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   BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04 (1)   

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BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04 (1) (https://dejure.org/2005,3997)
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04 (1) (https://dejure.org/2005,3997)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 (1) (https://dejure.org/2005,3997)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Berufungsentscheidung gem ZPO § 522 Abs 3 trotz neuer Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung gem ZPO § 522 Abs 2 habe

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz; Garantie des Instanzenzuges durch die Verfassung; Zulässigkeit der Erschwerung des Zugangs zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen; Rechtmäßigkeit des ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren der einstweiligen Anordnung für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • Judicialis

    -

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bei anhängigem Verfahren bei höherer Instanz muss Urteilsspruch vor Klageabweisung abgewartet werden

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bei anhängigem Verfahren bei höherer Instanz muss Urteilsspruch vor Klageabweisung abgewartet werden -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    RVG § 61 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 113 Abs. 2
    Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2005, 1577
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.04.2005 - 1 BvR 1924/04

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Berufungsentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Entsprechend hat bereits in einer gleich gelagerten Sache die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - entschieden; die erkennende Kammer des Zweiten Senats schließt sich dem an.

    b) Auch wenn die Verfassung keinen Instanzenzug garantiert (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931; vgl. auch BVerfGE 107, 395 ), haben die Gerichte bei Entscheidungen, die für den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmitteln von Bedeutung sind, verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.

    Nach dem Inhalt der Pressemitteilung musste sich dem Oberlandesgericht indessen die Möglichkeit aufdrängen, dass nach dem Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Rechtslage anders zu beurteilen sein könnte, als es dies selbst bisher getan hatte (vgl. auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - a.a.O.).

    Dann aber wären die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 ZPO für einen gemäß Absatz 3 der Norm nicht anfechtbaren Beschluss nicht erfüllt gewesen (vgl. Beschluss 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - a.a.O.).

    cc) Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht in Kenntnis des vollständigen Urteils des II. Zivilsenats zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (in diesem Sinne auch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - a.a.O.).

    c) Der Entschluss des Oberlandesgerichts, ohne mündliche Verhandlung vor Veröffentlichung des vollständigen Textes des Urteils des Bundesgerichtshofs zu entscheiden und auf diese Weise eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu vermeiden, ist bei objektiver Betrachtung als Ausschluss des Zugangs zur Revisionsinstanz zu bewerten (ebenso Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 - a.a.O.).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verkündete am 14. Juni 2004 ein Urteil in der Revisionssache II ZR 393/02 (später veröffentlicht in BGHZ 159, 294).

    Am 5. Juli 2004 - vor Veröffentlichung des Volltextes der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (II ZR 393/02) - wies das Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück.

    14 Tage später stand durch den Bundesgerichtshof der vollständige Text des Urteils in der Sache II ZR 393/02 im Internet zur Verfügung.

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Ebensowenig wie die Feststellung von Willkür einen subjektiven Schuldvorwurf enthält, sondern im objektiven Sinne zu verstehen ist als Feststellung einer Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 86, 59 ), kommt es hier für die Verletzung des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz auf die subjektiven Umstände an.
  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Aus dem Rechtsstaatsprinzip ist zwar auch die Forderung abzuleiten, strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 88, 118 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Die Richter dürfen daher von den Rechtsauffassungen übergeordneter Gerichte abweichen (BVerfGE 87, 273 ).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Hiernach darf auch der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    b) Auch wenn die Verfassung keinen Instanzenzug garantiert (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931; vgl. auch BVerfGE 107, 395 ), haben die Gerichte bei Entscheidungen, die für den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Rechtsmitteln von Bedeutung sind, verfassungsrechtliche Vorgaben zu beachten.
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nach der Überzeugung des Berufungsgerichts vor, weist das Gericht die Berufung im Beschlussverfahren mit der Folge zurück, dass diese Entscheidung nach § 522 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist, also nicht, wie grundsätzlich bei einer Entscheidung im Urteilsverfahren durch Revision (§ 542 ff. ZPO) oder durch Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO), angefochten werden kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281).
  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Hiernach darf auch der Zugang zu den durch die Zivilprozessordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74, 228 ).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 30.06.2005 - 2 BvR 1664/04
    Dies folgt aus der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, die auch für zivilrechtliche Streitigkeiten gilt und aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 ).
  • BVerfG, 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06

    Keine Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei umstrittenen,

    Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 - ; WM 2005, S. 1577 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 1 BvR 624/03 - , NJW 2007, S. 3118 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06 - , NJW 2008, S. 504 ).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 1300/06

    Verfassungsmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung in Zivilsachen durch

    Dort lagen Pressemitteilungen über eine bereits ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor (vgl. BVerfGK 5, 189 sowie BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 -, WM 2005, S. 1577).
  • OLG Nürnberg, 23.06.2006 - 2 U 759/06

    Voraussetzungen des Verzugseintritts bei der Erfüllung eines

    Eine dadurch geöffnete Dispositionsmöglichkeit des Berufungsführers über die Gestaltung des Berufungsverfahrens würde diesem vielmehr auch die verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsmacht (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2003, 281; BVerfG NJW-RR 2004, 1719, 1720; BVerfG Beschluss v. 30.06.2005, Az. 2 BvR 1664/04, zitiert nach juris; siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2005, Az. 2 U 44/05, BeckRS 2005/07952) einräumen, nach seinem Ermessen durch die Stellung eines auch nur geringfügigen Zusatzantrags mittelbar die Anfechtbarkeit der Berufungsentscheidung zu steuern.
  • OLG Frankfurt, 15.11.2010 - 13 U 119/08

    Demnächst-Zustellung: Schuldhaft falsche Anschrift der Beklagtenpartei in der

    Diese Grundsätze finden auch auf den einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts über die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwendung, da er gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist und damit den Weg zur Revision versperrt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. August 2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281 ; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. April 2005 - 1 BvR 1924/04 -, NJW 2005, S. 1931 ; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1664/04 - ; WM 2005, S. 1577 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 1 BvR 624/03 -, NJW 2007, S. 3118 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 1300/06 -, NJW 2008, S. 504 ).
  • OLG Stuttgart, 30.12.2005 - 6 U 107/05

    Finanzierter Fondsbeitritt: Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages wegen

    Der Beschluss des BVerfG vom 26.04.2005 (1 BvR 1924/04; siehe auch den vom 30.06.2005 2 BvR 1664/04) ist daher nicht einschlägig.
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