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   BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03   

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BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03 (https://dejure.org/2004,570)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2004 - IX ZR 135/03 (https://dejure.org/2004,570)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 (https://dejure.org/2004,570)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    GesO §§ 5, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1; KO § 108; InsO § 27
    Insolvenzeröffnung muß auf Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses datiert sein

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn der Anfechtungsfrist gem. § 10 Abs. 2 Gesamtvollstreckungsordnung (GesO); Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses bestimmt Eröffnungszeitpunkt des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Keine Nichtigkeit eines Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Datierung des Eröffnungsbeschlusses

  • zvi-online.de

    GesO §§ 5, 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 12 Abs. 1; KO § 108; InsO § 27
    Vordatierung eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses rechtswidrig, aber nicht nichtig

  • Judicialis

    GesO § 5; ; GesO § 7 Abs. 1; ; GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; ; GesO § 12 Abs. 1; ; KO § 108; ; InsO § 27

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens; Absonderung aufgrund eines nach Zahlungseinstellung oder Insolvenzantrag begründeten Pfandrechts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vordatierung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ? Pfandrecht als anfechtungsfestes Absonderungsrecht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1047
  • ZIP 2004, 766
  • MDR 2004, 902
  • NZI 2004, 316
  • WM 2004, 835
  • DB 2004, 1936 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 583
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    Sofern das Pfandrecht dagegen davor entstanden ist, kann die anschließende Befriedigung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).

    Später sich ergebende Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben wurden mit Eingang der Zahlungen bei der Drittschuldnerin, Ansprüche auf Auszahlung von Kreditmitteln mit Abruf der Kreditbeträge erfaßt (BGH, Urt. v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b.).

  • BGH, 22.01.1998 - IX ZR 99/97

    Wirksamkeit eines Konkurseröffnungsbeschlusses bei örtlicher Unzuständigkeit des

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren erlassener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44).

    Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist dieser schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offenkundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 114, 315, 326; 138, 40, 44).

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine während der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 128, 196; 136, 309, 311).

    § 30 Nr. 2 KO bezweckt, den konkursrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf den zeitlichen Bereich der Zahlungseinstellung oder des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens vorzuziehen sowie auf den Zeitraum von zehn Tagen davor (BGHZ 136, 309, 311).

  • BGH, 21.03.2000 - IX ZR 138/99

    Zahlung durch den Drittschuldner als selbständige Rechtshandlung

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    Sofern das Pfandrecht dagegen davor entstanden ist, kann die anschließende Befriedigung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 11.07.1991 - IX ZR 230/90

    Voraussetzungen der Zahlungseinstellung eines weltweit tätigen Unternehmens;

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    Sofern das Pfandrecht dagegen davor entstanden ist, kann die anschließende Befriedigung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gläubiger nicht benachteiligt (BGH, Urt. v. 11. Juli 1991 - IX ZR 230/90, ZIP 1991, 1014, 1017; v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, z.V.b. in BGHZ).
  • BGH, 23.10.1997 - IX ZR 249/96

    Beginn der Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    Dies hat der Bundesgerichtshof bisher lediglich dann angenommen, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 113/01

    Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    Mit dem am 29. September 2000 beim Landgericht eingegangenen Antrag auf Prozeßkostenhilfe wurde der Fristablauf entsprechend §§ 203, 205 BGB a.F. gehemmt (BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 113/01, ZIP 2003, 1674, 1675).
  • BGH, 23.01.2003 - IX ZR 39/02

    Gehaltsansprüche des Nicht-Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    aa) Für die Auslegung der §§ 5, 7 Abs. 1 GesO ist auf §§ 108 KO, § 27 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 InsO zurückzugreifen (vgl. BGHZ 143, 332; BGH, Urt. v. 10. Januar 2002 - IX ZR 61/99, WM 2002, 394, 395; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 39/02, WM 2003, 551, 552).
  • BGH, 19.09.1996 - IX ZR 277/95

    Zeitpunkt der Wirksamkeit eines allgemeinen Verfügungsverbots im

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    Dasselbe gilt für den Eröffnungsbeschluß nach der Gesamtvollstreckungsordnung (Smid, GesO 3. Aufl. § 7 Rn. 4; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, GesO 4. Aufl. § 5 Rn. 9; Hess/Binz/Wienberg, GesO 3. Aufl. § 5 Rn. 2 f; vgl. BGHZ 133, 307, 313).
  • BGH, 22.03.2001 - IX ZR 407/98

    Fristablauf vor Entscheidung über Prozeßkostenhilfegesuch

    Auszug aus BGH, 17.02.2004 - IX ZR 135/03
    Nach Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe am 5. April 2001 hat der Kläger binnen der ihm zustehenden Frist von mindestens zwei Wochen (BGH, Urt. v. 22. März 2001 - IX ZR 407/98, ZIP 2001, 893, 895) am 10. April 2001 Klage eingereicht, die am 26. April 2001 gemäß § 270 Abs. 3 ZPO a.F. fristwahrend zugestellt wurde.
  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 112/90

    Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer im Handelsregister als

  • BGH, 15.05.2003 - IX ZR 194/02

    Anfechtbarkeit von Leistungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

  • BGH, 07.05.1991 - IX ZR 30/90

    Benachteiligung der Konkursgläubiger bei Bestehen von Ansprüchen anderer

  • BGH, 24.10.1996 - IX ZR 284/95

    Entstehung und Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrund einer Pfandklausel im

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 122/99

    Begriff der Gläubigerbenachteiligung

  • BGH, 10.01.2002 - IX ZR 61/99

    Insolvenzrechtliche Anfechtung gegenüber Einzelrechtsnachfolgern des ersten

  • BGH, 20.01.2000 - IX ZR 58/99

    Anfechtung der Rechtshandlungen von Gläubigern

  • BGH, 15.12.1994 - IX ZR 24/94

    Anforderungen an Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners

  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

  • LG Duisburg, 13.02.2002 - 7 T 7/02

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss mit dem Ziel der

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

    Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, WM 2004, 835, 836 f).

    Das zeigt auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO, nach welcher im Eröffnungsbeschluss die Stunde der Eröffnung anzugeben ist (dazu BGH, Urt. v. 17. Februar 2004, aaO).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZR 147/14

    Beitritt eines Gewerberaummieters zu einer in der Rechtsform einer GbR geführten

    Die Aussetzungsentscheidung des Amtsgerichts ist jedenfalls nicht nichtig und daher vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn sie verfahrensfehlerhaft ergangen sein sollte (vgl. BGH Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 - NJW-RR 2004, 1047, 1048).
  • BGH, 13.01.2005 - IX ZR 33/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

    Damit ist der im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeitpunkt gemeint (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, ZIP 2004, 766, 768; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 8).

    Es ist nicht zulässig, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 aaO).

    Der Beschluß ist gleichwohl auch mit dem angegebenen Eröffnungszeitpunkt wirksam, weil er vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom 17. Februar 2004 erlassen worden ist (Urt. v. 17. Februar 2004, aaO S. 767).

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZB 264/03

    Umfang der vergütungspflichtigen Tätigkeiten des vorläufigen schwachen

    Die pauschale, umfassende Ermächtigung war wirksam, weil der Bundesgerichtshof insoweit die Rechtslage erst im Urteil vom 18. Juli 2002 geklärt hat (BGHZ 151, 353, 367; BGH, Beschl. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, ZIP 2004, 766, 767).
  • LAG Hamm, 08.04.2016 - 16 Sa 944/15

    Insolvenzanfechtung; Ausbildungsvergütung; zeitliche Grenze des § 139 Abs. 2 InsO

    Da das Insolvenzgericht die Eröffnung hier - auch - auf den am 07. Oktober 2010 eingegangenen Antrag gestützt hat und Gründe für eine Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht ersichtlich sind, scheidet mithin eine Überprüfung der Zulässigkeit und Begründetheit dieses Antrages im vorliegenden Anfechtungsrechtsstreit aus (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31. August 2011 - I-2 U 20/11, 2 U 20/11 -, Rn. 8, juris; Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.02.2004 - IX ZR 135/03 - MünchKomm/Kirchhof, InsO, 2. Aufl. 2008, § 139 Rn. 10; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. 2010, § 139 Rn. 4).
  • AG Hamburg, 11.02.2005 - 67c IN 6/05

    Insolvenzverfahren: Wirksamer Eröffnungsbeschluss und nachfolgende

    Das Insolvenzgericht darf bei Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen die Eröffnung nicht verzögern (BGH, ZIP 2004, 766; HK-Kichhof, 3.Aufl. InsO, § 27 Rz.14; MünchKomm-Ganter, § 4 Rz.44; Kübler/Prütting-Pape, InsO, St.3/04, § 27 Rz.12a; Uhlenbruck, InsO, 12.Aufl.,§ 4 Rz.11), weshalb auch mit der Eröffnung nicht "zugewartet" werden darf, bis eine etwaige Erledigungserklärung des Antragstellers eingeht (AG Hamburg -67c IN 360/04 - Beschluß v. 5.11.2004; rechtskräftig durch Beschluß d. LG Hamburg 326 T 106-108/04 v. 13.1.2005; zur Veröffentlichung vorgesehen in NZI 2/2005 und ZInsO 3/2005).
  • OLG Brandenburg, 30.11.2006 - 5 U 120/04

    Mietzinserstattung: Vermietung einer Gemeinde auf ihrem Grundstück errichteter

    Wegen der für das Insolvenzverfahren - und Gleiches gilt für das Gesamtvollstreckungsverfahren - grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offenkundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGH ZIP 2004 S. 766 ff).
  • VG Düsseldorf, 24.09.2012 - 23 K 7855/11

    Insolvenzverfahren Treuhänder Insolvenzverwalter Zahlungsverbot Drittschuldner

    Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist dieser schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge eines offenkundigen, schweren Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt, BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 -, in: juris (Rn. 24).
  • AG Mönchengladbach, 27.04.2004 - 19 IN 54/04

    Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer

    Das Gericht ist nicht befugt, nach Prüfung der Voraussetzungen der Eröffnung und deren Bejahung die Verfahrenseröffnung zu verzögern (vgl. zuletzt BGH, Beschluss v. 17.02.2004 - IX ZR 135/03).
  • LG Düsseldorf, 17.02.2010 - 25 T 68/10

    Relevanz des genauen Zeitpunkts einer Eröffnungsentscheidung für ein

    Gemäß § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03 , WM 2004, 835 [BGH 17.02.2004 - IX ZR 135/03] , 836 f).
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