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   BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09   

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BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09 (https://dejure.org/2010,1596)
BGH, Entscheidung vom 22.02.2010 - II ZB 8/09 (https://dejure.org/2010,1596)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09 (https://dejure.org/2010,1596)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 155 Abs 2 BRAO, § 155 Abs 4 BRAO, § 155 Abs 5 S 1 BRAO, § 78 ZPO, § 244 Abs 1 ZPO
    Berufungseinlegung durch einen mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristgerechte Berufungseinlegung durch einen mit Berufsverbot verhängten Rechtsanwalt

  • Anwaltsblatt

    § 155 BRAO
    Wirksame Berufungseinlegung trotz Berufsverbot

  • rewis.io

    Berufungseinlegung durch einen mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufungseinlegung durch einen mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 155 Abs. 4; BRAO § 155 Abs. 5 S. 1
    Wirksame Berufungseinlegung durch einen mit Berufsverbot belegten Rechtsanwalt L

  • BRAK-Mitteilungen

    Zur Wirksamkeit einer Berufungseinlegung bei verhängtem Berufsverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristgerechte Berufungseinlegung durch einen mit Berufsverbot verhängten Rechtsanwalt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirksame Rechtshandlung trotz Verstoß gegen Berufsverbot?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltstätigkeit trotz Berufsverbot

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 155 BRAO
    Wirksame Berufungseinlegung trotz Berufsverbot

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 14 (Kurzinformation)

    Der umtriebige Rechtsanwalt mit Berufsverbot

Besprechungen u.ä.

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrensrechtliche Auswirkungen von Berufsverstößen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 8
  • MDR 2010, 779
  • FamRZ 2010, 810
  • VersR 2011, 555
  • WM 2010, 777
  • DB 2010, 783
  • AnwBl 2010, 361
  • AnwBl Online 2010, 115
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89

    Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils

    Auszug aus BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09
    Ein Rechtsanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, behält die Eigenschaft als Rechtsanwalt und auch seine Zulassung wird durch die vorläufige Maßnahme nicht berührt (BGHZ 111, 104, 106).

    Unterliegt - wie hier - nur das zweit-instanzliche Verfahren dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO), greift § 244 ZPO, der ansonsten auch für den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 6 ZPO) gilt (BGHZ 111, 104, 107; BGH, Urt. v. 7. März 2002 - XI ZR 235/01, NJW 2002, 2107; Musielak aaO m.w.Nachw.) nur, wenn bei Anwaltsverlust bereits Berufung eingelegt worden war (BGH, Urt. v. 18. September 1991 aaO).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zur Wahrung der Rechtssicherheit der Rechtsverkehr generell nicht mit der Prüfung belastet werden, ob gegen den Rechtsanwalt ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht § 155 Rdn. 8 unter Hinweis auf die amtliche Begründung; Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 155 Rdn. 9; Henssler/Dittmann, BRAO 3. Aufl. § 155 Rdn. 7).

  • BGH, 18.09.1991 - XII ZB 51/91

    Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09
    Diese Vorschrift findet im Parteiprozess - selbst bei Anwaltsvertretung - keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 18. September 1991 - XII ZB 51/91, FamRZ 1992, 48, 49; Musielak/Musielak, ZPO 7. Aufl. § 244 Rdn. 1 m.w.Nachw.).

    Unterliegt - wie hier - nur das zweit-instanzliche Verfahren dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO), greift § 244 ZPO, der ansonsten auch für den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 6 ZPO) gilt (BGHZ 111, 104, 107; BGH, Urt. v. 7. März 2002 - XI ZR 235/01, NJW 2002, 2107; Musielak aaO m.w.Nachw.) nur, wenn bei Anwaltsverlust bereits Berufung eingelegt worden war (BGH, Urt. v. 18. September 1991 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 26.08.1996 - 3 Ws 139/96
    Auszug aus BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09
    Ebenso wie gutgläubige Teilnehmer am Rechtsverkehr, die an eine für sie nachteilige Rechtshandlung ihres mit einem Berufsverbot belegten Prozessvertreters (z.B. Erklärung der Berufungsrücknahme) gebunden werden, benachteiligt werden (kritisch insoweit deshalb auch Johnigk aaO Rdn. 2, 9 m.w.Nachw.; die Wirksamkeit der Berufungsrücknahme in einem solchen Fall ablehnend: OLG Karlsruhe, NJW 1997, 672, 673).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09
    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZB 133/02

    Inhaltliche und formale Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem

    Auszug aus BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09
    Dem steht nicht entgegen, dass die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 m.w.Nachw.).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 235/01

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Unfähigkeit eines Rechtsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09
    Unterliegt - wie hier - nur das zweit-instanzliche Verfahren dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO), greift § 244 ZPO, der ansonsten auch für den sich selbst vertretenden Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 6 ZPO) gilt (BGHZ 111, 104, 107; BGH, Urt. v. 7. März 2002 - XI ZR 235/01, NJW 2002, 2107; Musielak aaO m.w.Nachw.) nur, wenn bei Anwaltsverlust bereits Berufung eingelegt worden war (BGH, Urt. v. 18. September 1991 aaO).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.1994 - 11 W 173/94
    Auszug aus BGH, 22.02.2010 - II ZB 8/09
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll zur Wahrung der Rechtssicherheit der Rechtsverkehr generell nicht mit der Prüfung belastet werden, ob gegen den Rechtsanwalt ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627; Johnigk in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht § 155 Rdn. 8 unter Hinweis auf die amtliche Begründung; Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 155 Rdn. 9; Henssler/Dittmann, BRAO 3. Aufl. § 155 Rdn. 7).
  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt bewusst über das Berufs-/Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 13 ff.).

    Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es von dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2, Abs. 4 BRAO eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 8, 13 ff.).

    Die genannte Vorschrift, die gemäß § 14 Abs. 4 BRAO bei einem sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf sinngemäß anzuwenden ist, gilt nach ihrem Wortlaut uneingeschränkt für alle Rechtshandlungen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 15).

    Die genannte Regelung will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626, 627).

    Er hat im Gegenteil eine generalisierende Betrachtung angestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 14 ff.; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 155 Rn. 3) und auf Differenzierungen verzichtet.

  • BGH, 24.04.2012 - VIII ZB 111/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Postulationsfähigkeit beim

    Die genannte Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit in die Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen worden (BR-Drucks. 461/57, S. 108 - Erläuterung zu § 169 Abs. 5 BRAO-E) und will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 14 mwN.; vom 29. März 1990 - III ZB 39/89, BGHZ 111, 104, 106; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626 f.).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, aus Gründen der Rechtssicherheit Rechtshandlungen eines mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalts ohne Einschränkung als wirksam zu behandeln, bleibt die Postulationsfähigkeit eines verbotswidrig handelnden Anwalts auch dann unberührt, wenn er sich bewusst über das Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 13 ff.).

    Erst mit einer Zurückweisung nach § 156 Abs. 2 BRAO endet - für die Zukunft - die Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts, der sich über ein vorläufiges Berufsverbot (oder über einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf - vgl. § 14 Abs. 4 BRAO) hinwegsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, aaO Rn. 16; OLG Karlsruhe, aaO; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 156 Rn. 7, 10 mwN).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - 1 AGH 46/16

    Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft, Anfechtungsklage, Zulässigkeit,

    Die genannte Regelung ist im Interesse der Rechtssicherheit in die BRAO aufgenommen worden (BR-Dr 461/57, S. 108 - Erläuterung zu § 169 V BRAO-E) und will den Rechtsverkehr mit einem Rechtsanwalt generell von der Prüfung freihalten, ob gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (BGH, WM 2010, 777 = BeckRS 2010, 07168 Rdnr. 14 m. w. Nachw.; BGHZ 111, 104 [106] = NJW 1990, 1854; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626).

    Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 155 V 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers, aus Gründen der Rechts-sicherheit Rechtshandlungen eines mit einem vorläufigen Berufsverbot belegten Rechtsanwalts ohne Einschränkung als wirksam zu behandeln, bleibt die Postulationsfähigkeit eines verbotswidrig handelnden Anwalts auch dann unberührt, wenn er sich bewusst über das Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, WM 2010, 777 = BeckRS 2010, 07168 Rdnr. 13 ff.).

    Erst mit einer Zurück-weisung nach § 156 II BRAO endet - für die Zukunft - die Postulations-fähigkeit eines Rechtsanwalts, der sich über ein vorläufiges Berufsverbot (oder über einen sofort vollziehbaren Zulassungswiderruf - vgl. § 14 IV BRAO) hinwegsetzt (vgl. BGH, WM 2010, 777 = BeckRS 2010, 07168 Rdnr. 16; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 626; Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 156 Rdnrn. 7, 10 m. w. Nachw.).

  • BGH, 26.06.2014 - V ZB 187/13

    Wirksamkeit der Berufungseinlegung: Erlöschen der Zulassung des Rechtsanwalts des

    Hiernach wird die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Rechtsanwalts durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht berührt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO), solange keine Zurückweisung durch das Gericht erfolgt ist (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 156 Abs. 2 BRAO vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg.) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 7; Urteil vom 22. Februar 2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777 Rn. 14).
  • AGH Sachsen, 12.05.2010 - AGH 1/10

    Kein Selbstvertretungsrecht des Anwalts nach Zulassungswiderruf

    Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22.02.2010, II ZB 8/09, DB 2010, 783, zitiert nach juris, Tz. 14 bis 16), wonach Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wegen des eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlauts des § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO und des darin zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers auch dann als wirksam zu behandeln sind, wenn der Rechtsanwalt damit einem ihm gegenüber verhängten Berufsverbot zuwider handelt, gebietet für den hier zur Entscheidung stehenden Fall der entsprechenden Anwendung der §§ 155, 156 BRAO gemäß § 16 Abs, 4 BRAO keine abweichende Beurteilung.

    So soll zwar nach dem Willen des Gesetzgebers zur Wahrung der Rechtssicherheit der Rechtsverkehr nicht mit der Prüfung belastet werden, ob gegen den Rechtsanwalt ein Berufs- oder Vertretungsverbot besteht (so: BGH, Beschluss vom 22.02.2010, a.a.O., Tz. 14).

  • AGH Berlin, 02.12.2015 - I AGH 16/15

    Werbung: Zulassungswiderruf wegen Fehlens der Berufshaftpflichtversicherung

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen sich der Rechtsanwalt bewusst über das Berufs-/Tätigkeitsverbot hinwegsetzt (BGH, Beschl. v. 22.2.2010 - II ZB 8/09, WM 2010, 777, Rdnr. 13 ff.).
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