Rechtsprechung
OLG Nürnberg, 25.01.2011 - 3 U 1606/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle für eine Auslagenklausel im Bankverkehr mit Verbrauchern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- heidrun-jakobs-blog.de (Kurzinformation)
Auslagenklausel der Sparkassen gegenüber Verbrauchern unwirksam
- kanzleimitte.de (Pressemitteilung)
Sparkassen-AGB unwirksam: Kunden können Auslagen zurückverlangen
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Grundprinzipien zur Inhaltskontrolle von Entgelt- und Auslagenerstattungsklauseln
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- WM 2011, 1754
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08
BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.01.2011 - 3 U 1606/10
Im Hinblick auf den Anspruch auf Auslagenersatz im Zusammenhang mit der Bestellung, Verwaltung, Freigabe oder Verwertung von Sicherheiten, habe das Landgericht Nürnberg-Fürth zu Unrecht auf die Entscheidung des BGH vom 21.04.2009 (Az: XI ZR 55/08) abgestellt.Beide Teile enthalten bei kundfeindlichster Auslegung, von der auszugehen ist (BGH Urteile vom 21.04.2009, Az: XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08), jeweils Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten.
- BGH, 10.11.1988 - III ZR 215/87
Kosten des Rechtsstreits gegen einen Bürgen
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.01.2011 - 3 U 1606/10
Ihre gegenteilige Auffassung kann die Berufung nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.1988 (Az: III ZR 215/87, NJW 1989, 1284 f) stützen. - LG Nürnberg-Fürth, 03.08.2010 - 7 O 466/10
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.01.2011 - 3 U 1606/10
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.08.2010 (Az: 7 O 466/10) wird zurückgewiesen. - OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 17/09
Untersagung von Schätzgebühren in Darlehnsverträgen mit Privatkunden
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.01.2011 - 3 U 1606/10
So könnte die Beklagte etwa (Fremd-) Kosten, die für die Bewertung von Sicherheiten anfallen, von dem Kunden ersetzt verlangen, obwohl sie hierdurch allein ihre eigenen Vermögensinteressen absichern will (vgl. OLG Düsseldorf, WM 2010, 215 ff). - OLG Nürnberg, 29.01.2008 - 3 U 1887/07
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Unangemessene Benachteiligung durch eine …
Auszug aus OLG Nürnberg, 25.01.2011 - 3 U 1606/10
Der Streitwert war entsprechend der Entscheidung des Senats vom 29.1.2008 (Az. 3 U 1887/07) in einem vergleichbaren Fall auf 5500,-- Euro festzusetzen.
- BGH, 08.05.2012 - XI ZR 61/11
BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. …
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2011, 1754 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:. - BGH, 08.05.2012 - XI ZR 437/11
BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. …
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit dem zur gleichlautenden Regelung in Nr. 18 AGB-Sparkassen ergangenen Urteil des OLG Nürnberg vom 25. Januar 2011 (WM 2011, 1754), das Gegenstand des Revisionsverfahrens XI ZR 61/11 ist, im Wesentlichen ausgeführt:. - OLG Nürnberg, 29.04.2014 - 3 U 2038/13
Inhaltskontrolle von Sparkassen-AGB: Untersagung der ordentlichen Kündigung eines …
Der Streitwert war entsprechend den Entscheidungen des Senats in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Nürnberg v. 25.11.2011 - 3 U 1606/10, BKR 2012, 257; OLG Nürnberg v. 29.1.2008 - 3 U 1887/07, WM 2008, 1921) auf 5.500 EUR festzusetzen. - LG Bamberg, 19.04.2011 - 1 O 46/10
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Wirksamkeit einer Klausel zur …
Beide Teile enthalten bei kundenfeindlichster Auslegung, von der auszugehen ist, jeweils Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften, abweichende oder diese ergänzende Regelung vereinbart werden, daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen und dieser nicht standhalten (so auch in einem vergleichbaren Fall bereits OLG Nürnberg, AZ 3 U 1606/10).Dadurch anfallende Auslagen kann die Beklagte jedoch nicht auf ihre Kunden abwälzen (so auch bereits LG Nürnberg-Fürth, AZ: 7 O 466/10; OLG Nürnberg, AZ: 3 U 1606/10).