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   BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01   

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BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 (https://dejure.org/2004,382)
BVerfG, Entscheidung vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 (https://dejure.org/2004,382)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01 (https://dejure.org/2004,382)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Entschädigungslose Enteignungen durch besatzungshoheitliche Bodenreform in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 bis 1949 sind mit Verfassungsrecht, Völkerrecht und EMRK vereinbar - keine Pflicht zur Rückgabe des entschädigungslos entzogenen Eigentums

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 14
    Restitutionsausschluß für Enteignungen in sowjetischer Besatzungszone 1945-1949 verfas-sungsmäßig

  • Wolters Kluwer

    Garantie für die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts auf dem staatlichen Territorium; Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums; Umgang der deutschen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 25; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 14; ; GG Art. 79 Abs. 3; ; GG Art. 1; ; GG Art. 20; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der "Ostenteignung" ohne Erfolg - Vereinbarkeit der Enteignungen in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 mit dem Völkerrecht

  • rechtsportal.de

    GG Art. 14 Abs. 1
    Vereinbarkeit der Enteignungen in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 mit dem Völkerrecht und verfassungsrechtliche Bindungen der Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Entschädigung für "Ostenteignung"!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der "Ostenteignung" ohne Erfolg

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der"Ostenteignung" ohne Erfolg

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur »Ostenteignung«

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 14, 25, 143 GG; § 1 VermG
    Restitutionsausschluss bei Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage verfassungsgemäß (Prof. Dr. Joachim Gruber; Neue Justiz 3/2005, S. 136-138)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 1
  • NVwZ 2005, 560
  • NVwZ 2005, 567
  • NJ 2005, 136
  • WM 2004, 2497
  • DVBl 2005, 175
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Ein wesentlicher Schritt zur Veränderung der Eigentumsordnung in der SBZ betraf Grund und Boden (vgl. die Darstellungen bei Dölling, Wende der deutschen Agrarpolitik, 1950; Lochen, in: Deutschland-Archiv 1991, S. 1025 ff.; Biehler, Die Bodenkonfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone nach Wiederherstellung der gesamtdeutschen Rechtsordnung 1990, 1994, S. 32 ff.; vgl. auch BVerfGE 84, 90 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Enteignungen und des Restitutionsausschlusses sei das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an das so genannte Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ff.) und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12 ff.) gebunden.

    14 GG ist nicht Prüfungsmaßstab für die Entscheidungen des bundesdeutschen Gesetzgebers über die Restitution der zwischen 1945 und 1949 enteigneten Vermögensgegenstände, weil die Enteignungen selbst abgeschlossen und etwaige daraus resultierende Ansprüche praktisch nicht durchsetzbar und daher wertlos waren (BVerfGE 84, 90 ).

    Unbeschadet der Frage, ob die Entscheidungsgründe von BVerfGE 84, 90 ff. und BVerfGE 94, 12 ff. demnach das Völkerrecht allein in seinem subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt sehen und deshalb nicht die durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage erfassen, ob die objektive Völkerrechtslage nach Art. 25 GG und dem Rechtsstaatsprinzip beachtlich ist, beabsichtigt der Zweite Senat jedenfalls nicht, von der tragenden Rechtsauffassung des Ersten Senats abzuweichen.

    a) Die Eigentumsentziehungen im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands in den Jahren 1945 bis 1949 können unabhängig davon, ob sie unmittelbar von der sowjetischen Besatzungsmacht veranlasst wurden oder ob den von dieser Besatzungsmacht eingesetzten deutschen Stellen insoweit ein eigener Entscheidungsspielraum zustand, nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Hierher gehören vor allem die Enteignungen im Rahmen der Bodenreform und die im Anschluss an den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 vorgenommenen Enteignungen, die durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 - mit dem der Oberste Chef der SMAD die Beendigung des Sequestrierungsverfahrens in der Sowjetischen Besatzungszone anordnete - ausdrücklich bestätigt wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 ).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach (vgl. BVerfGE 84, 90 ) oder ob der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt zur Zeit der Enteignung noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Der Erste Senat hat - unter Berücksichtigung aller Grundrechte, deren Verletzung auch die Beschwerdeführer geltend machen, und unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Gesichtspunkte - festgestellt, dass Art. 143 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist (BVerfGE 84, 90; bestätigend BVerfGE 94, 12; zur Bedeutung des Völkerrechts für die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses dort S. 46 f.).

    Auch für diesen Fall bestehen aber völkerrechtliche Ausgleichs- und Auskehrungspflichten gerade nicht (zu verfassungsrechtlichen Pflichten aus dem Sozialstaatsprinzip vgl. BVerfGE 84, 90 ; 102, 254 , m.w.N.).

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dementsprechend bisher davon ausgegangen, dass der deutsche Staat für Völkerrechtsverletzungen anderer Staaten nicht einzustehen hat (BVerfGE 84, 90 , m.w.N.).

  • BVerfG, 18.04.1996 - 1 BvR 1452/90

    Bodenreform II

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidungen beruhten (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Enteignungen und des Restitutionsausschlusses sei das Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an das so genannte Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ff.) und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12 ff.) gebunden.

    Unbeschadet der Frage, ob die Entscheidungsgründe von BVerfGE 84, 90 ff. und BVerfGE 94, 12 ff. demnach das Völkerrecht allein in seinem subjektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt sehen und deshalb nicht die durch die Verfassungsbeschwerden aufgeworfene Frage erfassen, ob die objektive Völkerrechtslage nach Art. 25 GG und dem Rechtsstaatsprinzip beachtlich ist, beabsichtigt der Zweite Senat jedenfalls nicht, von der tragenden Rechtsauffassung des Ersten Senats abzuweichen.

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Maßnahme von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach (vgl. BVerfGE 84, 90 ) oder ob der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt zur Zeit der Enteignung noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Allein eine daran orientierte Abgrenzung von alliierten - sei es besatzungsrechtlichen, sei es besatzungshoheitlichen - Entscheidungen und deutschen Beschlüssen wird der Rechtswirklichkeit in der sowjetischen Besatzungszone gerecht (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann folglich, wie der Erste Senat richtig festgestellt hat, nur noch prüfen, ob die Anforderungen gewahrt sind, die Art. 79 Abs. 3 GG an Verfassungsänderungen stellt (vgl. BVerfGE 94, 12 ).

    Der Erste Senat hat - unter Berücksichtigung aller Grundrechte, deren Verletzung auch die Beschwerdeführer geltend machen, und unter Berücksichtigung völkerrechtlicher Gesichtspunkte - festgestellt, dass Art. 143 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar ist (BVerfGE 84, 90; bestätigend BVerfGE 94, 12; zur Bedeutung des Völkerrechts für die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses dort S. 46 f.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Das Grundgesetz stellt die Staatsorgane mittelbar in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, im Umdruck S. 30 und auch BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    Das Grundgesetz will die Öffnung der innerstaatlichen Rechtsordnung für das Völkerrecht und die internationale Zusammenarbeit in den Formen einer kontrollierten Bindung; es ordnet nicht die Unterwerfung der deutschen Rechtsordnung unter die Völkerrechtsordnung und den unbedingten Geltungsvorrang von Völkerrecht vor dem Verfassungsrecht an, sondern will den Respekt vor friedens- und freiheitswahrenden internationalen Organisationen und dem Völkerrecht erhöhen, ohne die letzte Verantwortung für die Achtung der Würde des Menschen und die Beachtung der Grundrechte durch die deutsche öffentliche Gewalt aus der Hand zu geben (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, im Umdruck S. 17).

    Die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts gehen, wie der Zweite Senat kürzlich hervorgehoben hat, nach Art. 25 GG zwar den Bundesgesetzen, nicht aber der Verfassung vor (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -).

    Auf die Frage, inwieweit das Grundgesetz über die konkreten Inhalte der Art. 1 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2 und 23 bis 26 GG hinaus eine allgemeine verfassungsrechtliche "Pflicht, das Völkerrecht zu respektieren" statuiert, soll hier nicht näher eingegangen werden (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Verlangt wird vielmehr ein insgesamt hinreichendes Niveau der Auskehrung, bei deren Durchführung der Staat auch weiteren verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen kann (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Die getroffenen Ausgleichsregelungen sind mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Rechts- und des Sozialstaatsprinzips sowie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 102, 254 ).

    Auch für diesen Fall bestehen aber völkerrechtliche Ausgleichs- und Auskehrungspflichten gerade nicht (zu verfassungsrechtlichen Pflichten aus dem Sozialstaatsprinzip vgl. BVerfGE 84, 90 ; 102, 254 , m.w.N.).

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Der Wortlaut des Art. 25 Satz 2 GG, wonach die allgemeinen Regeln des Völkerrechts "Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes" erzeugen, verdeutlicht die Wertung der Verfassung, dass die Beachtung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts notfalls vor dem Bundesverfassungsgericht soll erzwungen werden können (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 27, 253 ).

    Dabei handelt es sich um die in der Rechtsüberzeugung der Staatengemeinschaft fest verwurzelten Rechtssätze, die für den Bestand des Völkerrechts unerlässlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder der Staatengemeinschaft verlangen können (vgl. BVerfGE 18, 441 ).

  • BVerfG, 21.05.1996 - 1 BvR 1408/95

    Kein Erfolg für Betroffene der Bodenreform beim Flächenerwerbsprogramm im

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Hinzu kommen Regelungen zum so genannten Flächenerwerbsprogramm in § 3 und § 4, das für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit des begünstigten Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Beitrittsgebiet eröffnet (vgl. BVerfGE 94, 334 ).

    Mit den Regelungen zum begünstigten Flächenerwerb wollte der Gesetzgeber zwei Zwecke erreichen: einerseits ein Wiedergutmachungsprogramm für Alteigentümer im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und andererseits ein Förderprogramm zum Aufbau der privatnützigen Land- und Forstwirtschaft in den neuen Ländern (vgl. BVerfGE 94, 334 ).

  • EGMR, 10.07.2002 - 39794/98

    GRATZINGER ET GRATZINGEROVA c. REPUBLIQUE TCHEQUE

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR schützt Art. 1 ZP 1 jedoch nicht nur nach nationalem Recht bereits vorhandene Eigentumspositionen (existing possessions), sondern auch erworbene Ansprüche, auf deren Realisierung der Anspruchsinhaber berechtigterweise vertrauen durfte (legitimate expectations) (EGMR, Nr. 39794/98, Urteil vom 10. Juli 2002, Ziffer 69 - Gratzinger gegen Tschechische Republik; Nr. 40057/98, Urteil vom 4. März 2003, Ziffer 2 - Walderode gegen Tschechische Republik).

    In den Fällen Walderode (EGMR, Nr. 40057/98, Urteil vom 4. März 2003) und Harrach (EGMR, Nr. 77532/01, Beschluss vom 27. Mai 2003) ging es um Grundstücke ehemaliger deutscher Staatsangehöriger, die auf der Grundlage der Benes-Dekrete enteignet wurden; in dem Fall Gratzinger (EGMR, Nr. 39794/98, Urteil vom 10. Juli 2002) war die Enteignung eines aus der Tschechoslowakei geflohenen Ehepaars Gegenstand des Verfahrens.

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Das Grundgesetz stellt die Staatsorgane mittelbar in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, im Umdruck S. 30 und auch BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    Nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab sind die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 109, 13 ; 109, 38 ).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Das Grundgesetz stellt die Staatsorgane mittelbar in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, im Umdruck S. 30 und auch BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    Nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab sind die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 109, 13 ; 109, 38 ).

  • EKMR, 04.03.1996 - 19048/91

    WEIDLICH AND OTHERS v. GERMANY

    Auszug aus BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur faktischen Enteignung gehe davon ebenso aus wie die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 4. März 1996 (Europäische Kommission für Menschenrechte, Nr. 19048/91; 19049/91; 19342/92; 19549/92; 18890/91, NJW 1996, S. 2292 - Weidlich und Fullbrecht, Hasenkamp, Golf, Klausser und Mayer gegen Deutschland).

    Von diesem Eigentumsbegriff ausgeschlossen wird das Vertrauen auf das Weiterbestehen früherer Eigentumsrechte, die über einen langen Zeitraum nicht wirksam ausgeübt werden konnten (Europäische Kommission für Menschenrechte, Nr. 18890/91, 19048/91, 19049/91, 19342/92 und Nr. 19549/92, Beschluss vom 4. März 1996 - Weidlich u.a. gegen Deutschland, NJW 1996, S. 2291 ).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

  • EuGH, 27.02.1985 - 56/83

    Italien / Kommission

  • BVerwG, 25.02.1994 - 7 C 32.92

    Vermögensfragen - Bodenreformgrundstücke - Rückführung - Entschädigungslose

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

  • EGMR, 12.07.2001 - 42527/98

    Enteignung eines Gemäldes in Tschechien auf Grund der Benes-Dekrete -

  • EGMR, 27.05.2003 - 77532/01

    HARRACH v. THE CZECH REPUBLIC

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • VG Magdeburg, 07.03.2000 - A 5 K 284/98
  • BVerwG, 25.07.2000 - 8 B 134.00

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Rückübertragung von Grundbesitz

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der Grundsatz der demokratischen Selbstbestimmung und der gleichheitsgerechten Teilhabe an der öffentlichen Gewalt bleibt auch durch den Friedens- und Integrationsauftrag des Grundgesetzes sowie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfGK 9, 174 ) unangetastet.

    So kann es geboten sein, bestimmte Handlungen auch zu dem Zweck unter Strafe zu stellen, wesentliche Normen des allgemeinen Völkerrechts gegenüber dem Einzelnen durchzusetzen (vgl. BVerfGE 112, 1 ).

    Über die sozial- und gesellschaftspolitische Bedeutung des Freiheitsgrundrechts auf Eigentum bestanden über Jahrzehnte weitreichende ideologisch motivierte Gegensätze (vgl. BVerfGE 84, 90 ff.; 94, 12 ff.; 112, 1 ff.).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Das Grundgesetz bindet die Bundesrepublik Deutschland mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft ein und hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 111, 307 ; 112, 1 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Nach den Grundsätzen der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, wie sie sich aus der Präambel sowie aus Art. 1 Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 59 Abs. 2 GG ergeben, stellt das Grundgesetz die Auslegung der Grundrechte und die Fortentwicklung des Grundrechtsschutzes in die Entwicklung des internationalen Menschenrechtsschutzes und insbesondere in die europäische Grundrechtstradition (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ; 148, 296 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Das Bundesverfassungsgericht habe im Görgülü - (BVerfGE 111, 307) und im Alteigentümer -Beschluss (BVerfGE 112, 1) sowie in seinem Urteil zur Sicherungsverwahrung (BVerfGE 128, 326) die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verpflichtung aller staatlichen Organe zur Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention bestätigt, die kraft Zustimmung gemäß Art. 59 Abs. 2 GG ebenso wie Doppelbesteuerungsabkommen in den Rang eines Bundesgesetzes überführt worden sei.

    aa) Unter dem Blickwinkel der Völkerrechtswidrigkeit bezieht sich der Bundesfinanzhof zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG auf jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 111, 307; 112, 1; 128, 326) zum Verhältnis von Völker- und Verfassungsrecht.

    bb) Dass sich der Bundesfinanzhof bei der Darlegung der Verfassungswidrigkeit von Abkommensüberschreibungen nicht mit einer Kammerentscheidung vom 22. Dezember 2006 (BVerfGK 10, 116) auseinandergesetzt hat, in der die 1. Kammer des Zweiten Senats unter Bezugnahme auf eine Passage des Alteigentümer -Beschlusses (BVerfGE 112, 1 ) ausgeführt hat, dass eine verfassungsunmittelbare Pflicht der staatlichen Organe zur Berücksichtigung des Völkerrechts nicht unbesehen für jede beliebige Bestimmung des Völkerrechts anzunehmen sei, sondern nur, soweit dies dem in den Art. 23 bis Art. 26 GG sowie in den Art. 1 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG niedergelegten Konzept des Grundgesetzes entspreche (vgl. BVerfGK 10, 116 ), steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen.

    Diese unveräußerlichen Rechte liegen ihm voraus und sind selbst der Disposition des Verfassungsgebers entzogen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    In Art. 25 GG bestimmt es, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts sind und den Gesetzen vorgehen (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ).

    Ein Gesetz, das mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts kollidiert, verstößt daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 112, 1 ).

    Gleichzeitig ist Art. 25 GG jedoch dahingehend zu verstehen, dass er - dem Wortlaut von Satz 2 entsprechend - den allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen Rang oberhalb der (einfachen) Gesetze, aber unterhalb der Verfassung einräumt (Zwischenrang) (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 37, 271 ; 111, 307 ; 112, 1 ; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 42 ; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 11; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 55).

    Die Bestimmungen enthalten eine Verfassungsentscheidung für eine auf die Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; Mosler, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 1992, § 175 Rn. 1 ff.; Payandeh, JöR 57 [2009], S. 465 ) und verpflichten daher die gesamte öffentliche Gewalt dazu, einem Auseinanderfallen von völkerrechtlicher und innerstaatlicher Rechtslage entgegenzuwirken und im Außenverhältnis eine mit einer Verletzung des Völkerrechts verbundene Haftung Deutschlands zu vermeiden (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 59, 63 ; 109, 13 ; 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Der daraus abgeleitete Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes wird in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vor allem im Verhältnis zu Menschenrechtspakten und dabei insbesondere im Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention - hervorgehoben (vgl. BVerfGE 92, 26 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 113, 273 ; 123, 267 ; 128, 326 ; BVerfGK 9, 174 ; 17, 390 ), ist aber auch schon in der älteren Rechtsprechung des Gerichts nachweisbar (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 18, 112 ; 31, 58 ; 41, 88 ).

    Während zunächst vor allem die Grenzen der Völkerrechtsfreundlichkeit thematisiert wurden (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 18, 112 ; 31, 58 ; 41, 88 ), betont die Rechtsprechung heute, dass das Grundgesetz die Staatsorgane in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts stellt und dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts mindert (vgl. BVerfGE 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ).

    Eine solche widerspräche, wie der Zweite Senat im Alteigentümer -Beschluss erläutert hat, dem in den Art. 23 bis Art. 26 GG, in den Art. 1 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und in Art. 59 Abs. 2 GG niedergelegten Konzept des Grundgesetzes und damit den differenzierten Regelungen über den innerstaatlichen Rang völkerrechtlicher Normen (vgl. BVerfGE 112, 1 ), aus denen der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit abgeleitet wird und die daher auch bei der näheren Bestimmung seines Inhalts zu beachten sind.

    Das Grundgesetz hat nicht die uneingeschränkte Unterwerfung der deutschen Rechtsordnung unter die Völkerrechtsordnung und den unbedingten Vorrang von Völkerrecht auch vor dem Verfassungsrecht angeordnet, sondern will die Öffnung der innerstaatlichen Rechtsordnung für das Völkerrecht und die internationale Zusammenarbeit (nur) in den Formen einer kontrollierten Bindung (vgl. BVerfGE 112, 1 ), das heißt so, wie sie in den differenzierten Regelungen des Grundgesetzes über das Verhältnis zwischen den beiden Rechtsordnungen vorgesehen ist.

    Drittens können die deutschen Staatsorgane - unter hier nicht näher zu bestimmenden Voraussetzungen - auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen (vgl. BVerfGE 112, 1 ).

    Die Forderung nach einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 59 Abs. 2 GG verkennt zudem, dass das Grundgesetz nicht nur zwischen Völkervertragsrecht und allgemeinen Regeln des Völkerrechts unterscheidet, sondern auch zwischen zwingenden, der Disposition des Verfassungsgebers entzogenen Regelungen, insbesondere den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten (Art. 1 Abs. 2 GG), und sonstigem Völkerrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ).

    Daher können die vom Bundesfinanzhof und Teilen des Schrifttums zur Begründung einer grundsätzlichen Bindung des Gesetzgebers an Völkervertragsrecht herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich durchgängig auf grund- und menschenrechtliche Fragestellungen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 128, 326 ) beziehen, nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen werden (zur fehlenden Übertragbarkeit der Entscheidungen aufgrund des unterschiedlichen normativen Gesamtgefüges vgl. Hahn, BB 2012, S. 1955 ; Heger, jurisPR-SteuerR 25/2012 Anm. 4 unter C.; Krumm, AöR 138 [2013], S. 363 ; Musil, IStR 2014, S. 192 ; Schwenke, FR 2012, S. 443 ).

    Und drittens könnten die deutschen Staatsorgane verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzten (vgl. BVerfGE 112, 1 ).

    Vielmehr bleibt es bei einer kontrollierten Bindung, und sie lässt Raum dafür, "die letzte Verantwortung für die Achtung der Würde des Menschen und die Beachtung der Grundrechte durch die deutsche öffentliche Gewalt [nicht] aus der Hand zu geben" (BVerfGE 112, 1 unter Verweis auf BVerfGE 111, 307 ).

    Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass, wie es der Zweite Senat im Alteigentümer -Beschluss formuliert hat, die deutschen Staatsorgane - und dazu gehört auch der Gesetzgeber - die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen befolgen und Verletzungen nach Möglichkeit unterlassen (vgl. BVerfGE 112, 1 ).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich insoweit nicht in einer aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG abzuleitenden und auf die den konkreten Entscheidungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte begrenzten Berücksichtigungspflicht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfGK 9, 174 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Die Anrufung des Plenums ist geboten, wenn ein Senat von einer Auffassung des anderen Senats abweichen möchte, die für die Entscheidung des anderen Senats tragend war (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 77, 84 ; 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 50 ; 132, 1 ; stRspr).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 u. a. -, BVerfGE 112, 1 = juris, Rn. 81.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 u. a. -, BVerfGE 112, 1 = juris, Rn. 91.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 u. a. -, BVerfGE 112, 1 = juris, Rn. 92 ff., m. w. N.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 u. a. -, BVerfGE 112, 1 = juris, Rn. 90, 95; Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 34.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 u. a. -, BVerfGE 112, 1 = juris, Rn. 98.

    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 36, 40, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 2 BvR 955/00 u. a. -, BVerfGE 112, 1 = juris, Rn. 81.

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des EGMR erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 129).
  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    (1) Das Grundgesetz bindet die Bundesrepublik Deutschland mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft ein und hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 123, 267 ; 141, 220 ; vgl. auch BVerfGE 89, 155 ).
  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

    Die Anrufung des Plenums (§ 16 BVerfGG) ist geboten, wenn ein Senat von einer Rechtsauffassung des anderen Senatsabweichen möchte, die für die Entscheidung des anderen Senats tragend war (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 77, 84 ; 96, 375 ; 112, 1 ; 112, 50 ).
  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

  • AG Duisburg, 26.01.2006 - 46 K 361/04

    Deutschland existiert

  • BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15

    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BVerfG, 03.06.2022 - 1 BvR 2103/16

    CAS-Schiedsklausel nichtig - Claudia Pechstein kann vor deutschen staatlichen

  • BFH, 10.01.2012 - I R 66/09

    Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG 2002/2004)? -

  • BVerfG, 18.11.2020 - 2 BvR 477/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 10/11 R

    Ein Versicherter hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis gegen seine

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

  • OLG Köln, 30.04.2015 - 7 U 4/14

    Kein Schadensersatz nach Bombardierung zweier Tanklaster in Kundus/Afghanistan

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

  • BFH, 11.12.2013 - I R 4/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 10 EStG 2002/2009 und der

  • BSG, 23.03.2011 - B 6 KA 11/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit - Spruchkörper für Angelegenheiten

  • OLG Jena, 27.11.2008 - 1 Ss 137/08

    Strafzumessung, Rechtsmittel

  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

  • FG Münster, 14.04.2015 - 1 K 3123/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05

    BGH verneint Ersatzansprüche der Geschädigten des NATO-Angriffs auf die Brücke

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

  • LG Bonn, 11.12.2013 - 1 O 460/11

    Erste Klage nach Kundus-Luftangriff

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BFH, 20.08.2014 - I R 86/13

    Tatbestands- und Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 27/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 4 A 1058/13

    Untersagung von erlaubnispflichtigen wie erlaubnisfreien Flügen in das deutsche

  • BVerfG, 20.05.2021 - 2 BvR 2595/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Mitgliedschaft in der Jüdischen

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • VG Regensburg, 02.12.2010 - RO 5 K 09.1350

    Aufhebung der treuhänderischen Verwaltung von tschechischen Grundstücken durch

  • VerfGH Thüringen, 01.06.2011 - VerfGH 43/08

    Unterlassen einer Rehabilitierungsgesetzgebung aufgrund von Maßnahmen der Boden-

  • BVerwG, 13.12.2010 - 7 B 64.10

    Denkmalschutz; Bodendenkmal; Rettungsgrabung; Kostentragung; Veranlasserprinzip;

  • BVerfG, 04.05.2018 - 2 BvR 632/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ausweisung nach Tunesien

  • OVG Sachsen, 09.03.2007 - 4 BS 216/06

    Bürgerentscheid zur Dresdner Waldschlösschenbrücke muss umgesetzt werden

  • BVerwG, 14.03.2023 - 8 A 2.22

    Anordnung der Treuhandverwaltung über deutsche Rosneft-Töchter ist rechtmäßig

  • BVerwG, 22.05.2017 - 8 B 57.16

    Divergenzrüge; Enteignung; Entschädigungserfüllungsanspruch; Freistellung;

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06

    Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Zustellung

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • VG Köln, 14.03.2013 - 1 K 2822/12

    Begründung der Klagebefugnis durch Berufung auf Art. 25 S. 2 GG i.V.m. Art. 26

  • BVerfG, 15.12.2008 - 2 BvR 2462/07

    Keine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung eines

  • BVerwG, 17.05.2017 - 8 C 19.16

    Entschädigungserfüllungsanspruch; Nichtigkeitsfiktion; Rückerstattungsanordnung;

  • BVerfG, 20.07.2011 - 1 BvR 2624/05

    Verfassungsbeschwerde gegen die stufenweise Abschaffung des Sterbegeldes durch

  • VG Köln, 27.04.2016 - 4 K 5467/15

    Hinterbliebener scheitert mit Klage gegen Deutschland nach US-Angriff in Somalia:

  • BGH, 14.09.2005 - IV ZR 198/04

    Wegfall des Anspruchs auf Zahlung eines Sterbegeldes in der VBLS

  • BVerfG, 22.12.2006 - 2 BvR 1526/04

    Verfassungsmäßigkeit der Berechnung der Ruhebezüge eines nach der sog.

  • BGH, 04.05.2007 - V ZR 162/06

    Voraussetzungen des begünstigten Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 14-IV-09
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2009 - 39-IV-09

    Wiedergutmachung politischer Gewaltmaßnahmen als Staatspflicht; Rechtsverletzung

  • BVerwG, 29.10.2008 - 9 B 53.08

    Verfahrensrechtliche Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG i.R. des Rechtsinstituts

  • BSG, 07.05.2019 - B 2 U 30/17 R

    Anspruch auf Halbwaisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach

  • VerfGH Sachsen, 26.02.2009 - 136-IV-08
  • BVerfG, 14.12.2008 - 2 BvR 2338/07

    Verfassungsbeschwerde gegen gesetzgeberisches Unterlassen der Schaffung eines

  • FG Hamburg, 21.08.2013 - 1 K 87/12

    Einkommensteuer/Doppelbesteuerungsabkommen: § 50d Abs. 8 EStG 2002 und später

  • BVerwG, 23.06.2008 - 3 B 92.07

    Vereinbarkeit des durch § 1 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsrechtliches

  • BVerwG, 20.01.2009 - 4 B 45.08

    Nachbarklage gegen eine erteilte luftrechtliche Genehmigung für die Erweiterung

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2018 - C-266/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet ist das zwischen der EU und Marokko

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2007 - 3 N 95.07

    Verhältnis des Rehabilitierungsverfahrens und der Grundstücksverkehrsgenehmigung

  • BVerfG, 26.09.2016 - 2 BvR 20/11

    Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: keine verfassungsrechtlichen Bedenken

  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rehabilitierungsverfahren nach dem

  • BVerwG, 16.12.2008 - 3 B 25.08

    Anforderungen an den Zulassungsgrund der Divergenz einer Beschwerde; Darlegung

  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer

  • FG Hessen, 23.10.2015 - 10 V 1475/15

    Bestreiten der Existenz der Bundesrepublik Deutschland - Verstoß gegen das

  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

  • BVerwG, 08.06.2005 - 8 B 42.05

    Weggeschwommene" Vermögenswerte; Vereinbarkeit mit Art. 14 GG.

  • FG Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 4 K 3798/10

    Wirksamkeit der AO und des EStG - Schätzungsbefugnis nach Nichtvorlage der

  • LG Dresden, 24.08.2009 - BSRH 22/06
  • KG, 24.06.2010 - 2 Ws 191/10

    Abgrenzung einer Zwangsmaßnahme mit strafrechtlichem Charakter von einer Maßnahme

  • VG Ansbach, 20.04.2020 - AN 2 K 18.02274

    Schulaufsicht über Privatschule eines fremden Staates

  • BVerwG, 10.05.2022 - 8 B 57.21

    Restitutionsausschluss für besatzungshoheitliche Enteignungen

  • OVG Thüringen, 08.10.2020 - 3 KO 164/16

    Ausübung eines waldrechtlichen Vorkaufsrechts

  • VG Berlin, 28.03.2013 - 29 K 283.10

    Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - L 22 R 1178/10
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