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   BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04   

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https://dejure.org/2005,138
BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04 (https://dejure.org/2005,138)
BGH, Entscheidung vom 28.07.2005 - III ZR 290/04 (https://dejure.org/2005,138)
BGH, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 (https://dejure.org/2005,138)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 675 Abs. 2; RBerG § 1
    Hinweispflicht des Geschäftsbesorgers auf versteckte überhöhte Innenprovision

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Aufklärung des Anlageinteressenten über verbogene Innenprovision

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages; Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz; Verletzung der Hinweispflicht; Finanzierung eines Anlagegeschäfts durch eine Bank; Geschäftsführung ohne Auftrag

  • Judicialis

    BGB § 675 Abs. 2; ; BGB § 677

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 675 Abs. 2 § 677
    Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschäftsbesorger muss auf überhöhte Innenprovision hinweisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Anlagevermittlung - Auf versteckte Innenprovisionen hinweisen!

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 675 Abs. 2, § 677; RBerG Art. 1 § 1
    Pflicht des Geschäftsbesorgers, den Anleger auf ihm bekannte versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Leitsatz)

    Verpflichtung zur Offenbarung überhöhter Innenprovisionen bei Vermittlungen im Bauträgermodell

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3208
  • ZIP 2005, 1599
  • MDR 2005, 1424
  • NZM 2005, 795
  • WM 2005, 1998
  • BauR 2005, 1975 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (121)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    Eine Pflicht zur Offenlegung von Kenntnissen besteht danach insbesondere, wenn der eine Teil einen konkreten Wissensvorsprung über Umstände hat, die den Vertragzweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (z.B.: BGH, Urteile vom 9. November 2004 aaO; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02 - NJW 2004, 2378, 2380; vom 24. Mai 1993 aaO, jew. m.w.N.).

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält die ein Anlagegeschäft finanzierenden Banken nur unter diesen engen Voraussetzungen für verpflichtet, den Anleger auf versteckte Innenprovisionen hinzuweisen (z.B.: Urteile vom 23. März 2004 aaO; 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - NJW-RR 2004, 1126, 1128; 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02 - NJW-RR 2004, 632 f jeweils m.w.N.).

    Das Kreditverwendungsrisiko trägt deshalb grundsätzlich allein der Darlehensnehmer (BGH, Urteil vom 23. März 2004 aaO).

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    Aufklärungs- und Hinweispflichten, deren Verletzung die Haftung aus culpa in contrahendo (siehe jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zur Folge hat, können allein aufgrund des rechtsgeschäftlichen Kontakts der Parteien entstehen, auch wenn der Vertrag nicht wirksam zustande kommt (vgl. z.B.: BGH, Urteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03 - NJW 2005, 668, 670 und vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93 - NJW 1995, 1151, 1153).

    Eine Pflicht zur Offenlegung von Kenntnissen besteht danach insbesondere, wenn der eine Teil einen konkreten Wissensvorsprung über Umstände hat, die den Vertragzweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (z.B.: BGH, Urteile vom 9. November 2004 aaO; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02 - NJW 2004, 2378, 2380; vom 24. Mai 1993 aaO, jew. m.w.N.).

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    Das ist insbesondere auch bei einem Geschäftsbesorger der Fall, der - wie hier im Rahmen eines Bauträgermodells - ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung eines Grundstückserwerbs für den Erwerber durchzuführen hat, indem er Kauf-, Finanzierungs- und Mietgarantieverträge, die dingliche Belastung und die Geschäfte zur Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft besorgt (z.B.: BGHZ 145, 265, 270 f; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 aaO; vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - WM 2004, 1529, 1530 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - ZIP 2004, 303, 305; kritisch hierzu: Wagner/Loritz WM 2005, 1249 ff).

    Dies ist auch mit dem Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, das in erster Linie dem Schutz der Rechtsuchenden dient (z.B.: Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - aaO; BGH, Urteil vom 9. Mai 1967 - Ib ZR 59/65 - NJW 1967, 1558, 1559) vereinbar.

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    (a) Ob und in welchem Umfang im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses eine Offenbarungspflicht besteht, richtet sich nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall (z.B.: BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 136/92 - NJW 1993, 2107 m.w.N).

    Eine Pflicht zur Offenlegung von Kenntnissen besteht danach insbesondere, wenn der eine Teil einen konkreten Wissensvorsprung über Umstände hat, die den Vertragzweck vereiteln können und daher für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind (z.B.: BGH, Urteile vom 9. November 2004 aaO; vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02 - NJW 2004, 2378, 2380; vom 24. Mai 1993 aaO, jew. m.w.N.).

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    a) Ein Geschäftsbesorger, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Entschluß eines Anlegers, eine Investition einzugehen, durch den Abschluß der hierfür erforderlichen Verträge (z.B. Grundstückskauf-, Werklieferungs-, Baubetreuungs-, Miet-, Mietgarantie-, Verwalter- und Steuerberatungsverträge) zu vollziehen, hat den Interessenten vor Abschluß der Verträge auf eine versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen, wenn ihm diese positiv bekannt ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 158, 110 ff).

    Bei aus Immobilien bestehenden Vermögensanlagen kann die Existenz und die Höhe von Innenprovisionen, die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Vermögenswerten darstellen, erheblichen nachteiligen Einfluß auf die Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage haben (Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118).

  • BGH, 08.10.2004 - V ZR 18/04

    Anforderungen an die Dauer einer Beratung; Offenbarung sog. externer Entgelte;

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    (1) Eine nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (z.B.: BGHZ 153, 214, 218; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04 - WM 2004, 2349, 2352).

    Das ist insbesondere auch bei einem Geschäftsbesorger der Fall, der - wie hier im Rahmen eines Bauträgermodells - ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung eines Grundstückserwerbs für den Erwerber durchzuführen hat, indem er Kauf-, Finanzierungs- und Mietgarantieverträge, die dingliche Belastung und die Geschäfte zur Bildung der Wohnungseigentümergemeinschaft besorgt (z.B.: BGHZ 145, 265, 270 f; Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - NJW 2002, 66, 67; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 aaO; vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - WM 2004, 1529, 1530 und vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - ZIP 2004, 303, 305; kritisch hierzu: Wagner/Loritz WM 2005, 1249 ff).

  • BGH, 22.12.2004 - III ZR 235/04

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage bei unzureichender Aufklärung über

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    ee) Es entspricht ferner der Lebenserfahrung, daß ein Aufklärungsmangel für die Entscheidung, an dem zuvor gefaßten Anlageentschluß festzuhalten, ursächlich geworden ist (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B.: Senatsurteil vom 17. März 2005 - III ZR 185/04 - Urteilsumdruck S. 10; Senatsbeschluß vom 22. Dezember 2004 - III ZR 235/04 - BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106 m.w.N.).
  • BGH, 19.11.1987 - VII ZR 39/87

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    Er hat damit in einer Angelegenheit, die für einen Verbraucher regelmäßig von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung ist, gewissenhaft allein dessen Interessen zu vertreten (vgl. BGHZ 102, 220, 225; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1983 - IVa ZR 52/82 - BB 1984, 564, 565).
  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält die ein Anlagegeschäft finanzierenden Banken nur unter diesen engen Voraussetzungen für verpflichtet, den Anleger auf versteckte Innenprovisionen hinzuweisen (z.B.: Urteile vom 23. März 2004 aaO; 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - NJW-RR 2004, 1126, 1128; 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02 - NJW-RR 2004, 632 f jeweils m.w.N.).
  • BGH, 17.03.2005 - III ZR 185/04

    Beratungspflichten im Rahmen einer Wertpapieranlage

    Auszug aus BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04
    ee) Es entspricht ferner der Lebenserfahrung, daß ein Aufklärungsmangel für die Entscheidung, an dem zuvor gefaßten Anlageentschluß festzuhalten, ursächlich geworden ist (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B.: Senatsurteil vom 17. März 2005 - III ZR 185/04 - Urteilsumdruck S. 10; Senatsbeschluß vom 22. Dezember 2004 - III ZR 235/04 - BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106 m.w.N.).
  • BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02

    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen

  • BGH, 07.12.1983 - IVa ZR 52/82

    Grundsatz des Vorrangs des Vertragsinhalts gegenüber dem Inhalt der

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04

    Rückforderung der Abschlussprovision eines Versicherungsmaklers bei vorzeitiger

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

  • BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61

    Rechtsanwälte-Ausführung und Rechtsfolgen verbotener Rechtsbesorgungen

  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 344/97

    Unmöglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung

  • BGH, 28.10.1992 - VIII ZR 210/91

    Aufwendungsersatz bei nichtigem Auftragsverhältnis

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 336/89

    Schwarzarbeit: Wertersatz für geleistete Arbeit

  • BGH, 09.05.1967 - Ib ZR 59/65

    Klagebefugnis des Deutschen Anwaltsvereins

  • BGH, 10.10.1996 - III ZR 205/95

    Rückabwicklung eines wegen der Verpflichtung zur Schaffung eines Adeltstitels

  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • BGH, 04.12.2003 - III ZR 30/02

    Haftung der Gemeinde aus einem mangels kommunalaufsichtlicher Genehmigung

  • BGH, 16.12.2002 - II ZR 109/01

    Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im

  • BGH, 17.01.1995 - XI ZR 225/93

    Rückforderung eines wegen Verfolgung eines sittenwidrigen Zwecks unwirksamen

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

  • BGH, 16.12.2004 - VII ZR 270/03

    Voraussetzungen der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht;

  • BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05

    Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats wegen Ausschlusses des Stimmrechts eines

    Die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt nicht zu einer Haftungsfreistellung, sondern lässt Hinweispflichten gemäß § 311 Abs. 2 BGB sowie aus Geschäftsführung ohne Auftrag unberührt (vgl. BGHZ 157, 168, 175; BGH, Urt. v. 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, ZIP 2005, 1599, 1601), die hier dahin gingen, die Beklagte auf die Problematik der stillen Gesellschaftsverträge hinzuweisen.
  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06

    Verpflichtung des Anlagevermittlers zur Offenlegung einer Innenprovision

    Denn soweit der Kläger vortrage, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovisionen enthalten, sei der Wert, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 158, 110, 121; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210) eine Aufklärung auch ohne Nachfrage auslöse, noch nicht erreicht.

    Sollte der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein, es seien für die Akquisition von Anlegern Provisionen (insgesamt nur) in der Größenordnung von 10 bis 15 % gezahlt worden, wäre die kritische Grenze, ab der der Senat eine Aufklärung - hier abgesehen von der Richtigstellung der unrichtigen Prospektangaben - für generell erforderlich hält (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 110, 121; vom 25. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210), noch nicht überschritten.

    Hierbei kann der Stand der Rechtsprechung im Jahr 1993 zur verborgenen Innenprovision von Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3211).

  • BGH, 23.06.2016 - III ZR 308/15

    Haftung aus Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht über Innenprovisionen

    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Entscheidungen des Senats vom 12. Februar 2004 (III ZR 359/02, BGHZ 158, 110) und vom 28. Juli 2005 (III ZR 290/04, NJW 2005, 3208).

    Auch die Entscheidung des Senats vom 28. Juli 2005 (III ZR 290/04, NJW 2005, 3208) besagt nichts darüber, ob die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers und Anlageberaters über Innenprovisionen nur bei Vertrieb mittels Prospekts besteht.

  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11

    Rückzahlungsansprüche des Teilnehmers an einem "Schenkkreis" gegen eine

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, kann bei Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, NJW 2005, 3208, 3209; vom 4. November 2004 - III ZR 172/03, WM 2004, 2441, 2443 und vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 48, jeweils mwN; BGH, Urteile 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200 und vom 31. Mai 1990 - VII ZR 336/89, BGHZ 111, 308, 311).
  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    (2) Ferner hat der Bundesgerichtshof dem Anlagevermittler (Senat, Urteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116 ff, 121; vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685, 686 Rn. 5; vom 22. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, 926 Rn. 9; vgl. auch - zu den Aufklärungspflichten eines Geschäftsbesorgers - Versäumnisurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04, NJW 2005, 3208, 3210 sowie - zu den Aufklärungspflichten eines Treuhandkommanditisten - Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, BKR 2008, 301, 304 Rn. 21) und dem Anlageberater (so BGH, Urteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, 200 f Rn. 11 f, 14 ff zur anlageberatenden Bank) die Pflicht auferlegt, über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten.

    Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (s. dazu insbesondere Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 aaO S. 118 ff, 122; Versäumnisurteil vom 28. Juli 2005 aaO und Urteil vom 9. Februar 2006 aaO).

  • LG Dortmund, 15.02.2008 - 3 O 170/05
    Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).

    Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).

    Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).

    Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).

    Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 159/05

    Badenia, CIC und unerlaubter Handlung, Vorprozess, Klage rechtzeitig, Zahlung

    Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).

    Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).

    Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).

    Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).

    Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 799/04

    Badenia, CIC und unerlaubte Handlung

    Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).

    Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).

    Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).

    Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).

    Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.

  • LG Dortmund, 30.03.2007 - 3 O 889/04

    Rechtliche Ausgestaltung eines erleichterten Berufens von Anlegern auf einen die

    Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).

    Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).

    Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).

    Er sind besonders schutzwürdig, weil ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).

    Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 149/05

    Badenia, CIC, Zahlung

    Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).

    Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97; BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).

    Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).

    Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).

    Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).

    Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.

  • LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 180/05

    Badenia Haustürwiderruf Rückgewähr

  • LG Hamburg, 01.07.2009 - 325 O 22/09

    Lehman-Zertifikate: Zweites Urteil

  • OLG Hamm, 03.03.2010 - 31 U 106/08

    Pflichten einer Bank im Rahmen der Anlageberatung; Pflicht zur Aufklärung über zu

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 31 U 70/09

    Haftung einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag

  • OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03

    Fehlendes Verschulden des Abwicklungsbeauftragten bei unterlassener Aufklärung

  • BGH, 22.03.2007 - III ZR 98/06

    Rechtsstellung eines als Mittelverwendungskontrolleur in ein Anlagemodell

  • OLG Hamm, 02.11.2009 - 31 U 53/09

    Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit

  • OLG Hamm, 16.12.2009 - 31 U 80/09

    Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler einer Kapitalanlage

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 569/13

    Rechtsanwaltshaftung wegen treuhänderischer Investition von Fremdkapital in ein

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 90/08

    Umfang der über den Emissionsprospekt hinausgehenden Informationspflichten des

  • OLG Hamm, 02.11.2009 - 31 U 126/08

    Aufklärungspflichtverletzung bei Abschluss eines Beratungsvertrages bzgl.

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08

    Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-,

  • LG Neuruppin, 25.05.2010 - 5 O 54/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verpflichtung zur Offenlegung einer

  • OLG Köln, 06.09.2006 - 13 U 141/05
  • BGH, 21.06.2012 - III ZR 290/11

    Anspruch eines "Schenkenden" gegen die Übermittlungsperson auf Rückzahlung des

  • OLG Hamm, 23.09.2009 - 31 U 31/09

    Pflichten einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag

  • OLG Zweibrücken, 22.09.2008 - 7 U 101/05
  • OLG Köln, 06.09.2006 - 13 U 99/05
  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 119/08

    Haftung der Treuhandkommanditistin eines Kapitalanlageprojekts wegen Verletzung

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09

    Anlageberatungsvertrag: Pflicht eines allgemeinen Anlageberaters zur Aufklärung

  • OLG München, 18.09.2019 - 15 U 127/19

    Rechtsanwaltsvergütung und Gerichtskosten bei unerkannter Geschäftsunfähigkeit

  • KG, 03.03.2008 - 20 U 46/06

    Kapitalanlageberatung: Nichtigkeit des Provisionsversprechens eines Anbieters

  • OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur

  • OLG Frankfurt, 28.05.2008 - 23 U 63/07

    Prospekthaftung: Ansprüche wegen Prospektfehlern im Zusammenhang mit einem einen

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 30/09

    Pflichten einer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages

  • OLG Hamm, 20.09.2010 - 31 U 14/10

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über die Höhe von Rückvergütungen

  • OLG Brandenburg, 04.03.2015 - 4 U 46/14

    Beteiligung an einem Immobilienfonds: Verjährung von auf einer Verletzung der

  • BGH, 10.11.2006 - V ZR 73/06

    Beratungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

  • OLG Köln, 01.10.2010 - 13 U 119/06
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 66/09

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages; Offenbarungspflicht des

  • OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11

    Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs

  • OLG München, 29.03.2011 - 5 U 4680/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

  • OLG Stuttgart, 08.12.2015 - 6 U 199/14

    Schadenersatz wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit der Beteiligung

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2018 - 16 U 131/17

    Anspruch gegen eine Sicherheitentreuhänderin auf Rückabwicklung des Ersterwerbs

  • OLG Frankfurt, 23.03.2011 - 23 U 93/08

    Bankenhaftung bei Finanzierung eines Immobilienerwerbs im Steuersparmodell:

  • OLG München, 23.01.2009 - 25 U 5602/07

    Beteiligung an einem Filmfonds: Informationspflicht des Treuhandkommanditisten

  • OLG Frankfurt, 18.02.2008 - 19 U 252/07

    Geschäftsbesorgungsvertrag: Haftung gegenüber dem Verkaufsstellenleiter einer

  • LG Frankfurt/Main, 02.06.2022 - 24 S 203/21
  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2021 - 24 O 59/21

    Insolvenz der Fluggesellschaft und die Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung

  • OLG Karlsruhe, 18.12.2007 - 17 U 73/07

    Bankenhaftung bei kreditfinanziertem Immobilienerwerb: Voraussetzungen einer

  • OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 19 W 68/06

    Entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag: Schutz- und Fürsorgepflichten des

  • OLG München, 27.07.2010 - 5 U 2100/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Dritter als Vertragspartner des

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2008 - 9 U 11/08

    Umfang der Beratungspflicht bei einer Kapitalanlage

  • LG Hamburg, 18.03.2009 - 301 O 26/08

    Bankenhaftung aus Anlageberatung bei finanzierten Kapitalanlagen:

  • OLG München, 06.02.2009 - 25 U 5551/07

    Kapitalanlegerbeteiligung an einem Filmfonds: Informationspflicht des

  • OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09

    Amtspflichten eines Notars im Rahmen der Konzeption eines steuersparenden

  • OLG München, 23.01.2009 - 25 U 3376/07

    Kapitalanlegerbeteiligung an einem Filmfonds: Informationspflicht des

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2010 - 9 U 31/10

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung; Erforderlichkeit der

  • LG Düsseldorf, 03.05.2010 - 14d O 180/08

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung i.R.d. Erwerbs

  • LG Hamburg, 05.05.2017 - 301 O 322/15

    Kommanditistenhaftung in der Insolvenz einer Kapitalanlagegesellschaft:

  • OLG Brandenburg, 28.09.2011 - 4 U 196/10

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz; Schadensersatz

  • OLG Köln, 07.12.2010 - 24 U 51/10
  • OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 139/08

    Bankenhaftung bei Kreditgewährung für den Erwerb einer noch zu errichtenden

  • LG Wuppertal, 08.04.2009 - 3 O 245/08

    Haftung einer Bank wegen mangelnder Aufklärung über Rückvergütungen; Batrag der

  • OLG Bamberg, 28.11.2008 - 4 U 88/01

    Bankenhaftung beim vollfinanzierten Erwerb einer Immobilie im Bauträger- und

  • OLG Düsseldorf, 17.02.2006 - 16 U 134/04

    Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Rückzahlung eines zur

  • OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05

    Finanzierter Fondsbeitritt: Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages wegen

  • LG Krefeld, 13.02.2020 - 5 O 87/18

    Planungsvertrag aufgrund von Schwarzgeldabrede nach § 134 BGB nichtig

  • OLG Stuttgart, 13.03.2013 - 9 U 185/12

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzung;

  • LG Köln, 17.02.2011 - 2 O 364/02

    Rückabwicklung eines Erwerbs einer Wohneinheit im Wege eines Schadensersatzes

  • LG Braunschweig, 28.04.2010 - 5 O 2158/06

    Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld und aus einem notariellen Kauf- und

  • LG Düsseldorf, 21.12.2009 - 14e O 82/08

    Fehlerhafte Anlegerberatung bei Nichtaufklärung über Provisionen

  • LG Hagen, 29.04.2009 - 2 O 228/08

    Information einer Bank über "Kick back-Zahlungen" im Rahmen einer

  • OLG München, 17.11.2009 - 5 U 4293/07

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Abgrenzung zwischen

  • OLG München, 12.02.2009 - 25 U 2353/08

    Prospekthaftung bei Filmfonds: Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen

  • OLG München, 12.02.2009 - 25 U 1967/08
  • OLG München, 12.02.2009 - 25 U 2364/08

    Prospekthaftung bei Filmfonds: Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen

  • LG Düsseldorf, 21.12.2009 - 14e O 84/08

    Schadenersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anlageberatung sowie

  • LG Wuppertal, 15.07.2009 - 3 O 458/08

    Haftung wegen mangelnder Aufklärungüber eine Innenprovision bzw. Rückvergütung

  • LG Magdeburg, 04.06.2009 - 11 O 2449/08
  • LG Wuppertal, 27.05.2009 - 3 O 484/08

    Voraussetzungen für eine Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im

  • LG Wuppertal, 27.05.2009 - 3 O 409/08

    Schadensersatz wegen Fehlern bei einer Beratung einer Bank im Zusammenhang mit

  • LG Hamburg, 25.03.2009 - 322 O 183/08

    Bankenhaftung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei dem Vertrieb von

  • LG Wuppertal, 12.03.2009 - 3 O 243/08

    Beitritt an einem Fonds durch Treuhandvertrag eines Zedenten mit einer GmbH;

  • LG Wuppertal, 12.03.2009 - 3 O 242/08

    Beitritt an einem Fonds durch Treuhandvertrag eines Zedenten mit einer GmbH;

  • OLG München, 25.03.2008 - 18 U 2843/07
  • OLG München, 11.01.2007 - 19 U 3886/06
  • LG Hagen, 27.05.2010 - 4 O 234/08

    Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bei fehlender

  • OLG Brandenburg, 28.10.2009 - 4 U 47/08

    Darlehensvertrag: Rückzahlung eines zur Ablösung eines Darlehensvertrages

  • LG Wuppertal, 15.07.2009 - 3 O 471/08

    Anspruch eines Anlgers auf Schadensersatz wegen Fehlern bei der Beratung im

  • LG Heidelberg, 14.07.2009 - 2 O 351/08

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Zustandekommen eines Beratungsvertrages;

  • LG Frankfurt/Main, 26.06.2009 - 31 O 211/08
  • OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 37/08

    Bankenhaftung bei kreditfinanziertem Immobilienerwerb: Wirksamkeit des

  • LG Wuppertal, 12.03.2009 - 3 O 240/08

    Beitritt an einem Fonds durch Treuhandvertrag eines Zedenten mit einer GmbH;

  • OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 13 U 94/06

    Schadensersatz; Geschäftsbesorgungsvertrag: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das

  • LG Frankfurt/Main, 14.06.2022 - 24 S 223/21
  • OLG Hamm, 04.06.2012 - 5 U 9/12

    Klage betreffend die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen

  • OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 5 U 97/09

    Ansprüche aus einem gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Vertrag,

  • LG Düsseldorf, 24.11.2009 - 16 O 398/08

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung

  • LG Frankenthal, 27.08.2009 - 7 O 276/08

    Bankenhaftung: Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen bei dem Vertrieb

  • OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 207/07

    Wirksamkeit eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung

  • LG Itzehoe, 10.05.2010 - 7 O 291/09

    Aufklärungspflicht über Innenprovision

  • LG München I, 02.04.2009 - 22 O 19429/08
  • LG München I, 19.02.2009 - 22 O 22384/06
  • OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
  • LG Krefeld, 20.04.2010 - 1 S 140/09

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft im Falle einer Mithaftung aus rein

  • LG Frankfurt/Main, 26.06.2009 - 31 O 201/08
  • LG Köln, 11.12.2008 - 15 O 305/08

    Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages

  • LG Wuppertal, 23.04.2015 - 9 S 180/14

    Berufung bei nicht ordnungsgemäßer Berufungsbegründungsschrift ohne Unterschrift

  • LG Köln, 09.10.2008 - 15 O 595/07

    Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei Beteiligung an einem

  • LG München I, 06.08.2009 - 22 O 15602/07
  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2009 - 31 O 240/08
  • LG München I, 28.05.2009 - 22 O 19208/06
  • LG München I, 09.01.2009 - 27 O 23950/07

    Vorvertragliche Pflichtverletzung des Vermögensberaters bei unterlassener

  • LG Darmstadt, 06.08.2009 - 13 O 555/08
  • LG München I, 06.08.2009 - 22 O 100/09

    Schadenersatz für Anleger des VIP 4 Medienfonds

  • LG München I, 30.04.2009 - 22 O 14178/07
  • LG München I, 23.04.2009 - 22 O 9196/07
  • LG München I, 21.07.2009 - 22 O 16326/06
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