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   OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06   

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OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06 (https://dejure.org/2006,3181)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.11.2006 - 6 U 22/06 (https://dejure.org/2006,3181)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. November 2006 - 6 U 22/06 (https://dejure.org/2006,3181)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgegenhalten von Schadensersatzansprüchen gegen die Gründungsgesellschafter eines Fonds im Wege des Rückforderungsdurchgriffs durch den Verbraucher; Eintritt des finanzierenden Instituts in die Stellung seines Verbundpartners; Geltendmachung von Maßnahmen, die die ...

  • Judicialis

    BGB §§ 249 ff; ; BGB aF § 195; ; BGB aF § 197; ; AO § 41; ; AO § 173; ; AO § 174; ; VerbrKRG § 9 Abs. 2 S. 4

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO §§ 42, 173; BGB §§ 195 a. F., 197, 249; VerbrKrG § 9 Abs. 2 Satz 4
    Zur Frage, ob ein Verbraucher dem finanzierenden Institut bei einem verbundenen Geschäft Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegenhalten kann sowie zu Umfang und Verjährung solcher Schadensersatzansprüche

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1084
  • WM 2007, 203
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Der Senat hält vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Instititut bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urteil vom 26.09.2005 6 U 92/05 = ZIP 2005, 2152; Übereinstimmung mit BGH Urteil vom 14.06.2006 II ZR 392/01 = WM 2004, 1518.1520; Abweichung von BGH Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 106/05 = BKR 2006, 333, 336f).

    Der Kläger kann von der Beklagten nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog die Rückzahlung der aus seinem eigenem Vermögen ab dem Jahr 2000 erbrachten Zinszahlungen von 18.784,58 EUR abzüglich einer Vorteilsausgleichung in Höhe von 4.292,04 EUR, mithin also 14.492,54 EUR, verlangen sowie die Freistellung aus dem Darlehensvertrag und Rückübertragung der sicherungshalber hingegebenen Lebensversicherungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und seiner Gesellschaftsbeteiligung an die Beklagte: Der vom II. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, dort S. 12f = BGHZ 156, 46, 54f) entwickelte und in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (insb. II ZR 392/01, dort S. 8f = WM 2004, 1518, 1520) ausgedehnte Rückforderungsdurchgriff ist entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 25. April 2006 XI ZR 106/05 Rdnr. 28 = BKR 2006, 333, 336f) weiterhin in der Ausgestaltung durch den II. Zivilsenat des BGH vom 14. Juni 2004 anzuwenden (nachstehend 1.).

    Denn er hat am 25.04.2006 (XI ZR 106/05 aaO) ausgeführt, dass er dem II. Zivilsenat in dessen Entscheidung vom 21. Juli 2003 folgt und in dieser Entscheidung (II ZR 387/02 = BGHZ 156, 46, 54f) hatte der II. Zivilsenat den Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG entwickelt.

    Daneben folgt ein identischer Anspruch auch aus den im Urteil des XI. Zivilsenat des BGH am 25.04.2006 (XI ZR 106/05 Rdnr. 30 = BKR 2006, 333, 337) entwickelten Grundsätzen der vermittlerorientierten Direkthaftung der Bank aus Verschulden bei Vertragsschluss.

  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Aufklärungspflichten bestehen bei der Werbung für einen Beitritt zu einer Fondsgesellschaft nicht nur bis zur Abgabe der auf den Beitritt gerichteten Willenserklärung des neuen Gesellschafters, sondern bis zur Abgabe der Annahmeerklärung durch die Altgesellschafter (wie BGHZ 71, 284, 291).

    Im vorliegenden Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass das Beitrittsangebot des Klägers erst am 1. Dezember 1994 und damit erst dann angenommen wurde, als dem Architekten der Wxxx das Schreiben des Stadtdirektors xxx am 24. Oktober 1994 zugegangen war und nachdem - in logischer Konsequenz mangels Rücknahme des Antrags auf die Nachtragsbaugenehmigung - der Antrag am 24. November 1994 zurückgewiesen worden war (dazu, dass es bei cic-Ansprüchen für die Aufklärungspflicht auf den Zeitpunkt der zweiten Willenserklärung, also der Annahme, ankommt: BGHZ 71, 284, 291).

  • OLG Stuttgart, 26.09.2005 - 6 U 92/05

    Finanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft: Rückforderungsdurchgriff gegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Der Senat hält vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Instititut bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urteil vom 26.09.2005 6 U 92/05 = ZIP 2005, 2152; Übereinstimmung mit BGH Urteil vom 14.06.2006 II ZR 392/01 = WM 2004, 1518.1520; Abweichung von BGH Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 106/05 = BKR 2006, 333, 336f).

    Im Übrigen wird zur Rechtfertigung der Einbeziehung der Gründungsgesellschafter in den Rückforderungsdurchgriff auf das Urteil des Senats vom 26. September 2005 verwiesen (6 U 92/05, dort insb. S. 9f = ZIP 2005, 2152, 2153).

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 392/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Der Senat hält vorerst daran fest, dass der Verbraucher dem finanzierenden Instititut bei einem verbundenen Geschäft im Wege des Rückforderungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds entgegen halten kann (wie Urteil vom 26.09.2005 6 U 92/05 = ZIP 2005, 2152; Übereinstimmung mit BGH Urteil vom 14.06.2006 II ZR 392/01 = WM 2004, 1518.1520; Abweichung von BGH Urteil vom 25.04.2006 XI ZR 106/05 = BKR 2006, 333, 336f).

    Der Kläger kann von der Beklagten nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog die Rückzahlung der aus seinem eigenem Vermögen ab dem Jahr 2000 erbrachten Zinszahlungen von 18.784,58 EUR abzüglich einer Vorteilsausgleichung in Höhe von 4.292,04 EUR, mithin also 14.492,54 EUR, verlangen sowie die Freistellung aus dem Darlehensvertrag und Rückübertragung der sicherungshalber hingegebenen Lebensversicherungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und seiner Gesellschaftsbeteiligung an die Beklagte: Der vom II. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, dort S. 12f = BGHZ 156, 46, 54f) entwickelte und in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (insb. II ZR 392/01, dort S. 8f = WM 2004, 1518, 1520) ausgedehnte Rückforderungsdurchgriff ist entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 25. April 2006 XI ZR 106/05 Rdnr. 28 = BKR 2006, 333, 336f) weiterhin in der Ausgestaltung durch den II. Zivilsenat des BGH vom 14. Juni 2004 anzuwenden (nachstehend 1.).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Der Kläger kann von der Beklagten nach § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG analog die Rückzahlung der aus seinem eigenem Vermögen ab dem Jahr 2000 erbrachten Zinszahlungen von 18.784,58 EUR abzüglich einer Vorteilsausgleichung in Höhe von 4.292,04 EUR, mithin also 14.492,54 EUR, verlangen sowie die Freistellung aus dem Darlehensvertrag und Rückübertragung der sicherungshalber hingegebenen Lebensversicherungen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und seiner Gesellschaftsbeteiligung an die Beklagte: Der vom II. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, dort S. 12f = BGHZ 156, 46, 54f) entwickelte und in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (insb. II ZR 392/01, dort S. 8f = WM 2004, 1518, 1520) ausgedehnte Rückforderungsdurchgriff ist entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 25. April 2006 XI ZR 106/05 Rdnr. 28 = BKR 2006, 333, 336f) weiterhin in der Ausgestaltung durch den II. Zivilsenat des BGH vom 14. Juni 2004 anzuwenden (nachstehend 1.).

    Denn er hat am 25.04.2006 (XI ZR 106/05 aaO) ausgeführt, dass er dem II. Zivilsenat in dessen Entscheidung vom 21. Juli 2003 folgt und in dieser Entscheidung (II ZR 387/02 = BGHZ 156, 46, 54f) hatte der II. Zivilsenat den Rückforderungsdurchgriff analog § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG entwickelt.

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Er war hierzu auch nicht verpflichtet (BGH NJW 1992, 228, 230).
  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    (1) Hierfür spricht bei Kapitalanlagen in weitem Umfange eine Kausalitätsvermutung (vgl. im Einzelnen BGH Urteil vom 9. Februar 2006 III ZR 20/05 Rdnr. 16ff = WM 2006, 668, 670), gegen die die Beklagte nichts vorgebracht hat.
  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Zwar wäre ein solcher Streit zwischen den Schädigern und dem Finanzamt auszutragen (BGH III ZR 350/04 Urteil vom 17. November 2005 = WM 2006, 174, 177); dazu hätte es aber Vortrags des Klägers bedurft, dass auch das für ihn zuständige Finanzamt eine solche Meinung vertritt.
  • BGH, 21.03.2006 - XI ZR 63/05

    Schadensermittlung bei Anlageberatung; Beurteilungshorizont bei Empfehlung zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Unabhängig davon, ob es sich bei der Kalkulation der Mieteinnahmen um eine so wesentliche, für den Anleger relevante Tatsache handelt, dass eine Fondsgesellschaft ungefragt offenbaren muss, wenn die - von wirtschaftlichen Schwankungen unabhängigen - Annahmen, auf denen sie beruht, nicht gesichert sind, folgt die Haftung hier jedenfalls daraus, dass der Vermittler xxx falsche Angaben machte, da er die Mietausschüttungen als sicher hinstellte (von konjunkturellen Schwankungen abgesehen, für die die Grundsätze des Prognoserisikos gelten würden - BGH Urteil vom 21.März 2006 XI ZR 63/05 Randnummer 12 = NJW 2006, 2041f).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 6 U 22/06
    Soweit sich der Rückforderungsanspruch aber auf periodisch geleistete Zahlungen bezieht, griff im alten Recht die Rechtsprechung des BGH, dass auch die Rückforderung von Zinsen der kurzen Verjährung des § 197 BGB unterlag - und zwar unabhängig von der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, also auch wenn die Rückforderung auf Verschulden bei Vertragsverhandlungen beruhte (BGHZ 98, 174, 187).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 09.05.2006 - XI ZR 119/05

    Überprüfung des Kausalzusammenhangs zwischen Haustürsituation und Abschluss des

  • BGH, 03.02.2003 - II ZR 233/01

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 01.07.2008 - XI ZR 411/06

    Haftung der Bank wegen arglistiger Täuschung durch den Vermittler

    Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - seine in WM 2007, 203 ff. veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 6 U 8/06

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einem

    Auch die nach Ansicht der Klägervertreterin bereits bei diesem W.-Fonds erfolgte kreative Flächenvermehrung (vgl. hierzu bei einem späteren W.-Fonds auch Senat Urteil vom 14. November 2006 6 U 22/06 = WM 2007, 203, 204 und 206) in Verbindung mit einem überhöhten Ansatz der Quadratmetermiete und unterbliebener Berücksichtigung eines Mietausfallrisikos vermag keine vorsätzliche Täuschung durch die Vermittlerin Fr. zu begründen.
  • OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08

    Darlehensvertrag im Haustürgeschäft: Erlöschen des Widerrufsrechts nach

    (4) Aus dem Urteil des Senats vom 14. November 2006 (6 U 22/06 S. 26 = WM 2007, 203, 207) ergibt sich nichts anderes.

    unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Auslegung nach wie nicht für überzeugend (z.B. Urteil vom 14.11.2006 6 U 22/06 = WM 2007, 203, 205).

  • OLG Stuttgart, 20.11.2006 - 6 U 23/06

    Haftung beim finanzierten Immobilienfondsbeitritt: Zur Haustürsituation beim

    Die Frage, ob und in welchem Umfang daneben konkurrierende Schadensersatzansprüche bestehen, ist nicht entscheidungserheblich (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14. November 2006 - 6 U 22/06).
  • OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08

    Kreditfinanzierter Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken;

    Demnach haben an diesem Tage gar keine mündlichen Verhandlungen mehr stattgefunden, die den Kläger zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt haben könnten (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2006, 6 U 22/06, Rz. 147, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 26.08.2008 - 9 U 24/07

    Kreditvertrag nach einem Haustürgeschäft: Kreditrückzahlungsanspruch bei

    Dafür genügt es aber nicht, wenn der Vermittler dem Kläger den vorbesprochenen Darlehensvertrag zur Unterschrift vorlegt, wenn der Beklagte bereits aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsabschluss bestimmt worden ist (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2006, 6 U 22/06, Rz. 147, zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 15.08.2007 - 9 U 29/07

    Haustürgeschäft: Annahme einer Verhandlungssituation bei bloßer

    Die bloße Unterzeichnung eines Vertrages in der Privatwohnung genügt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn dort keine Verhandlungen stattfinden, d.h. der Verbraucher bereits aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsabschluss bestimmt worden ist (OLG Stuttgart WM 2007, 203, 211).
  • OLG Stuttgart, 11.12.2006 - 6 U 115/06

    Finanzierte Immobilienfondsbeteiligung: Reichweite und Wirksamkeit der von

    Zwar hält der Senat trotz der gegenteiligen Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH immer noch daran fest, dass es einen solchen Rückforderungsdurchgriff gibt und dass Verbraucher dem finanzierenden Institut auch Ansprüche gegen die Fondsinitiatoren entgegen halten können, jedenfalls wenn diese Gründungsgesellschafter und/oder (erste) Geschäftsführer des Fonds sind (vgl. mit näherer Begründung Urteil vom 14. November 2006 6 U 22/06 - bislang in judicialis dokumentiert, zur Veröffentlichung auch in papierner Form vorgesehen; siehe auch schon die Terminsverfügung in dieser Sache vom 25. Juli 2006 S. 6 = Bl. 585 d.A.).
  • OLG Dresden, 17.01.2007 - 12 U 1034/06

    Darlehensvertrag - Widerruf

    Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 14.11.2006, 6 U 22/06, zitiert nach juris, Tz. 129) hat hieran zwar mit Blick auf den Leitsatz 5 sowie die Ausführungen unter Tz. 30 des Urteils des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25.04.2006 (XI ZR 106/06, a.a.O.) Zweifel geäußert; diese teilt der Senat indessen nicht.
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