ihn - vermeintlich - günstigen Vertragsinhalt Rechte gegen seinen Vertragspartner herleitet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO m.w.N. aus der Rechtsprechung zur vergleichbaren Anwaltshaftung).

    Hingegen ist es von untergeordneter Bedeutung, daß bei einer solchen Verteilung der Parteirollen das in dem mehrfach angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2000 (aaO) verwendete weitere Argument, der Geschädigte dürfe es nicht in der Hand haben, den Verjährungsbeginn mit der Einleitung des Prozesses selbst zu bestimmen, nicht mehr trägt.

    Diese weitere Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO S. 1500).

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99

    Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).

    Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amtshaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146 f.).

  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02

    Unterbrechung der Verjährung durch Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).

    Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).

    Der Senat hat es deswegen bereits in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 2003 (III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2245) im Ergebnis abgelehnt, die dargestellten Grundsätze auf die Amtshaftungsklage gegen einen Notar zu erstrecken, und hat ein unzumutbar widersprüchliches prozessuales Verhalten des Geschädigten unter solchen Umständen verneint.

  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.

    Der Senat hat die Zumutbarkeit etwa in einem Fall verneint, in dem der Amtshaftungsanspruch aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wurde und der Betroffene zunächst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos versucht hatte, eine dem Vorbescheid entsprechende Baugenehmigung zu erlangen (BGHZ 122, 317, 325).

  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 174/91

    Verjährung des Amtshaftungsanspruchs gegen Notar wegen Nichtigkeit des

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    Diese weitere Möglichkeit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; s. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO S. 1500).
  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 21/93

    Sorgfaltspflicht des Konkursverwalters bei anwaltlicher Geltendmachung von

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (BGHZ 124, 27, 30; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1499; Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2242, 2243).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 309/96

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).
  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    a) Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.).
  • BGH, 10.04.2003 - III ZR 38/02

    Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen wegen unzutreffender

    Auszug aus BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
    Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).
  • BGH, 06.12.2007 - IX ZR 143/06

    Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung; Zulässigkeit der Streitverkündung

    (4) Dass im Prozess gegen den Dritten eine Streitverkündung gegen den Notar ohne weiteres zulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - III ZR 46/02, WM 2003, 1131, 1134; v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; v. 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330; v. 6. Juli 2006 - III ZR 13/05, WM 2006, 1956, 1958; zu § 839 BGB ebenso BGHZ 8, 72, 80), steht der hier für den umgekehrten Fall der vorrangigen Inanspruchnahme des Notars vertretenen Lösung ebenfalls nicht entgegen.
  • BGH, 03.03.2005 - III ZR 353/04

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Notar bei

    b) Das setzt zunächst voraus, daß ein Schaden zumindest dem Grunde nach entstanden ist, sich also die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne daß bereits feststehen muß, ob dieser Nachteil bestehenbleibt und der Schaden damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f.; Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - NJW-RR 2004, 1069, 1070 = ZIP 2004, 763, 764 m.w.N.).

    c) Hinreichende Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - VersR 2003, 873, 874 und vom 22. Januar 2004 aaO m.w.N.).

    Diese weitere Gelegenheit zur Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen einer Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Rückgriffsanspruch geltenden Verjährungsfrist andauern kann (BGH, Urteil vom 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91 - NJW 1992, 3034, 3035; Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498, 1500; Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 - NJW-RR 2004, 1069, 1071 = ZIP 2004, 763, 765).

  • BGH, 07.03.2019 - III ZR 117/18

    Notarhaftung, Verjährung - Zumutbarkeit einer Amtshaftungsklage bei Verdunkelung

    Hängt aber die Haftung des Notars gerade davon ab, dass der Geschädigte nicht anderweitig Ersatz verlangen kann, ist der Ausgang eines Prozesses gegen einen möglicherweise primär haftenden Dritten für ein späteres Klageverfahren gegen den Notar präjudiziell und deshalb eine Streitverkündung ihm gegenüber ohne Weiteres zulässig (vgl. Senat, Urteile vom 18. Dezember 1961, aaO S. 214 f; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, NJW-RR 2004, 1069, 1071; vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, NJW-RR 2005, 1148, 1149 und vom 6. Juli 2007 - III ZR 13/05, NJW-RR 2007, 277, 278).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 114/01

    Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Konkursverwalters für eine nicht

    Die Klägerin hätte bereits zu diesem Zeitpunkt Feststellungsklage gegen den Beklagten persönlich erheben (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, ZIP 2004, 763, 764; Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 421/00, NJW-RR 2005, 69 ff) oder aber - was vielleicht noch näher gelegen hätte - dem Beklagten persönlich im Prozeß gegen ihn als Verwalter den Streit verkünden können (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.).
  • BGH, 23.07.2015 - III ZR 196/14

    Verjährung eines Anspruchs aus Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunftserteilung:

    Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat, Urteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 2027; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325).

    So hat der Senat in einem Fall der Notarhaftung, bei dem es nicht um eine verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um einen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des - durch eine vom Notar fehlerhaft entworfene Garantieerklärung entstandenen - Schadens ging, entschieden, die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den beklagten Notar lasse sich nicht mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches Verhalten verneinen (Senat, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO).

  • BGH, 06.07.2006 - III ZR 13/05

    Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen gegen einen Notar

    Dies gilt um so mehr, als ihm im Vorprozess das einfache Instrument einer Streitverkündung an die Notarin zur Verfügung gestanden hätte, um die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.; s. dazu insbesondere Senatsurteil vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03 = NJW-RR 2004, 1069, 1071).
  • OLG Hamm, 21.02.2013 - 28 U 224/11

    Anwaltshonorar; Verwirkung; Verjährung; Pflichten eines "Stempelanwalts";

    Es wird als ausreichend angesehen, wenn der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Pflichtverletzung als nahe liegend, eine Haftungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (s. zur Amtshaftung BGH, Urt. v. 14.03.2002, III ZR 302/00, NJW 2002, 1793, 1797; zur Notarhaftung BGH, Urt. v. 22.01.2004, III ZR 99/03, NJW-RR 2004, 1069).
  • OLG Hamm, 01.06.2012 - 33 U 13/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs

    Ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt (vgl. BGH 22.01.2004 - III ZR 99/03 - Rz 13, NJW-RR 2004, 2026).
  • OLG Frankfurt, 17.08.2005 - 18 U 80/04

    Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt

    Nicht ausreichend ist, dass nur das allgemeine Risiko eines Vermögensnachteils infolge einer anwaltlichen Pflichtverletzung besteht, also bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt (vgl. BGH NJW 2000, 1263, 1264; 1996, 2929, 2930; 1994, 1405, 1407; 2002, 888, 890; 2002, 1414, 1415; vgl. entsprechend für die Notarhaftung auch BGH MDR 2005, 864, 865; NJW-RR 2004, 1069, 1070; NJW 2000, 1498ff.).

    Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtungsweise zur Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer den Lauf der Verjährungsfrist noch nicht auslösenden allgemeinen Vermögensgefährdung und dem Eintritt eines schon konkreten Schadens, wobei vor allem auch eine vernünftige und sachgerechte wirtschaftliche Betrachtungsweise für die Frage des Eintritts einer objektiven Verschlechterung der Vermögenslage heranzuziehen ist (vgl. BGH-NJW-RR 2004, 1069, 1070), muss entgegen der Ansicht des Landgerichts davon ausgegangen werden, dass spätestens am 04.01.2001 die Verjährungsfrist zu laufen begann.

  • OLG Naumburg, 18.10.2005 - 3 U 38/05

    Haftung einer Gemeinde aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.)

    Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, III ZR 99/03 = BGHReport 2004, 659-660 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 05.05.2010 - 1 U 679/09

    Amtshaftung bei Vollzug des Bauordnungsrechts: Nicht fachgerechtes Vorgehen eines

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2015 - 7 U 29/14

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Haftungsprivileg des beamteten Arztes bei

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