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   OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06   

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OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06 (https://dejure.org/2008,3421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2008 - 6 U 274/06 (https://dejure.org/2008,3421)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Juli 2008 - 6 U 274/06 (https://dejure.org/2008,3421)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haustürgeschäft: Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung bei verbundenen Geschäften

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) bei verbundenen Geschäften; Rückzahlungsansprüche der um die Fondsausschüttungen verminderten Darlehenszinsen sowie Zahlung des Ablösebetrags nach Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Beteiligung an ...

  • Judicialis

    EGBGB Art. 229 § 5; ; EGBGB Art. 229 § 9; ; BGB § 276; ; HWiG § 2 Abs. 1 S. 4; ; VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § 9; ; EWG Richtline 85/577

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistungen bei verbundenen Geschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Finanzierter Beitritt zu Immobilienfonds: Haustürwiderrufsgesetz bezieht sich auf ein rein zweitseitiges Vertragsverhältnis

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 5 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beschränkungen des Haustürwiderrufs in der aktuellen Rechtsprechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1579
  • WM 2008, 1784
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Gerade im Falle des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat der Bundesgerichtshof den geschäftlichen Verbund jedoch auch auf Sachverhalte aus der Zeit vor Inkraftreten des Verbraucherkreditgesetzes angewandt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996 Rn 13 ff, zitiert nach juris; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1996 Rn 13 ff, zitiert nach juris), so dass er auch vorliegend in Betracht gezogen werden könnte.

    Die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts war - wie bereits ausgeführt - von der Rechtsprechung zwar bereits während der Geltung des Abzahlungsgesetzes entwickelt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996, a.a.O.; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1999, a.a.O.) und vom Gesetzgeber sodann in das Verbraucherkreditgesetz als § 9 übernommen worden.

  • BGH, 18.01.2005 - XI ZR 54/04

    Richtlinienkonforme Auslegung des HWiG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Fällen, in denen es entweder um kein verbundenes Geschäft ging (BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003 Rn 19, zitiert nach juris) oder der Verbund infolge grundpfandrechtlicher Sicherung ausgeschlossen war (BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04, jeweils v. 18.1.2005), entschieden, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG eindeutig und einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sei.

    Der Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG ist eindeutig (so schon BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003 a.a.O. und BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04 v. 18.1.2005 a.a.O.).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei Fällen, in denen es entweder um kein verbundenes Geschäft ging (BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003 Rn 19, zitiert nach juris) oder der Verbund infolge grundpfandrechtlicher Sicherung ausgeschlossen war (BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04, jeweils v. 18.1.2005), entschieden, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG eindeutig und einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich sei.

    Der Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG ist eindeutig (so schon BGH XI ZR 134/02 v. 14.10.2003 a.a.O. und BGH XI ZR 54/04 sowie 66/04 v. 18.1.2005 a.a.O.).

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Auch waren hinsichtlich der Fondsbeteiligung als verbundenem Geschäft die beiderseitigen Leistungen - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht bereits mit dem Vollzug des Gesellschaftsbeitritts (Abschluss des Beitrittsvertrags und Zahlung der Einlage) vollständig erbracht, weil zu den im Beitrittsvertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile gehören, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen oder die Zuweisung von steuerlich abzugsfähigen Verlusten (vgl. BGH II ZR 352/02 v. 18.10.2004 Rn 19, zitiert nach juris, für den Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft).

    Allein für den Fall des Widerrufs einer Fondsbeteiligung hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass zu den im Beitrittsvertrag versprochenen Leistungen auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile gehörten, so dass die beiderseitigen Leistungen nicht bereits mit dem Vollzug des Gesellschaftsbeitritts vollständig erbracht seien (vgl. BGH II ZR 352/02 v. 18.10.2004, a.a.O.).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Bekräftigung und Vertiefung ihres bereits in erster Instanz gehaltenen Sachvortrags und nimmt dabei auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.4.2008 (C-412/06) Bezug, welche auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2.10.2006 (6 U 8/06) ergangen ist.

    Die europäische Richtlinie 85/577/EWG (,Haustürgeschäfterichtlinie' v.20.12.1985) steht einer nationalen Regelung, wie der des § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG, wonach für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechtes vorgesehen ist, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistung aus einem langfristigen Darlehensvertrag ausgeübt werden kann, nicht entgegen (vgl. EuGH C-412/06 v. 10.04.2008, zitiert nach juris).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Gerade im Falle des Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz hat der Bundesgerichtshof den geschäftlichen Verbund jedoch auch auf Sachverhalte aus der Zeit vor Inkraftreten des Verbraucherkreditgesetzes angewandt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996 Rn 13 ff, zitiert nach juris; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1996 Rn 13 ff, zitiert nach juris), so dass er auch vorliegend in Betracht gezogen werden könnte.

    Die Rechtsfigur des verbundenen Geschäfts war - wie bereits ausgeführt - von der Rechtsprechung zwar bereits während der Geltung des Abzahlungsgesetzes entwickelt (vgl. BGH XI ZR 164/95 v. 17.9.1996, a.a.O.; BGH XI ZR 197/95 v. 17.9.1999, a.a.O.) und vom Gesetzgeber sodann in das Verbraucherkreditgesetz als § 9 übernommen worden.

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Zu ergänzen bleibt, dass der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (BGH XI ZR 204/04 v. 19.9.2006 Rn 40 ff, zitiert nach juris), dass das Unterlassen der gemäß § 2 HausTWG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen ist, die zu einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers führen kann, wenn sie auf einem Verschulden des Unternehmers beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist (zur Kausalität vgl. bereits BGH XI ZR 6/04 v. 16.5.2006 Rn 38, zitiert nach juris).
  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Zu ergänzen bleibt, dass der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat (BGH XI ZR 204/04 v. 19.9.2006 Rn 40 ff, zitiert nach juris), dass das Unterlassen der gemäß § 2 HausTWG vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nicht als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung anzusehen ist, die zu einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers führen kann, wenn sie auf einem Verschulden des Unternehmers beruht und für den Schaden des Verbrauchers ursächlich geworden ist (zur Kausalität vgl. bereits BGH XI ZR 6/04 v. 16.5.2006 Rn 38, zitiert nach juris).
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Der XI. Zivilsenat geht außerdem in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH XI ZR 17/06 v. 24.4.2007, zitiert nach juris) davon aus, dass der Darlehensnehmer auch in Verbundfällen als Leistung das Darlehen erhält und nicht den Fondsanteil, und berücksichtigt - um die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu schützen - den Verbund erst bei der Bestimmung der Rechtsfolgen des Widerrufs.
  • OLG Stuttgart, 02.10.2006 - 6 U 8/06

    Verbraucherkreditvertrag im Haustürgeschäft zur Kapitalanlagefinanzierung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2008 - 6 U 274/06
    Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Bekräftigung und Vertiefung ihres bereits in erster Instanz gehaltenen Sachvortrags und nimmt dabei auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10.4.2008 (C-412/06) Bezug, welche auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 2.10.2006 (6 U 8/06) ergangen ist.
  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 94/05

    Widerruf von Haustürgeschäften nach der Neuregelung des Widerrufs von

  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 6 U 8/06

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einem

    Wie der Senat zunächst im vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2008 im Einzelnen mündlich dargelegt und inzwischen im Urteil vom 8. Juli 2008 (6 U 274/06 z.V.b.) entschieden und eingehend schriftlich begründet hat, sind mit "beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung" nur die Leistungen im Darlehensvertrag gemeint und nicht etwa die Leistungen auch in weiteren, mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträgen.
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 232/08

    Rückabwicklungsanspruch eines verbundenen Vertrages bei Erlöschen des

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 1784 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08

    Darlehensvertrag im Haustürgeschäft: Erlöschen des Widerrufsrechts nach

    Wie der Senat in seinen beiden, zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 8. Juli 2008 (6 U 274/06) und 15. Juli 2008 (6 U 8/06, ein Verfahren unter Beteiligung der Klägervertreter) entschieden und eingehend begründet hat, sind mit "beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung" nur die Leistungen im Darlehensvertrag gemeint und nicht etwa die Leistungen auch in weiteren, mit dem Darlehensvertrag verbundenen Verträgen.
  • OLG Stuttgart, 28.04.2009 - 6 U 227/08

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Beteiligung an einem

    Steht der Darlehensvertrag im geschäftlichen Verbund mit einem anderen Vertrag, vorliegend der Fondsbeteiligung, ist § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG nicht dahingehend auszulegen, dass es auch auf die vollständige Erbringung der Leistungen in dem verbundenen anderen Geschäft ankommt (vgl. schon Urteile des Senats 6 U 274/06 v. 8.7.2008, ZIP 2008, 1579, und 6 U 8/06 v. 15.7.2008, ZIP 2008, 1570).
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