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   BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12   

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https://dejure.org/2012,20841
BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12 (https://dejure.org/2012,20841)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - IX ZB 18/12 (https://dejure.org/2012,20841)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - IX ZB 18/12 (https://dejure.org/2012,20841)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 InsO
    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Erfüllung der Forderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem versicherten Arbeitnehmer im Zuge einer Betriebsschließung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzinteresse eines einen Insolvenzantrag stellenden Sozialversicherungsträgers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kündigung des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des antragstellenden Gläubigers nur bei fortdauerndem Rechtsschutzinteresse

  • rewis.io

    Insolvenzantrag einer Krankenkasse: Wegfall des Rechtsschutzinteresses nach Erfüllung der Forderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem versicherten Arbeitnehmer im Zuge einer Betriebsschließung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 14 Abs. 1 S. 2
    Rechtsschutzinteresse eines einen Insolvenzantrag stellenden Sozialversicherungsträgers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kündigung des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sozialversicherungsträger als Insolvenzgläubiger

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit des Insolvenzantrags einer Krankenkasse nach Erfüllung der geltend gemachten Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzantrag der Krankenkasse - und die nachträgliche Bezahlung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Rechtsschutzinteresse an Insolvenzeröffnung bei Erfüllung der Forderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutzinteresse an Insolvenzeröffnung entfällt bei Erfüllung der Forderung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Insolvenzverfahren
    Eröffnung des Insolvenzverfahrens
    Eröffnungsantrag und Rechtsbehelfe
    Gläubigerantrag
    Antragstellung nach § 14 Abs. 1 InsO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1674
  • MDR 2012, 1254
  • NZI 2012, 1254
  • NZI 2012, 708
  • NZS 2012, 819 (Ls.)
  • WM 2012, 1639
  • DB 2012, 1922
  • NZG 2012, 1353
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Leipzig, 16.01.2012 - 8 T 887/11
    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12
    Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in Übereinstimmung mit dem Wortlaut auch dann eröffnet ist, wenn der zeitlich vorangegangene Antrag noch anhängig ist (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 14 Rn. 117 ff; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 69; Frind, ZInsO 2011, 412, 416), oder ob das vorausgegangene Antragsverfahren abgeschlossen sein muss (vgl. LG Leipzig, NZI 2012, 274, 275; AG Göttingen, ZInsO 2011, 1515, 1517; AG Göttingen, ZInsO 2011, 2090, 2091; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 14 Rn. 175a ff), ist nicht entscheidungserheblich.
  • AG Göttingen, 26.08.2011 - 74 IN 86/11

    Nach Erfüllung einer Forderung muss Gläubiger eine fortbestehende

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12
    Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in Übereinstimmung mit dem Wortlaut auch dann eröffnet ist, wenn der zeitlich vorangegangene Antrag noch anhängig ist (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 14 Rn. 117 ff; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 69; Frind, ZInsO 2011, 412, 416), oder ob das vorausgegangene Antragsverfahren abgeschlossen sein muss (vgl. LG Leipzig, NZI 2012, 274, 275; AG Göttingen, ZInsO 2011, 1515, 1517; AG Göttingen, ZInsO 2011, 2090, 2091; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 14 Rn. 175a ff), ist nicht entscheidungserheblich.
  • AG Göttingen, 14.07.2011 - 74 IN 106/11

    Zur Fortführung des Insolvenzverfahrens trotz Erfüllung der Forderung des

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - IX ZB 18/12
    Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO in Übereinstimmung mit dem Wortlaut auch dann eröffnet ist, wenn der zeitlich vorangegangene Antrag noch anhängig ist (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2011, § 14 Rn. 117 ff; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 69; Frind, ZInsO 2011, 412, 416), oder ob das vorausgegangene Antragsverfahren abgeschlossen sein muss (vgl. LG Leipzig, NZI 2012, 274, 275; AG Göttingen, ZInsO 2011, 1515, 1517; AG Göttingen, ZInsO 2011, 2090, 2091; FK-InsO/Schmerbach, 6. Aufl., § 14 Rn. 175a ff), ist nicht entscheidungserheblich.
  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 256/11

    Insolvenzeröffnung: Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes als Voraussetzung der

    b) Die Fortführung des Verfahrens kann schließlich auch nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, es fehle der Gläubigerin an einem rechtlichen Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Antrags (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 18/12, WM 2012, 1639 Rn. 7; LG Freiburg, ZInsO 2012, 1232 f; Nerlich/Römermann/Mönning, InsO, 2012, § 14 Rn. 91 ff; HmbKomm-InsO/Wehr, 4. Aufl., § 14 Rn. 72; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 14 Rn. 130 ff; Beth, NZI 2012, 1, 2; Marotzke, ZInsO 2011, 841, 848 f; aA Müller/Rautmann, ZInsO 2013, 378, 379 f).

    Hierauf war die Gläubigerin jedoch zunächst hinzuweisen; ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse bei Sozialversicherungsträgern wird in der Regel anzunehmen sein, wenn der Schuldner weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 7).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 34/14

    Insolvenzverfahrenseröffnung: Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bei

    Das fortdauernde Rechtsschutzinteresse ergibt sich bei der Gläubigerin daraus, dass die Schuldnerin weiterhin Arbeitnehmer beschäftigt und die Gläubigerin es als Sozialversicherungsträgerin nicht verhindern kann, weitere Forderungen gegen die Schuldnerin zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - IX ZB 18/12, WM 2012, 1639 Rn. 7 f).
  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 4/18

    Insolvenzfähigkeit eines als nicht eingetragener Verein organisierten

    (3) Ein rechtliches Interesse des Beteiligten zu 2 ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass er es als Steuergläubiger nicht verhindern könnte, weitere Forderungen gegen den Schuldner zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 18/12, WM 2012, 1639 Rn. 7 f; vom 18. Dezember 2014 - IX ZB 34/14, WM 2015, 291 Rn. 15).
  • AG Köln, 20.10.2017 - 75 IN 309/17

    Erledigung, erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung, übereinstimmende,

    (BGH Beschl. v. 12.07.2012 -IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565).
  • AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18

    Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger,

    Nur, wenn der Schuldner seinen Arbeitnehmern gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat, besteht nicht mehr die konkrete Gefahr, dass durch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners neue Verbindlichkeiten gegenüber dem antragstellenden Sozialversicherungsträger oder Fiskus begründet werden, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (BGH, Beschl. v. 12.07.2012, IX ZB 18/12).

    Hinzu kommt, dass sich das fortdauernde Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bereits daraus ergab, dass der Schuldner offensichtlich weiter Arbeitnehmer beschäftigte und die Gläubigerin es als Sozialversicherungsträgerin nicht verhindern konnte, weitere Forderungen gegen den Schuldner zu erwerben (vgl. BGH v. 12.07.2007, IX ZB 18/12; v. 18.12.2014, a.a.O.).

  • FG Hamburg, 02.07.2019 - 2 V 121/19

    Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Forderungsausgleich

    Das Fortführungsinteresse soll zwar vornehmlich bei Finanzbehörden anzuerkennen sein, weil diese als öffentliche Gläubiger das Entstehen weitere Forderungen gegen den Schuldner nicht einseitig verhindern könnten (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, IX ZB 18/12, ZIP 2012, 1674).
  • FG Sachsen, 28.03.2013 - 3 V 271/13

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag des FA Versuche zur

    Dies ergebe sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 12. Juli 2012 IX ZB 18/12.

    Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe das Rechtsschutzinteresse fort, wenn die Gefahr bestehe, dass auch künftig Steuerverbindlichkeiten begründet würden, mit deren Ausgleich der Schuldner in Rückstand geraten könne (BGH-Beschluss vom 12. Juli 2012 IX ZB 18/12).

    Ein solches Rechtsschutzbedürfnis wird regelmäßig (nur) bei Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern anerkannt, weil diese als öffentliche Gläubiger nicht verhindern können, dass sie weitere Forderungen gegen den Schuldner erwerben (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Juli 21012 IX ZB 18/12, DB 2012, 1922 ; LG Leipzig, Beschluss vom 16. Januar 2012 8 T 887/11, 08 T 887/11 - juris, ebenso i.E. Marotzke, ZInsO 2011, S. 841).

  • LG Hamburg, 02.05.2019 - 326 T 20/19

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung des Insolvenzverfahrens

    In einem solchen Fall besteht für einen Sozialversicherungsträger regelmäßig nicht die konkrete Gefahr, dass durch eine weitere wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners bei diesem neue Verbindlichkeiten begründen werden, mit deren Ausgleich der Schuldner wiederum in Rückstand geraten kann (BGH, 12.7.2017, IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565).

    Zu den hier maßgeblichen Fragen liegt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor (BGH, 12.7.2017, IX ZB 18/12, ZInsO 2012, 1565).

  • LG Köln, 11.10.2019 - 1 T 349/19
    Alternativ hat der Bundesgerichtshof es ausreichen lassen, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt wird, sämtliche Arbeitnehmer gekündigt werden und die wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners eingestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12).

    Trotz der BGH, Beschluss vom 18.12.204, IX ZB 34/14, und BGH, Beschluss vom 12.07.2012, IX ZB 18/12, besteht Unklarheit darüber, welche Indizien für einen unzulässigen Druckantrag sprechen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass ein Eröffnungsgrund wegfällt und mithin ein einmal gestellter Insolvenzantrag unzulässig wird.

  • AG Mönchengladbach, 29.01.2018 - 45 IN 66/17

    Wegfall des rechtlichen Interesses der Gläubigerin an der Eröffnung des

    Die Reichweite der Vorschrift erschöpft sich aber auch genau darin; insbesondere müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, namentlich auch das rechtliche Interesse an der Verfahrenseröffnung weiterhin vorliegen (allg. M.: BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 18/12, Rz. 7, 8 des nach juris zitierten Beschlusses zur alten Gesetzesfassung.; AG Köln Beschluss vom 20.10.2017 - 75 IN 309/17, Rz. 15 des nach juris zitierten Beschlusses zur neuen Gesetzesfassung).
  • AG Köln, 14.06.2017 - 73 IN 74/17

    Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des

  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 4 U 237/22

    Kein Privileg des Energie-Grundversorgers im Rahmen der Insolvenzanfechtung

  • AG Kleve, 24.08.2018 - 43 IN 30/18

    Erledigung, Zahlung, Rechtsschutzbedürfnis, Fortführung,

  • AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17

    Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei übereinstimmender

  • AG Köln, 07.08.2019 - 71 IN 44/19
  • LG Frankenthal, 17.09.2014 - 1 T 227/14

    Gläubigerantrag auf Insolvenzeröffnung: Darlegungslast für das Fortbestehen eines

  • LG Hamburg, 15.07.2019 - 330 T 33/19

    Zurückweisung des Insolvenzantrages der Gläubigerin mit der Kostenfolge des § 91

  • LG Wuppertal, 07.05.2020 - 16 T 61/20

    Kostenentscheidung bei Erledigung eines Insolvenzeröffnungsverfahrens

  • AG Mönchengladbach, 31.03.2015 - 32 IN 114/14

    Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen

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