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   BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04   

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https://dejure.org/2005,1678
BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04 (https://dejure.org/2005,1678)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - IX ZR 24/04 (https://dejure.org/2005,1678)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04 (https://dejure.org/2005,1678)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Frage der Kongruenz eines Geschäfts eines Frachtführers mit dem Absender und dem Empfänger bei Abtretung der Forderung; Sonstige erforderliche Umstände hinsichtlich der Forderung des Absenders gegen den Empfänger; Rechtsnatur derartiger Vereinbarungen; Bewertung des ...

  • tis-gdv.de
  • Judicialis

    InsO §§ 129 ff; ; InsO § 142; ; HGB § 441

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    InsO § 129 ff.; InsO § 142; HGB § 441
    Gesetzliches Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist keine inkongruente Deckung i. S. d. § 131 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO §§ 129 ff. § 142; HGB § 441
    Anfechtbarkeit der Abtretung von Forderungen des Absenders gegen den Empfänger eines Transports an den Frachtführer zur Erfüllung offener Altforderungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Frachtführerpfandrecht bei Insolvenz des Absenders

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 916
  • ZIP 2004, 864
  • ZIP 2005, 992
  • MDR 2005, 1133
  • NZI 2005, 389
  • VersR 2006, 527
  • WM 2005, 1033
  • DB 2005, 2021
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 219/01

    Erteilung eines neuen Frachtauftrages

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04
    b) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326).

    Allerdings ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte mit der Übernahme des Frachtguts gemäß § 441 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Pfandrecht auch für die inkonnexen Altforderungen erlangt hat (vgl. BGHZ 150, 326, 329 ff).

    Der Senat hat in dem Urteil vom 18. April 2002 (BGHZ 150, 326, 332) darauf hingewiesen, das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen liefe leer, wenn man die Überlassung des Frachtguts an den Frachtführer, die dessen Pfandrecht zur Entstehung bringe, als inkongruente Deckung qualifizierte.

  • BGH, 05.02.2004 - IX ZR 473/00

    Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04
    Erfüllt ein Dritter in der kritischen Zeit die Verbindlichkeit des Schuldners, ohne daß eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Dritten vorgelegen hat, ist die Befriedigung inkongruent (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, NZI 1998, 118, 120; für den umgekehrten Fall, daß der Schuldner als Dritter eine fremde Schuld begleicht, vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, NZI 2004, 374 f).
  • OLG Rostock, 22.12.2003 - 3 U 95/03

    Rückgewähranspruch nach Anfechtung einer Rechtshandlung durch den

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (dessen Urteil veröffentlicht ist in ZIP 2004, 864 = ZInsO 2004, 454) hat ihr stattgegeben.
  • BGH, 08.10.1998 - IX ZR 337/97

    Begriff der Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04
    Erfüllt ein Dritter in der kritischen Zeit die Verbindlichkeit des Schuldners, ohne daß eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Dritten vorgelegen hat, ist die Befriedigung inkongruent (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, NZI 1998, 118, 120; für den umgekehrten Fall, daß der Schuldner als Dritter eine fremde Schuld begleicht, vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, NZI 2004, 374 f).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 287/14

    Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen

    (2) Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger weitergehend verlangt, dass durch die Kongruenzvereinbarung in seiner Person ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Dritten erzeugt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1034; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 13).

    Da im Streitfall nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts zugunsten des Beklagten ein eigener Zahlungsanspruch gegen die I.  begründet werden sollte, bedurfte es deren Mitwirkung, um eine selbständige Verpflichtung zugunsten des Beklagten zu schaffen (BGH, Urteil vom 21. April 2005, aaO; vom 20. November 2014, aaO Rn. 24; ebenso BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181 Rn. 13 und vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 18).

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10

    Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur

    Im Streitfall stützt die Klägerin die Klageforderung darauf, dass die ihrem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht unterliegende Ware wegen der verweigerten Zustimmung des Beklagten nicht mehr im Weihnachtsgeschäft des Jahres 2005 gewinnbringend freihändig veräußert werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1035 f).

    Der Anspruch ist begründet, wenn aus der abweichenden Art der Verwertung kein Beteiligter einen Nachteil erleidet, daraus aber ein Beteiligter einen Vorteil erzielen kann (Staudinger/Wiegand, aaO § 1246 Rn. 2; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1246 Rn. 2; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1035 f).

  • BGH, 10.05.2007 - IX ZR 146/05

    Anfechtbarkeit einer Direktzahlung des Auftraggebers an den Werkunternehmer

    Erfüllt ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit, ohne dass eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vorgelegen hat, ist die Befriedigung inkongruent (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2348; v. 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400; v. 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2004, 1033, 1034).
  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 74/09

    Insolvenzanfechtung: Rechte des Insolvenzverwalters an zur Sicherung eines

    Aus ihrem Werkvertrag mit der Schuldnerin hatte sie keinen Anspruch auf eine Direktzahlung durch das Straßenbauamt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2348; vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400; vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1034; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, ZIP 2008, 2324 Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Dies beinhaltet nach § 1246 Abs. 1 BGB das Recht, vom Schuldner die Zustimmung zu einer freihändigen Verwertung zu verlangen, wenn sich eine solche aus wirtschaftlicher Sicht als vorteilhaft darstellt (BGH NJW-RR 2005, 916 [918]).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn aus der abweichenden Art keiner einen Nachteil erleidet, mindestens aber einer der Beteiligten einen wirtschaftlichen Vorteil hat (BGH NJW-RR 2005, 916 [918]; Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1246 Rn. 2) oder, anders ausgedrückt, wenn sie den anerkennenswerten Interessen eines Beteiligten entspricht und die Interessen der anderen Beteiligten dem nicht entgegenstehen (BayObLG DB 1983, 2245 = Rpfleger 1983, 393; BGHZ 18, 149 [152, 164]).

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2018 - 12 U 68/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen eines Dritten auf Verbindlichkeiten des

    Erfüllt ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit, ohne dass eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vorgelegen hat, ist die Befriedigung inkongruent (BGH, Urt. v. 10.05.2007 - IX ZR 146/05, NZI 2007, 456 Rn. 8; Urt. v. 21.04.2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1034, juris Rn. 11; Gehrlein, Unternehmensinsolvenz in der Rechtsprechung des BGH, 2. Aufl., C. Rn. 29).
  • OLG Bamberg, 08.03.2018 - 1 U 180/16

    Voraussetzungen für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen

    Dieses wäre seinerseits nach §§ 130, 132, 133 ZPO anfechtbar erworben, nachdem zu den Zeitpunkten der Ladevorgänge fällige Forderungen des Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin in nicht unbeträchtlicher Höhe bestanden (zur Anfechtbarkeit eines Frachtführerpfandrechts vgl. BGH, Urteil v. 21.04.2005, Az. IX ZR 24/04).
  • OLG Köln, 31.08.2006 - 2 U 3/06

    Anfechtbarkeit einer Zahlung zur Abwehr einer angekündigten Sperre der

    Soweit der Abschluss dieser Vereinbarung ebenfalls eine Rechtshandlung ist, deren Anfechtbarkeit gesondert geprüft werden muss (vgl. BGH, NZI 2005, 389 [390]), scheidet vorliegend eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO bereits deshalb aus, weil die Vereinbarung außerhalb des maßgeblichen Zeitraums abgeschlossen wurde.
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche

    Die Ladung stand hier nicht im Eigentum der Insolvenzschuldnerin und der Wert des Pfandrechtes (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 21.04.2005 - IX ZR 24/04 -, juris) ist nicht hinreichend klar ersichtlich.
  • OLG Köln, 07.09.2006 - 2 W 19/06

    Vorliegen der inkongruenten Befriedigung eines Insolvenzgläubigers; Abschluss

    Der Bundesgerichtshof hat, was von der Beschwerde übersehen wird, diese Entscheidung aufgehoben, weil sie "in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält" (so BGH, NZI 2005, 389).
  • OLG Hamburg, 07.10.2014 - 9 U 61/14

    Insolvenzanfechtungsklage des Insolvenzverwalters für ein Befrachtungsunternehmen

  • LG Münster, 28.07.2011 - 102 O 24/11

    Finanzamt muss bereits entrichtete Umsatzsteuerzahlungen an ein

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