Weitere Entscheidung unten: BGH, 08.07.2008

Rechtsprechung
   BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07   

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BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07 (https://dejure.org/2008,965)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2008 - IX ZB 182/07 (https://dejure.org/2008,965)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - IX ZB 182/07 (https://dejure.org/2008,965)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von weiteren Anträgen auf Eröffnung des Verfahrens über ein bereits insolvenzbefangenes Vermögen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dieses Vermögen; Anwendbarkeit von § 230 Zivilprozessordnung (ZPO) auf die dem Schuldner nach Eingang eines ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Weitere Insolvenzanträge nach Verfahrenseröffnung

  • Judicialis

    InsO § 20 Abs. 2; ; InsO § 287 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 287 Abs. 1 S. 2 § 20 Abs. 2
    Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Zulässigkeit eines Eigenantrags nach Stellung eines Gläubigerantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrens eröffnet: Weitere Eröffnungsanträge unzulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Verspäteter Eigenantrag kann Restschuldbefreiung vereiteln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verspäteter Eigenantrag kann Restschuldbefreiung vereiteln

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3494
  • NJW-RR 2009, 549 (Ls.)
  • ZIP 2008, 1976
  • MDR 2008, 1304
  • NZI 2008, 609
  • WM 2008, 1748
  • Rpfleger 2008, 661
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

    Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGHZ 162, 181, 186).

    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).

    bb) Die Unzulässigkeit des Eigenantrags folgt auch nicht aus § 4 InsO, § 230 ZPO, denn § 230 ZPO ist auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist (BGHZ 162, 181, 186) nicht anzuwenden (vgl. LG Dresden ZVI 2006, 154).

    Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die Erlangung der Restschuldbefreiung offen hält (BGHZ 162, 181, 185).

    Denn die Setzung der richterlichen Frist für den Eigenantrag geschieht auch im Interesse des Schuldners, dem die Chance auf die Restschuldbefreiung auch dann erhalten bleiben soll, wenn zunächst nur ein Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen vorliegt (BGHZ 162, 181, 186).

    b) Das Amtsgericht wird deshalb - nach Eingang der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO - zu prüfen haben, ob der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ausnahmsweise zulässig ist, obwohl sein Eigenantrag durch die Verfahrenseröffnung unzulässig geworden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 186).

    Das rechtliche Gehör des Schuldners darf nicht durch einen fehlerhaften, unvollständigen oder verspäteten Hinweis verletzt werden (BGHZ 162, 181, 186).

  • BGH, 18.05.2004 - IX ZB 189/03

    Zum rechtlich geschützten Interesse eines Neugläubigers an der Eröffnung eines

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 IX ZB 189/03, WM 2004, 1589).

    Ein weiteres Insolvenzverfahren zu ihren Gunsten, welches das vom Schuldner neu erworbene Vermögen zum Gegenstand hat, ist unter Geltung der Insolvenzordnung - vom Ausnahmefall des § 35 Abs. 2 InsO abgesehen - nicht möglich (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, WM 2004, 1589).

    Der Insolvenzbeschlag umfasst nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004, aaO).

  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).
  • BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

    Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181, 185; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593, 594; Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181, 182 Rn. 7; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 30).
  • LG Dresden, 01.03.2006 - 5 T 82/06

    Gesetzliche Sanktionierung einer Versäumung der richterlich gesetzten Frist

    Auszug aus BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07
    bb) Die Unzulässigkeit des Eigenantrags folgt auch nicht aus § 4 InsO, § 230 ZPO, denn § 230 ZPO ist auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist (BGHZ 162, 181, 186) nicht anzuwenden (vgl. LG Dresden ZVI 2006, 154).
  • BFH, 01.09.2010 - VII R 35/08

    Aufrechnung der Finanzbehörde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen

    Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2008 (gemeint offenbar: IX ZB 182/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 3494) sei zu folgern, dass der BGH das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners als eine eigenständige Haftungsmasse ansehe, die von der vom Insolvenzbeschlag betroffenen Haftungsmasse getrennt sei.

    Etwas anderes lässt sich, anders als die Revision meint, auch nicht aus dem Beschluss des BGH in NJW 2008, 3494 herleiten.

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2012 - 24 U 110/11

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vertretung des Schuldners im

    Hat bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt, ist bis zum Abschluss des Verfahrens ein Eigenantrag des Schuldners nicht mehr zulässig (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609; ZinsO 2008, 1138).

    Nur dann, wenn das Insolvenzgericht die erforderlichen Hinweise zur Erlangung der Restschuldbefreiung fehlerhaft, unvollständig oder verspätet erteilt hat und das Insolvenzverfahren auf den Gläubigerantrag hin eröffnet worden ist, bevor der Schuldner den Eigenantrag stellt, genügt ausnahmsweise ein isolierter Antrag auf Restschuldbefreiung (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433; vgl. a. BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609).

    Der Kläger hätte den Antrag vielmehr wirksam bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen können (vgl. BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609).

    Die dort genannte Frist von zwei Wochen gilt - wie bereits ausgeführt - nicht für den Eigenantrag des Schuldners, sondern nur für den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn dieser nicht mit dem Eigenantrag verbunden worden ist (vgl. BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, NZI 2004, 593, 594; NJW-RR 2006, 551 = NZI 2006, 181; NJW 2008, 3494, 3495; ZInSO 2009, 1171).

    Auch folgte die Unzulässigkeit eines Eigenantrags nicht aus § 4 InsO, § 230 ZPO, weil letztere Vorschrift auf die Nichteinhaltung der für die Eigenantragstellung zu setzenden richterlichen Frist nicht anzuwenden (BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609).

    Die richterliche Frist hat den Zweck, den Schuldner im Interesse einer zügigen Behandlung des Verfahrens dazu anzuhalten, sich möglichst kurzfristig zu entschließen, ob er den Eigenantrag stellen will, der ihm die Option auf die Erlangung der Restschuldbefreiung offen hält (BGHZ 162, 181 = NJW 2005, 1433, 1434; BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609; ZinsO 2008, 1138).

    Diesem Zweck wird bereits dadurch genügt, dass das Insolvenzverfahren nach Ablauf der Frist dann, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen gegeben sind, jederzeit eröffnet werden kann (BGH, NJW 2008, 3494, 3495 = NZI 2008, 609; ZinsO 2008, 1138).

    Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung kann deshalb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, NJW 2008, 3494, 3495; ZInSO 2009, 1171).

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Neugläubiger auch dann, wenn der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NZI 2008, 609 Rn. 10).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ist die Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens jedoch unzulässig, weil --ohne Freigabe von Vermögen-- wegen §§ 35 Abs. 1, 36 InsO kein weiteres insolvenzrechtlich verwertbares Vermögen vorhanden wäre (BGH-Beschlüsse vom 18. Mai 2004 IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739; vom 3. Juli 2008 IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924; vom 9. Juni 2011 IX ZB 175/10, ZInsO 2011, 1349, unter II.2.a).
  • BGH, 04.12.2014 - IX ZB 5/14

    Insolvenzantragsverfahren: Zulässigkeit eines Eigenantrags nach

    Diese Frist ist keine Ausschlussfrist; vielmehr kann der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam gestellt werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511 f; vom 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593 f; vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183 ff [Rn. 6, 9 ff]; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8, 11, 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6).

    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 8; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 110/09, NZI 2010, 441 Rn. 8).

    Hat der Gläubigerantrag in einem derartigen Fall bereits zur Verfahrenseröffnung geführt und ist ein Eigenantrag des Schuldners deshalb nicht mehr zulässig, muss es zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, dass der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 186 f; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494 Rn. 20).

    d) Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners in den vorigen Stand abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, NJW 2008, 3494, Rn. 16).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Ist bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über dasselbe insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; dies gilt sowohl für Gläubiger- als auch für Eigenanträge (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, WM 2008, 1748 Rn. 8 ff).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZB 110/09

    Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und

    Anträge, über die mangels Verbindung nicht entschieden worden ist, werden unzulässig (BGHZ 162, 181, 186; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8).

    Hinweis auf Restschuldbefreiung">20 Abs. 2 InsO vor die Wahl gestellt wird, entweder seine Einwendungen gegen den Gläubigerantrag zu verfolgen oder selbst einen Eigenantrag zu stellen (vgl. zu dem Hinweis BGHZ 162, 181, 183 ff; BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 15 ff; v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6).

    Den Hinweis auf die bevorstehende Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers erhielt der Schuldner, der zu diesem Zeitpunkt noch mit einem Eigenantrag hätte reagieren können (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008, aaO S. 925 Rn. 18), mit der Übersendung des Gutachtens.

    Zum einen kann nach Verfahrenseröffnung kein zulässiger Eröffnungsantrag mehr gestellt werden (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2005 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444; v. 3. Juli 2008 aaO S. 924 Rn. 8).

  • BGH, 22.10.2015 - IX ZB 3/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Gerichtliche Hinweispflichten für den Schuldner zur

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es dem Schuldner verwehrt, im eröffneten Verfahren einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, wenn er vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen auf Antrag eines Gläubigers auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, zur Erreichung der Restschuldbefreiung einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, und wenn ihm hierfür eine richterliche Frist gesetzt worden ist, bei der es sich allerdings nicht um eine Ausschlussfrist handelt (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 14 ff; vom 25. September 2008 - IX ZB 1/08, ZInsO 2008, 1138 Rn. 6 f; vom 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171 Rn. 6; vom 4. Dezember 2014 - IX ZB 5/14, ZInsO 2015, 90 Rn. 8; vom 9. Juli 2015 - IX ZB 68/14, ZInsO 2015, 1734 Rn. 20).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 71/15

    Erneuter Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens:

    Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der Antrag des Schuldners mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden ist (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, BGHZ 162, 181, 183; vom 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuen Antrags nach Ablauf von drei Jahren ist allerdings, dass das früher eröffnete Verfahren inzwischen aufgehoben ist, denn während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens - dies gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge - über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 10).
  • BGH, 16.04.2015 - IX ZB 93/12

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Entscheidung des Einzelrichters über Beschwerde

  • BGH, 09.07.2015 - IX ZB 68/14

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Rückwirkende Verfahrenskostenstundung

  • AG Göttingen, 02.09.2009 - 74 IN 34/03

    Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Ablauf der Laufzeit einer

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07

    Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang

  • BGH, 09.12.2010 - IX ZB 207/09

    Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs wegen der fehlhaften Bewertung einer zu

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 1/08

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung

  • BGH, 15.01.2009 - IX ZB 190/07

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 187/07

    Klärungsbedürftigkeit der Frage nach der Notwendigkeit eines zuvor gestellten

  • AG Köln, 01.07.2013 - 72 IN 224/13

    Sperrfrist für einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels

  • LG Dessau-Roßlau, 06.12.2011 - 1 T 276/11

    Insolvenz: Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungs- und eines die

  • FG Münster, 05.11.2018 - 14 K 2425/18
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Rechtsprechung
   BGH, 08.07.2008 - VII ZB 39/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2553
BGH, 08.07.2008 - VII ZB 39/07 (https://dejure.org/2008,2553)
BGH, Entscheidung vom 08.07.2008 - VII ZB 39/07 (https://dejure.org/2008,2553)
BGH, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - VII ZB 39/07 (https://dejure.org/2008,2553)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhalt eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses bei Vollsteckung aus einem verschiedene Forderungen beinhaltenden Titel lediglich wegen eines Teilbetrags; "Bestimmbare Darstellung" der Forderung eines Gläubigers

  • Judicialis

    ZPO § 829

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 829
    Anforderungen an die Bezeichnung der zu vollstreckenden Forderung bei Titulierung verschiedener Geldforderungen jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe bestimmter Gegenstände

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Bestimmtheit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Forderungsvollstreckung - Antrag auf Erlass eines PfÜB bei Vollstreckung wegen eines Teilbetrags

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vollstreckung eines Teilbetrags unterliegt besonderen Bestimmtheitsanforderungen ("Argentinien-Anleihen")

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3147
  • MDR 2008, 1183
  • WM 2008, 1748
  • Rpfleger 2008, 581
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 119/03

    Angabe von DM-Beträgen in Euro in einem Vollstreckungsantrag

    Auszug aus BGH, 08.07.2008 - VII ZB 39/07
    Die Forderung des Gläubigers muss nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt sein (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 119/03, NJW-RR 2003, 1437).
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