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   BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 223/03   

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https://dejure.org/2004,6576
BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 223/03 (https://dejure.org/2004,6576)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2004 - VIII ZR 223/03 (https://dejure.org/2004,6576)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2004 - VIII ZR 223/03 (https://dejure.org/2004,6576)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einstandspflicht für den rechtlichen Bestand und Einredefreiheit verkaufter Leasingforderungen und Verteilung des Bonitätsrisikos bei Forfaitierungsgeschäften; Verteilung des Schadensrisikos bei betrügerischen Machenschaften; Auslösung der Veritätshaftung durch ...

  • Judicialis

    BGB a.F. § 437; ; BGB a.F. § ... 440; ; BGB a.F. § 324 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 401; ; BGB § 162; ; BGB § 931; ; BGB § 934; ; BGB § 162 Abs. 1; ; BGB § 116 Satz 1; ; BGB § 142 Abs. 1; ; BGB § 123; ; BGB § 936 Abs. 3; ; BGB § 868

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Veritätshaftung des Leasinggebers; Haftung des Leasinggebers für die Verschaffung von Sicherungseigentum; Gutgläubiger Erwerb des Sicherungseigentums vom mittelbaren Besitzer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 437 a. F., § 442 a. F., §§ 242, 931, 934
    Zur Haftung einer Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft; zum gutgläubigen Sicherungseigentumserwerb des Kreditinstituts an den ...

Papierfundstellen

  • WM 2005, 23
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 223/03
    Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer planwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 5 U 230/01

    Veritätshaftung für verkaufte Leasingforderungen: Fehlen der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 223/03
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in einer Parallelsache in WM 2003, 1850 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:.
  • FG Münster, 24.04.2009 - 10 K 3163/06

    Zuordnung von Dividenden zur Kapitalertragssteuer nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

    Nach den Regeln des Kaufrechts haftet der Verkäufer ausschließlich für den rechtlichen Bestand (oder das künftige Entstehen) sowie für die Einredefreiheit (Verität) der verkauften Forderung (BGH, Urteil vom 10.11.2004, VIII ZR 223/03, WM 2005, S. 23), nicht jedoch für den wirtschaftlichen Wert der Forderung (Bonität), weil der Käufer die im Kaufgegenstand liegenden wirtschaftlichen Chancen und Risiken übernehmen soll (Huber in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl. 1991, § 437 Rz. 5).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08

    Anfechtung eines Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung des Leasingnehmers

    Dieser Grundsatz des Nebeneinanders beider Institute gilt - abgesehen von sektoralen Ausnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts - grundsätzlich auch für das Recht vollzogener Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch für vollzogene Miet- und Leasingverträge, und zwar im übergeordneten Interesse der wirkungsvoll zu schützenden Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit sogar dann noch, wenn der Vertrag schon planmäßig und vollständig abgewickelt worden ist (vgl. jüngst zum Mietvertrag BGH, Urt. v. 06.08.2008, Az. XII ZR 67/06 m.w.N. BGHZ 178, 16; auch zur Gegenmeinung - und juris; vgl. zum Leasingvertrag schon BGH WM 2005, 23 sub Nr. 11.2b und NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).
  • FG Münster, 24.04.2009 - 10 K 2580/08

    Festsetzung von Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen;

    Nach den Regeln des Kaufrechts haftet der Verkäufer ausschließlich für den rechtlichen Bestand (oder das künftige Entstehen) sowie für die Einredefreiheit (Verität) der verkauften Forderung ( BGH, Urteil vom 10.11.2004, VIII ZR 223/03, WM 2005, S. 23), nicht jedoch für den wirtschaftlichen Wert der Forderung (Bonität), weil der Käufer die im Kaufgegenstand liegenden wirtschaftlichen Chancen und Risiken übernehmen soll (Huber in: Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl. 1991, § 437 Rz. 5).
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