Rechtsprechung
| BGH, 28.07.2005 - III ZR 290/04 |
Volltextveröffentlichungen (12)
mehr- IWW
- rws-verlag.de
Pflicht des Geschäftsbesorgers, den Anleger auf ihm bekannte versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Aufklärung des Anlageinteressenten über verbogene Innenprovision
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 675 Abs. 2, § 677; RBerG § 1
Hinweispflicht des Geschäftsbesorgers auf versteckte überhöhte Innenprovision - NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflichten des Geschäftsbesorgers; Offenbarung einer Innenprovision
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Bauträger - Geschäftsbesorger muss auf überhöhte Innenprovision hinweisen
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Pflicht des Geschäftsbesorgers, den Anleger auf ihm bekannte versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen
Kurzfassungen/Presse (5)
- IWW (Kurzinformation)
Anlagevermittlung - Auf versteckte Innenprovisionen hinweisen!
- Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)
Geschäftsbesorger müssen Anleger auf versteckte Innenprovisionen hinweisen
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB § 675 Abs. 2, § 677; RBerG Art. 1 § 1
Pflicht des Geschäftsbesorgers, den Anleger auf ihm bekannte versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen
- kanzlei-klumpe.de
, S. 4 (Leitsatz)
Verpflichtung zur Offenbarung überhöhter Innenprovisionen bei Vermittlungen im Bauträgermodell
- finanztip.de (Kurzinformation)
Geschäftsbesorgung: Hinweis auf Innenprovision
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.07.2005, Az.: III ZR 290/04 (Pflicht des Geschäftsbesorgers gegenüber Anleger zum Hinweis auf ihm bekannte versteckte überhöhte Innenprovision)" von Ass. Ulrich Kulke, original erschienen in: ZfIR 2005, 726 - 728.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2005, 3208
- ZIP 2005, 1599
- MDR 2005, 1424
- NZM 2005, 795
- WM 2005, 1998
- BauR 2005, 1975 (Ls.)
Wird zitiert von ... (84)
- BGH, 22.03.2007 - III ZR 218/06
Immobilienanlagen - Muss Innenprovision offen gelegt werden?
Denn soweit der Kläger vortrage, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovisionen enthalten, sei der Wert, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 158, 110, 121; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210) eine Aufklärung auch ohne Nachfrage auslöse, noch nicht erreicht.Sollte der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein, es seien für die Akquisition von Anlegern Provisionen (insgesamt nur) in der Größenordnung von 10 bis 15 % gezahlt worden, wäre die kritische Grenze, ab der der Senat eine Aufklärung - hier abgesehen von der Richtigstellung der unrichtigen Prospektangaben - für generell erforderlich hält (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 110, 121; vom 25. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3210), noch nicht überschritten.
Hierbei kann der Stand der Rechtsprechung im Jahr 1993 zur verborgenen Innenprovision von Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3211).
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 180/05
Badenia Haustürwiderruf Rückgewähr
Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97;… BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).
Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).
Er ist besonders schutzwürdig, weil ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & B zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).
Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 159/05
Badenia, CIC und unerlaubter Handlung, Vorprozess, Klage rechtzeitig, Zahlung
Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97;… BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).
Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).
Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).
Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 149/05
Badenia, CIC, Zahlung
Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97;… BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).
Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).
Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).
Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 799/04
Badenia, CIC und unerlaubte Handlung
Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97;… BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).
Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).
Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).
Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.
- LG Dortmund, 30.03.2007 - 3 O 889/04 Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).
Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97;… BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344 ff; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).
Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).
Er sind besonders schutzwürdig, weil ihm eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).
Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.
- LG Dortmund, 15.02.2008 - 3 O 170/05 Sie sind geeignet, den wirtschaftlichen Sinn der Vermögensanlage in Zweifel zu ziehen (BGH III ZR 290/04).
Auch bei einem erlaubten Doppel-Auftrag ist deshalb der Makler gehalten, seinen Auftraggeber - hier also beide - über all das aufzuklären, was für dessen Entschluss bestimmend sein kann und was er wissen muss, um sich vor Schaden zu bewahren (RGZ 138, 94, 97;… BGH Urt. v. 8. März 1956 - II ZR 73/55 -, BB 1956, 733; BGHZ 48, 344; BGH III ZR 290/04 für einen Geschäftsbesorger).
Unerheblich ist, dass die Vermittler nicht die Aufgabe hatten, die Rentierlichkeit der Kapitalanlage der Kläger zu überprüfen, denn es geht hier um die Offenbarung von vorhandenen Kenntnissen der Vermittler (BGH III ZR 290/04 für Geschäftsbesorger).
Sie sind besonders schutzwürdig, weil ihnen eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Anlageentscheidungen kaum möglich ist und nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Ohne Bedeutung ist, ob die Verkäuferin gegenüber den Klägern verpflichtet ist, den Teil der Provision, den sie an I & C zahlt und in den Kaufpreis einkalkuliert oder anders ausgedrückt versteckt (im Folgenden Innenprovision), zu offenbaren, denn hier geht es um die Pflichten des Maklers, der nach Treu und Glauben in viel weitergehendem Ausmaß die Interessen seines Auftraggebers wahrnehmen muss als ein Verkäufer, der einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen will, und für jedermann erkennbar offensichtlich in erster Linie eigene Interessen vertritt (im Ergebnis ebenso BGH III ZR 290/04).
Dieser Aspekt rechtfertigt aber keine Ungleichbehandlung, weil nach dem nächstliegenden Verständnis eines durchschnittlichen Erwerbers die Vorstellung ausgeschlossen ist, in dem Gesamtaufwand könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Verkäufer stecken, dass die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04).
Gerade deshalb besteht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Verpflichtung, für die Entscheidung besonders wichtige Umstände (dazu zählt eine Innenprovision von mehr als 15%, weil sie die Rentabilität oder der Wert der Anlage von vorneherein in Frage gestellt sein könnte (BGH III ZR 290/04)) ungefragt zu offenbaren.
- BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05
Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von …
- OLG Hamm, 03.03.2010 - 31 U 106/08
Pflichten einer Bank im Rahmen der Anlageberatung; Pflicht zur Aufklärung über zu …
Im Übrigen habe die 15 % - Schwelle bei Vertriebsprovisionen gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2005 (NJW 2005, 3208, 3210) auch für Geschäftsbesorger gegolten, so dass sie 2004 erst Recht davon habe ausgehen können, dass sie als Beraterin keine weitergehenden Pflichten treffe, sondern die Mitteilungspflichten über Provisionen bei Anlagevermittlung und Anlageberatung gleich seien.Die Beklagte vertritt die Auffassung, w erde von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen, werde von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fehlenden Fahrlässigkeit bei mangelnder Vorhersehbarkeit und zur Relevanz des Stands der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen (NJW-RR 2007, 925, 926; NJW 2005, 3208, 3211; NJW 1963, 651, 654; NJW 1975, 1220, 1222 f.; NJW 2008, 840, 842).
Entsprechendes gilt für das von der Beklagten angeführte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofs vom 28.07.2005 (III ZR 290/04, WM 2005, 1998 ff. = NJW 2005, 3208 ff.).
Soweit die Beklagte sich in der Berufungsinstanz u.a. auf ein Urteil des III. Zivilsenat vom 28.07.2005 (ZR 290/04, WM 2005, 1998 ff.) und ein Urteil des XI. Zivilsenats vom 25.09.2007 (XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 ff.) beruft, sind diese Entscheidungen nach dem Abschluss des hier in Rede stehenden Beratungsvertrages ergangen, so dass die Beklagte schon nicht auf diese Entscheidungen - wie sie vorträgt - im Jahre 2003/2004 hat vertrauen können.
Schließlich musste die Beklagte zumindest von einer erkennbar unklaren Rechtslage ausgehen, da die Frage, ob im Rahmen eines Beratungsvertrages über Kapitalanlagen die Zahlung von Provisionen und Rückvergütungen aufzudecken ist, von der Rechtsprechung - anders als in dem von der Beklagten hierzu angeführten Fall (BGH, NJW 2008, 840, 842) - explizit gerade noch nicht entschieden worden war, und zwar insbesondere weder von dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28.07.2005 (III ZR 290/04, WM 2005, 1998 ff.) noch vom XI. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 25.09.2007 (XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 ff.); auf die Ausführungen unter 1a) wird Bezug genommen.
- BGH, 12.02.2009 - III ZR 90/08
Handelsrecht - Umfang eines Emissionsprospekt
Soweit die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 28. Juli 2005 (III ZR 290/04 - NJW 2005, 3208, 3211) geltend macht, erstmals durch das Senatsurteil vom 29. Mai 2008 seien mögliche Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditisten eines Medienfonds und dessen Verantwortlichkeit für angeblich verdeckte Innenprovisionen behandelt worden, so dass es jedenfalls an einem Verschulden fehle, hängt auch dies weitgehend vom Kenntnisstand der Beklagten ab. - BGH, 22.03.2007 - III ZR 98/06
Rechtsstellung eines als Mittelverwendungskontrolleur in ein Anlagemodell …
- OLG Hamm, 25.11.2009 - 31 U 70/09
Haftung einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag
- BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10
Aktienrecht - Aufklärungspflicht des freien Anlageberaters über Provisionen
- BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06
Immobilien - Haftung für unzureichende Aufklärung über Risiken eines Mietpools
- OLG Hamm, 16.12.2009 - 31 U 80/09
Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler einer Kapitalanlage
- BGH, 02.04.2007 - II ZR 325/05
Gesellschaftsrecht - Ausschluss des Stimmrechts eines von drei Aufsichtsräten
- OLG Hamm, 02.11.2009 - 31 U 53/09
- BGH, 12.02.2009 - III ZR 119/08
Haftung der Treuhandkommanditistin eines Kapitalanlageprojekts wegen Verletzung …
- OLG Hamm, 02.11.2009 - 31 U 126/08
- OLG Köln, 27.04.2006 - 8 U 90/03
Fehlendes Verschulden des Abwicklungsbeauftragten bei unterlassener Aufklärung …
- OLG Köln, 06.09.2006 - 13 U 141/05
- OLG Köln, 06.09.2006 - 13 U 99/05
- OLG Düsseldorf, 30.09.2009 - 6 U 94/08
Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, …
- OLG Stuttgart, 06.10.2009 - 6 U 126/09
Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Fahrlässige Verletzung der Pflicht zur …
- KG, 03.03.2008 - 20 U 46/06
Immobilienanlagen - Nichtigkeit eines Provisionsversprechens
- OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 13 U 42/09
Immobilienanlagen - Mitteilung über Rückvergütungen bei Anlegerberatungen
- OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 30/09
Pflichten einer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages
- BGH, 10.11.2006 - V ZR 73/06
Immobilienanlagen - Separater Beratungsvertrag bei Grundstücksveräußerung
- LG Hamburg, 01.07.2009 - 325 O 22/09
Lehman-Zertifikate
- OLG Frankfurt, 28.05.2008 - 23 U 63/07
Immobilienanlagen - Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Prospekthaftung
- OLG Hamm, 23.09.2009 - 31 U 31/09
Pflichten einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag
- OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 66/09
Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages; Offenbarungspflicht des …
- OLG Hamm, 20.09.2010 - 31 U 14/10
Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über die Höhe von Rückvergütungen …
- BGH, 21.06.2012 - III ZR 291/11
Rückzahlungsanspruch im Rahmen eines "Schenkkreises"?
- OLG Karlsruhe, 18.12.2007 - 17 U 73/07
Immobilienanlagen - Erweiterte Aufklärungspflicht eines Boarding-House
- LG Hamburg, 18.03.2009 - 301 O 26/08
Bankenhaftung aus Anlageberatung bei finanzierten Kapitalanlagen: …
- OLG München, 29.03.2011 - 5 U 4680/10
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei …
- OLG Bamberg, 28.11.2008 - 4 U 88/01
Bankenhaftung beim vollfinanzierten Erwerb einer Immobilie im Bauträger- und …
- OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs
- BGH, 21.06.2012 - III ZR 290/11
Bereicherungsanspruch bei "Schenkkreis"
- OLG Frankfurt, 18.02.2008 - 19 U 252/07
Geschäftsbesorgungsvertrag: Haftung gegenüber dem Verkaufsstellenleiter einer …
- OLG Köln, 07.12.2010 - 24 U 51/10
- OLG Brandenburg, 28.09.2011 - 4 U 196/10
Pflichten des Anlagevermittlers zur Aufklärung über Vertriebsprovisionen
- OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05
Finanzierter Fondsbeitritt: Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages wegen …
- OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 19 W 68/06
Entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag: Schutz- und Fürsorgepflichten des …
- OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 13 U 94/06
Schadensersatz; Geschäftsbesorgungsvertrag: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das …
- OLG Düsseldorf, 25.08.2008 - 9 U 11/08
Umfang der Beratungspflicht bei einer Kapitalanlage
- OLG Brandenburg, 28.10.2009 - 4 U 47/08
Aufklärungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer Kapitalanlage
- OLG München, 27.07.2010 - 5 U 2100/10
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Dritter als Vertragspartner des …
- LG Wuppertal, 12.03.2009 - 3 O 240/08
- LG Wuppertal, 12.03.2009 - 3 O 242/08
- LG Hamburg, 25.03.2009 - 322 O 183/08
Bankenhaftung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei dem Vertrieb von …
- OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 139/08
- OLG Hamm, 13.07.2011 - 11 U 234/09
Amtspflichten eines Notars im Rahmen der Konzeption eines steuersparenden …
- OLG München, 23.01.2009 - 25 U 5602/07
Beteiligung an einem Filmfonds: Informationspflicht des Treuhandkommanditisten
- OLG München, 12.02.2009 - 25 U 2353/08
Prospekthaftung bei Filmfonds: Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen …
- LG Wuppertal, 12.03.2009 - 3 O 243/08
- LG Wuppertal, 27.05.2009 - 3 O 484/08
- LG Wuppertal, 27.05.2009 - 3 O 409/08
- LG Heidelberg, 14.07.2009 - 2 O 351/08
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Zustandekommen eines Beratungsvertrages; …
- LG Wuppertal, 15.07.2009 - 3 O 471/08
- LG Wuppertal, 15.07.2009 - 3 O 458/08
- OLG München, 06.02.2009 - 25 U 5551/07
Kapitalanlegerbeteiligung an einem Filmfonds: Informationspflicht des …
- LG Frankfurt/Main, 26.06.2009 - 31 O 201/08
- LG Frankfurt/Main, 26.06.2009 - 31 O 211/08
- OLG München, 17.11.2009 - 5 U 4293/07
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Abgrenzung zwischen …
- OLG Brandenburg, 27.05.2010 - 5 U 97/09
Wirksamkeit eines Kreditprüfungsauftrags
- OLG Köln, 01.10.2010 - 13 U 119/06
- OLG Frankfurt, 23.03.2011 - 23 U 93/08
Art 1 § 1 RBerG, § 1 RBerG, § 147 Abs 2 BGB, § 171 BGB
- OLG Hamm, 30.10.2008 - 21 U 56/08
- OLG München, 12.02.2009 - 25 U 1967/08
- OLG München, 12.02.2009 - 25 U 2364/08
Prospekthaftung bei Filmfonds: Schadensersatzanspruch wegen Verstoß gegen …
- LG Wuppertal, 08.04.2009 - 3 O 245/08
- OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 37/08
- OLG Frankfurt, 02.06.2009 - 23 U 207/07
Wirksamkeit eines Darlehens zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung …
- OLG München, 23.01.2009 - 25 U 3376/07
Kapitalanlegerbeteiligung an einem Filmfonds: Informationspflicht des …
- LG Frankfurt/Main, 06.07.2009 - 31 O 240/08
- LG Krefeld, 20.04.2010 - 1 S 140/09
- LG Itzehoe, 10.05.2010 - 7 O 291/09
Aufklärungspflicht über Innenprovision
- LG Köln, 09.10.2008 - 15 O 595/07
- LG Köln, 11.12.2008 - 15 O 305/08
- LG München I, 09.01.2009 - 27 O 23950/07
Vorvertragliche Pflichtverletzung des Vermögensberaters bei unterlassener …
- LG Hagen, 29.04.2009 - 2 O 228/08
- LG Düsseldorf, 24.11.2009 - 16 O 398/08
