Rechtsprechung
| BGH, 16.12.2010 - III ZR 127/10 |
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ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Fortbildung des Rechts durch Klärung offener Fragen zur Aufklärungspflicht eines Anlageberaters über ihm zufallende Provisionen oder Rückvergütungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Beschränkung der Revisionszulassung, Anlageberatung
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Aufklärung über Rückvergütungen für Beraterbank ist bei Kenntnis des Anlegers entbehrlich
Verfahrensgang
- LG München I, 19.10.2009 - 28 O 879/09
- OLG München, 20.04.2010 - 18 U 5355/09
- BGH, 16.12.2010 - III ZR 127/10
Zeitschriftenfundstellen
- WM 2011, 526
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 16.10.2012 - XI ZR 368/11
Verfahrensrecht - Beschränkte Zulassung der Revision
a) Die Zulassung der Revision kann allerdings nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, sondern nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte (st. Rspr.;… BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8…, vom 20. März 2012 - XI ZR 340/10, [...] Rn. 9 …und vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10, NJW 2012, 2657 Rn. 8; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5…, vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 …und vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, [...] Rn. 5).Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 …und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4, jeweils mwN).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber eine Beschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen möglich (…BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 8 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8 …sowie Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6).
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen mangels Pflichtverletzung der Beklagten insgesamt erfolglos geblieben ist, besteht insoweit auch nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6).
- BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10
Kapitalanlage - Aufklärungspflicht der Bank bei Basketzertifikaten (Lehman Br.)
Unter diesen Voraussetzungen kann die Revisionszulassung grundsätzlich auch auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6). - BGH, 13.11.2012 - XI ZR 334/11
Fehlerhafte Anlageberatung und der Schadensersatz nach Verkauf der Wertpapiere
Dafür reicht es aber aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 …und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4, jeweils mwN).
- BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10
Kapitalanlage - Aufklärungspflicht der Bank über Insolvenzrisiko der Emittentin
Unter diesen Voraussetzungen kann die Revisionszulassung grundsätzlich auch auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6). - KG, 04.04.2011 - 24 U 81/10
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen der beratenden Bank
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluss des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2010 - III ZR 127/10 - berufen.Wie sich aus der Bezugnahme im Beschluss vom 16.12.2010 (a. a. O. Rdnr. 9 nach juris) auf die im oben erwähnten Urteil vom 15.04.2010 (- III ZR 196/09 -, dort Rdnrn. 11 ff. nach juris) aufgestellten Grundsätze deutlich ergibt, betrifft der Beschluss allein den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater (so auch Schlick, Die aktuelle Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH zum Kapitalanlagerecht, WM 2011, 154, 158), der - anders als die beratende Bank - regelmäßig nicht zur ungefragten Aufklärung über bei der empfohlenen Anlage erwartete Provisionen verpflichtet ist.
Auch die lediglich ergänzenden, die Entscheidung nicht tragenden Erwägungen (- III ZR 127/10 - Rdnrn.10 ff. nach juris), wonach der Berater zur Aufklärung über die genaue Höhe einer ihm von Seiten der Anlagegesellschaft gezahlten Provision auch deshalb nicht verpflichtet sei, weil - was für den vorliegenden Fall indes schon nicht aufgezeigt ist - dem Anleger bewusst gewesen sei, dass der Berater von dieser eine Provision erhalten würde, lassen nicht erkennen, dass sie auch für die beratende Bank gelten könnten.
Auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Hinweisbeschluss vom 09.03.2011 (- XI ZR 191/10 - Rdnrn. 29, 30) die Rechtsprechung aus dem genannten Beschluss des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2010 - III ZR 127/10 - nicht auf Berater im Bankensektor übertragen und dazu ausgeführt, die Unterscheidung der Pflichten eines freien Anlageberaters zu den Pflichten eines Beraters im Bankensektor rechtfertige sich daraus, dass der Bankkunde in der Regel bei "seiner" Bank eine Reihe von kostenpflichtigen Vertragsverhältnissen unterhalte, insbesondere auf Dauer angelegte Vertragsverhältnisse wie einen Zahlungsdienstrahmenvertrag oder einen Depotvertrag bzw. Banken typischerweise solche Vertragsverhältnisse anstrebten, was bei einem freien Anlageberater wiederum typischerweise nicht der Fall sei.
- BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12 Diese - von der Revision auch hingenommene - Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragene Pflichtverletzungen ist wirksam (vgl. nur Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f;… s. a. BGH, Urteile vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, BKR 2011, 508 Rn. 8 und XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruckt).
- OLG Brandenburg, 09.03.2011 - 4 U 95/10
Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank
Dem hat der Bundesgerichtshof dadurch Rechnung getragen, dass er eine Anwendbarkeit seiner sog. Kick Back-Rechtsprechung auf freie Anlageberater verneint hat (BGH…, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 - Rdnr. 11 ff.; bestätigt mit Urteil vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10 -),.Dem lässt sich nicht - wie die Beklagte in ihrem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 25. Januar 2011 meint - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10 - entgegenhalten.
- BGH, 19.07.2012 - III ZR 308/11
Kapitalanlage - Anlageberatung durch Tochterfirma einer Bank
Der Vorwurf der unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über die von einem Anlageberater vereinnahmten Provisionen und Rückvergütungen kann eindeutig von anderen gerügten Pflichtverstößen, wie zum Beispiel einer sonst nicht anlagegerechten Beratung oder unzureichenden Risikoaufklärung, abgegrenzt und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden (Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 6). - BGH, 07.06.2011 - VI ZR 225/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Revision, unerlaubte Bildberichterstattung
Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86;… vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 8;… vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 mwN). - BGH, 10.11.2011 - III ZR 245/10
Kapitalanlage - Abschluss eines Beratungsvertrages mit Cousin?
a) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehung zwischen einem Anleger und einem freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberater -soweit nicht § 31d des Wertpa- pierhandelsgesetzes eingreift - jedenfalls dann keine Verpflichtung für den Berater, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Vergütung oder Provision aufzuklären, wenn der Anleger selbst keine Vergütung an den Berater zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (Senat…, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185, 187 ff Rn. 9 ff; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 f Rn. 9 ff;… Urteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, WM 2011, 640 ff Rn. 10 ff …und vom 5. Mai 2011 - III ZR 84/10, BeckRS 2011, 13871 Rn. 9 ff). - OLG Köln, 04.05.2011 - 13 U 165/10
Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über die Höhe umsatzabhängiger …
- BGH, 19.01.2012 - III ZR 48/11
Kapitalanlage - Aufklärungspflichten bei Anlageberatung
- OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10
Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen
- BGH, 20.03.2012 - XI ZR 340/10
Verfahrensrecht - Unzulässige Revision
- BGH, 13.12.2011 - XI ZR 9/11
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
- OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 4 U 63/11
Pflichten der anlageberatenden Bank bei Vermittlung einer Beteiligung an einem …
- OLG München, 28.02.2011 - 19 U 3877/10
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über verdeckte …
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