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   BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07   

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https://dejure.org/2008,830
BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,830)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2008 - XI ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,830)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07 (https://dejure.org/2008,830)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Zurechnung einer Haustürsituation

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Zurechnung der von dem Vermittler einer kreditfinanzierten Kapitalanlage geschaffenen Haustürsituation an die finanzierende Bank; Zusammenwirken der Bank mit den Initiatoren eines Fonds in institutionalisierter Art und Weise als Voraussetzung der ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Zurechnung einer Haustürsituation bei Beauftragung der den Immobilienfondsbeitritt finanzierenden Bank allein auf Wunsch des Anlegers

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflicht; Kreditfinanzierte Kapitalanlagen; Haustürsituation; Kreditvermittler; Hausbank; Fondsbeteiligung; Anlagevermittler; Haustürwiderrufsgeschäfts

  • Betriebs-Berater

    Kreditfinanzierte Kapitalanlage - Zurechnung der vom Vermittler geschaffenen Haustürsituation

  • Betriebs-Berater

    Kreditfinanzierte Kapitalanlage - Zurechnung einer Haustürsituation

  • Judicialis

    HWiG § 1 Abs. 1 (in der Fassung vom 16. Januar 1986)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HWiG § 1 Abs. 1
    Bank muss sich Haustürsituation des Vermittlers bei vom Verbraucher gewünschter Finanzierung durch seine Hausbank nicht zurechnen lassen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung der Haustürsituation gegenüber der finanzierenden Bank

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haustürsituation der Bank zuzurechnen?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz, wenn die vom Kreditvermittler geschaffene Haustürsituation der Bank zuzurechnen ist ? Anforderungen an wirtschaftliche Beziehung zwischen Vermittler und Bank, um Zurechnung zu rechtfertigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 1 Abs. 1 (in der Fassung v. 16. 1. 1986)
    Keine Zurechnung einer Haustürsituation bei Beauftragung der den Fondsbeitritt finanzierenden Bank allein auf Wunsch des Anlegers

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Haustürsituation bei kreditfinanzierter Kapitalanlage ist finanzierender Bank nicht zuzurechnen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kreditfinanzierte Kapitalanlage - Zurechnung der vom Vermittler geschaffenen Haustürsituation

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Haustürsituation bei kreditfinanzierter Kapitalanlage ist finanzierender Bank nicht zuzurechnen -

Besprechungen u.ä. (4)

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Zurechnung einer Haustürsituation

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprobleme bei Immobilienkrediten - Überblick und Anmerkungen zur jüngeren BGH-Rechtsprechung (2008-2010)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haustürsituation; Zurechenbarkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haustürsituation bei kreditfinanzierter Kapitalanlage finanzierender Bank zuzurechnen? (IMR 2009, 1021)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 836
  • ZIP 2008, 2211
  • MDR 2009, 41
  • VersR 2010, 398
  • WM 2008, 2162
  • BB 2008, 2542
  • DB 2008, 2535
  • BauR 2008, 2094
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    aa) Ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) hat der Senat wiederholt entschieden, dass einer finanzierenden Bank eine Haustürsituation, die durch das Handeln eines Dritten geschaffen worden ist, nicht nur unter den in der älteren Rechtsprechung herangezogenen Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB, sondern ohne Rücksicht auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Bank von der Haustürsituation bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrags objektiv vorgelegen hat (Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14, vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11 und vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 22).

    Art. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372, S. 31, Haustürgeschäfterichtlinie) setzt für diese objektive Zurechnung der von einem Dritten geschaffenen Haustürsituation voraus, dass dieser Dritte im Namen und für Rechnung des Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss des Vertrags eingeschaltet war (EuGH WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45).

    (1) Ein Teil der Literatur weist darauf hin, dass nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volksbank) zwar das objektive Vorliegen einer Haustürsituation ausreiche, diese dem Gewerbetreibenden zurechenbar aber nicht von einem beliebigen Dritten geschaffen werden könne, sondern das Handeln eines Vertreters des Gewerbetreibenden erforderlich sei (vgl. Lechner NZM 2005, 921, 924 f.; Sauer BKR 2006, 96, 99; Freitag WM 2006, 61, 62; Piekenbrock WM 2006, 466, 469; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 480).

    In Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 150, 248, 260 f.; BGH, Urteil vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410) wird eine gespaltene Auslegung jedoch dadurch vermieden, dass die Zurechnung der von einem Dritten geschaffenen Haustürsituation auch bei ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilenden Haustürgeschäften nicht nach den in der älteren Rechtsprechung herangezogenen Grundsätzen gemäß § 123 Abs. 2 BGB analog, sondern auf Grundlage des dafür in der Haustürgeschäfterichtlinie sowie in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 Tz. 45 - Crailsheimer Volksbank) genannten Merkmals eines Handelns "im Namen und für Rechnung" des Gewerbetreibenden vorgenommen wird.

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07

    Zurechnung der Haustürsituation zu Lasten der kreditgewährenden Bank

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    aa) Ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) hat der Senat wiederholt entschieden, dass einer finanzierenden Bank eine Haustürsituation, die durch das Handeln eines Dritten geschaffen worden ist, nicht nur unter den in der älteren Rechtsprechung herangezogenen Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB, sondern ohne Rücksicht auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Bank von der Haustürsituation bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrags objektiv vorgelegen hat (Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14, vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11 und vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 22).

    cc) Der Senat geht davon aus, dass nach dem Schutzzweck der Haustürgeschäfterichtlinie und des Haustürwiderrufsgesetzes die von einem Dritten geschaffene Haustürsituation dem Unternehmer nicht zugerechnet werden kann, wenn das Handeln des Dritten allein auf selbstbestimmten Aufträgen bzw. Weisungen des Kunden beruht (Senat, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 22 f.).

    Erst wenn der Anleger einen solchen mit dem Vertrieb der Kapitalanlage zunächst angelegten Zusammenhang durch eine von den Empfehlungen des Vertriebs abweichende autonome Weisung unterbricht, wird der Dritte nicht mehr - auch nicht im weitesten Sinne - wirtschaftlich für Rechnung der Bank tätig, sodass eine von ihm geschaffene Haustürsituation dieser nicht zugerechnet werden kann (Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 23).

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 332/02

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    Der Kläger, dem der Nachweis für die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. (BGHZ 113, 222, 225; Senat, Urteil vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31) und damit auch für ein Handeln des Anlagevermittlers im Namen und für Rechnung der Beklagten obliegt, hat aber den Anlagevermittler als Zeugen dafür angeboten, dass dieser nicht auf Wunsch des Klägers, sondern einem eigenen Vorschlag folgend die Finanzierung der Kapitalanlage nicht bei der dafür zunächst vorgesehenen Sparkasse Z. , sondern bei der Beklagten beantragt hat.

    Dies hat die Beklagte entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht zulässig nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31, vom 29. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, 28 Tz. 33 und vom 7. November 2006 - XI ZR 438/04, ZIP 2007, 762, 763 Tz. 11).

  • BGH, 20.06.2006 - XI ZR 224/05

    Zurechnung einer Haustürsituation; Widerruf des Darlehensvertrages bei

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    aa) Ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086 ff. - Crailsheimer Volksbank) hat der Senat wiederholt entschieden, dass einer finanzierenden Bank eine Haustürsituation, die durch das Handeln eines Dritten geschaffen worden ist, nicht nur unter den in der älteren Rechtsprechung herangezogenen Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB, sondern ohne Rücksicht auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Bank von der Haustürsituation bereits dann zuzurechnen ist, wenn sie bei Abschluss des Darlehensvertrags objektiv vorgelegen hat (Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675, vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 19, vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 449 f. Tz. 14, vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006, 2303, 2304 Tz. 11 und vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593, 1595 Tz. 22).

    Der erkennende Senat hat deswegen bereits im Urteil vom 20. Juni 2006 (XI ZR 224/05, BKR 2006, 448, 450 Tz. 15) darauf hingewiesen, dass der kreditgebenden Bank eine Haustürsituation dann nicht zuzurechnen sein könnte, wenn der Vermittler das Kreditgeschäft ausschließlich im Auftrag des von ihm in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers vermittelt hat.

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 106/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    Ein Darlehen hat der Verbraucher auch dann empfangen, wenn der Kreditgeber dieses - wie hier - vereinbarungsgemäß an einen Dritten auszahlt (Senat BGHZ 167, 223, 236 f. Tz. 38; 167, 239, 244 f. Tz. 16; 167, 252, 263 f. Tz. 31; Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 26).
  • BGH, 26.09.2006 - XI ZR 358/04

    Sicherungszweck einer Grundschuld zugunsten einer Bausparkasse

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    Dies hat die Beklagte entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht zulässig nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31, vom 29. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, 28 Tz. 33 und vom 7. November 2006 - XI ZR 438/04, ZIP 2007, 762, 763 Tz. 11).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    Ein Darlehen hat der Verbraucher auch dann empfangen, wenn der Kreditgeber dieses - wie hier - vereinbarungsgemäß an einen Dritten auszahlt (Senat BGHZ 167, 223, 236 f. Tz. 38; 167, 239, 244 f. Tz. 16; 167, 252, 263 f. Tz. 31; Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 26).
  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    Ein Darlehen hat der Verbraucher auch dann empfangen, wenn der Kreditgeber dieses - wie hier - vereinbarungsgemäß an einen Dritten auszahlt (Senat BGHZ 167, 223, 236 f. Tz. 38; 167, 239, 244 f. Tz. 16; 167, 252, 263 f. Tz. 31; Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 26).
  • BGH, 07.11.2006 - XI ZR 438/04

    Anforderungen an das Bestreiten einer Haustürsituation

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    Dies hat die Beklagte entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht zulässig nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten (Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31, vom 29. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26, 28 Tz. 33 und vom 7. November 2006 - XI ZR 438/04, ZIP 2007, 762, 763 Tz. 11).
  • BGH, 18.12.2007 - XI ZR 76/06

    Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs; Heilung eines in dem Vergleich

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - XI ZR 266/07
    Ein Darlehen hat der Verbraucher auch dann empfangen, wenn der Kreditgeber dieses - wie hier - vereinbarungsgemäß an einen Dritten auszahlt (Senat BGHZ 167, 223, 236 f. Tz. 38; 167, 239, 244 f. Tz. 16; 167, 252, 263 f. Tz. 31; Senatsurteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 76/06, WM 2008, 292, 294 Tz. 26).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 14.02.2006 - XI ZR 255/04

    Zurechnung der Haustürsituation

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

  • BGH, 13.06.2006 - XI ZR 432/04

    Begriff der Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

  • BGH, 14.01.1991 - II ZR 190/89

    Darlegungs- und Beweislast im Zeitpunkt des Zustandekommens eines Vertrages

  • BGH, 10.09.2002 - XI ZR 151/99

    Widerruflichkeit von Realkreditverträgen; Wirksamkeit von kreditfinanzierten

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

    § 2 HWiG verknüpft das Widerrufsrecht mit der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung, wobei insoweit auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft - hier den Darlehensvertrag - abzustellen ist, in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, und nicht auf das verbundene Geschäft, hier die Fondsbeteiligung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2009 - XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn. 16 und 20, vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331, vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 27 und vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08, WM 2010, 34 Rn. 15).

    Das Berufungsgericht wird zur Klärung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG die erforderlichen Beweise zu erheben und Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob - was das Landgericht, ohne die Frage endgültig zu entscheiden, in den Raum gestellt hat - ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Kläger mit den Finanzierungsverhandlungen eine Person seines Vertrauens beauftragt hat, die nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausschließlich in seinem "Lager" stand und auch wirtschaftlich nicht im entferntesten Sinne im Namen oder für Rechnung der Beklagten handelte (Senatsurteile vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 15, vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07, WM 2008, 1593 Rn. 24 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 17).

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 252/08

    Rückforderungsdurchgriff bei einem verbundenen Geschäft bei Bestehen

    Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen mit Hilfe der Darlehensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist und dem Verbraucher - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabhängiges neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.

  • BGH, 26.10.2010 - XI ZR 367/07

    Finanzierter Fondsbeitritt im Haustürgeschäft: Voraussetzungen für die Wertung

    a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Geschäft, also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162 Rn. 27).
  • OLG Hamburg, 19.06.2009 - 11 U 210/06

    Ausgleichsanspruch unter Kommanditisten bei Zahlungen eines Kommanditisten an

    Wird ein Verbraucher in seiner Privatwohnung von einer anderen Person als dem Unternehmer zum Vertragsschluss bestimmt, ist nur dann von einer Haustürsituation i.S. von § 1 I HWiG 1986 auszugehen, wenn eine besondere "wirtschaftliche Beziehung" zwischen dem Unternehmer und dem Dritten besteht (im Anschluss an BGH 23.9.2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162).

    Demgemäß verlangt die Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, auch für die nationale Vorschrift des § 1 HWiG eine besondere "wirtschaftliche Beziehung" zwischen dem Unternehmer und dem Dritten (BGH 23.9.2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, mit Hinweisen auf die Gegenmeinungen, die ungeachtet des Wortlauts der Richtlinie für das deutsche Recht eine rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Dritten für entbehrlich halten).

  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 232/08

    Rückabwicklungsanspruch eines verbundenen Vertrages bei Erlöschen des

    Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 4, 27), ist für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen mithilfe der Darlehensvaluta aus dem neuen Kreditvertrag vollständig getilgt worden ist und den Verbrauchern - wie im Streitfall - ein vom alten Darlehensvertrag unabhängiges neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde.

  • OLG Oldenburg, 28.05.2009 - 14 U 60/08

    Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und Eingehung einer

    Wird die Bank aber nach den Empfehlungen, geschäftlichen Verbindungen oder dem freiem Ermessen des Vermittlers bestimmt, ist die auf seinem Handeln beruhende Haustürsituation selbst dann der Bank zuzurechnen, wenn diese sonst keine geschäftlichen Verbindungen mit dem Vermittler unterhält (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07 - WM 2008, 2162, 2164).
  • BGH, 10.11.2009 - XI ZR 163/09

    Rückabwicklungsanspruch bei Widerruf eines bereits erfüllten Darlehensvertrages

    Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung entgegen der Ansicht der Revision auch bei einem verbundenen Geschäft allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in welchem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin der Darlehensvertrag, und nicht auch auf das verbundene Geschäft, hier also die Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, Urteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 und vom 23. September 2008 - XI ZR 266/07, WM 2008, 2162, Tz. 27).
  • LG Mönchengladbach, 29.05.2012 - 3 O 314/11

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrags und eines mit dem Darlehensvertrag

    "Entgegen der Ansicht des BerGer. ist für die Frage der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung auch bei einem verbundenen Geschäft i. S. von § 9 VerbrKrG allein auf das Rechtsgeschäft abzustellen, in dem ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz begründet ist, hier mithin auf den Darlehensvertrag, und nicht auf das verbundene Geschäft, also auf die mittelbare Fondsbeteiligung (vgl. bereits Senat, NJW 2004, 154 und NJW-RR 2009, 836).".
  • OLG Bamberg, 03.04.2009 - 6 U 29/08

    Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage: Zurechenbarkeit der vom

    Nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Zurechenbarkeit der Haustürsituation nicht entsprechend § 123 Abs. 2 BGB zu beurteilen, sondern grundsätzlich von rein objektiven Kriterien abhängig (BGH, XI ZR 266/07, Urteil vom 23.09.2008, MDR 2009, 41; BGH, XI ZR 348/07, Urteil vom 10.6.2008, MDR 2008, 1227 mit Hinweis auf BGH WM 2006, 674; BGH WM 2006, 2303).
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