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   BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03   

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BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03 (https://dejure.org/2005,1545)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2005 - VIII ZR 173/03 (https://dejure.org/2005,1545)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03 (https://dejure.org/2005,1545)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen; Grundsätze zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen; Beurteilung bei einem Factoring-Verhältnis

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Factoringvertrag - Rückzahlung bei nicht bestehendem Vertrag

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: Zahlung auf eine nichtbestehende Forderung an den Scheinzessionar, Leistungskondiktion gegen den Zedenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1
    Rückabwicklung von Zahlungen auf eine abgetretene, nicht bestehende Forderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkauf einer Scheinforderung: Abwicklung eines Schuldverhältnisses nach Bereicherungsrecht auch bei einem Factoringvertrag grundsätzlich zwischen Scheinschuldner und Zedenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    Die Unternehmerstellung i.S.d. §§ 474 I, 14 BGB setzt nicht ein mit Gewinnerziehlungsabsicht geführtes Gewerbe voraus. Das Schutzbedürfnis des Verbrauchers ist nicht geringer zu bewerten, wenn dem Verkäufer, der am Markt als Unternehmer auftritt, die Absicht der ...

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer Zahlung auf nicht bestehende Forderung an Zessionar bei Factoring

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: Zahlung auf eine nichtbestehende Forderung an den Scheinzessionar, Leistungskondiktion gegen den Zedenten

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1369
  • MDR 2005, 854
  • WM 2005, 759
  • BB 2005, 799
  • DB 2005, 1377
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 253/91

    Rückzahlungsanspruch des Kaskoversicherers gegen Leasingsnehmer bei fingiertem

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03
    Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer sogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann (BGHZ 105, 365, 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50).

    Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes (BGHZ 105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten.

    Zahlt der Schuldner an den Zessionar im Vertrauen darauf, daß die Angaben seines Vertragspartners (des Zedenten) über die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es gerechtfertigt, ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn sich später herausstellt, daß das Vertrauen nicht gerechtfertigt war (BGHZ 122, 46, 51).

    Diese Rechtsprechung, die mit der damals bereits herrschenden Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen (Nachweise in BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2 a) übereinstimmte, hat überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise in BGHZ 122, 46, 50; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdnr. 141 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Lorenz, BGB (1999), § 812 Rdnr. 41 m.w.Nachw.; kritisch demgegenüber Flume, AcP 199 (1999), 1, 18 ff.).

    Die Notwendigkeit der Kondiktion gegenüber der F. -GmbH beläßt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin, in welcher der Fehler aufgetreten ist (vgl. BGHZ 122, 46, 51).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ 122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des Factoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten.

    Auch bei einer Anweisung ist der Bereicherungsausgleich bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem in diesem Verhältnis vorzunehmen (BGHZ 122, 46, 52), sofern - wie im vorliegenden Fall - ein grundsätzlich intaktes Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 102/87

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Versicherungsleistung eines

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03
    Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuldners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetretene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen muß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer sogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann (BGHZ 105, 365, 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50).

    Der sachliche Grund für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes (BGHZ 105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten.

    § 404 BGB - zu verschlechtern (vgl. BGHZ 105, 365, 371).

    Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ 122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des Factoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten.

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03
    Ihre Grundgedanken sind über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Unrecht gezahlter Versicherungsleistungen hinaus auch auf andere Zessionsfälle übertragbar (vgl. MünchKomm, aaO; Staudinger/Lorenz aaO); dies gilt jedenfalls dann, wenn der abgetretene Scheinanspruch - wie bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis - aus einem grundsätzlich intakten Rechtsverhältnis zwischen dem Scheinschuldner und dem Zedenten stammen soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 unter B II 2 d bb).

    Auch bei einer Anweisung ist der Bereicherungsausgleich bei Fehlern im Deckungsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem in diesem Verhältnis vorzunehmen (BGHZ 122, 46, 52), sofern - wie im vorliegenden Fall - ein grundsätzlich intaktes Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO).

  • BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 51/87

    Bereicherungsausgleich im Dreiecksverhältnis; Rückabwicklung der Zahlung auf eine

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03
    Diese Rechtsprechung, die mit der damals bereits herrschenden Auffassung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen (Nachweise in BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161 unter 2 a) übereinstimmte, hat überwiegend Zustimmung gefunden (Nachweise in BGHZ 122, 46, 50; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdnr. 141 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Lorenz, BGB (1999), § 812 Rdnr. 41 m.w.Nachw.; kritisch demgegenüber Flume, AcP 199 (1999), 1, 18 ff.).

    Schließlich ist der vorliegende Fall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch nicht vergleichbar mit den Sachverhaltsgestaltungen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988 (IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161) und dem Senatsurteil vom 25. September 1996 (VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461) zugrunde lagen, in denen - vom Senat als Ausnahmefall bezeichnet (aaO unter III 2) - ein Bereicherungsanspruch gegen den Zessionar in Betracht kam.

  • BGH, 25.09.1996 - VIII ZR 76/95

    Anwendung des Rechts des Lagerortes im Internationalen Sachenrecht; Übernahme von

    Auszug aus BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 173/03
    Schließlich ist der vorliegende Fall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch nicht vergleichbar mit den Sachverhaltsgestaltungen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1988 (IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161) und dem Senatsurteil vom 25. September 1996 (VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461) zugrunde lagen, in denen - vom Senat als Ausnahmefall bezeichnet (aaO unter III 2) - ein Bereicherungsanspruch gegen den Zessionar in Betracht kam.
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 5/19 R

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhaus auf Erstattung

    Es entspricht im Ergebnis auch der Rspr des BGH zum Bereicherungsausgleich zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten (stRspr; vgl zB BGH Urteil vom 6.7.2012 - V ZR 268/11 - Juris RdNr 7 mwN = NJW 2012, 3373; BGH Urteil vom 26.1.2006 - I ZR 89/03 - Juris RdNr 13 mwN = NJW 2006, 1731; BGH Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 173/03 - Juris RdNr 8 mwN = NJW 2005, 1369; grundlegend BGHZ 105, 365, 369 ff) .
  • BGH, 06.07.2012 - V ZR 268/11

    Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

    a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369).

    Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, aaO).

  • BGH, 27.06.2008 - V ZR 83/07

    Erfüllung der Kaufpreisschuld des Käufers durch finanzierende Bank

    Etwas anderes könnte nur angenommen werden, wenn das Deckungsverhältnis (hier der Darlehensvertrag) trotz fehlender Anweisung als solches intakt geblieben ist (dazu: BGHZ 105, 365, 369 f.; 122, 46, 50; BGH, Urt. v. 19. Januar 2005, VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    In Einklang mit dieser rechtlichen Würdigung richtet sich nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs, denen für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 16. September 1999 - IX ZR 204/98, BGHZ 142, 284, 287; vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 19), bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f).
  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 89/03

    Schuldner des Bereicherungsanspruchs bei Leistung an den Abtretungsempfänger des

    Danach findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleistet hat, der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Abtretungsempfänger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.; BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungsstand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.).

    Das legt nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten (BGH NJW 2005, 1369 f.).

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 4621/16
    Der Bereicherungsausgleich erfolgt insoweit bei Mängeln der abgetretenen Forderung in den jeweiligen Kausalbeziehungen (vgl BGH 19.01.2005, VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 217/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Entschädigung des Leasinggebers zum Zeit- oder

    Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die Beklagte begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. VVG (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041 unter II 3 a aa m.w.Nachw.) mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszugehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versicherungsnehmerin geleistet hat (vgl. BGHZ 122, 46, 50 f.; ferner Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, WM 2005, 759 = NJW 2005, 1369 unter II 1).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 KR 1723/17

    Krankenversicherung - Verabreichung von Zytostatika im Rahmen ambulanter

    Der Bereicherungsausgleich erfolgt insoweit bei Mängeln der abgetretenen Forderung in den jeweiligen Kausalbeziehungen (vgl BGH 19.01.2005, VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369).
  • OLG Frankfurt, 25.10.2018 - 8 W 43/18

    Selbstständiges Beweisverfahren in Arzthaftungssachen

    Nach den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs richtet sich bei einer rechtsgrundlosen Zahlung auf eine abgetretene Forderung der Rückabwicklungsanspruch grundsätzlich nicht gegen den Abtretungsempfänger (Zessionar), sondern gegen den Zedenten als vermeintlichen ursprünglichen Forderungsinhaber (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1369 ff.; Urteil vom 03.04.2014 - IX ZR 201/13, NZI 2014, 650, 652).

    An der Risikozuordnung kann und darf sich durch die Abtretung der behaupteten Forderung nichts ändern; es besteht kein Grund, die Rechtsstellung des Schuldners hinsichtlich der Rückforderung auf Grund der Abtretung, auf die der Schuldner keinen Einfluss hat, zu verbessern oder auch zu verschlechtern (s. § 404 BGB; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1369; Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 268/11, NJW 2012, 3373; Lieb, Jura 1990, 359, 361).

    Die Notwendigkeit der Rückforderung gegenüber den Antragsgegnern zu 1 bis 3 belässt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der Rechtsbeziehung zwischen der Antragstellern und den Antragsgegnern zu 1 bis 3, in welcher ggf. der Behandlungsfehler aufgetreten ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.01.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1370; Lorenz, JuS 2003, 729, 731).

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 209/05

    Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz durch den im Rahmen eines Steuersparmodells

    Der aus der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung hergeleitete Gleichlauf der Bereicherungsfolgen (BGHZ 105, 365, 372/373) verkürzt die rechtlichen Unterschiede auf der Leistungsebene und führt zu unkontrollierten bereicherungsrechtlichen Ergebnissen im Wege eines bloßen Präjudizienvergleichs (vgl. BGH, Urteil vom 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369, 1370; Urteil vom 26.1.2006 - I ZR 89/03; krit. zu dieser Methode der Rechtsgewinnung schon Schnauder, JuS 1994, 537, 542 ff.).

    Entgegen BGHZ 105, 365 (und folgend: BGHZ 122, 46; BGH, NJW 1993, 2678; BGH, NJW 2005, 1369, 1370) kondiziert daher die vermeintliche Schuldnerin bei nicht bestehender Zessionsforderung stets beim Leistungsempfänger (Zessionar) und nicht beim Zedenten (zutreffend BGH, NJW 1989, 161).

  • AG München, 03.03.2011 - 223 C 21648/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Wirksamkeit einer Zeithonorarvereinbarung ohne

  • OLG Karlsruhe, 09.04.2015 - 12 U 17/14

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Durchführung des Bereicherungsausgleichs im

  • OLG Stuttgart, 26.01.2017 - 13 U 128/16

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis

  • OLG Karlsruhe, 18.07.2006 - 17 U 228/05
  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - L 5 KR 161/18

    Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an

  • OLG Köln, 16.12.2016 - 6 U 166/15

    Ansprüche eines Anbieters von Kfz-Schutzbriefen gegen ein Abschleppunternehmen

  • OLG Hamm, 10.07.2006 - 31 U 200/05

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrags bzw. Berechtigung zur Betreibung der

  • OLG Hamm, 08.05.2006 - 31 U 200/05

    Kriterien für die Einordnung einer angebotenen Dienstleistung als Besorgung

  • OLG Brandenburg, 24.01.2008 - 12 U 26/07

    Bauvorhaben: Schadenersatzanspruch des Bauherrn wegen des Abtransports zuvor von

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 5 U 25/10

    Vergütungsansprüche des Zahnarztes bei sog. Full-Mouth-Desinfection

  • OLG Koblenz, 28.10.2010 - 2 U 1484/09

    Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung nach Scheitern der Finanzierung

  • LG München II, 15.09.2016 - 8 O 4244/15

    Keine Unterlassungsansprüche eines Schutzbriefversicherers gegen einen

  • LG Bonn, 07.10.2015 - 1 O 82/15

    Unterlassungsanspruch einer Versicherung gegenüber einem Abschleppunternehmen als

  • LG Limburg, 03.08.2018 - 1 OH 7/18
  • AG Berlin-Schöneberg, 01.06.2010 - 4 C 286/09

    Ärzteinkasso: Anspruch des Krankenversicherers gegen einen Arzt auf

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