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   BGH, 27.09.2011 - XI ZR 328/09   

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https://dejure.org/2011,520
BGH, 27.09.2011 - XI ZR 328/09 (https://dejure.org/2011,520)
BGH, Entscheidung vom 27.09.2011 - XI ZR 328/09 (https://dejure.org/2011,520)
BGH, Entscheidung vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09 (https://dejure.org/2011,520)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 684 S 2 BGB
    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung bei fortlaufender Einziehung von Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lastschrift; Einzugsermächtigung; konkludente Genehmigung; fortlaufende unterschiedliche Forderungen in einer festen Schwankungsbreite

  • Betriebs-Berater

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

  • rewis.io

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

  • ra.de
  • rewis.io

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung bei fortlaufender Einziehung von Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigung im Lastschriftverfahren

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 684 Satz 2, § 133
    Zur konkludenten Genehmigung von Einzugsermächtigungslastschriften im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur konkludenten Genehmigung einer Lastschriftbuchung bei fortlaufendem Einzug von Forderungen in unterschiedlicher Höhe

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 420
  • ZIP 2011, 2400
  • MDR 2011, 1485
  • WM 2011, 2259
  • BB 2011, 3009
  • DB 2011, 2767
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.11.2013 - IX ZR 52/13

    Insolvenzeröffnungswirkung: Kondiktionsanspruch des vorläufigen

    Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu erbringen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1421; vom 21. Juni 2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565; vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 29; vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 18).
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZR 219/10

    Insolvenz des Leasingnehmers: Anspruch des Gläubigers auf Zahlung aus der

    Denn auch beim Lastschrifteinzug namhafter monatlicher Geschäftsraummieten oder Leasingraten - wie hier - wird von Firmenkunden im Bankverkehr mit einer kurzfristigen Überprüfung der Buchungen gerechnet (BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 215/10, ZInsO 2011, 1980 Rn. 17; - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 15 f).

    Die Schuldnerin hat hierdurch keine Forderung gegen ihre Bank zurückerlangt, sondern lediglich eine Buchposition (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010, aaO Rn. 30; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, aaO Rn. 20).

  • BGH, 26.03.2015 - IX ZR 302/13

    Anspruchsgegner im Streit um die bereicherungsrechtliche Rückgewähr von Zahlungen

    dd) Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, wonach die Bank des Schuldners, die auf der Grundlage einer rechtsgrundlosen Gutschrift eine Auszahlung an den vorläufigen Insolvenzverwalter vornimmt, ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen muss (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 21), steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
  • BGH, 29.01.2015 - IX ZR 258/12

    Insolvenzeröffnungswirkung: Bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nach

    Ein auf Zahlung gerichteter Anspruch der Schuldnerbank gegen den Schuldner oder den Insolvenzverwalter entsteht erst, wenn die Schuldnerbank den zurückgebuchten Betrag auszahlt (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 20 f mwN).
  • BGH, 08.11.2011 - XI ZR 158/10

    Girogeschäft der Banken: Anforderungen an einen Rechnungsabschluss mit

    Es reicht vielmehr aus, dass sich die abgebuchten Beträge innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter Lastschriften bewegen (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2011  XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11) oder diese nicht wesentlich über- oder unterschritten haben (BGH, Urteile vom 27. September 2011  XI ZR 328/09, zur Veröffentlichung vorgesehen, Umdruck Rn. 22 und  XI ZR 215/10, WM 2011, 2041 Rn. 18).
  • BGH, 03.04.2012 - XI ZR 39/11

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung gebuchter

    Aus der maßgeblichen Sicht der kontoführenden Bank können nämlich wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen oder laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist grundsätzlich nur dann die berechtigte Erwartung begründen, auch eine neue Belastungsbuchung solle Bestand haben, wenn sich diese innerhalb der Schwankungsbreite bereits zuvor genehmigter Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22, vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, WM 2011, 2316 Rn. 13 und vom 8. November 2011 - XI ZR 158/10, WM 2011, 2358 Rn. 20 sowie BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZR 58/11

    Insolvenzanfechtung: Konkludente Genehmigung einer Lastschrift über die

    b) Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse sich um eine Reihe gleichbleibender Zahlungen handeln, um eine konkludente Genehmigung annehmen zu können, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, Rn. 13 z.V.b.).

    Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (BGH, Urteil vom 27. September 2011, aaO).

  • OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 4 U 62/12

    Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriftbuchung

    Deshalb erlangt der Schuldner mit der (Wieder)Gutschrift auf seinem Konto nur eine Buchposition (so BGH NJW 2010, 3517 Rz. 29 und BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 19 ff. sowie jetzt BGH, Urteil vom 28.6.2012 -IX ZR 219/10NJW 2012, 2800 unter Rz. 12 -14).

    Mit dieser Überweisung hat die Bank eine (vermeintliche) Pflicht aus dem Girovertrag in Verbindung mit §§ 667.675 BGB erfüllt (vgl. BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 20 f.).

    Die Streithelferin muss ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren der Schuldnerin geltend machen (BGH WM 2011, 2259, 2260 Rz. 21).

    Abgesehen davon, dass der Kläger eine solche Vermögensposition nicht erlangt hat, wäre ein solcher Anspruch jedoch nur dann gegeben, wenn es an einer Genehmigung der Lastschriftbuchung (endgültig) fehlt und die Frist von 6 Wochen nach dem LSA im Interbankenverhältnis abgelaufen ist (vgl. BGHZ 167, 171 = NJW 2006, 1965 unter Rz. 16 ff. und, WM 2011, 2259 Rz. 18 f.).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 17 U 221/13

    Rückbuchung von Lastschrifteinzügen (Steuerschulden) im Hinblick auf die

    Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, aber auch ständigen Geschäftsbeziehungen kann nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wie vorliegend betreffend die Schuldnerin, eine konkludente Genehmigung dann vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist nicht widerspricht, sich die Lastschriftbuchungen im Rahmen bereits früher genehmigter Lastschriftabbuchungen bewegen und sich nicht wesentlich von den vorher genehmigten Lastschriften unterscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22 und vom 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11).

    Die obergerichtliche Rechtsprechung, dass auf der Grundlage der für Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie nicht nur die ausdrückliche Genehmigung des Schuldners bedeutsam ist sowie die Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, sondern eine konkludente Genehmigung dann in Betracht kommt, wenn es sich um für die Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuld-verhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, wenn der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzugs innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - hier von 14 Tagen - keine Einwendungen erhebt, ist ersichtlich frühestens ab dem 30.09.2010 ergangen und wurde dementsprechend auch frühestens im Jahre 2010 veröffentlicht (vgl. die bereits in Bezug genommenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 - 2261 Rn. 15 und die dort zitierten weiteren Nachweise und 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, S. 160- 363 Rn. 7 m. w. N.).

    Der Beklagte zu 3) ist deshalb bei Rückabwicklung in den Leistungsketten verpflichtet, der Beklagten zu 1) den erlangten Geldbetrag aus dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion herauszugeben (vgl. BGH-Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 bis 2261 Rn. 30 ).

  • BGH, 12.01.2012 - IX ZR 95/11

    Insolvenzanfechtung: Einzahlung der Versicherungsprämien für eine

    Sie wird bei wiederkehrenden Leistungen gleicher Größenordnung an denselben Gläubiger von einem Unternehmer regelmäßig bereits konkludent vor Ablauf der Widerspruchsfrist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken erklärt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 21. Oktober 2010, aaO Rn. 8; vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11; vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 15 f; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, ZIP 2011, 2398 Rn. 13; vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11 unter III. 1., zVb).
  • OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 115/13

    Indizwirkung gemeinsamer Vergütungsregeln auf die Bestimmung der angemessenen

  • OLG Frankfurt, 06.03.2019 - 3 U 145/18

    Verjährungsauslösende Kenntnis bei vollautomatisiert ablaufenden Vorgängen

  • OLG Saarbrücken, 31.10.2013 - 4 U 14/13

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückerstattungsanspruch eines Gläubigers gegen

  • OLG Stuttgart, 18.12.2012 - 12 U 87/12

    Unberechtigte Rückgabe von Lastschriften im Interbankenverhältnis: Anspruch der

  • OLG Frankfurt, 06.03.2013 - 17 U 7/12

    Konkludente Genehmigung von Lastschriften im Kontokorrentverhältnis

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