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   BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07   

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https://dejure.org/2011,2528
BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07 (https://dejure.org/2011,2528)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2011 - IX ZR 13/07 (https://dejure.org/2011,2528)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07 (https://dejure.org/2011,2528)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 S 1 AnfG, § 1142 BGB
    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AnfG § 11 Abs. 1 S. 1; BGB § 1142
    Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei beabsichtigter Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags

  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis i.R.d. Abwendung des Bereitstellungsanspruchs gemäß § 11 Anfechtungsgesetz (AnfG)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gläubigeranfechtung; Bereitstellungsanspruch; Anwendungsbefugnis; Einlösungsbetrag; Beweislast; Zwangsvollstreckung

  • rewis.io

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines Geldbetrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungslast und Beweislast für das zu erwartende Zwangsversteigerungsergebnis i.R.d. Abwendung des Bereitstellungsanspruchs gemäß § 11 AnfG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abwehr des Bereitstellungsanspruch in Zwangsversteigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 451
  • ZIP 2011, 440
  • MDR 2011, 387
  • NZI 2011, 144
  • WM 2011, 365
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.09.1996 - IX ZR 190/95

    Benachteiligung der Gläubiger durch Schenkung eines mit Grundpfandrechten

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es bei den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1996 (IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen.

    Das angemessene Befriedigungsangebot würde sich jedenfalls bei anfechtungsrechtlich begründeter Entstehung der Zwangssicherungshypothek auf das Maß ihrer Wertdeckung als dem Umfang der Gläubigerbenachteiligung beschränken, deren Folgenbeseitigung die Anfechtung bezweckt (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 4.; Raebel, Festschrift für Ganter, 2010, S. 339, 347 f).

    Das ebenfalls prüfungsbedürftige (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Bruchteilszwangsverwaltung ist bisher nicht erkennbar.

  • BGH, 20.02.1980 - VIII ZR 48/79
    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Das gelte insbesondere, wenn ein Erlös der Zwangsversteigerung über dem festgestellten Verkehrswert behauptet werde (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl. § 143 Rn. 86; in dem dort Fn. 396 zitierten Urteil des BGH vom 20. Februar 1980 - VIII ZR 48/79, NJW 1980, 1580, 1581 jedoch letztlich offen gelassen).

    Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1980 (aaO S. 1581 unter 2.) kann nicht abgeleitet werden, dass der Vollstreckungsgläubiger oder Anfechtungskläger jedenfalls Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen hervorgeht, dass in der Zwangsversteigerung mit Geboten zu rechnen sei, die den Verkehrswert abzüglich bestehen bleibender Belastungen übersteigen.

  • BGH, 20.10.2005 - IX ZR 276/02

    Anfechtung der Übertragung eines belasteten Grundstücks; Benachteiligung der

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Die Zurückverweisung gibt der Beklagten nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein weiteres Sachverständigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten festgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 a.E.).

    Geprüft werden muss, welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO).

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Die anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung der Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben Zwangsversteigerungserlös (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 217 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 12).

    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der von der Revisionserwiderung vertretene Standpunkt, die Klägerin könne sich auch eine Zwangssicherungshypothek am fiktiven Grundstücksbruchteil des Vollstreckungsschuldners eintragen lassen (vgl. dazu BGHZ 90, 207, 213 f), das Ergebnis für die Klägerin nicht verbessert.

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 245/06

    Wahrung der Anfechtungsfrist durch Geltendmachung des Anspruchs auf Wertersatz

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Die anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung der Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben Zwangsversteigerungserlös (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 217 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 12).
  • BGH, 28.09.1989 - V ZB 17/88

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines "zuletzt zu zahlenden

    Auszug aus BGH, 13.01.2011 - IX ZR 13/07
    Die Beklagte beruft sich in erheblicher Weise auf ihre Befugnis, den pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch (vgl. § 1147 BGB) des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch Zahlung eines Geldbetrags entsprechend § 1142 BGB abzulösen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (zur Einlösungsbefugnis des Anfechtungsgegners vgl. Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. 1938, § 7 AnfG Anm. 5; Huber, AnfG 10. Aufl. § 11 Rn. 10; zum Zweck des § 1142 BGB vgl. BGHZ 108, 372, 378 f).
  • BGH, 04.07.2013 - IX ZR 229/12

    Insolvenzanfechtung: Rückzahlung zurückgewährter Gesellschafterdarlehen an die

    Von der Zweckbestimmung her hätte es sich damit um eine vorweggenommene Befriedigung eines individuellen Rückgewähranspruchs gehandelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 19; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, WM 2011, 365 Rn. 12; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 184; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 178; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl. § 129 Rn. 62; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 129).

    Für die nachträgliche Beseitigung der Gläubigerbenachteiligung ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweisbelastet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011, aaO).

  • BGH, 13.09.2018 - IX ZR 190/17

    Anfechtung einer Grundstücksübertragung: Einwand der wertausschöpfenden Belastung

    Die Frage, ob unter Berücksichtigung der festgestellten Grundstücksbelastungen und der Höhe ihrer Valutierung in dem nach dem Anfechtungstatbestand maßgeblichen Zeitpunkt (Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht) bei einer Zwangsversteigerung ein an den Kläger auszukehrender Erlös zu erwarten war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2016, aaO Rn. 46), kann nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene unbebaute Grundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten feststellt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 aE; vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, WM 2011, 365 Rn. 5).
  • BGH, 25.01.2018 - IX ZR 299/16

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung einer

    Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um abschließende Feststellungen zu treffen, ob die Beklagte, die insoweit die Beweislast trägt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, ZIP 2011, 440 Rn. 12), den empfangenen Bargeldbetrag tatsächlich dem Schuldner in Höhe von 16.500 EUR zurückgewährt hat.
  • BGH, 19.01.2012 - V ZR 141/11

    Sachmangel eines gekauften Hausgrundstücks wegen Wohnflächenabweichung:

    Von diesem Ansatzpunkt aus hätte das Berufungsgericht dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Beweisantritt auf Einholung einer (amtlichen) Auskunft der Architektenkammer, die ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung einer Verkehrssitte ist (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63, NJW 1966, 502, 503 zur Ermittlung von Handelsbräuchen), nachgehen müssen und den unzulässigen Antrag auf Einholung einer Auskunft eines Maklerverbands, der keine Behörde ist, erst nach einem Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO auf das zulässige Beweismittel (Beantragung eines Sachverständigengutachtens, vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - IX ZR 13/07, NJW-RR 2011, 451) zurückweisen dürfen.
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