Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 18.12.2006

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   BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03   

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BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03 (https://dejure.org/2006,867)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2006 - 1 BvR 704/03 (https://dejure.org/2006,867)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 (https://dejure.org/2006,867)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff AktG) ausscheidende Minderheitenaktionäre unter Berücksichtigung des Zeitraums nach Bekanntwerden der geplanten Maßnahme verletzt nicht die Eigentumsgarantie (Art 14 GG) - Zur Vereinbarkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähiger Börsenkurs bei der Bestimmung der Höhe der Abfindungen im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen; Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Bemessung der Abfindung ausscheidender Aktionäre im Rahmen von ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1

  • heuking.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 319 AktG; Art. 14 GG; § 5 WpÜG-AngVO
    Abfindung infolge Einfliederung: Berücksichtigung des Börsenkurses auch nach Bekanntwerden der Strukturmaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 319; GG Art. 14 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bemessung der Entschädigung des Aktionärs einer eingegliederten Aktiengesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 319 ff; GG Art. 14; WpÜG-AngVO § 5 Abs. 1
    Berücksichtigung der Börsenkurse nach Bekanntgabe der Eingliederungsmaßnahme für Abfindung ausscheidender Aktionäre ("Siemens/Nixdorf")

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Ende des Referenzzeitraums bei der Abfindungsbestimmung

  • heuking.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 319 AktG; Art. 14 GG; § 5 WpÜG-AngVO
    Abfindung infolge Einfliederung: Berücksichtigung des Börsenkurses auch nach Bekanntwerden der Strukturmaßnahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 9, 453
  • NJW 2007, 828
  • ZIP 2007, 175
  • WM 2007, 73
  • BB 2007, 343
  • K&R 2007, 343
  • NZG 2007, 228
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 - DAT/Altana) die Frage, ob bei der Bemessung der Höhe der Abfindung für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 319 ff. AktG ausscheidende Minderheitsaktionäre der zugrunde zu legende Börsenkurs auch noch nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden darf, oder ob der von den Zivilgerichten zwecks Ermittlung eines Durchschnittskurses festzulegende Referenzzeitraum vor diesem Zeitpunkt liegen muss.

    Dieser legitimiere eine unangemessen niedrige Umtauschrelation und einen zu niedrig angesetzten Barausgleich für Aktienspitzen unter Verstoß gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289).

    Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Bemessung der Abfindung ausscheidender Aktionäre im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen gemäß §§ 319 ff. AktG in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass der Aktionär im Fall der Eingliederung "seiner" Aktiengesellschaft in eine andere wertmäßig voll für den Verlust seiner Aktionärsstellung zu entschädigen ist (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Dieser kann bei börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Eine geringere Abfindung würde der Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Zu den im Berücksichtigungszeitpunkt maßgeblichen Verhältnissen gehört aber nicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag bezogener Durchschnittswert (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

    Aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289) folgt für die Bestimmung des Referenzzeitraums, dass auch die Zeit nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Maßnahme in diesen einfließen darf.

    Zu begegnen ist nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 ) lediglich Missbrauchsgefahren.

    Auch Anhaltspunkte dafür, dass einer der vom Bundesverfassungsgericht genannten Tatbestände vorliegt, bei deren Vorliegen der Börsenkurs ausnahmsweise nicht geeignet ist, den Unternehmenswert wahrheitsgetreu anzugeben, wie etwa das Vorliegen einer Marktenge (vgl. BVerfGE 100, 289 ), hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.

    Dies würde auch verfassungsrechtlich keinen Bedenken begegnen, worauf das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 27. April 1999 ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. BVerfGE 100, 289 ).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    Ausgehend von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108), wonach ein Referenzzeitraum von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend sei, der unmittelbar vor der Hauptversammlung der beherrschten Aktiengesellschaft liege, legte das Oberlandesgericht einen Referenzzeitraum vom 6. Dezember 1991 bis zum 5. März 1992, dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung der SNI, zugrunde und gelangte in Folge des nach der Bekanntgabe der geplanten Eingliederungsmaßnahme gesunkenen Börsenkurses der SNI zu dem im Vergleich zum Beschluss des Landgerichts niedrigeren Abfindungsbetrag.

    b) Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) entschieden, dass für die Festsetzung der angemessenen Barabfindung sowohl der Börsenkurs zum Stichtag der Hauptversammlung als auch ein auf den Stichtag bezogener Durchschnittskurs in Betracht kämen, der aus den für einen bestimmten Zeitraum festgestellten Kursen gebildet wird.

    Die Gefahr, dass die herrschende Gesellschaft durch frühzeitige Bekanntgabe der Eingliederungsabsicht und eines zu niedrigen Abfindungsangebots gezielt Einfluss auf den Referenzkurs nehmen kann, besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2001 (BGHZ 147, 108) nicht mehr, weil danach die Höhe der Abfindung nicht von der herrschenden Gesellschaft vorgegeben werden kann, sondern der Durchschnittskurs während der letzten drei Monate vor dem Hauptversammlungstag jedenfalls die Untergrenze der Abfindung bestimmt.

  • OLG Frankfurt, 09.01.2003 - 20 W 434/93
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • OLG Hamburg, 07.08.2002 - 11 W 14/94
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • OLG Hamburg, 31.07.2001 - 11 W 29/94
    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 16 W 67/02

    Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    c) Die Instanzgerichte sind der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitgehend gefolgt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 11 W 29/94 -, NZG 2002, S. 189; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2002 - 11 W 14/94 -, NZG 2003, S. 89 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 4 W 34/93 -, DB 2003, S. 2429; abweichend OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 20 W 434/93, 20 W 425/93 -, AG 2003, S. 581 ), im aktienrechtlichen Schrifttum ist sie dagegen überwiegend auf Kritik gestoßen.
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    Zwar schützt ihn Art. 14 Abs. 1 GG - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der Feldmühle-Entscheidung (BVerfGE 14, 263 ) entschieden hat - nicht davor, dass er seine Stellung als Aktionär verliert, er ist jedoch wertmäßig für den Verlust seiner Aktionärsstellung voll zu entschädigen, und dabei ist hinsichtlich der Höhe der Entschädigung nach dem "wahren Wert" seiner Beteiligung zu fragen.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03
    die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2003 - 19 W 9/00 AktE und I-19 W 9/00 AktE -.
  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfGE 100, 289 ff.; BVerfG, ZIP 2007, 175 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108 ff.), ist bei der Bemessung einer Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu berechnende Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern unter Umständen auch der Börsenwert zu berücksichtigen.

    Von Verfassungs wegen kann auch auf einen Durchschnittskurs im "Vorfeld der Bekanntgabe der Maßnahme" zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f.; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 18).

    Diese Nachfrage hat aber mit dem Verkehrswert der Aktie, mit dem der Aktionär für den Verlust der Aktionärsstellung so entschädigt werden soll, als ob es nicht zur Strukturmaßnahme gekommen wäre(BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2007, 175 Rn. 16), nichts zu tun.

    (2) Zur Ermittlung des Verkehrswerts der Aktie ist der Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Maßnahme geeigneter (vgl. BVerfG, ZIP 2007, 175, 178).

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    (1) Nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Bemessung der Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Börsenwert zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 100, 289, 305 ff. = NJW 1999, 3769, 3771 ff. = NZG 1999, 931, 932 f. = AG 1999, 566, 568 f. =ZIP 1999, 1436, 1441 ff. = WM 1999, 1666, 1669 ff. = DB 1999, 1693, 1695 ff. = BB 1999, 1778, 1781 f. - DAT/Altana; BVerfG WM 2007, 73 = ZIP 2007, 175, 176 = AG 2007, 119 f.; BGH NJW 2010, 2657, 2658 = WM 2010, 1471, 1473 = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 = NZG 2010, 939, 940 f. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 = Der Konzern 2010, 499, 501 - Stollwerck; OLG München AG 2007, 246, 247; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514; Hüffer, AktG, a. a. O., § 327 b Rdn. 5 und § 305 Rdn. 24 c; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 327 b Rdn. 3; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 327 b Rdn. 9; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh § 11 Rdn. 197 f.; Meilicke/Kleinertz in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 305 AktG Rdn. 36).
  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Dabei geht es um die angemessene Abfindung als Entschädigung für den Verlust der Beteiligung zu ihrem vollen Wert und mithin um ein Bewertungsproblem, nicht aber um eine Art Schadensberechnung (vgl. BVerfG ZIP 2007, 175, 177).

    Von Verfassungs wegen ist die Auswahl des geeigneten Referenzzeitraums nicht vorgegeben, sondern der Entscheidung der Zivilgerichte überlassen, wobei insbesondere auch die Heranziehung eines Durchschnittskurses aus einem Zeitraum vor Bekanntgabe der abfindungspflichtigen Maßnahme zulässig ist (BVerfGE 100, 289, 309 f; BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f).

    Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175).

    In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).

    Da der Senat mit seiner Auffassung vom zugrunde zu legenden Endzeitpunkt des Referenzzeitraums vor Bekanntmachung der beabsichtigten Maßnahme von der Festlegung des Bundesgerichtshofs abweicht, hat er bereits die Beschwerden im Spruchverfahren 20 W 6/06 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.02.2007, NZG 2007, 302; zustimmend Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Emmerich/Habersack a.a.O. § 305 Rn. 46 a; Wasmann BB 2007, 680; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351; Wilsing/Goslar EWiR 2007, 225; Just/Lieth NZG 2007, 444; grundsätzlich auch Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 105; vgl. ferner Winter EWiR 2007, 235; abweichend Streit BB 2007, 345, 346 f).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1261
BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 (https://dejure.org/2006,1261)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 (https://dejure.org/2006,1261)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 (https://dejure.org/2006,1261)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Wegen Fehlens eines schweren Nachteils für die Beschwerdeführerin im Ergebnis erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung für das Angebot von Sportwetten auch über das Internet

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sich auf DDR-Erlaubnis berufenden Anbieters für Internetsportwetten gegen sofort vollziehbare Untersagung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung von DDR-Sportwetten-Lizenz erfolgslos

  • beck.de (Leitsatz)

    Sportwetten in Sachsen-Anhalt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung von DDR-Sportwetten-Lizenz erfolgslos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 10, 90
  • NJ 2007, 73
  • WM 2007, 473
  • WM 2007, 73
  • MMR 2007, 168
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - (vgl. NJW 2006, S. 1261 ff.) grundsätzlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können.

    Denn weder enthielt das im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Lotto-Toto-Gesetz, noch enthält das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Glücksspielgesetz - GlüG LSA) vom 22. Dezember 2004 (GVBl LSA S. 846) gesetzliche Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Sachsen-Anhalt zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1264 ff.).

    a) Zwar verkennt insbesondere die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, S. 1264 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 1 M 88/05

    Der Begriff "Glücksspiel(monopol)" und die Einheit der Rechtsordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05
    a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März 2005 - 1 M 88/05 -,.
  • BVerfG, 04.07.2006 - 1 BvR 138/05

    Sportwettenvermittlung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05
    Soweit die Behörde unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 das Verbot gewerblicher Sportwettangebote und die sofortige Vollziehung der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Untersagungsverfügung aufrecht erhält, steht der Beschwerdeführerin zur Kontrolle der Einhaltung der dies rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben zunächst das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nach § 80 Abs. 7 VwGO offen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, juris).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2006 - 1 BvR 874/05
    Sie wirft keine verfassungsrechtlichen Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 207/05

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

    Die Notwendigkeit einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung folgt daraus, dass die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotterieunternehmen der Länder die Sportwette ODDSET schon seit 1999 im Rahmen dieses Zusammenschlusses in einer gegen Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 43 und 49 EG verstoßenden Weise betrieben haben (vgl. BVerfGE 115, 276 Tz. 2, 5 und 133; zur verfassungswidrigen Rechtslage in einzelnen Bundesländern vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschl. v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt).
  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 140/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies für einzelne Bundesländer im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschl. v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt).

    Danach ist die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt vor dem 28. März 2006 als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen, weil es dem entsprechenden Sportwettenrecht dieser Länder vor und nach dem Inkrafttreten des von sämtlichen Bundesländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrags am 1. Juli 2004 an Regelungen fehlte, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in diesen Ländern zulässigen Sportwettenangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisteten (BVerfG WM 2006, 1644 Tz. 12; WM 2006, 1646 Tz. 17; MMR 2007, 168 Tz. 8).

  • BVerfG, 22.10.2007 - 1 BvR 871/05

    Kostenentscheidung nach Erledigung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens

    Im Anschluss an die dort zur Begründung in Bezug genommene Entscheidung der Kammer im Parallelverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, JURIS) war auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Billigkeit über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG) zu entscheiden.

    Hinreichende Billigkeitsgründe im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG lägen deshalb nicht vor, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im Gegensatz zum Verfahren 1 BvR 874/05 eine Vermittlungstätigkeit zugunsten eines Wettunternehmens gewesen sei, das über keine Veranstaltererlaubnis für das Land Sachsen-Anhalt verfügte.

    b) Die Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme der Landesregierung Sachsen-Anhalt unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Dezember 2006 im parallelen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 874/05 entgegengetreten.

    Die Anordnung der Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG, da die angegriffenen Entscheidungen bei ihrem Erlass mit dem Grundgesetz unvereinbar waren (vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter II. 2. a im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, JURIS).

    Der angebliche Unterschied zum Ausgangssachverhalt im Verfahren 1 BvR 874/05 ist nicht gegeben, da auch die dortige Beschwerdeführerin über keine vom Land Sachsen-Anhalt für dessen Landesgebiet erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung beziehungsweise Vermittlung gewerblicher Sportwetten verfügt.

    Subsidiär wurde die vorliegende Verfassungsbeschwerde während ihrer Anhängigkeit vielmehr erst dadurch, dass der Beschwerdeführerin für die Kontrolle der Einhaltung der eine ordnungsrechtliche Untersagung rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, dessen verfassungsrechtliche Aussagen zur Unvereinbarkeit der bisherigen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols grundsätzlich auch auf die Regelungslage in Sachsen-Anhalt zutreffen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, JURIS), zunächst das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO offensteht und vorrangig durchzuführen ist.

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 13/06

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in den sog. "Altfällen" nicht

    Entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen auch für weitere Bundesländer ausdrücklich ausgesprochen, dass die dortige Rechtslage aus denselben Gründen gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wie sie für Bayern angeführt worden sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt).
  • BVerfG, 22.10.2007 - 1 BvR 781/05

    Umfang einer Auslagenerstattung bei nachträglicher Subsidiarität einer

    Im Anschluss an die dort zur Begründung in Bezug genommene Entscheidung der Kammer im Parallelverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, [...]) war auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Billigkeit über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG) zu entscheiden.

    Hinreichende Billigkeitsgründe im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG lägen deshalb nicht vor, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im Gegensatz zum Verfahren 1 BvR 874/05 eine Vermittlungstätigkeit zugunsten eines Wettunternehmens gewesen sei, das über keine Veranstaltererlaubnis für das Land Sachsen-Anhalt verfügte.

    Die Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme der Landesregierung Sachsen-Anhalt unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses vom 18. Dezember 2006 im parallelen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 874/05 entgegengetreten.

    Die Anordnung der Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG, da die angegriffenen Entscheidungen bei ihrem Erlass mit dem Grundgesetz unvereinbar waren (vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter II. 2. a im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, [...]).

    Der angebliche Unterschied zum Ausgangssachverhalt im Verfahren 1 BvR 874/05 ist nicht gegeben, da auch die dortige Beschwerdeführerin über keine vom Land Sachsen-Anhalt für dessen Landesgebiet erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung beziehungsweise Vermittlung gewerblicher Sportwetten verfügt.

    Subsidiär wurde die vorliegende Verfassungsbeschwerde während ihrer Anhängigkeit vielmehr erst dadurch, dass der Beschwerdeführerin für die Kontrolle der Einhaltung der eine ordnungsrechtliche Untersagung rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, dessen verfassungsrechtliche Aussagen zur Unvereinbarkeit der bisherigen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols grundsätzlich auch auf die Regelungslage in Sachsen-Anhalt zutreffen (vgl. Beschluss der 2. Kammerdes Ersten Senats vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -, [...]), zunächst das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO offensteht und vorrangig durchzuführen ist.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.02.2007 - LVG 19/05

    Keine Fortsetzung der Vermittlung von Sportwetten außerhalb des Pferdesports

    Es hat dies sodann auch für die Rechtslage in anderen Bundesländern, insonderheit aber auch im Land Sachsen-Anhalt, festgestellt (BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 - [für Baden-Württemberg]; Beschl. v. 02.08.2006 - 1 BvR 2677/04 - [für Nordrhein-Westfalen]; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - [für Sachsen-Anhalt]; zitiert jeweils nach juris; zur grundsätzlichen Geltung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 außerhalb Bayerns siehe auch Dietlein, Rechtsfragen der übergangsweisen Fortgeltung des Sportwettenrechts der Länder, in: Kommunikation und Recht, 2006, S. 307 [309 f.]).

    Vielmehr sei auch das Land Sachsen-Anhalt verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28.03.2006 neu zu regeln und entweder durch eine konsequente Ausgestaltung des Sportwettenmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Sportwettangebote privater Wettunternehmen einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 -1 BvR 874/05 -, zitiert nach juris).

    Dem kann die Beschwerdeführerin nicht die Kostenentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten hin (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 -) entgegensetzen; aus ihr folgt nicht, dass ihre Tätigkeit bislang als legal zu gelten habe.

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 187/04

    Anbieten und Veranstalten von Sportwetten in Altfällen nicht wettbewerbswidrig

    Diese verfassungsrechtliche Beurteilung trifft, wie das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 entschieden hat, auf die Rechtslage in anderen Bundesländern gleichermaßen zu (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.7.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschl. v. 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen; Beschl. v. 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt).
  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006, BVerfGE 115, 276 ff) zu der vergleichbaren Rechtslage in Bayern entschieden und auch für Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt so gesehen (BVerfG, Beschl. vom 4.7.2006, WM 2006, 1644 und vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05 - juris Rn 8 -).
  • OLG Bremen, 13.02.2013 - 1 U 6/08

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches bei

    Dass die verfassungsrechtliche Beurteilung der bayerischen Regelungen auf die Rechtslage in anderen Bundesländern gleichermaßen zutraf, hat das Bundesverfassungsgericht im Übrigen im Anschluss an sein Urteil vom 28. März 2006 mehrfach klargestellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.07.2006 - 1 BvR 138/05, WM 2006, 1644 Tz. 10 zur Rechtslage in Baden-Württemberg; Kammerbeschluss vom 2.8.2006 - 1 BvR 2677/04, WM 2006, 1646 Tz. 16 zu Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 18.12.2006 - 1 BvR 874/05, MMR 2007, 168 Tz. 8 zu Sachsen-Anhalt; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.02.2008, Az.: I ZR 187/04).
  • BVerfG, 20.12.2006 - 1 BvR 271/05

    Ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung bzgl des Betriebs einer

    Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger Grundrechtsverletzungen, die aus der Versagung der Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für den Freistaat Bayern herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der von dem Beschwerdeführer erhobenen Anfechtungsklage zu entscheiden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2006 - 1 BvR 874/05 -).
  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08

    Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • VG Karlsruhe, 12.03.2008 - 4 K 207/08

    Untersagung von Sportwettenvermittlung; ausländische Konzession; Werbemaßnahmen

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

  • VG Freiburg, 10.01.2007 - 1 K 2123/06

    Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung bezüglich Sportwettenvermittlung bzw.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2007 - 1 S 42.07

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Online-Sportwetten

  • VG Stade, 06.05.2008 - 6 B 364/08

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten

  • VG Ansbach, 30.01.2007 - AN 4 K 06.02529

    Beihilfe zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels nach § 284 Strafgesetzbuch

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1652/05

    Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten an Private eines über eine

  • OVG Hamburg, 01.06.2007 - 1 Bs 107/07
  • VG Freiburg, 27.12.2006 - 1 K 2034/06

    Staatliche Sportwetten; Umsetzung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an

  • VG Magdeburg, 13.09.2007 - 3 A 293/05

    Vereinbarkeit der Erforderlichkeit einer Genhemigung für Sportwetten bei

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1724/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

  • VG Stuttgart, 12.07.2007 - 1 K 1731/05

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an einen in Österreich ansässigen und

  • VG Magdeburg, 09.08.2007 - 3 A 297/06
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