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   OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05   

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https://dejure.org/2005,3173
OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05 (https://dejure.org/2005,3173)
OLG München, Entscheidung vom 06.07.2005 - 7 U 2230/05 (https://dejure.org/2005,3173)
OLG München, Entscheidung vom 06. Juli 2005 - 7 U 2230/05 (https://dejure.org/2005,3173)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen eines Scheingeschäftes; Minderung des im Gläubigerinteresse gebundenen Gesellschaftsvermögens; Verbotene Einlagenrückgewähr; Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs und gesellschaftlicher Treuepflichtverletzung

  • Judicialis

    GmbHG § 30; ; GmbHG § ... 58 a Abs. 1; ; GmbHG § 58 a Abs. 2; ; GmbHG § 31 Abs. 1; ; GmbHG § 31; ; GmbHG § 54 Abs. 3; ; GmbHG § 13 Abs. 2; ; GmbHG § 43; ; GmbHG § 43 Abs. 3; ; BGB § 117; ; BGB § 415 Abs. 1; ; BGB § 823 Abs. 2; ; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; ; AktG § 234; ; StGB § 266

  • moebel-unger.com PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine verbotene Einlagenrückgewähr bei Übertragung von liquiden Mitteln auf eine Tochter- oder Enkelgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einlagenrückgewähr bei Übertragung von liquiden (Sanierungs-)Mitteln auf eine Tochtergesellschaft? ? Existenzvernichtungshaftung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 564
  • ZIP 2007, 870
  • WM 2005, 2231
  • DB 2005, 2128
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 256/02

    Voraussetzungen der Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen "existenzvernichtenden

    Auszug aus OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05
    (Fortführung von BGH ZIP 2005, 250, 252).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 10, 16 f. - Bremer Vulkan - ; BGHZ 150, 61, 67 f.; BGHZ 151, 181, 186 f.; Urt. v. 13.12.2004, ZIP 2005, 250, 251 f.) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (so genannter "existenzvernichtender Eingriff").

    Dieser Haftungstatbestand bezieht sich aber nicht auf Managementfehler im Rahmen des Betriebs des Unternehmens im weitesten Sinne, sondern setzt den gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, die die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (BGH Urt. v. 13.12.2004, ZIP 2005, 250, 252).

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    Auszug aus OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 10, 16 f. - Bremer Vulkan - ; BGHZ 150, 61, 67 f.; BGHZ 151, 181, 186 f.; Urt. v. 13.12.2004, ZIP 2005, 250, 251 f.) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (so genannter "existenzvernichtender Eingriff").
  • BGH, 24.01.1980 - III ZR 169/78
    Auszug aus OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05
    Ein Scheingeschäft liegt nämlich (nur) vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (BGH, Urt. v. 24.01.1980, NJW 1980, 1572, 1573, st. Rspr.).
  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 10, 16 f. - Bremer Vulkan - ; BGHZ 150, 61, 67 f.; BGHZ 151, 181, 186 f.; Urt. v. 13.12.2004, ZIP 2005, 250, 251 f.) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (so genannter "existenzvernichtender Eingriff").
  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 300/00

    Verlust des Haftungsprivilegs der GmbH; Haftung der Gesellschafter für

    Auszug aus OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 10, 16 f. - Bremer Vulkan - ; BGHZ 150, 61, 67 f.; BGHZ 151, 181, 186 f.; Urt. v. 13.12.2004, ZIP 2005, 250, 251 f.) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (so genannter "existenzvernichtender Eingriff").
  • BGH, 07.03.2005 - II ZR 138/03

    Rückforderung zurückgezahlter eigenkapitalersetzender Leistungen in der Insolvenz

    Auszug aus OLG München, 06.07.2005 - 7 U 2230/05
    Zum einen betrug zu diesem Zeitpunkt das Stammkapital der Gemeinschuldnerin infolge der jedenfalls mit Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister am 25.08.1998 materiell wirkenden Kapitalherabsetzung nur noch DM 1 Mio. Mithin hätte es dem Kläger oblegen, durch Vorlage einer Unterbilanz (dazu BGH, Urt. v. 07.03.2005, NJW-RR 2005, 766, 767) darzutun, dass durch die Abtretung der Geschäftsanteile der F. GmbH an die Vor-Ort GmbHs das Eigenkapital der Gemeinschuldnerin unter den Betrag von DM 1 Mio. gesunken ist.
  • BGH, 20.07.2017 - IX ZR 310/14

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen vorsätzlicher sittenwidriger

    Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2005 zurück (OLG München, WM 2005, 2231).
  • OLG München, 09.09.2014 - 5 U 3864/11

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Rechtsanwaltskosten eines

    GmbH aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 01.12.2005 im Verfahren 12 HK O 3613/03 über die dem Kläger zu erstattenden Kosten der Berufungsinstanz (7 U 2230/05 des Oberlandesgerichts München).

    Der Kläger nimmt wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung und anderem den beklagten Insolvenzverwalter persönlich in Anspruch auf Ersatz der ihm von der Masse gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 01.12.2005, Az. 12 HKO 3613/03, (Anlage K 9) zu ersetzenden außergerichtlichen Kosten in Höhe von 96.608,80 Euro (Anlage K 7) in dem Berufungsverfahren 7 U 2230/05 vor dem Oberlandesgericht München.

    Der Beklagte blieb dabei sowohl vor dem Landgericht München I gemäß Urteil vom 13.01.2005, Az.: 12 HKO 3613/03 (Anlage K 1), als auch vor dem Oberlandesgericht München gemäß Urteil vom 06.07.2005, Az.: 7 U 2230/05 (Anlage K 6), und dem Bundesgerichtshof gemäß Beschluss vom 26.03.2007, Az.: II ZR 262/05 (Anlage K 10), aus Rechtsgründen ohne Erfolg.

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