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   BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12   

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https://dejure.org/2013,11215
BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12 (https://dejure.org/2013,11215)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2013 - IX ZR 65/12 (https://dejure.org/2013,11215)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12 (https://dejure.org/2013,11215)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 51b BRAO vom 02.09.1994, § 324 Abs 3 S 1 SGB 3 vom 24.03.1997
    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge unterlassener Beratung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn des Laufs der Verjährung bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge unterlassener anwaltlicher Beratung

  • rewis.io

    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge unterlassener Beratung

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO a. F. § 51 b
    Beginn des Laufs der Verjährung bei unterlassener Beratung zu einer Ausschlussfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn des Laufs der Verjährung bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge unterlassener anwaltlicher Beratung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1212
  • MDR 2013, 971
  • NZI 2013, 739
  • NJ 2013, 389
  • VersR 2014, 706
  • WM 2013, 1081
  • DB 2013, 16
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 135/07

    Zulassung der erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Verjährungseinrede;

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f).

    Ein Schaden ist nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, es also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008, aaO).

    Vielmehr trat eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage des Arbeitnehmers bereits dann ein, als er die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III aF versäumt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 14 mwN), ohne einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.

  • BGH, 04.04.1991 - IX ZR 215/90

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f).
  • BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f).
  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 197/95

    Rechtsnatur der Investitionszulage; Beginn Verjährung der Haftung eines

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Die Schädigung des Mandanten durch eine nachteilige Gerichtsentscheidung, die auf einem fehlerhaften Prozessverhalten des Rechtsberaters beruht, entfällt nicht wegen der Unsicherheit, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird und damit auch nicht wegen eines Wiedereinsetzungsantrags des Mandanten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; Beschluss vom 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109).
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

    Verjährung des Sekundäranspruchs gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Die Schädigung des Mandanten durch eine nachteilige Gerichtsentscheidung, die auf einem fehlerhaften Prozessverhalten des Rechtsberaters beruht, entfällt nicht wegen der Unsicherheit, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird und damit auch nicht wegen eines Wiedereinsetzungsantrags des Mandanten (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; Beschluss vom 28. März 1996 - IX ZR 197/95, WM 1996, 1108, 1109).
  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 354/98

    Verjährung des sekundären Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    aa) Ebenso wie im Fall einer durch das pflichtwidrige Verhalten des Rechtsanwalts verursachten, für den Mandanten nachteiligen Entscheidung eines Gerichts der Schaden schon mit der Entscheidung eingetreten ist und es nicht darauf ankommt, ob eine Änderung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000, 969, 970), kommt es auch nicht darauf an, ob es dem Mandanten gelingen könnte, den durch den Ablauf der Ausschlussfrist eingetretenen Schaden durch einen später gestellten Antrag nach § 324 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB III aF noch abzuwenden.
  • BGH, 03.11.2005 - IX ZR 208/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen gegen einen Steuerberater

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Anders als bei der Haftung des Steuerberaters, bei welcher der Schaden regelmäßig erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids eintritt, weil bis dahin offen ist, ob die Finanzbehörde den für den Mandanten steuerlich ungünstigen Sachverhalt mit der Folge aufgreift, dass die Pflichtverletzung des Beraters zu einer steuerlichen Belastung des Mandanten führt (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591), gilt dies für die Haftung des Rechtsanwalts, der aufgrund einer fehlerhaften oder unterbliebenen Belehrung die Versäumung einer Ausschlussfrist verursacht, nicht.
  • BGH, 13.12.2007 - IX ZR 130/06

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater bei

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f).
  • BGH, 29.05.2008 - IX ZR 222/06

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Steuerberater wegen

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss (BGH, Urteil vom 4. April 1991 - IX ZR 215/90, BGHZ 114, 150, 152 f; vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f; vom 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 10; vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14; vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, WM 2008, 2307 Rn. 12; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 1352 f).
  • BSG, 29.10.1992 - 10 RAr 14/91

    Verschulden - Rechtsanwalt - Arbeitsförderung - Nachfrist - Konkursausfallgeld -

    Auszug aus BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12
    Bei der Regelung des § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III aF, bei der es sich um eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelte (vgl. BSGE 71, 213, 214; LSG Baden-Württemberg, aaO Rn. 23; LSG Nordrhein-Westfalen, ZInsO 2013, 36, 39), ging es nicht um die Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer den Antrag auf Insolvenzgeld rechtzeitig gestellt hatte.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.04.2012 - L 12 AL 5192/11

    Insolvenzgeldanspruch - Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - keine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2012 - L 16 AL 264/10

    Arbeitslosenversicherung

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 197/14

    Rechtsanwaltshaftung: Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen

    Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; st. Rspr.; Chab in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1353).

    Bei der Frage, ob schon ein Schaden eingetreten ist oder noch lediglich eine Gefährdung gegeben ist, ist also eine wertende Betrachtung erforderlich (BGH, Urteil vom 25. April 2013, aaO mwN; Chab, aaO).

  • BGH, 15.12.2016 - IX ZR 58/16

    Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen

    Für die Entstehung des Schadens genügt es, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10).
  • LG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 O 194/20
    Ein Schaden entsteht dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch eine Pflichtverletzung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Dafür genügt es bereits, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht zu beziffern sein (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Es muss auch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, vielmehr reicht es aus, dass ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit weiteren Nachteilen zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Eine bloße Vermögensgefährdung reicht zur Annahme eines Schadens hingegen nicht aus (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Ein Schaden ist daher nicht eingetreten, solange nur das Risiko eines Vermögensnachteils besteht, bei der gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls eine Vermögensgefährdung vorliegt, also noch nicht klar ist, ob es wirklich zum Schaden kommt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Bei der Haftung des Steuerberaters tritt insoweit der Schaden regelmäßig erst mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids ein, weil bis dahin offen ist, inwieweit die Finanzbehörden den für den Mandanten steuerlich ungünstigen Sachverhalt mit der Folge aufgreifen, dass eine Pflichtverletzung des Beraters zu einer steuerlichen Belastung des Mandanten führt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212; BGH, NJW-RR 2006, 642).

    Davon unabhängig trat eine objektive Verschlechterung der Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin und damit der Gläubiger vielmehr vorliegend bereits ein, als der Beklagte die Klagefrist des § 47 FGO verstreichen und die Einspruchsentscheidungen dadurch bestandskräftig werden ließ (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Soweit nach Ablauf prozessualer oder materieller Ausschlussfristen bei deren Versäumnis unter bestimmten Voraussetzungen - beispielsweise im Rahmen einer Wiedereinsetzung oder im Rahmen von Härtefallregeln oder Billigkeitsgründen - die Möglichkeit besteht, einen Schaden - nachträglich - entfallen zu lassen, ändert auch dies nichts daran, dass für die verjährungsrechtliche Schadensentstehung der Zeitpunkt maßgeblich ist, in welchem die Ausschlussfrist verstrichen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Der Schaden ist bereits mit Ablauf der Ausschlussfrist eingetreten (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Unabhängig davon, ob es eine Möglichkeit gibt, den Schadenseintritt - nachträglich - dadurch aufzufangen, dass Wiedereinsetzung beantragt wird oder Härtefallregeln oder Billigkeitsgründe bemüht werden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass sich der Vermögensbestand objektiv bereits verschlechtert hat und keine bloße Vermögensgefährdung mehr vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Ebenso wie im Falle einer durch das pflichtwidrige Verhalten eines Rechtsanwalts verursachten und für seinen Mandanten nachteiligen Entscheidung des Gerichts der Schaden bereits mit der Entscheidung eingetreten ist und es nicht darauf ankommt, ob eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten erfolgen könnte, kommt es auch hier nicht darauf an, ob es dem Beklagten hätte gelingen können, einen durch den Ablauf der Klagefrist des § 47 FGO bereits eingetretenen Schaden durch die später gestellten Anträge nach § 227 AO noch abzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Ansonsten müsste ebenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach den §§ 233 ff. ZPO im Falle der Versäumung einer Ausschlussfrist dazu führen, dass der Eintritt des Schadens gehindert ist, solange die durch die Fristversäumung eingetretenen Nachteile rückwirkend im Rahmen einer Wiedereinsetzung wieder beseitigt werden können (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Dem steht jedoch entgegen, dass ebenfalls ein nach Versäumnis der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingetretener Schaden auch dann noch bestehen bleibt, wenn im Nachhinein versucht wird, Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu erlangen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

    Eine Schädigung des Mandanten durch eine nachteilige Entscheidung, die auf einem fehlerhaften Verhalten des Rechtsanwalts beruht, entfällt daher auch nicht wegen einer Unsicherheit, ob der Schaden bestehen bleibt und endgültig wird und damit auch weder wegen der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung noch einer Aufhebung oder Änderung der Entscheidung aufgrund von Härtefallregeln oder Billigkeitsgründen (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1212).

  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 119/15

    Haftung des Insolvenzverwalters: Zurechenbarkeit des Verschuldens eines mit der

    Es muss auch nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10; vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 76).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 1/17

    Schadensersatzansprüche eines kommunalen Verkehrsunternehmens wegen Verstoßes der

    (a) Grundsätzlich ist bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts der Eintritt des Schadens erforderlich, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99 , BB 2000, 378, Rz. 8 bei juris; Urteil v. 25. April 2013 - IX ZR 65/12 , NJW-RR 2013, 1212 Rz. 10; Urteil v. 23. April 2015 - IX ZR 176/12 , NJW 2015, 2190 Rz. 11; BeckOK-BGB- Henrich , § 199 Rz. 14; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB [MüKo-BGB], 7. Aufl. [2015], § 199 Rz. 25; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 199 Rz. 9, alle m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 18/17

    Anforderungen an den Nachweis der Anwendung einer Kartellabsprache auf

    (a) Grundsätzlich ist bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts der Eintritt des Schadens erforderlich, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99 , BB 2000, 378, Rz. 8 bei juris; Urteil v. 25. April 2013 - IX ZR 65/12 , NJW-RR 2013, 1212 Rz. 10; Urteil v. 23. April 2015 - IX ZR 176/12 , NJW 2015, 2190 Rz. 11; BeckOK-BGB- Henrich , § 199 Rz. 14; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB [MüKo-BGB], 7. Aufl. [2015], § 199 Rz. 25; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 199 Rz. 9, alle m.w.N.).
  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 104/18

    Entfallen des Zurechnungszusammenhangs zwischen einer anwaltlichen

    Es muss nicht feststehen, dass die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 10 mwN; vgl. zur Steuerberaterhaftung: Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 14 mwN).

    Dieser Fall liegt nicht vor, wenn ein bereits eingetretener Schaden pflichtwidrig nicht beseitigt und dadurch vertieft wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, WM 2013, 1081 Rn. 15 mwN; vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788 mwN).

  • BGH, 14.07.2016 - III ZR 265/15

    Schadensersatzbegehren aus Amtshaftung; Schutz des Vermögensinteresses des

    Ein Schaden entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Amtspflichtverletzung im Vergleich zu seiner Vermögenslage bei amtspflichtgemäßem Verhalten verschlechtert hat (vgl. zu Schäden bei Pflichtverletzungen von Beratern BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 76; vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212 Rn. 10 und vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 135/07, NJW 2009, 685 Rn, 12; vgl. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 15; jeweils mwN).
  • AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17

    Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung

    Eine bloße Vermögensgefährdung ist kein bereits entstandener Schaden in diesem Sinne, solange bei wertender Betrachtungsweise noch offen ist, ob sich das Risiko verwirklicht ( BGH v. 15.10.1992 [IX ZR 43/92] - Juris-Tz. 34; BGH v. 25.04.2013 [IX ZR 65/12] - Juris-Tz. 10; Henrich in BeckOK-BGB, 47. Edition, Stand 01.08.2018, § 199 BGB Rn. 15; Mansel in Jauernig-BGB, 17. Aufl. 2018, § 199 BGB Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 17/17
    (a) Grundsätzlich ist bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts der Eintritt des Schadens erforderlich, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99 , BB 2000, 378, Rz. 8 bei juris; Urteil v. 25. April 2013 - IX ZR 65/12 , NJW-RR 2013, 1212 Rz. 10; Urteil v. 23. April 2015 - IX ZR 176/12 , NJW 2015, 2190 Rz. 11; BeckOK-BGB- Henrich , § 199 Rz. 14; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB [MüKo-BGB], 7. Aufl. [2015], § 199 Rz. 25; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 199 Rz. 9, alle m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 12/17
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22

    Nimmt ein Sonderinsolvenzverwalter den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2018 - U (Kart) 11/17
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - U (Kart) 19/17

    Anspruch auf Kartellschadensersatz dem Grunde nach

  • OLG Düsseldorf, 22.08.2018 - U (Kart) 2/17
  • BGH, 12.05.2016 - III ZR 265/15

    Amtshaftung: Unterlassene Zustellung der Klageschrift über eine Verbindungsstelle

  • OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 7 U 26/19

    Haftung des Vorstandes einer Baugenossenschaft wegen einer Darlehensgewährung

  • OLG Hamm, 12.08.2014 - 28 W 11/14

    Beginn der Verjährung von Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt

  • OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14

    Rechtskraft eines Feststellungsurteils bei nicht offen gelegter Abtretung der

  • LG Darmstadt, 04.06.2018 - 19 OH 5/18

    Fehlendes rechtliches Interesse bei einem selbständigen Beweisverfahren nach §

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