Rechtsprechung
   BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1659
BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1659)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2005 - II ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1659)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03 (https://dejure.org/2005,1659)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1659) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GenG § 39 Abs. 1; ZPO § 51; ZPO § 547 Nr. 4; ZPO § 538 Abs. 2
    Vertretung einer Genossenschaft in Prozeß gegen Vorstandsmitglieder

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Aufsichtarats für die Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern; Befugnis zur Austragung eines Streits über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen ...

  • Judicialis

    GenG § 39 Abs. 1; ; ZPO n.F. § 51; ; ZPO n.F. § 547 Nr. 4; ; ZPO n.F. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern; Voraussetzungen der Zurückverweisung in der Berufungsinstanz

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertretung der Genossenschaft im Prozess

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütungsklage eines ehemaligen Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft: Unzulässigkeit wegen fehlender Vertretungszuständigkeit des Vorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GenG § 39 Abs. 1; ZPO §§ 51, 547 Nr. 4, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern allein durch Aufsichtsrat

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 900
  • FamRZ 2005, 882
  • WM 2005, 888
  • BB 2005, 1071 (Ls.)
  • DB 2005, 1102
  • NZG 2005, 560
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 122/94

    Vertretung einer Genossenschaft in Aktiv- und Passivprozessen gegen

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    a) Die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern liegt gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (st.Rspr., vgl. BGHZ 130, 108, 110).

    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung liegt jedoch die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei ihrem Aufsichtsrat (vgl. BGHZ 130, 108, 110 m.w.Nachw.).

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.

  • RG, 17.05.1892 - II 77/92

    Einrede der mangelnden gesetzlichen Vertretung

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    b) Die als (vermeintliche) gesetzliche Vertreter einer verklagten Genossenschaft in den Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind befugt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. RGZ 29, 408; BGHZ 143, 122).

    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.

  • BGH, 22.04.1991 - II ZR 151/90

    Gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Der zur Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit allein berufene Aufsichtsrat hat die Genehmigung der bisherigen Prozeßführung seitens der Geschäftsführung auf Anfrage des Berufungsgerichts mit Beschluß vom 24. April 2003 ausdrücklich verweigert; dies war nicht rechtsmißbräuchlich (Sen.Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57

    Ausländischer Fiskus im Prozeß

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
  • BGH, 26.01.1998 - II ZR 279/96

    Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Das gilt, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, bei der gebotenen typisierenden Betrachtung auch in Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen, selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat (vgl. Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 279/96, ZIP 1998, 508 m.Nachw.).
  • BGH, 08.05.1990 - VI ZR 321/89

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei gewillkürter Prozeßvertretung

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
  • RG, 12.11.1907 - VII 69/07

    Zustellungen an den Fiskus

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Streit über die Frage, ob der Einwand der mangelnden gesetzlichen Vertretung begründet ist, der Natur der Sache nach nur zwischen dem Kläger und der Person ausgetragen werden, die nach der Auffassung des Klägers zur gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei befugt ist und gegen die in dieser ihrer angeblichen Eigenschaft die Klage gerichtet und der sie deshalb auch mit Willen des Klägers zugestellt worden ist (vgl. zur Wirksamkeit der Klagezustellung trotz im konkreten Fall fehlender Vertretungszuständigkeit des Leitungsorgans: § 170 Abs. 2 ZPO; dazu RGZ 67, 75, 76; RG Gruchot 1906, 1061 ff.; Hahn, Materialien Reichsjustizgesetze II (ZPO), Abt. 1, S. 225).
  • RG, 20.03.1915 - V 367/14

    Vertretung der Gewerkschaft durch die Gewerken

    Auszug aus BGH, 28.02.2005 - II ZR 220/03
    Die solchermaßen als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozeß hineingezogenen Personen und die von ihnen bestellten Prozeßbevollmächtigten sind daher - auch zum Schutz der beklagten juristischen Person und ihres im betreffenden Fall vertretungsberechtigten Organs - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen (vgl. grundlegend schon RGZ 29, 408, 410 f.; RGZ 86, 340, 342; dem folgend: BGHZ 40, 197, 198 f.; BGHZ 111, 219, 220 f.; BGHZ 143, 122 - jeweils zur Rechtsmitteleinlegung); demzufolge sind ihre Prozeßhandlungen - gerade im Hinblick auf den umstrittenen Vertretungsmangel - als wirksam anzusehen.
  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Die als vermeintliche gesetzliche Vertreter in einen Prozess hineingezogenen Personen sind - jedenfalls auch - berechtigt, den Streit über die gesetzliche Vertretungsmacht zur Herbeiführung einer rechtskräftigen Entscheidung auszutragen und die erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, NZG 2005, 560, 561 mwN; Wieczorek/Schütze/Loyal, ZPO, 5. Aufl., § 51 Rn. 31).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 33/11

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Anwendung deutschen Rechts auf die

    Die Vertretung der Klägerin im Rechtsstreit, welche auch im Revisionsverfahren von Amts wegen geprüft wird (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, WM 2005, 888, 889; vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, WM 2009, 702 Rn. 6, 9), ist nicht zu beanstanden.
  • BGH, 31.05.2010 - II ZB 9/09

    Berufung einer nichtexistenten bzw. sonst parteiunfähigen Partei zur Bewirkung

    Ob auch ein Rechtsmittel zulässig ist, mit welchem sich eine parteiunfähige Partei gegen ein in der Vorinstanz ergangenes Sachurteil mit dem Ziel wendet, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen (verneinend OLG Köln VersR 1998, 207, 208), hat der Bundesgerichtshof - anders als für die Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit (BGHZ 143, 122, 126 ff.; Sen.Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, ZIP 2005, 900, 901; a.A. BGHZ 110, 294, 296) - bislang nicht ausdrücklich entschieden.
  • OLG Hamm, 14.09.2021 - 27 U 84/20

    Ergebnis der Verhandlung über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem

    Das Berufungsgericht muss selbst entscheiden, wenn die Sache ohne weitere Verhandlung spruchreif ist, etwa durch Klageabweisung (BGH, Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, FamRZ 2005, 882 = juris, Rn. 12; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 538 Rn. 6; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar, ZPO, Band 2, 6. Aufl. 2020, § 538 Rn. 76, jew. m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 20.10.2021 - 11 U 10/19

    Aktiengesellschaft: Umfang der organschaftlichen Vertretungsmacht eines

    Der Vertretungsmangel ist nicht geheilt worden (§ 547 Nr. 4 ZPO; vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 28.02.2005 - II ZR 220/03 -, juris Rn. 8).

    Das Anerkenntnisurteil ist daher aufzuheben und die Klage wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.2005 - II ZR 220/03 -, juris Rn. 11; BGHZ 40, 197, zitiert nach juris Rn. 19).

  • BGH, 30.04.2019 - II ZR 317/17

    Vertretung einer Sparkasse gegenüber einzelnen Vorstandsmitgliedern durch den

    Diese Vertretungsregelung gilt auch gegenüber einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied sowie in Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen, selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat (BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, ZIP 1997, 1674, 1675; Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154; Urteil vom 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, ZIP 2005, 900; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5).
  • BAG, 23.02.2022 - 4 AZR 250/21

    Unzulässiges Teilurteil - Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht -

    Daran fehlt es, wenn der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung zur Endentscheidung reif ist (BGH 28. Februar 2005 - II ZR 220/03 - zu II 4 der Gründe; vgl. auch BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - Rn. 17) .
  • OLG Stuttgart, 20.08.2010 - 3 U 60/10

    Binnenschifffahrtstransportvertrag: Transportschaden an Chemikalienfässern wegen

    Ist der Rechtsstreit ohne weitere Verhandlung spruchreif oder dem Berufungsgericht eine Verfahrensentscheidung ohne weitere Sachaufklärung möglich, gilt § 538 ZPO nicht (BGH WM 2005, 888; BGH NJW 2002, 2795; Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 538 Rn. 6).
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 28 U 94/07

    Zu den Voraussetzungen der Haftung für fehlerhafte anwaltliche Beratung beim

    Da der Rechtsstreit nicht ohne weitere Verhandlung und Beweisaufnahme entscheidungsreif ist, hält es der Senat nicht für tunlich, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden (siehe insoweit BGH in NZG 2005, 560 [561 zu 4] = FamRZ 2005, 882).
  • LG Berlin, 25.09.2014 - 67 S 207/14

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer auf Gewinnerzielung und -optimierung beruhenden

    Von der gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO beantragten Aufhebung und Zurückverweisung hat die Kammer abgesehen, weil der Rechtsstreit entscheidungsreif war (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 2005 - II ZR 220/03, NZG 2005, 560 Tz. 12).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.08.2019 - 3 Sa 349/18

    Schadensersatz - Wettbewerbsverbot

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.02.2020 - 12 Sa 1656/19

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil - keine amtswegige Prüfung der

  • OLG Dresden, 16.02.2012 - 10 U 394/11
  • OLG Brandenburg, 18.09.2007 - 6 U 94/06

    Vertretung einer Genossenschaft in Rechtsstreitigkeiten mit Vorstandsmitgliedern

  • OLG Köln, 17.02.2021 - 13 U 168/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages Voraussetzungen einer negativen

  • OLG Frankfurt, 28.03.2012 - 4 U 252/11

    Wirksame Erledigungserklärung trotz Wegfalls der Prozessführungsbefugnis nach

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 24 U 315/20

    Ansprüche nach Widerruf eines Leasingvertrags auf Kilometerabrechnungsbasis;

  • LSG Baden-Württemberg, 18.07.2012 - L 3 AL 1132/12
  • LSG Baden-Württemberg, 16.05.2012 - L 3 AL 406/12
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht