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   BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05   

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https://dejure.org/2006,2450
BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05 (https://dejure.org/2006,2450)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2006 - IX ZB 19/05 (https://dejure.org/2006,2450)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2006 - IX ZB 19/05 (https://dejure.org/2006,2450)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    In öffentlicher Urkunde protokollierte Erklärung führt ebenso zu Versagung der Restschuldbefreiung wie schriftliche Erklärung

  • Wolters Kluwer

    Erklärungen des Schuldners in der Niederschrift über die fruchtlose Pfändung des Finanzamts als Angaben i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InsO); Anforderungen an die Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger schriftlicher Angaben auch bei falscher Auskunft gegenüber Gerichtsvollzieher

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftliche Erklärung d. Schuldners auch in öffentl. Urkunde?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1432
  • NZI 2006, 414
  • NZI 2007, 35
  • WM 2006, 1296
  • Rpfleger 2006, 493
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05
    Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen daher dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGHZ 156, 139, 144).

    (2) Auch wenn man nicht von eigenen schriftlichen Angaben des Schuldners ausgehen wollte, sind die Anforderungen erfüllt, die der Senat in seiner in BGHZ 156, 139, 144 abgedruckten Entscheidung aufgestellt hat.

    cc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Entscheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C § 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 5; zust. hingegen Wenzel, aaO § 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol BGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschließenden Charakter des Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" entsprechend dem Sinn und Zweck des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes ausgelegt.

  • BGH, 22.05.2003 - IX ZB 456/02

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben zur Erlangung

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05
    Die gerichtliche Entscheidung darüber sollte nicht von - unter Umständen langwierigen und aufwändigen - Beweiserhebungen abhängen (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383).

    cc) Entgegen der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik an der Entscheidung BGHZ 156, 139, 144 (Pape ZInsO 2004, 647, 657; ders. WuB VI C § 290 InsO 1.04; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 290 Rn. 5; zust. hingegen Wenzel, aaO § 290 Rn. 11; Fuchs aaO; Huber LMK 2004, 39, 40; Rigol BGHReport 2003, 1442, 1443) hat der Senat den abschließenden Charakter des Katalogs des § 290 Abs. 1 InsO nicht verkannt (so bereits BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003, aaO), sondern das Tatbestandsmerkmal "schriftlich" entsprechend dem Sinn und Zweck des in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO normierten Versagungstatbestandes ausgelegt.

  • BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem

    Auszug aus BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05
    Darauf, ob der Schuldner seine von einem Dritten niedergelegten Angaben nochmals durchgelesen hat, bevor dieser sie an den Gläubiger weitergeleitet hat, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, WM 2005, 1858, 1859).
  • BGH, 18.11.2021 - IX ZB 1/21

    Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen

    Unrichtige schriftliche Angaben, die der Schuldner zwar nicht persönlich niedergelegt hat, die jedoch mit seinem Wissen und seiner Billigung an den Empfänger weitergeleitet worden sind, entsprechen dem Unrechtsgehalt, den § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktionieren will; sie werden von der Vorschrift in gleicher Weise erfasst (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 144; vom 9. März 2006 - IX ZB 19/05, NZI 2006, 414 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 290 Rn. 51; K. Schmidt/Henning, InsO, 19. Aufl., § 290 Rn. 37).
  • BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben des Schuldners zu seinen

    Falls der von dem subjektiven Tatbestand vorausgesetzte Zusammenhang, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, tatsächlich gegeben ist, erfüllen - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296 f) - auch unrichtige Angaben gegenüber den Vollstreckungsbeamten des Finanzamts den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

    Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut "um ... zu" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, hier einer Leistungsvermeidung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 20; FK-InsO/Ahrens, InsO 4. Aufl. § 290 Rn. 24; Römermann in: Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 54).

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 17/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über vorhandene

    2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, schriftliche Angaben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO seien auch dann gegeben, wenn der Schuldner von einem Dritten aufgenommene Angaben mit seiner Unterschrift bestätige, steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 156, 139, 144; Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 19/05, NZI 2006, 414, 415 Rn. 8 f).

    Desweiteren hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erfüllt werden kann (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 aaO Rn. 10; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZVI 2008, 83 Rn. 6).

  • AG Göttingen, 05.01.2010 - 74 IN 374/07

    Vorliegen von unrichtigen schriftlichen Angaben bei Abschluss eines gerichtlichen

    Eine schriftliche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson Erklärungen des Schuldners im Rahmen ihrer Zuständigkeit in öffentlichen Urkunden niederlegt (BGH ZInsO 2006, 601, 602).

    Damit ist der Schriftform genügt (BGH ZInsO 2006, 601, 602).

  • BGH, 24.04.2008 - IX ZB 115/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über die

    Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass der Schuldner die unrichtigen Angaben seiner Einkommensverhältnisse gegenüber einem zuständigen Vollstreckungsorgan in der von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzten Form abgegeben hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296, 1297).
  • AG Köln, 15.01.2015 - 74 IK 5/10

    Versagung der Restschuldbefreiung, Erwerbsobliegenheit, angemessene

    a) Angemessen ist eine dem Schuldner mögliche Tätigkeit (BGH, Beschl. v. 05.04.2006, IX ZB 50/05, NZI 2006, 414).
  • LG Halle, 24.04.2014 - 3 T 38/14

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen Falschangaben bei einer Kreditanfrage per

    Mit dem Schriftlichkeitserfordernis wollte der Gesetzgeber die Feststellung erleichtern, ob der Versagungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2006, IX ZB 19/05, unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/2443 S. 190 Begründung zu § 239 RegE - dort rechte Spalte, 2. Absatz).
  • AG Hechingen, 07.02.2008 - IN 108/07

    Aufhebung der Kostenstundung bei grob fahrlässigem Verschweigen der Organstellung

    Auch unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher stellen einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 2 Nr. 2 InsO dar ( BGH, Beschl. v. 09.03.2006 - IX ZB 19/05 -) und rechtfertigen eine Aufhebung der Kostenstundung.
  • AG Hamburg, 12.02.2007 - 67g 18/05

    Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Andere als die im Katalog des § 290 Abs. 1 InsO genannten Tatsachen können regelmäßig nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, der Katalog ist grundsätzlich als abschließend anzusehen (BGH, Beschluss vom 09.03.2006, Az. IX ZB 19/05, Rn. 12 m.w.N.).
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