Rechtsprechung
| BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
BGB §§ 123, 276 Abs. 1, § 311 Abs. 2 HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung)
- Betriebs-Berater
Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arglistige Täuschung des Erwerbers und Darlehensnehmers durch die finanzierende Bank bei fehlenden Grundlagen für die Angaben über die Rentabilität des Kaufobjekts; Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes bei einem Haustürgeschäft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilienanlagen - Aufklärungspflicht aufgrund vermuteten Wissensvorsprungs
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Haftung der finanzierenden Bank für arglistige Täuschung der Vertreiber über Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts
Kurzfassungen/Presse (3)
- zbb-online.com (Leitsatz)
BGB §§ 123, 276 Abs. 1, § 311 Abs. 2; HWiG § 2 a. F.
Haftung der finanzierenden Bank für arglistige Täuschung der Vertreiber über Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts - kanzlei-klumpe.de
, S. 4 (Leitsatz)
Haftung des Financiers für arglistige Täuschung über Rentabilität und Vermietbarkeit eines Appartementhauses
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Nichtamtliche Pressemitteilung)
Bank muss nur in besonderen Fällen bei Kauf einer Immobilie aufklären
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Täuschung über Mietzins und unterlassene Widerrufsbelehrung: Schadensersatzpflicht der Bank? (IMR 2008, 94)
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Wissensvorsprung der Bank bei Schrottimmobilien" von RA Louis Rönsberg, original erschienen in: AG-Report 2008 Heft 7.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 06.11.2007, Az.: XI ZR 322/03 (Aufklärungspflicht des Kreditinstituts bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen über Risiken)" von Priv.-Doz. Dr. Kai-Oliver Knops, original erschienen in: VuR 2008, 142 - 150.
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 13.11.2002 - 304 O 94/01
- OLG Hamburg, 16.09.2003 - 9 U 238/02
- BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2008, 644
- ZIP 2008, 210
- MDR 2008, 277
- NZM 2008, 257
- WM 2007, 115
- WM 2008, 115
- BB 2008, 525
- BauR 2008, 410
- IMR 2008, 94
Wird zitiert von ... (36)
- BGH, 04.03.2008 - XI ZR 288/06
Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierung eines Immobilienerwerbs
Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Klägerin gegen den Beklagten - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gemäß § 3 Abs. 1, 3 HWiG a.F. einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 Tz. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 18, vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3211 Tz. 12 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 16; jeweils m.w.Nachw.).a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die Klägerin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei den Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 17; jeweils m.w.Nachw.).
aa) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 18; jeweils m.w.Nachw.).
Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 Tz. 22).
Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. BGHZ 168, 1, 10 Tz. 25; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2349 Tz. 14 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 Tz. 23).
Dies setzt voraus, dass der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum, beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht (Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteile vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55 m.w.Nachw.).
Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Anleger nicht stützen (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55; jeweils m.w.Nachw.).
Ohne einen Widerruf bleibt der Anleger an den Darlehensvertrag gebunden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Bank die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können (Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 f. Tz. 28 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30, jeweils m.w.Nachw.).
Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 38 m.w.Nachw.).
Dafür reicht die allgemeine, auf die Baufinanzierung bezogene Referenzerklärung im Verkaufsprospekt, die Führung der Treuhandkonten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine Mittelverwendungskontrolle durchzuführen, nicht aus, weil die Klägerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen hat, sondern sich auf solche beschränkt hat, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
Der Hinweis des Beklagten auf § 358 BGB geht - wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt - auch hier fehl (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 39).
Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 m.w.Nachw.).
Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im April 1993 das Risiko eines ungesicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-House nach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.).
Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 42 m.w.Nachw.).
Soweit die dingliche Absicherung des Darlehens mangels entsprechender Werthaltigkeit des Appartements unzureichend sein sollte, würde dies auf einer unrichtigen, internen Kalkulation der Klägerin beruhen und keine Aufklärungspflicht der Klägerin begründen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO Tz. 43).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (Senat BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO Tz. 43 m.w.Nachw.).
Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senat BGHZ 168, 1, 20 f. Tz. 45; Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten internen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das finanzierende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermittlung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern, jedenfalls solange - wie hier - keine sittenwidrige Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer vorliegt (Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO Tz. 43 m.w.Nachw.).
Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 19 (insoweit in BGHZ 169, 109 nicht abgedruckt) und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 34; jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247).
(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, die hier - wie bereits dargelegt - nicht überschritten ist, bleibt es den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 48).
Allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49).
Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich - wie die Klägerin selbst vorgetragen hat - nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
(c) Da nach dem Vortrag des Beklagten der realistischerweise zu erzielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses betrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50).
Diesen Schadensersatzanspruch könnte der Beklagte dem Anspruch der Klägerin aus § 3 HWiG a.F. entgegen halten, wenn die Klägerin nicht den Beweis erbringt, dass der Beklagte das kreditfinanzierte Appartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die Klägerin erworben hätte (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52).
Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.).
Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
- BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06
Nichtige Vollmacht wg. Verstoß gg. Rechtsberatungsgesetz
Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte infolge des Widerrufs an sich gemäß § 3 Abs. 1, 3 HWiG a.F. zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet ist (vgl. hierzu Senat BGHZ 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 Tz. 20; 169, 109, 119 Tz. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 18 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 16; jeweils m.w.Nachw.) und die Klägerin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. Senat BGHZ 152, 331, 337; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - XI ZR 283/03, WM 2006, 2347, 2348 Tz. 13, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 374/04, BKR 2007, 152, 154 Tz. 19 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 17; jeweils m.w.Nachw.).§ 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 Tz. 21; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 116 Tz. 18; jeweils m.w.Nachw.).
Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 Tz. 22; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 Tz. 22).
Dies setzt aber - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und näher begründet hat - voraus, dass der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum, beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht (Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03, Umdruck S. 14 Tz. 30, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. Tz. 26, vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55).
Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann er sich nicht stützen (vgl. Senat BGHZ 169, 109, 121 f. Tz. 43; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 - XI ZR 265/03, Umdruck S. 14 Tz. 30, vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. Tz. 26, vom 17. April 2007 - XI ZR 130/05, NJOZ 2007, 3210, 3213 Tz. 20 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 55).
Jedoch fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob der Beklagte durch evident unrichtige Angaben der Vermittler oder der Bauträgerin zur Höhe des erzielbaren Mietzinses arglistig getäuscht wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 46 ff.) und ein institutionalisiertes Zusammenwirken von Klägerin und Verkäuferin bzw. Vertreiberin der Appartements vorlag.
- BGH, 17.06.2008 - XI ZR 79/07
Haftung der finanzierenden Bank im Rahmen eines Erwerbs einer Immobilie zur …
Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 50, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119 Tz. 40 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 41, jeweils m.w.Nachw.).
Gegen die Annahme, die Beklagte könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober 1992 das Risiko eines ungesicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das Boarding-House nach der Fertigstellung im Jahr 1993 seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO m.w.Nachw.).
Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen und zur monatlichen Belastung des Klägers und seiner Ehefrau unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen betreffen nicht die Darlehensverträge, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 27 Tz. 63; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 117 f. Tz. 28; jeweils m.w.Nachw.).
(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
Dieser Hinweis betrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vortrag des Klägers bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Inbetriebnahme des Boarding-House bezieht (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 47).
Allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49).
Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
(c) Da nach dem Vortrag des Klägers der realistischerweise zu erzielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses betrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte den Beweis erbringt, dass der Kläger und seine Ehefrau das kreditfinanzierte Appartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die Beklagte erworben hätten (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52).
Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.).
Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Beklagten begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Kläger gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
- BGH, 18.11.2008 - XI ZR 157/07
Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden …
Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 19 f. Tz. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115 Tz. 15, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 30 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 972 Tz. 15, jeweils m.w.Nachw.).Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senat BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47; Senatsurteile vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, WM 2006, 2343, 2345 Tz. 19 (insoweit in BGHZ 169, 109 nicht abgedruckt) und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 34, jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247).
(1) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168, 1, 22 ff. Tz. 50 ff.; 169, 109, 115 Tz. 23; Urteile vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, WM 2007, 1257, 1260 Tz. 39, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2007, 115, 120 Tz. 45 und vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, WM 2008, 971, 976 Tz. 44; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen.
Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, deren Überschreiten hier - wie bereits ausgeführt - die Beklagten nicht substantiiert dargelegt haben, bleibt es den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjektes offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 48).
Allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klären (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, WM 2004, 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49).
Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem Boarding-House von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
(c) Da nach dem Vortrag der Beklagten der realistischerweise zu erzielende Mietzins nur etwa 53% des "versprochenen" Mietzinses betrug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 24 f. Tz. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 Tz. 55 und vom 6. November 2007 aaO Tz. 50).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klägerin den Beweis erbringt, dass die Beklagten das kreditfinanzierte Appartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die Klägerin erworben hätten (vgl. Senat BGHZ 168, 1, 26 Tz. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 116 Tz. 22 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 121 Tz. 52).
Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 118 Tz. 36 m.w.Nachw.).
Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Mittelverwendungskontrolle seinerseits eine Schadensersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 aaO).
- BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07
Immobilienanlagen - Unsichere Rechtslage: Wann beginnt Verjährungsfrist?
Darüber hinaus haben die Kläger eine - auch eine subjektive Komponente umfassende (Senat, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 120 Tz. 49) - arglistige Täuschung nicht substantiiert vorgetragen. - BGH, 29.06.2010 - XI ZR 104/08
Bankrecht - Bauherrenmodell: Bank muss Kunden auf arglistige Täuschung hinweisen
Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch zu einem Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert, sondern es bleibt den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (BGHZ 158, 110, 119; BGH, Urteile vom 14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 und vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06, WM 2007, 174, Tz. 8; Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, Tz. 48 m.w.N. und vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, juris, Tz. 37). - BGH, 27.05.2008 - XI ZR 132/07
Immobilienanlagen - Haftet Bank bei evident falschen Angaben beim Verkauf?
Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, dass Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse prüfen und ermitteln sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse, so dass sich hieraus keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer ergeben kann (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43). - OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11
Bankenhaftung bei finanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles - objektiv betrachtet - evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, WM 2010, 2069; BGH, NJW 2008, 644; BGH, NJW 2007, 361).Die Kläger stützen sich insoweit vielmehr auf die Rechtsprechung des BGH (…Urt. v. 05.07.2011 - XI ZR 306/10; WM 2011, 2088), wonach im Hinblick auf die Angaben im Verkaufsprospekt zu den erzielbaren Mieterträgen durch den Vertrieb arglistig getäuscht wird, wenn die überhöht angesetzten Werte entgegen der Darstellung im Verkaufsprospekt nicht auf Erfahrungswerten und Betriebsvergleichen beruhen, sondern allein im Interesse der besseren Veräußerbarkeit ohne betriebswirtschaftliche Fundierung "ins Blaue hinein" gemacht worden sind (auch BGH NJW 2008, 644).
Gerade wenn einerseits die Rentabilität mangels ausreichender Vorerfahrungen nur schwer einzuschätzen und ungesichert ist und andererseits der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an einem Boarding-House von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig ist, ist allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages nicht ausreichend; vielmehr ist die Initiatorin - so der BGH - gehalten, die konkrete Möglichkeit der Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaftliche Untersuchung zu klären (zumal wenn dies im Verkaufsprospekt sogar vorgesehen ist, BGH NJW 2008, 644; vgl. auch BGH WM 2004, 928).
Die in diesem Zusammenhang vom BGH entschiedenen Fälle betrafen zwar auch Hotelappartements, hatten jedoch Prospekte zum Gegenstand, die wegen der kalkulierten Pachterträge auf tatsächlich nicht vorhandene "Erfahrung und Betriebsvergleiche" (WM 2011, 2088; vgl. auch BGH WM 2010, 1310: "Erfahrungswerte der Vergangenheit") oder eine tatsächlich nicht stattgefundene betriebswirtschaftliche Untersuchung (NJW 2008, 644) verwiesen.
In diesen Fällen schützt auch ein tatsächlich zu den angegebenen Konditionen bereits abgeschlossener Pachtvertrag nicht vor dem Vorwurf, die Pachtertragsprognose arglistig "ins Blaue hinein" gestellt zu haben (BGH NJW 2008, 644).
- KG, 02.09.2011 - 4 U 9/10 Insoweit muss sie sich Angaben der Vermittler nur zurechnen lassen, soweit diese in ihrem Pflichtenkreis, d.h. bei der Anbahnung des Kreditvertrags, tätig geworden ist (BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644-649, Rn. 28 m.w.N.; BGH…, Urteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692-1696, Rn. 13 nach juris).
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644-649, Rn. 28; BGH…, Urteil vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692-1696, Rn. 13 nach juris), der der Senat folgt, haftet die Beklagte nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Angaben des Vermittlers über die Immobilie, deren Rentabilität und die Notwendigkeit des Einsatzes eigener Mittel.
Möglicherweise falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen Belastung unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Objekt später mit Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts, liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zuzurechnen (BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644-649, Rn. 28 nach juris).
Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. 2, 278 BGB wegen Verletzung objektbezogener Aufklärungspflichten in Bezug auf das finanzierte Geschäft auch im Hinblick auf die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen (BGH…, Urteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, Rn. 26 m.w.N.; BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644-649, Rn. 30 m.w.N. nach juris) abgelehnt.
Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH…, Urteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, Rn. 26 m.w.N.; BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644-649, Rn. 30 m.w.N. nach juris).
Ein den Substantiierungsanforderungen genügende Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert dabei nach Auffassung des für den Bereich von kreditfinanzierten Kapitalanlagen allein zuständigen XI. Zivilsenats des BGH (…Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 357-360, Rn. 20;… Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, NJW 2007, 357-360, Rn. 20; Urteil vom 6. November 2007 XI ZR 322/03, NJW 2008, 644-649, Rn. 35;… Urteil vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, NJW 2008, 1585-1589, Rn. 39;… Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 3/01, NJW 2003, 424-426, Rn. 13+9 nach juris; a.A.: V. Zivilsenat des BGH…, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236-1237, Rn. 10 nach juris) in ständiger Rechtsprechung die Darlegung konkreter, dem Beweis zugängliche Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht im Hinblick auf die zu tragende monatliche Belastung wegen eines institutionalisierten Zusammenwirkens auf einen widerleglich vermuteten Wissensvorsprung der Beklagten von einer arglistigen Täuschung durch die Verkäuferin bzw. Vermittlerin berufen (BGH…, Urteil vom 18. November 2008 - XI ZR 157/07, Rn. 34 m.w.N.; BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, NJW 2008, 644-649, Rn. 45 m.w.N.; BGH…, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 340/05, NJW 2007, 2404-2407, Rn. 39 m.w.N. nach juris).
- BGH, 29.04.2008 - XI ZR 221/07
Immobilienanlagen - Sittenwidrige Überteuerung der zu finanzierenden Wohnung
Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45 und Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43). - BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
Immobilienanlagen - Aufklärungspflichten über Risiken eines Mietpools
- BGH, 01.07.2008 - XI ZR 411/06
Immobilienanlagen - Haftung der Bank für Täuschung durch Vermittler
- OLG Hamm, 02.03.2009 - 31 U 42/07
Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank beim Erwerb einer …
- OLG München, 03.08.2009 - 19 U 4354/08
Bankenhaftung bei finanziertem Immobilienerwerb: Zurechenbare arglistige …
- LG Nürnberg-Fürth, 31.03.2009 - 10 O 9881/08
Unwirksamkeit der dem Treuhänder gegebenen Vollmacht: Verwirkung …
- OLG Hamm, 08.12.2008 - 31 U 263/04
- OLG Hamm, 29.06.2009 - 31 U 173/06
Umfang der Risikoaufklärungspflicht der Erwerb einer Eigentumswohnung …
- BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07
Immobilienanlagen - Zurechnung zur kreditgewährenden Bank
- OLG Bamberg, 28.11.2008 - 4 U 88/01
Bankenhaftung beim vollfinanzierten Erwerb einer Immobilie im Bauträger- und …
- BGH, 23.09.2008 - XI ZR 263/07
Beginn der Verjährung bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage
- OLG Saarbrücken, 24.04.2008 - 8 U 65/07
Immobilien - Sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises: Kenntnis der Bank?
- BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09
Zwangsvollstreckung - Aufklärungspflichtverletzung bei Kauf von Eigentumswohnung
- OLG Hamm, 02.02.2012 - 5 U 110/11
Hemmung der Verjährung durch Anbringung eines Prozesskostenhilfegesuchs
- BGH, 11.03.2008 - XI ZR 68/07
Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
- BGH, 05.07.2011 - XI ZR 306/10
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision (Prospekthaftung)
- KG, 16.05.2012 - 24 U 103/10
§ 280 Abs 1 BGB, § 675 BGB
- VerfGH Bayern, 25.05.2011 - 96-VI-09
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung von Beweisanträgen
- BGH, 15.07.2008 - XI ZR 554/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis der Bank von …
- BGH, 15.07.2008 - XI ZR 518/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis der Bank von …
- OLG Düsseldorf, 31.03.2008 - 1 Ws 167/07
Sachverständige - Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug durch falsches Gutachten
- OLG Celle, 01.12.2011 - 8 U 50/11
Europlan/EuroPlan
- OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08
Immobilienanlagen - Mietpool: Substantiierter Vortrag zu Schadensersatzanspruch?
- OLG Schleswig, 15.02.2010 - 5 U 132/09
Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank im Rahmen der Finanzierung einer …
- LG Dortmund, 06.06.2008 - 3 O 380/07
- LG Heidelberg, 20.05.2008 - 2 O 115/06
Finanzierter Immobilienerwerb im Haustürgeschäft: Kausalität der Haustürsituation …
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 134/10
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