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   OLG Stuttgart, 12.02.2009 - 10 U 3/09   

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https://dejure.org/2009,15803
OLG Stuttgart, 12.02.2009 - 10 U 3/09 (https://dejure.org/2009,15803)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.02.2009 - 10 U 3/09 (https://dejure.org/2009,15803)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - 10 U 3/09 (https://dejure.org/2009,15803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Besitzdienerschaft: Zugriffsmöglichkeit und Weisungsbefugnis des Besitzers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die rechtliche Annahme einer Besitzdienerschaft i.S.d. § 855 BGB in Abgrenzung zu einer bloßen Gefälligkeitsleistung

  • Judicialis

    BGB § 855

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 855
    Begriff des Besitzdieners im Sinne von § 855 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen - Besitzdiener nach § 855 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 857
  • WM 2009, 1003
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2009 - 10 U 3/09
    Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269, Juris Rn 8f).
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.02.2009 - 10 U 3/09
    Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung berechtigt und verpflichtet (BGHZ 162, 313 Juris RN 7).
  • BGH, 13.12.2013 - V ZR 58/13

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Dazu muss ein nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis begründet werden (BGH, Urteil vom 24. April 1952 - IV ZR 107/51, LM Nr. 2 zu § 1006 BGB, Bl. 876 Rückseite; Senat, Urteil vom 30. Mai 1958 - V ZR 295/56, BGHZ 27, 360, 363; RGZ 77, 201, 209), das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem Besitzdiener durchzusetzen (OLG Bamberg, NJW 1949, 716, 717; OLG Schleswig, SchlHA 1969, 43, 44; OLG Stuttgart, WM 2009, 1003; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 855 Rn. 8; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012] § 855 Rn. 16).
  • OLG Hamm, 12.07.2018 - 5 U 133/17

    Eigentum an einer abhandengekommenen Rolex

    Erforderlich sei jedoch stets, dass der Besitzherr ständig auf die Sache zugreifen könne (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 10 U 3/09 -, juris Rn. 4; OLG Nürnberg, Urteil vom 02. Juni 1989 - 8 U 2161/88 -, juris Rn. 47; Erman/A. Lorenz, BGB, 15. Aufl. 2017, § 855 Rn. 13; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 855 Rn. 30).
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