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   OLG München, 20.07.2006 - 19 U 3419/06   

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OLG München, 20.07.2006 - 19 U 3419/06 (https://dejure.org/2006,5102)
OLG München, Entscheidung vom 20.07.2006 - 19 U 3419/06 (https://dejure.org/2006,5102)
OLG München, Entscheidung vom 20. Juli 2006 - 19 U 3419/06 (https://dejure.org/2006,5102)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgschaft: Verjährung beginnt erst mit Zahlungsaufforderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kreditbürgschaft; Verjährung; Beginn der Verjährung des Bürgschaftsanspruchs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verjährung von Bürgschaftsforderungen beginnt erst mit Zahlungsaufforderung! (IBR 2006, 555)

Verfahrensgang

  • LG München - 28 O 20231/05
  • OLG München, 20.07.2006 - 19 U 3419/06

Papierfundstellen

  • WM 2006, 1813
  • BauR 2006, 2076
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG München, 20.07.2006 - 19 U 3419/06
    Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Revisionsgerichts, da der Senat hinsichtlich des Vorrangs der Parteiabrede nicht von der herrschenden Meinung der Literatur und Rechtsprechung des BGH abgewichen ist (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision BGH in NJW 2003, 65 ff.).
  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 9/03

    Anfechtung einer Zahlung auf eine fällige Forderung

    Auszug aus OLG München, 20.07.2006 - 19 U 3419/06
    Denn die Gegenauffassung gründet sich (vgl. auch das Ersturteil) auf eine BGH-Entscheidung, die erst vom 18.12.2003 (BGH, NJW-RR 2004, 1190) stammt.
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 417/11

    Bürgschaft: Wirksamkeit einer AGB-Klausel über die Fälligkeit der

    a) Die Frage, ob Klauseln der vorliegenden Art die Fälligkeit der Bürgschaft wirksam von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig machen, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG München (19. Zivilsenat), WM 2006, 1813, 1814; OLG Bamberg, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 6 U 36/07, juris Rn. 8 und 14; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 322; Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 765 Rn. 197 f.; Nobbe, WuB I F 1 a.-2.11; Kröll, EWiR 2007, 131, 132; verneinend: OLG Frankfurt am Main, WM 2007, 1369, 1371; OLG Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 12 U 216/06 juris Rn. 3 ff.; OLG München (5. Zivilsenat), WM 2012, 1768, 1769; Knops in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 25 Rn. 75; Jungmann, WuB I F 1 a.-5.06; Vogel, EWiR 2007, 683, 684; Harter, EWiR 2012, 619, 620).
  • OLG Dresden, 03.11.2010 - 12 U 782/10

    Bürgschaft - Keine wirksame Kündigung, keine Fälligkeit: Keine Verjährung!

    Die Klausel sei - wie das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 20.07.2006, Az.: 19 U 3419/06, nach juris: WM 2006, 1813 zu Recht entschieden habe - im Übrigen wirksam.

    Die Klausel bestimmt zweifelsfrei, dass der Bürge erst dann zu zahlen hat, wenn er von der Bank, nachdem diese den Hauptschuldner ohne Erfolg wegen der gesicherten Ansprüche in Anspruch genommen hat, hierzu aufgefordert worden ist, die Bank Erfüllung daher vorher nicht verlangen kann (vgl. auch Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 11.06.2007, Az.: 6 U 36/07 Rn. 8 und 14, zitiert nach juris; Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.07.2006, Az.: 19 U 3419/06, nach juris: WM 2006, 1813 Leitsatz 2 und Rn. 24).

    Aufgrund dieser Überschrift musste der Bürge davon ausgehen, dass insoweit eine Regelung der Frage getroffen wird, wann die Bank die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung verlangen kann (vgl. auch Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.07.2006, Az.: 19 U 3419/06, Rn. 23).

  • OLG Frankfurt, 21.02.2007 - 17 U 153/06

    Bürgschaft: Beginn der Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen

    Aus einer Formulierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Stichwort "Inanspruchnahme aus der Bürgschaft" geht nicht hervor, dass die Zahlungsaufforderung Fälligkeitsvoraussetzung sein soll, wenn die Klausel gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen keine besonderen Regelungen enthält, ab welchem Zeitpunkt die Gläubigerin an den selbstschuldnerischen Bürgen herantreten kann (gegen OLG München WM 2006, 1813).

    Die Klägerin verweist insoweit auf eine Entscheidung des OLG München vom 20. Juli 2006 (WM 2006, 1813 f.).

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 2006 (WM 2006, 1813 (1814)) kann demgegenüber nicht überzeugen.

  • OLG München, 19.06.2012 - 5 U 3445/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Vereinbarung einer Verlängerung der

    Der Senat weist aber darauf hin, dass er die von dem 19. Zivilsenat des OLG München (Urteil vom 20.07.2006 - 19 U 3419/06, WM 2006, 1813 = BKR 2006, 455) und von dem OLG Dresden (Urteil vom 03.11.2010 - 12 U 782/10, WM 2011, 65) zu der identischen Klausel vertretene Auffassung nicht teilt.
  • OLG Bamberg, 11.06.2007 - 6 U 36/07

    Bürgschaft - Wann liegt Bürgschaft auf erstes Anfordern vor?

    Ist jedoch für die Geltendmachung des Bürgschaftsanspruchs eine vertragliche Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart, beginnt die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. OLG München, IBR 2006, 555; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 199 Rdnr. 3 m.w.N.).

    Diese Möglichkeit entspricht zudem den Interessen des Bürgschaftsgläubiger, der in der Regel eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche erreichen will; Zudem war es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bürgschaftsverträge noch herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung erst mit einer Geltendmachung des Gläubigers beginnen sollte (vgl. OLG München, IBR 2006, 555 m. w. Folglich ließ das Erstgericht zu Recht diesen Meinungsstreit über den Eintritt der Fälligkeit einer Bürgschaftsforderung dahingestellt und sah die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte Fälligkeitsvoraussetzung als vorrangig an. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsauffassung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend sind auch die weiteren Überlegungen in dem angegriffenen Urteil, dass die Klägerin ihre Bürgschaftsforderung erst mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2004 geltend gemacht hat. Der Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb auf den Schluss des Jahres 2004 zu datieren. Mit der Klageerhebung am 11.1.2007 wurde die Verjährung wirksam gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

  • OLG Brandenburg, 14.06.2007 - 12 U 216/06

    Gewährleistungsbürgschaft: Verjährung von Haupt- und Bürgschaftsansprüchen nach

    Der Sachverhalt liegt insoweit anders als in dem vom OLG München (IBR 2006, 555) entschiedenen Fall, in dem bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft die Formulierung, der Bürge habe "nach Aufforderung (...) Zahlung zu leisten" als echte Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit gewertet worden ist.
  • OLG Frankfurt, 22.07.2010 - 15 U 198/09

    Keine Fälligkeit der Bürgschaftsforderung durch formularmäßige Klausel

    Dieser Auffassung, die das Oberlandesgericht München im Urteil vom 20. Juli 2006 für eine gleichlautende Klausel vertreten hat (WM 2006, 1813 mit zustimmender Besprechung von Kröll EWiR 2007, 131; anderer Auffassung OLG Frankfurt am Main, 17. Zivilsenat, WM 2007, 1369; Vogel EWiR 2007, 683; Jungmann WuB I F 1 a Bürgschaft 5.06), schließt sich der Senat nicht an.
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