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   BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05   

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https://dejure.org/2007,140
BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05 (https://dejure.org/2007,140)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 (https://dejure.org/2007,140)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05 (https://dejure.org/2007,140)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 705 ff., 138
    Bei auf "Probe" zur gemeinsamen Berufsausübung aufgenommenem Mitgesellschafter können sich die anderen Gesellschafter eine Ausschließung ohne sachlichen Grund auf begrenzte Probefrist vorbehalten

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Ausschlusses eines Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft ohne Vorhandensein eines sachlichen Ausschließungsgrundes; Zulässigkeit einer als zeitlich begrenztes Übernahmerecht ausgestalteten sog. Hinauskündigungsklausel; Zulässigkeit eines ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Aa; ; BGB §§ 705 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 § 705 ff.

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 § 705 ff.
    Vertragliche Gestaltung der Aufnahme eines Partners in eine Arztpraxis; Vereinbarung eines Ausschließungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ausschließungsrecht bei neuem Gesellschafter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Recht aufgrund des Gesellschaftsvertrags zur Kündigung eines Mitgesellschafters ohne sachlichen Grund ausnahmsweise zulässig ? Recht zur Hinauskündigung muss angemessen befristet sein ? Unzulässige Kündigungsbeschränkung durch alleiniges Übernahmerecht eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis ist zulässig kein Verstoß gegen das "Hinauskündigungsverbot"

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzte Praxisgemeinschaft

  • IWW (Kurzinformation)

    Kooperationen - Probezeit für neue Gemeinschaftspraxispartner von bis zu drei Jahren ist zulässig

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 705 ff., 138
    Bei auf "Probe" zur gemeinsamen Berufsausübung aufgenommenem Mitgesellschafter können sich die anderen Gesellschafter eine Ausschließung ohne sachlichen Grund auf begrenzte Probefrist vorbehalten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zeitlich begrenzte Praxisgemeinschaft

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis ist zulässig - kein Verstoß gegen das; Medizinrecht

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausschluss, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafter, Hinauskündigungsklausel, Wettbewerbsverbot

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes an einer Gemeinschaftspraxis zulässig kein Verstoß gegen das Hinauskündigungsverbot

  • aerztehaus-aktuell.de (Kurzinformation)

    "Damoklesschwert" der Hinauskündigung maximal für drei Jahre zulässig

  • lvhm.de (Kurzinformation)

    Dreijähriges Hinauskündigungsrecht bei ärztlicher Gemeinschaftspraxis im Gesellschaftsvertrag zulässig

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Dreijährige Prüfungsfrist für Aufnahme eines Arztes in Gemeinschaftspraxis

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Neu in eine Gemeinschaftspraxis eintretende Vertragsärzte dürfen drei Jahre lang von den Mitgesellschaftern "überprüft" werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Probezeit für neue Gesellschafter der Zahnarztpraxis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dreijährige Probezeit für Juniorpartner ist gefährlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    3 -jährige Probezeit für Partner einer Gemeinschaftspraxis ist gefährlich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung eines neu eintretenden Vertragsarztes

  • 123recht.net (Kurzinformation, 1.8.2007)

    §§ 737, 723 BGB
    Hinauskündigungsrecht bei Gemeinschaftspraxen

Besprechungen u.ä.

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Dreijährige "Probezeit" für neue Partner ärztlicher Gemeinschaftspraxen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1256
  • ZIP 2006, 1954
  • ZIP 2007, 1309
  • MDR 2007, 1108
  • WM 2007, 1270
  • BB 2007, 1578
  • DB 2007, 1521
  • NZG 2007, 583
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.03.2004 - II ZR 165/02

    Zulässigkeit der Ausschließung eines Gesellschafters ohne sachlichen Grund

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer Gesellschaft ausschließen zu dürfen, kann ausnahmsweise dann als nicht sittenwidrig angesehen werden, wenn ein neuer Gesellschafter in eine seit langer Zeit bestehende Vertragsarztpraxis aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, dem Aufnehmenden binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können; eine Prüfungsfrist von zehn Jahren überschreitet den anzuerkennenden Rahmen bei weitem (Bestätigung von Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f. "Laborärzte-Fall").

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. März 2004 (aaO) entschieden, dass auch bei der Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine seit Jahren bestehende Sozietät von Freiberuflern Gründe vorliegen können, die es nach Abwägung der beiderseits beteiligten Interessen als gerechtfertigt erscheinen lassen, dass die Altgesellschafter auch ohne Vorhandensein eines in der Person des anderen Teils liegenden wichtigen Grundes dessen Gesellschafterstelle einseitig beenden.

    Dass eine Prüfungszeit von - hier: mehr als - zehn Jahren unangemessen lang und damit sittenwidrig und nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), hat der Senat, wie das Land- und das Oberlandesgericht zutreffend erkannt haben, bereits ausgesprochen (Sen.Urt. v. 8. März 2004 aaO S. 905).

    In der Entscheidung vom 8. März 2004 (aaO) hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit davon absehen können, im Wege der geltungserhaltenden Reduktion Höchstgrenzen hierfür zu bestimmen.

    b) Zu Unrecht rügt die Revision die Anwendung der Grundsätze der Senatsentscheidung vom 8. März 2004 (aaO) durch das Berufungsgericht auf den vorliegenden Fall mit der Begründung, eine sachliche Rechtfertigung der Hinauskündigungsklausel komme wegen des nicht vergleichbaren Sachverhalts hier schon im Ansatz nicht in Betracht.

  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 329/87

    Hinauskündigung eines Gesellschafters aus Anlaß des Todes eines anderen

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

    Es entspricht zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Kündigungsregelung, die allein im Hinblick auf ihre zeitlich unbegrenzte Geltung anstößig ist, bei einer zeitlich begrenzten Geltung indessen nicht zu beanstanden wäre, nur dann auf eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer beschränkt werden kann, wenn gegen die übrigen Vertragsteile nichts einzuwenden ist (BGHZ 105, 213, 221; Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 398/96, WM 1997, 1707, 1708 m.w.Nachw.).

    Zweck der zeitlichen Begrenzung ist allein, die Zeit angemessen zu begrenzen, in der der neu eintretende Gesellschafter möglicherweise deshalb nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, weil er eine ordentliche Kündigung vermeiden will (BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Denn das freie Kündigungsrecht des anderen Teils kann von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt ("Damoklesschwert" vgl. BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

    Zweck der zeitlichen Begrenzung ist allein, die Zeit angemessen zu begrenzen, in der der neu eintretende Gesellschafter möglicherweise deshalb nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, weil er eine ordentliche Kündigung vermeiden will (BGHZ 81, 263, 268; BGHZ 105, 213, 217).

  • BGH, 08.05.2000 - II ZR 308/98

    Mandantenschutz beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Vielmehr kann - nicht anders als bei überlangen Wettbewerbsverboten (Sen.Urt. v. 8. März 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498 m.w.Nachw.) - das Hinauskündigungsrecht für eine kürzere Zeit rechtlich anerkannt werden.

    Beide Wettbewerbsverbote sind auf die nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 8. Mai 2000 - II ZR 308/98, WM 2000, 1496, 1498) zulässige Dauer von zwei Jahren beschränkt.

  • BGH, 19.09.2005 - II ZR 173/04

    Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind in den Personengesellschaften und der GmbH ebenso wie in der Publikumsgesellschaft gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ("Hinauskündigungsklausel"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; BGHZ 164, 98, 101 und 107, 110 f.; Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904 f.; v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 707; v. 19. März 2007 - II ZR 300/05, ZIP 2007, 862).

    Eine an keine Voraussetzung geknüpfte Hinauskündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist, sie kann aber nicht zeitlich unbegrenzt bestehen (st.Rspr. s. zuletzt BGHZ 164, 98, 102 m.w.Nachw.).

  • BGH, 27.11.1979 - VI ZR 40/78

    Umfang der Ergänzung eines Urteils

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Seinem Inhalt nach ist das Urteil vom 26. Januar 2006 daher kein "Ergänzungsurteil", sondern besagt nur, dass das Berufungsgericht das angegriffene, dem hiesigen Revisionsverfahren zugrunde liegende Urteil für "vollständig", also nicht ergänzungsbedürftig hält (s. zu einem vergleichbaren Fall BGH, Urt. v. 27. November 1979 - VI ZR 40/78, NJW 1980, 840).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 264/02

    Entscheidung über einen erstinstanzlich nicht beschiedenen Hilfsantrag im

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    b) Der Revision ist auch darin zuzustimmen, dass grundsätzlich der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene erstinstanzliche Hilfsantrag der klagenden Partei allein durch die Rechtsmitteleinlegung der beklagten Partei Gegenstand des Berufungsverfahrens wird und dass der Kläger insoweit nicht darauf verwiesen werden kann, diesen erst im Wege einer Eventualanschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen (Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, NJW-RR 2005, 220, 221).
  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 238/96

    Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Verbot der

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Es entspricht zwar der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Kündigungsregelung, die allein im Hinblick auf ihre zeitlich unbegrenzte Geltung anstößig ist, bei einer zeitlich begrenzten Geltung indessen nicht zu beanstanden wäre, nur dann auf eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angemessene Geltungsdauer beschränkt werden kann, wenn gegen die übrigen Vertragsteile nichts einzuwenden ist (BGHZ 105, 213, 221; Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 398/96, WM 1997, 1707, 1708 m.w.Nachw.).
  • BGH, 18.07.2005 - II ZR 159/03

    Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei Ausscheiden aus einer

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dann wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (s. zuletzt Sen.Urt. v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Auszug aus BGH, 07.05.2007 - II ZR 281/05
    Hat hingegen, wie hier, das Berufungsgericht bewusst keine Entscheidung über den nach Ansicht der Klägerin gestellten Hilfsantrag getroffen, wäre dies, wenn dies rechtsfehlerhaft wäre, nur mit der Revision angreifbar und könnte nicht Gegenstand eines Ergänzungsurteils nach § 321 ZPO sein (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1352; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 321 Rdn. 2, 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

  • OLG Frankfurt, 20.10.2005 - 16 U 3/05

    Ärztliche Gemeinschaftspraxis: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung durch einen

  • BGH, 09.07.1990 - II ZR 194/89

    Ausschließungsrecht gegenüber einem GmbH-Gesellschafter

  • BGH, 19.03.2007 - II ZR 300/05

    Grenzen der Gestaltung bei Vererbung eines einzelkaufmännischen

  • BGH, 29.04.1958 - VIII ZR 198/57

    Lastenausgleichsprätendentenstreit

  • BGH, 05.03.2019 - VIII ZR 190/18

    Antragstellung durch Bezugnahme auf die Klageschrift; Urteilsergänzung bei

    Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; Vergleiche nur BGH, Urteile vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).

    Wenn dagegen - wie hier - ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden worden ist, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht; vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Falle mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel - hier der Nichtzulassungsbeschwerde - angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Mai 2007 - II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; vom 1. Juni 2011 - I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils mwN).

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 217/07

    Pfandrecht der Genossenschaft am Auseinandersetzungsguthaben?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei dem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben vor der Beendigung der Mitgliedschaft des Genossen um eine zukünftige Forderung, deren Rechtsgrund jedoch mit Wirksamwerden des Gesellschaftsvertrages durch den Beitritt des Gesellschafters bereits gelegt sein kann (BGHZ 160, 1, 4 ; 170, 206, 212 ff, BGH, Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/07, ZIP 1988, 1545, 1546, v. 9. März 2000 - IX ZR 355/98, ZIP 2000, 757, 759;v. 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, aaO).
  • OLG Nürnberg, 20.12.2013 - 12 U 49/13

    Zweigliedrige Personen- oder Kapitalgesellschaft: Wirksamkeit einer sog.

    a) Gesellschaftsvertragliche Regelungen in Personengesellschaften, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. "Hinauskündigungsklauseln") sind grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 20.01.1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212; Urteil vom 13.07.1981 - II ZR 56/80, BGHZ 81, 263; Urteil vom 09.07.1990 - II ZR 194/89, BGHZ 112, 103; Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 342/03, BGHZ 164, 107 - Mitarbeitermodell; Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98 - Managermodell; Urteil vom 19.03.2007 - II ZR 300/05, NJW-RR 2007, 913; Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256).
  • OLG Düsseldorf, 23.10.2015 - 22 U 37/15
    Bei eingeschränkten Verboten kann es eine Rolle spielen, ob der Verpflichtete von dem ihm - in Teilbereichen - verbleibenden beruflichen Betätigungsspielraum seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (BGH, Urteil vom 07.05.2007, II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256, dort Rn 34; BGH, Urteil vom 18.07.2005, II ZR 159/03, NJW 2005, 3061, dort Rn 14/15).
  • OLG Hamm, 11.04.2011 - 8 U 100/10
    Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH in Personengesellschaften gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. "Hinauskündigungsklausel") grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 19 m.w.N.).

    Maßgebliche Erwägung dafür ist, den von der Ausschließung oder Kündigung bedrohten Gesellschafter zu schützen, da das freie Kündigungsrecht des anderen Teils von ihm als Disziplinierungsmittel empfunden werden kann, so dass er aus Sorge, der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters ausgeliefert zu sein, nicht frei von seinen Mitgliedschaftsrechten Gebrauch macht oder seinen Gesellschafterpflichten nicht nachkommt, sondern sich den Vorstellungen der anderen Seite beugt, da das Kündigungsrecht immer wie ein "Damoklesschwert" über ihm schwebt (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 19; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9).

    Eine an keine Voraussetzung geknüpfte "Hinauskündigungsklausel" oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 07.05.2007 - II ZR 281/05 - zitiert nach juris Rdn. 20; BGH, Urteil vom 19.03.2007, II ZR 300/05 - zitiert nach juris Rdn. 9).

  • OLG Schleswig, 20.10.2021 - 9 U 246/19
    Das in § 19 des Gesellschaftsvertrages angelegte Wettbewerbsverbot ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe auf die höchstrichterlich noch als zulässig erachtete Dauer von zwei Jahren und in räumlicher Hinsicht auf die zulässige Entfernung von 2 km Luftlinie um die Praxis der Gesellschaft beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05 NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 34).

    Sie betrieb ihre Praxis im relevanten Zeitraum ab Januar 2016 unstreitig ausschließlich in X. Die Beklagten betrieben ihre Praxis im gleichen Zeitraum unstreitig knapp 10 km entfernt in Y. Entscheidend für die wettbewerbswidrige Entfernung von 2 km ist der Ort der tatsächlichen Tätigkeit der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 34).

    Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs liegen mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung (§ 734 BGB) nicht vor.Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fort, weil der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit der Parteien sowohl für die Berechnung des Abfindungsanspruchs als auch für die Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05,NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 17; Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18,NJW 2019, 1002-1003, Rn. 10).

  • OLG Schleswig, 20.01.2021 - 9 U 246/19

    Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Gemeinschaftspraxis von Ärzten

    Das in § 19 des Gesellschaftsvertrages angelegte Wettbewerbsverbot ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe auf die höchstrichterlich noch als zulässig erachtete Dauer von zwei Jahren und in räumlicher Hinsicht auf die zulässige Entfernung von 2 km Luftlinie um die Praxis der Gesellschaft beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05 NJW-RR 2007, 1256 -1260, Rn. 34).

    Sie betrieb ihre Praxis im relevanten Zeitraum ab Januar 2016 unstreitig ausschließlich in X. Die Beklagten betrieben ihre Praxis im gleichen Zeitraum unstreitig knapp 10 km entfernt in Y. Entscheidend für die wettbewerbswidrige Entfernung von 2 km ist der Ort der tatsächlichen Tätigkeit der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256 -1260, Rn. 34).

    Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fort, weil der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit der Parteien sowohl für die Berechnung des Abfindungsanspruchs als auch für die Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 - II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256 -1260, Rn. 17; Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18, NJW 2019, 1002 -1003, Rn. 10).

  • SG Marburg, 02.07.2008 - S 12 KA 895/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung eines Versorgungsauftrages zur

    BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - GesR 2007, 365 = NJW-RR 2007, 1256 = ZMGR 2007, 81 = MedR 2007, 595 wies die Revision der Klägerin zurück.
  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 874/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - keine Klagebefugnis im

    BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - GesR 2007, 365 = NJW-RR 2007, 1256 = ZMGR 2007, 81 = MedR 2007, 595 wies die Revision der Klägerin zurück.
  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 874/04

    Anfechtbarkeit von Ermächtigungen für Krankenhausärzte derselben Fachrichtungen

    BGH, Urt. v. 07.05.2007 - II ZR 281/05 - GesR 2007, 365 = NJW-RR 2007, 1256 = ZMGR 2007, 81 = MedR 2007, 595 wies die Revision der Klägerin zurück.
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