Rechtsprechung
   BGH, 11.11.2008 - XI ZR 269/06   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • IWW
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG; Hinweis auf die Unwirksamkeit finanzierter verbundener Geschäfte im Falle des Widerrufs eines Kreditvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherrecht - Widerruf bei verbundenem Geschäft

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit einer HWiG-Widerrufsbelehrung trotz zusätzlichen Hinweises auf die Unwirksamkeit der verbundenen Geschäfte bei Widerruf des Kredits

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf bei finanzierten Haustürgeschäften

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fondsbeitritt: Ungenaue Bezeichnung des Anlagegeschäfts in der Widerrufsbelehrung ist unschädlich

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Fondsbeitritt: Ungenaue Bezeichnung des Anlagegeschäfts in der Widerrufsbelehrung ist unschädlich

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  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 2 Abs. 1 Satz 3 (in der Fassung vom 16. Januar 1986)
    Wirksamkeit einer HWiG-Widerrufsbelehrung trotz zusätzlichen Hinweises auf die Unwirksamkeit der verbundenen Geschäfte bei Widerruf des Kredits

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Unbestimmte Widerrufsbelehrung zulässig

  • bauersfeld-rechtsanwaelte.de (Leitsatz)

    Bankrecht - Verbraucherkreditgeschäft - Zusatz in einer Widerrufsbelehrung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Widerrufsbelehrung nach HWiG darf bei Kreditvertrag zusätzlichen Hinweis auf Rechtsfolgen eines Widerrufs für Verbundgeschäfte enthalten

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit einer HWiG-Widerrufsbelehrung trotz zusätzlichen Hinweises auf die Unwirksamkeit der verbundenen Geschäfte bei Widerruf des Kredits

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2009, 769
  • ZIP 2009, 64
  • MDR 2009, 212
  • NZM 2009, 451
  • WM 2009, 65



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08  

    Immobilienanlagen - Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11).

    Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 508/07  

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Schließlich ist auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11).

    Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 509/07  

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Schließlich ist auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11).

    Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12).

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  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 47/08  

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss eines

    Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteilevom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11).

    Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12).

  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 54/08  

    Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) a.F.; Wirksamkeit

    Auch der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung auch "die finanzierten verbundenen Geschäfte" nicht wirksam zustande kommen, ist keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn - was nach den nicht angegriffenen, fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt und der seiner Finanzierung dienende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden (Senat BGHZ 172, 157, 161 ff. Tz. 11 ff.; Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829 Tz. 11 ff. und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, 66 Tz. 11).

    Dass der mit dem Darlehensvertrag verbundene Vertrag in dem Zusatz zur Widerrufsbelehrung nicht konkret bezeichnet ist, ist unschädlich; auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 11. November 2008 aaO, Tz. 12).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 53/08  

    Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    Zur Wirksamkeit des in der Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag enthaltenen Zusatzes, im Falle des Widerrufs komme auch der "verbundene Kaufvertrag" nicht zustande (Anschluss an die Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 16, und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11).*).

    a) Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist der Zusatz, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung "auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt", keine unzulässige andere Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, wenn - was nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall ist - der Fondsbeitritt mit dem seiner Finanzierung dienenden Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) bildet (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828 Rn. 11, 16, XI ZR 381/07, BeckRS 2008, 07114 Rn. 11, 16, XI ZR 68/07, BeckRS 2008, 06947 Rn. 12, 17, XI ZR 215/07, BeckRS 2008, 07113 Rn. 12, 17 und vom 11. November 2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65 Rn. 11).

  • OLG München, 12.01.2010 - 5 U 5237/08  

    Verbraucherdarlehensaufnahme zur Finanzierung eines treuhandvermittelten

    Insbesondere ist für den hier vorliegenden Fall des verbundenen Geschäfts (s.u. Ziff. II 3) als unschädlich anerkannt (BGH, Urteil vom 11.11.2008 - XI ZR 269/06, WM 2009, 65, Rn. 11; Urteil vom 26.05.2009 - XI ZR 242/08, juris Rn. 13), dass in der Widerrufsbelehrung der Hinweis darauf enthalten ist, dass im Falle des Widerrufs auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen; zulässig sind nämlich solche Belehrungszusätze, die den Inhalt der Belehrung nur verdeutlichen, ohne aber einen eigenen Inhalt zu haben, die daher - wie hier - von der eigentlichen Belehrung nicht ablenken (BGH, Urteil vom 13.1.2009 - XI ZR 47/08, BKR 2009, 167, Rn. 14; Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 509/07, juris Rn. 12).
  • KG, 22.09.2009 - 13 U 17/08  

    Anforderungen an die Gesamtbetragsangabe bei einem Verbraucherkredit

    Auch durch die gesonderte "Besondere Erklärung" erfährt der Inhalt der Belehrung keine andere Bewertung, im Gegenteil ist der Inhalt der Belehrung geeignet, durch diese Erklärung möglicherweise verursachte Zweifel zu zerstreuen (BGH a.a.O.; BGH WM 2009 65; KG WM 2008 401).
  • OLG Naumburg, 12.10.2011 - 5 U 144/11  

    Haftung eines Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Beratung über die Wirksamkeit der

    Auf die genaue rechtliche Qualifikation und Bezeichnung des verbundenen Anlagegeschäfts kommt es nicht entscheidend an (BGH XI ZR 269/06, Urteil vom 11. November 2008, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
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