Rechtsprechung
   BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03, 2 BvM 2/03, 2 BvM 3/03, 2 BvM 4/03, 2 BvM 5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,438
BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03, 2 BvM 2/03, 2 BvM 3/03, 2 BvM 4/03, 2 BvM 5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06 (https://dejure.org/2007,438)
BVerfG, Entscheidung vom 08.05.2007 - 2 BvM 1/03, 2 BvM 2/03, 2 BvM 3/03, 2 BvM 4/03, 2 BvM 5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06 (https://dejure.org/2007,438)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 2 BvM 1/03, 2 BvM 2/03, 2 BvM 3/03, 2 BvM 4/03, 2 BvM 5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06 (https://dejure.org/2007,438)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Berechtigung der Zahlungsverweigerung eines Schuldnerstaates gegenüber privaten Gläubigern wegen Staatsnotstands

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Weigerung eines Staates zur Erfüllung von Zahlungsansprüchen einer Privatperson aufgrund eines wegen Zahlungsunfähigkeit kraft einer Regelung des Völkerrechts erklärten Staatsnotstandes; Begriff des Staatsnotstandes; Übertragbarkeit der Regeln über den völkerrechtlichen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 25 GG
    Argentinische Staatsanleihen - keine Berufung auf Staatsnotstand gegenüber privaten Gläubigern

  • Judicialis

    BVerfGG § 80 Abs. 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 3; ; BVerfGG § 83 Abs. 2; ; BVerfGG § 84; ; GG Art. 25; ; GG Art. 25 Abs. 2; ; GG Art. 56; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 100 Abs. 2, Art. 25
    Berufung der Republik Argentinien auf den Staatsnotstand gegenüber der Inanspruchnahme aus ihren Staatsanleihen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - BVerfG stärkt die Ansprüche von Argentinien-Anlegern

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 25; ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit Art. 25
    Keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche (hier: aus Anleihen) unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Argentinien-Anleihen: Anleger sollten jetzt vollstreckbaren Titel einholen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Argentinien-Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber privaten Gläubigern

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Argentinische Staatsanleihen; "Konkursrecht der Staaten"

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der völkerrechtliche Staatsnotstand in der Entscheidung des BVerfG zu Argentinischen Staatsanleihen - Anachronismus oder Avantgarde? (RA Stephan Schill; ZaöRV 2008, 45)

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 07.10.2010)

    Deutschland-Besuch: Gerichtsvollzieher verfolgen Argentiniens Präsidentin

  • zaoerv.de PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens und der Wirkung des völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes "Staatsnotstand” (Prof. August Reinisch; ZaöRV 2008, 45)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 118, 124
  • NJW 2007, 2610
  • WM 2007, 1315
  • DVBl 2007, 1038
  • BB 2007, 690
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Die Vorlage eines Fachgerichts an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG ist zulässig, wenn in einem Rechtsstreit die Existenz oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 46, 342 ; 75, 1 ).

    Zudem muss das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit in zureichender Weise dartun (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 27 ; 75, 1 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.).

    Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25 ).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ; 96, 68 ).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 18, 441 ; 59, 63 ; 99, 145 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, JZ 2001, S. 975; stRspr).

    a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276 ; 100, 209 ; stRspr).

    Dies ist nur der Fall, wenn die Beantwortung der Vorlagefrage zur Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 50, 108 zu Art. 100 Abs. 1 GG), das heißt wenn das vorlegende Gericht ihr nicht ausweichen kann (vgl. BVerfGE 15, 25 ).

    Zwar ist das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG mit Rücksicht auf die völkerrechtsorientierte Gewährleistungsfunktion des Normverikationsverfahrens berechtigt - meines Erachtens sogar verpflichtet - die Vorlagefrage erforderlichenfalls in einer dieser Gewährleistungsfunktion dienlichen Weise umzuformulieren (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; vgl. auch Sieckmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 100 Rn. 77; Rühmann, in: Umbach/Clemens , BVerfGG, 1. Aufl. 1992, § 83 Rn. 19).

  • BVerfG, 02.02.1999 - 2 BvM 1/98

    Unzulässige gerichtliche Vorlage im Zusammenhang mit Atomwaffen

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276 ; 100, 209 ; stRspr).

    Für die Frage der Entscheidungserheblichkeit kommt es auf die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts an; dies aber nur, wenn dessen Rechtsauffassung nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 100, 209 ; stRspr).

    Gemäß §§ 84 und 80 Abs. 2 BVerfGG muss das vorlegende Gericht auch im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG angeben, inwiefern seine Entscheidung von der fraglichen Regel des Völkerrechts abhängig ist, und sich mit den insoweit in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Rechtsansichten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss das Gericht auch die bisherige Behandlung der Rechtsfragen, die für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblich sind, fundiert würdigen und darstellen, inwiefern sich seine Rechtsauffassung mit den in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten deckt oder von ihnen abweicht (vgl. BVerfGE 100, 209 ).

    Auch wenn es sich um Rechtsausführungen handeln sollte, genügen sie jedenfalls schon nicht den oben wiedergegebenen Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung (siehe vor allem BVerfGE 100, 209 ) an die Begründung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage, da sie sich mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur in keiner Weise auseinandersetzen.

    Abgesehen vom Fehlen einer ausreichenden Begründung ist nach alledem die Annahme, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstands seien diesseits der Grenze evidenter Missbräuchlichkeit allein von dem Staat zu beurteilen, der sich auf die Notstandslage beruft, auch offensichtlich unhaltbar im Sinne der Voraussetzungen für die Maßgeblichkeit der ausgangsgerichtlichen Feststellungen zur Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerfGE 94, 315 ; 100, 209 ).

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Die Vorlage eines Fachgerichts an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG ist zulässig, wenn in einem Rechtsstreit die Existenz oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 46, 342 ; 75, 1 ).

    Zudem muss das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit in zureichender Weise dartun (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 27 ; 75, 1 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ; 96, 68 ).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 18, 441 ; 59, 63 ; 99, 145 ; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, JZ 2001, S. 975; stRspr).

    Zwar ist das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG mit Rücksicht auf die völkerrechtsorientierte Gewährleistungsfunktion des Normverikationsverfahrens berechtigt - meines Erachtens sogar verpflichtet - die Vorlagefrage erforderlichenfalls in einer dieser Gewährleistungsfunktion dienlichen Weise umzuformulieren (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; vgl. auch Sieckmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, Art. 100 Rn. 77; Rühmann, in: Umbach/Clemens , BVerfGG, 1. Aufl. 1992, § 83 Rn. 19).

  • BVerfG, 06.12.2006 - 2 BvM 9/03

    Pauschaler Verzicht auf Staatenimmunität erfasst nicht die diplomatische

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Zudem muss das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit in zureichender Weise dartun (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 27 ; 75, 1 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.).

    Dies gilt, auch wenn ein Staat privatwirtschaftlich tätig wird, beispielsweise dann, wenn die Fachgerichte über die Vollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen eines Staates zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 46, 342 ff.; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, a.a.O.).

    Auch sie gehören zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Abs. 2 GG (vgl. auch BVerfGE 23, 288 ; 109, 13 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ; stRspr).

    Der Vollstreckungsschutz unter dem allgemeineren Gesichtspunkt der Immunität geht damit nach US-amerikanischem Recht über den insoweit für das deutsche Recht maßgeblichen Standard des völkerrechtlich Gebotenen (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.) hinaus; er zielt darauf, die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben eines ausländischen Staates auch dann nicht zu beeinträchtigen, wenn dieser sich im Rahmen kommerzieller Aktivitäten seines völkerrechtlichen Immunitätsschutzes entäußert hat.

  • BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76

    Philippinische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Die Vorlage eines Fachgerichts an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG ist zulässig, wenn in einem Rechtsstreit die Existenz oder Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts zweifelhaft ist (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 46, 342 ; 75, 1 ).

    Dies gilt, auch wenn ein Staat privatwirtschaftlich tätig wird, beispielsweise dann, wenn die Fachgerichte über die Vollstreckung in hoheitlich genutztes Vermögen eines Staates zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 46, 342 ff.; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, a.a.O.).

    Es soll vielmehr der Rechtssicherheit dienen und die Achtung des Völkerrechts gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; 109, 13 ).

    Der Vollstreckungsschutz unter dem allgemeineren Gesichtspunkt der Immunität geht damit nach US-amerikanischem Recht über den insoweit für das deutsche Recht maßgeblichen Standard des völkerrechtlich Gebotenen (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.) hinaus; er zielt darauf, die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben eines ausländischen Staates auch dann nicht zu beeinträchtigen, wenn dieser sich im Rahmen kommerzieller Aktivitäten seines völkerrechtlichen Immunitätsschutzes entäußert hat.

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ; 96, 68 ).

    Die Zulässigkeit von Vorlagen hängt deshalb ebenso wie die Vorlagepflicht der Fachgerichte davon ab, dass am Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts ernstzunehmende objektive Zweifel bestehen (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 92, 277 ).

    Auch sie gehören zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Abs. 2 GG (vgl. auch BVerfGE 23, 288 ; 109, 13 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Es soll vielmehr der Rechtssicherheit dienen und die Achtung des Völkerrechts gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; 109, 13 ).

    Die Zulässigkeit von Vorlagen hängt deshalb ebenso wie die Vorlagepflicht der Fachgerichte davon ab, dass am Bestehen oder der Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts ernstzunehmende objektive Zweifel bestehen (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 92, 277 ).

    Der Vollstreckungsschutz unter dem allgemeineren Gesichtspunkt der Immunität geht damit nach US-amerikanischem Recht über den insoweit für das deutsche Recht maßgeblichen Standard des völkerrechtlich Gebotenen (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.) hinaus; er zielt darauf, die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben eines ausländischen Staates auch dann nicht zu beeinträchtigen, wenn dieser sich im Rahmen kommerzieller Aktivitäten seines völkerrechtlichen Immunitätsschutzes entäußert hat.

  • OLG Frankfurt, 13.06.2006 - 8 U 107/03

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates;

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2006 die eigene Prüfungskompetenz bejaht und das Vorliegen der Voraussetzungen eines Staatsnotstands zum Entscheidungszeitpunkt verneint (OLG Frankfurt am Main, NJW 2006, S. 2931 ; zustimmend Schroeter, EWiR 2006, S. 557 ; Schantz, a.a.O., S. 310 ).

    Hinsichtlich des Hauptanspruchs kommt es demnach in den Ausgangsverfahren allein darauf an, ob der behauptete Notstand noch im Entscheidungszeitpunkt besteht (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW 2006, S. 2931 ).

  • BVerfG, 25.04.1979 - 1 BvL 18/70

    Eintritt von Zweifeln an der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage während

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Wird die Entscheidungserheblichkeit im Laufe des Normenkontrollverfahrens infolge nachträglich eingetretener Umstände zweifelhaft, so muss das vorlegende Gericht die entstandene Ungewissheit innerhalb angemessener Zeit beseitigen; geschieht dies nicht, wird die Vorlage unzulässig (vgl. BVerfGE 51, 161 ).

    Ob die Darlegungen des vorlegenden Gerichts zu diesem Punkt - auch unter Berücksichtigung der Obliegenheit zu Nachträgen bei sich ändernden Umständen (vgl. BVerfGE 51, 161 ) - nichtsdestoweniger ausreichend sind, wäre zu prüfen und eine etwaige Abkehr von den strengen Maßstäben der oben wiedergegebenen Rechtsprechung offen auszuweisen gewesen.

  • BVerfG, 03.11.1955 - 2 BvM 1/55

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG

    Auszug aus BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03
    Zudem muss das vorlegende Gericht die Entscheidungserheblichkeit in zureichender Weise dartun (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 27 ; 75, 1 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03 -, DVBl 2007, S. 242 ff.).

    a) Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG sind, ebenso wie Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG, nur zulässig, wenn die zu verifizierende Regel des Völkerrechts und die Frage, ob sie Bestandteil des Bundesrechts ist, für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 4, 319 ; 15, 25 ; 16, 276 ; 100, 209 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG - 2 BvM 3/03
  • BVerfG - 2 BvM 5/03
  • BVerfG - 2 BvM 4/03
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 7/64

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 12.12.2000 - 2 BvR 1290/99

    Völkermord vor deutschen Gerichten

  • OLG Frankfurt, 15.12.2004 - 23 U 281/03

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Beratungspflichten der Bank bei

  • BVerfG, 09.07.1968 - 2 BvL 5/66

    Schicksal einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG über die zur Prüfung

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • LG Münster, 01.07.2003 - 14 O 17/03

    Pflicht zur Weitergabe von der Bank bekannten Informationen über den Schuldner

  • OLG Koblenz, 22.04.2004 - 5 U 1384/03

    Bankenhaftung bei Kauf einer Argentinien-Anleihe

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 08.03.2007 - 2 BvM 6/03

    Erledigung der Vorlageverfahren aufgrund Entfallens der

  • BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 10/57

    Folgen des Wegfalls der Vorlagefrage im Ausgangsverfahren

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

  • BVerfG, 19.12.1978 - 1 BvL 3/78

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 09.07.1963 - 2 BvM 1/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • BVerfG, 17.07.1985 - 2 BvR 1190/84

    Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Verbringung einer Person

  • BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99

    Wehrpflicht I

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    (3) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 94, 315 ; 95, 96 ; 96, 68 ; 117, 141 ; 118, 124 ), das heißt diejenigen Normen des Völkerrechts, die unabhängig von vertraglicher Zustimmung für alle oder doch die meisten Staaten gelten (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 1 ; vgl. auch BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 118, 124 ).

    Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen nehmen daher grundsätzlich nicht an dem in Art. 25 Satz 2 GG vorgesehenen Vorrang teil (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 31, 145 ; 117, 141 ; 118, 124 ).

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Ferner können die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen Indiz für das Bestehen einer Rechtsüberzeugung sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03, BVerfGE 118, 124, 136 f.; vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 161).

    Derartige Zweifel sind zudem dann anzunehmen, wenn es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den vorgelegten Fragen gibt und die Judikatur internationaler Gerichte dazu nicht in entscheidender Weise Stellung nimmt (s. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03, BVerfGE 118, 124, 133; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a., BVerfGE 64, 1, 14 ff.).

  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Sollte das BVerfG der Interpretation des § 22 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB II überhaupt eine verfassungsrechtliche Relevanz zubilligen, wäre das vorlegende Gericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch an die Vorgaben des BVerfG zur verfassungskonformen Anwendung der Regelung gebunden (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74 - Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 2/06 - Rn. 33 ff.).
  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    b) Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    (1) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht - sei es auch nur auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten - Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre.

    Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75 EUR nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staatsfunktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum, BVerfGE 118, 124, 146, 150 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    b) Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    (1) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht - sei es auch nur auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten - Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre.

    Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75 EUR nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staatsfunktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum, BVerfGE 118, 124, 146, 150 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

  • OLG Frankfurt, 11.12.2015 - 8 U 279/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Hemmung der Verjährung durch Klage in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 -2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007-2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007-2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 -2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.).

    Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 -2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 -XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 796, Rdnr. 4).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 8 U 83/14

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.).

    Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 796, Rdnr. 4).

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 8 U 28/15

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Aushändigung der Schuldverschreibung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.).

    Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891 [BGH 21.12.2005 - XII ZB 33/05] ), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 - 8 U 83/14, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 796, Rdnr. 4).

  • OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 8 U 130/14

    Kein Leistungsverweigerungsrecht für Argentinien bezüglich

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015-XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.).

    Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 -XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 -XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 -XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 796, Rdnr. 4).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.).

    Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 796, Rdnr. 4).

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte

  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21

    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06

    Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09

    Nichtannahmebeschluss: Völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität eines fremden

  • BGH, 22.09.2016 - V ZB 125/15

    Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek

  • OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03

    Zwangsvollstreckung; Argentinien-Anleihen; Staatsnotstand; Vorlagebeschluss;

  • OLG Frankfurt, 15.01.2008 - 8 U 247/06

    Voraussetzung der Inverzugsetzung beim Annahmeverzug; Annahmeverzug durch

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1475/07

    Garantie des gesetzlichen Richters und fachgerichtliche Vorlagepflicht bei

  • OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 8 U 59/03

    Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 15/21

    Feststellung der Unzulässigkeit von Schiedsverfahren Investitionsschutz auf Basis

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 346/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

  • OLG Frankfurt, 09.03.2012 - 8 U 149/11

    Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung

  • OLG Frankfurt, 09.08.2007 - 26 W 37/07

    Zug-um-Zug-Vollstreckung: Annahmeverzug bei verweigerter Entgegennahme der

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 8 U 150/06

    Unerlaubte Rechtsbesorgung: Geschäftsmäßige Einziehung einer in einer

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21

    Parallelverfahren zu OLG Köln 19 SchH 15/21 v. 01.09.2022

  • OLG Frankfurt, 09.08.2007 - 26 W 48/07

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung wegen einer den Schuldner nur gegen

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 343/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
  • OLG Frankfurt, 27.07.2012 - 8 U 258/11

    Ansprüche aus Inhaberteilschuldverschreibungen (Argentinienanleihen)

  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 344/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 345/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 8 U 300/06

    Zum Schutzbereich des RBerG

  • OLG Frankfurt, 30.05.2008 - 8 U 120/07

    Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung

  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 201/07

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

  • OLG Frankfurt, 10.08.2007 - 26 W 86/06

    Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Herausgabe von Inhaberteilschuldverschreibungen

  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 8 U 146/07

    Einwand des Staatsnotstands gegenüber Zahlungsanspruch aus

  • OLG Frankfurt, 23.06.2009 - 8 U 130/07

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibungen des Argentinischen Staates:

  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 21 O 495/06

    Verpflichtungen aus Argentinienanleihe 1996: Einwand des Staatsnotstands

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 8 U 248/06

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

  • LG Konstanz, 19.11.2013 - 2 O 132/13

    Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland: Unzulässigkeit einer vor einem

  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 188/11

    Anspruch aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die Republik Argentinien

  • OLG Frankfurt, 07.02.2012 - 8 U 114/11

    Kein Forderungsverbot oder Leistungsverweigerungsrecht bei argentinischen

  • AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
  • AG Frankfurt/Main, 05.04.2007 - 31 C 1721/06

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates:

  • AG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 32 C 2482/06
  • LG Frankfurt/Main, 27.07.2009 - 21 O 477/08
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