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   BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10   

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BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10 (https://dejure.org/2012,18324)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 (https://dejure.org/2012,18324)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10 (https://dejure.org/2012,18324)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315 Abs 3 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 21 EnWG 2005, §§ 21 ff EnWG 2005, StromNEV
    Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für genehmigte Stromnetznutzungsentgelte - Stromnetznutzungsentgelt V

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Billigkeitskontrolle bezüglich der nach dem Energiewirtschaftsgesetz 2005 genehmigten Netznutzungsentgelte

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Auch genehmigte Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 315, 812 BGB, §§ 21 ff. EnWG 2005
    Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für genehmigte Stromnetznutzungsentgelte - Stromnetznutzungsentgelt V

  • rewis.io

    Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle für genehmigte Stromnetznutzungsentgelte - Stromnetznutzungsentgelt V

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315 Abs. 3; EnWG §§ 21 ff.
    Billigkeitskontrolle bezüglich der nach dem Energiewirtschaftsgesetz 2005 genehmigten Netznutzungsentgelte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB-Kontrolle zu Nutzungsentgelten in der Energiewirtschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Keine zivilrechtliche Überprüfung von regulierten Netzentgelten

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Genehmigte Netznutzungsentgelte unterliegen der Billigkeitsprüfung - aber ändert sich wirklich etwas?

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Können Netzkunden auch genehmigte Netzentgelte als unbillig überhöht zurückfordern?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3092
  • WM 2013, 1620
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    ff) Schließlich kann - wie der Senat mit Urteil vom 20. Juli 2010 (EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 17 - Stromnetznutzungsentgelt IV) entschieden hat - die Anwendbarkeit des § 315 BGB auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur sogenannten Mehrerlösabschöpfung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 5 ff. - Vattenfall) verneint werden.

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Netzbetreiber die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 26 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Dieser Maßstab wird - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum EnWG 1998 (vgl. hierzu Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 32 f. - Stromnetznutzungsentgelt IV) - durch §§ 21 ff. EnWG konkretisiert.

    Es obliegt dabei dem Netzbetreiber, im Einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihm nach seiner Kalkulation durch den Netzbetrieb in dem maßgeblichen Zeitraum entstanden sind, abzudecken waren und welchen Teil seiner Einnahmen er zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des Eigenkapitals mit dem berechneten Preis erzielen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 33 mwN - Stromnetznutzungsentgelt IV).

    Diese stellt aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10, RdE 2012, 63 Rn. 25).

  • BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04

    Stromnetznutzungsentgelt

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm ist grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 339 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 12 mwN - Stornierungsentgelt).

    Dies hat der Senat für die Kontrolle von Netznutzungsentgelten für das vor Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 geltende Recht entschieden (Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 20 f. - Stromnetznutzungsentgelt III).

    Dieser Maßstab wird - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum EnWG 1998 (vgl. hierzu Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 32 f. - Stromnetznutzungsentgelt IV) - durch §§ 21 ff. EnWG konkretisiert.

  • BGH, 04.03.2008 - KZR 29/06

    Stromnetznutzungsentgelt III

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    Der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB ist zwar im Rahmen der Überprüfung von Netzentgelten kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 21 - Stromnetznutzungsentgelt III).

    Dies hat der Senat für die Kontrolle von Netznutzungsentgelten für das vor Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 geltende Recht entschieden (Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 20 f. - Stromnetznutzungsentgelt III).

    Der Maßstab der Billigkeit in § 315 BGB ist im Rahmen der Überprüfung von Netzentgelten kein individueller, sondern muss aus der typischen Interessenlage des Netznutzungsverhältnisses und den für dessen Ausgestaltung maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben gewonnen werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 21 - Stromnetznutzungsentgelt III).

  • BGH, 07.02.2006 - KZR 8/05

    Stromnetznutzungsentgelt II

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    Dies hat der Senat für die Kontrolle von Netznutzungsentgelten für das vor Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 geltende Recht entschieden (Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 4. März 2008 - KZR 29/06, WuW/E DE-R 2279 Rn. 20 f. - Stromnetznutzungsentgelt III).

    Dieser Maßstab wird - entsprechend der Rechtsprechung des Senats zum EnWG 1998 (vgl. hierzu Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 341 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 8/05, WuW/E DE-R 1730 Rn. 13 - Stromnetznutzungsentgelt II; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 32 f. - Stromnetznutzungsentgelt IV) - durch §§ 21 ff. EnWG konkretisiert.

  • BGH, 11.11.2008 - EnVR 1/08

    citiworks

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    Dafür reichen zwar erhebliche wirtschaftliche Interessen aus (BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 17 - citiworks).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Dritter in erweiternder Auslegung des § 75 Abs. 2 EnWG befugt, gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung Beschwerde einzulegen, wenn in seiner Person die subjektiven Voraussetzungen für eine Beiladung vorliegen, sein Antrag auf Beiladung allein aus Gründen der Verfahrensökonomie abgelehnt worden ist oder er einen solchen Antrag nicht rechtzeitig stellen konnte und er geltend machen kann, durch die Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen zu sein (Beschluss vom 11. November 2008 - EnVR 1/08, RdE 2009, 185 Rn. 14 und 16 - citiworks).

  • BGH, 18.10.2011 - KZR 18/10

    Stornierungsentgelt

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm ist grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 339 - Stromnetznutzungsentgelt I; Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 12 mwN - Stornierungsentgelt).

    Dass diejenigen Netznutzer, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben, gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen müssen als die klagenden Netznutzer, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 22 - Stornierungsentgelt).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    In diesem Rahmen wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob im Hinblick auf die Genehmigungsunterlagen eine Anordnung zu deren Vorlage nach § 142 ZPO in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn. 20).
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 39/07

    Vattenfall

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    ff) Schließlich kann - wie der Senat mit Urteil vom 20. Juli 2010 (EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 17 - Stromnetznutzungsentgelt IV) entschieden hat - die Anwendbarkeit des § 315 BGB auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur sogenannten Mehrerlösabschöpfung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. August 2008 - KVR 39/07, RdE 2008, 323 Rn. 5 ff. - Vattenfall) verneint werden.
  • BGH, 14.08.2008 - KVR 42/07

    Rheinhessische Energie

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    Die sachgerechte Begrenzung der Eigenkapitalquote auf das notwendige Maß ist - was unter anderem §§ 6, 7 StromNEV zeigen - ein wesentliches Ziel der Entgeltregulierung und war im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren einer der Hauptstreitpunkte zwischen Netzbetreibern und Regulierungsbehörden (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 42/07, WuW/E DE-R 2395 Rn. 29 ff. - Rheinhessische Energie).
  • BGH, 08.11.2011 - EnZR 32/10

    Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Stromnetznutzungsentgelte: Einseitiges

    Auszug aus BGH, 15.05.2012 - EnZR 105/10
    Diese stellt aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, ZIP 2010, 1959 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10, RdE 2012, 63 Rn. 25).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

  • BGH, 12.11.2004 - V ZR 42/04

    Kosten einer von dem Berechtigten und dem Eigentümer gemeinsam nutzbaren Anlage

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BGH, 07.11.2006 - KVR 37/05

    pepcom

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 172/06

    Umfang des Schadens bei schuldhafter Pflichtverletzung des steuerlichen Beraters;

  • OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 40/10

    Rückforderung von Stromnetzdurchleitungsentgelt: Anspruchsausschluss für von der

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2014 - 2 U (Kart) 1/13

    Gerichtliche Überprüfung der durch einen Stromnetzbetreiber erhobenen

    Es hat die für Januar 2008 berechneten Netznutzungsentgelte mangels substantiierter Darlegung durch die Klägerin nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 (EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V) für nicht unbillig überhöht gehalten.

    Für sich betrachtet ist ebenso die Tatsache, dass die Bundesnetzagentur im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens eine Entgeltprüfung aufgrund eines bestimmten Prüfungsrasters vorgenommen und mit Blick auf besonders kostenintensive Bereiche Prüfungsschwerpunkte gebildet hat (vgl. den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29. August 2006 - 8 BK-05/065, Anlage K 15, insbesondere S. 3, 53 ff.), nach der Entscheidung Stromnetznutzungsentgelt V des Bundesgerichtshofs kein Grund, die Ergebnisse nur eingeschränkt oder gar nicht zu verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 36, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Stromnetznutzungsentgelt IV, Rn. 41 ff., und BGH, Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10, Rn. 25).

    In rechtlicher Hinsicht sind der Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 1, Abs. 3 BGB die der Klägerin bekannten Rechtssätze des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 (EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V) zugrunde zu legen.

    Diese bildet - der die Entgeltkontrolle regelnden Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung durch die Bundesnetzagentur wegen - ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 36, 34 m.w.N.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Stromnetznutzungsentgelt IV, Rn. 41 ff.; Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10. Rn. 25).

    Gelingt ihm das, hat der Netzbetreiber - wie früher auch - seine Kostenkalkulation vorzulegen und diese im Einzelnen, in sich geschlossen und nachvollziehbar zu erläutern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 36; Urteil vom 8. November 2011 - EnZR 32/10, Rn. 20).

    Der Netznutzer kann zur Erschütterung des Ergebnisses der Entgeltprüfung durch die Regulierungsbehörden zum Beispiel dartun, die Entgeltgenehmigung beruhe auf (im Genehmigungsverfahren unaufgedeckten) unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetzungsentgelt V, Rn. 23).

    Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Tatsachengerichte verwiesen hat, nach ihrem Ermessen gemäß § 142 ZPO die Vorlage der Genehmigungsunterlagen anzuordnen (womit vor allem die in Prozessen zu großen Teilen unkenntlich gemachten, "geschwärzten" Genehmigungsbescheide, aber auch andere Unterlagen, wie zum Beispiel der Bericht des Netzbetreibers nach § 28 Abs. 1 StromNEV, gemeint sind; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetnutzungsentgelt V, Rn. 36), ist daran zu erinnern: Die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO erlaubt prozessual keine Ausforschung des beklagten Netzbetreibers.

    Der im tatbestandlichen Teil des Urteils wiedergegebene Zahlungsvorbehalt der Klägerin lässt im vorliegenden Rückforderungsprozess im Übrigen eine Erstattungsforderung zu (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 33 m.w.N.; Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, Stromnetznutzungsentgelt IV, Rn. 26 ff.; Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, Stromnetznutzungsentgelt I, Rn. 19).

    Wie im Verfahren Stromnetznutungsentgelt V mangelt es dem Vortrag der Klägerin folglich weiterhin an einer konkreten Darlegung, ob und inwieweit die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) die angesetzte Eigenkapitalquote nicht auf ihre sachliche Richtigkeit und Angemessenheit überprüft hat (vgl. insoweit bereits BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Rn. 38).

    Der Betrieb von Stromnetzen, die für gewöhnlich großenteils im Eigentum der Netzbetreiber stehen, bringt im Allgemeinen einen hohen Eigenkapitalanteil mit sich, der den Kapitaleinsatz durchschnittlicher Unternehmen übersteigt (so auch OLG Naumburg, Urteil vom 9. November 2010 - 1 U 40/10, ZNER 2011, 73, 75; vom Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 38, mittelbar bestätigt), mit der Folge, dass deren kalkulatorische Eigenkapitalquote im Prinzip nicht vergleichbar ist oder dies nur unter Vornahme näher begründeter Zu- und/oder Abschläge werden kann, welche die Klägerin indes nicht dargelegt hat.

    Sofern der Klägerin die nicht erstmals vom Senat, sondern zuvor bereits auch vom Bundesgerichtshof (vgl. das Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V einschließlich der Verweisungen) an eine Erschütterungsdarlegung gerichteten Anforderungen erst aufgrund der Erörterung im Senatstermin klar geworden sein sollten, hätte sie nach § 139 Abs. 5 ZPO die Bestimmung einer Frist beantragen können, in der sie bislang unterbliebene Erklärungen hätte nachbringen können.

    Dagegen fehlt es aus den vorstehend dargestellten Gründen an der substantiierten Darlegung eines missbräuchlichen Verhaltens der Beklagten, zu der nach Art. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 1/2003 die Klägerin als Anspruchstellerin verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, Rn. 41).

  • BVerfG, 26.09.2017 - 1 BvR 1486/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu

    Die angegriffenen Entscheidungen sind in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst davon ausgegangen, dass der Netzbetreiber sein Leistungsbestimmungsrecht für Netzentgelte nach billigem Ermessen auszuüben hat und die Netzentgelte trotz des Genehmigungsvorbehalts gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichtlich überprüft werden können (BGHZ 164, 336 ; BGH, NJW 2012, S. 3092 Rn. 33).

    Es obliegt dann dem Netznutzer, zunächst im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (vgl. BGH, NJW 2012, S. 3092 Rn. 36 f.).

  • OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 6/13

    Billigkeitskontrolle von Netzentgelten: Indizwirkung der Entgeltgenehmigung;

    Hinsichtlich der Netznutzungsentgelte für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.12.2006 ist die auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Netznutzungsentgelts und Rückzahlung überzahlter Teilbeträge gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden (Az.: 36 O 246/09 LG Magdeburg = 1 U 40/10 OLG Naumburg = EnZR 105/10 BGH - dort Urteil v. 15.05.2012 "Stromnetznutzungsentgelt V"; künftig: Vorprozess ).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher sich der erkennende Senat anschließt, ist die Anwendung des § 315 BGB über die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle einseitig bestimmter Vertragsinhalte durch die Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und hierauf fußender weiterer energiewirtschaftlicher Rechtsvorschriften nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil v. 15.05.2012, EnZR 105/10 "Stromnetznutzungsentgelt V", RdE 2012, 382, in juris Tz. 17 ff.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagte, die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat, wie hier die Klägerin (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 33 m.w.N.; so bereits Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 "Stromnetznutzungsentgelt IV", RdE 2010, 385).

    b) Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf erkannt, dass sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 - in einem ersten Schritt - auf die ihm erteilte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen kann (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36).

    (1) Danach wird die Indizwirkung des Bescheids vom 09.11.2006 nicht bereits durch solche Einwendungen der Klägerin erschüttert, die sich allein auf statistische Vergleichsdaten stützen (vgl. BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 38; OLG Düsseldorf, a.a.O., in juris Tz. 32 ff.).

    (3) Gleiches gilt für die lediglich abstrakte Möglichkeit der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Bewertungsspielräumen durch die Regulierungsbehörden (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 39) oder auch für den pauschalen Einwand, dass der Bescheid bzw. einzelne Kostenpositionen, welche die Grundlage der Entgeltgenehmigung bilden, "ausgehandelt" oder "einvernehmlich festgelegt" seien (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2013, VIII ZR 354/12, BGHZ 197, 366 zu entsprechenden Einwendungen gegen die Indizwirkung eines Mietspiegels ; OLG München, a.a.O., UA S. 10 zum Einwand der "Einigung" über einzelne Kostenpositionen ).

    cc) Der Bundesgerichtshof hat als in Betracht kommende Möglichkeiten der Erschütterung der Indizwirkung einen Sachvortrag des Netznutzers benannt, wonach der Netzbetreiber in seinen Antragsunterlagen gegenüber der Regulierungsbehörde unzutreffende Tatsachenangaben gemacht habe, deren Fehlerhaftigkeit im Genehmigungsverfahren nicht aufgedeckt worden sei (vgl. Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 23), und - indirekt - die Darlegung konkreter Einzelheiten, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer Überschreitung des Beurteilungsspielraums durch die Regulierungsbehörde ergibt (vgl. ebenda, in juris Tz. 39).

    In diesem Rahmen hat der Tatrichter auch zu prüfen, ob im Hinblick auf die Genehmigungsunterlagen und bzw. oder den (ungeschwärzten) Genehmigungsbescheid eine Anordnung zu deren Vorlage nach § 142 ZPO in Betracht kommt (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36 m.w.N.).

  • BGH, 06.10.2015 - EnZR 50/14

    Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelt: Darlegung der Billigkeit der

    Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision angeführten und die weiteren von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 ff. - Stromnetznutzungsentgelt V).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Netzbetreiber die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Diese stellt aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 36 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle und der damit verbundenen Prüftiefe durch die - neutralen - Regulierungsbehörden generell ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV und vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 36 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Vielmehr obliegt es dann dem Netznutzer, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (Senatsurteil vom 15. Mai 2012, aaO - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Die sachgerechte Begrenzung der Eigenkapitalquote auf das notwendige Maß ist - was unter anderem §§ 6, 7 StromNEV zeigen - ein wesentliches Ziel der Entgeltregulierung und war im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren einer der Hauptstreitpunkte zwischen Netzbetreibern und Regulierungsbehörden (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012  EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 38 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Hierfür bestand aufgrund des - nicht substantiierten - Vorbingens der Klägerin kein Anlass (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012  - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 40 - Stromnetznutzungsentgelt V).

  • OLG Stuttgart, 21.01.2016 - 2 U 89/15

    Bestimmung des Netznutzungsentgelts nach billigem Ermessen: Indizwirkung der

    Mit Bekanntwerden (vgl. Bl. 277) des Urteils des BGH vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V und der dort bezeichneten Indizwirkung hat die Klägerin folgerichtig andersartige, nämlich die vom Landgericht in seinem Urteil bezeichneten Angriffe geführt, auf welche der Senat in seinen Entscheidungsgründen eingehen wird.

    Dass § 315 BGB neben das Regulierungsregime nach dem EnWG trete, sei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V ) zu entnehmen.

    Der BGH war in seiner Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382), in welcher die dortige Klägerin das von der Beklagten als Inhaberin des Stromverteilernetzes für den Zeitraum vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2006 als mindestens 27 % unbillig überhöht erachtete und deshalb Rückzahlung begehrte, obgleich die dortige Beklagte nur die von der Bundesnetzagentur gemäß § 23 a EnWG für den Geltungszeitraum ab 01. Oktober 2006 genehmigten Netznutzungsentgelte gegenüber der Klägerin erhoben hatte, dem Wertungsansatz des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (1 U 40/10) als dortigem Berufungsgericht, wonach eine nachträgliche Überprüfung der vom Netzbetreiber bestimmten Netznutzungsentgelte nach § 315 Abs. 3 BGB regelmäßig ausgeschlossen sei, wenn der Netzbetreiber nur das nach § 23 a EnWG 2005 genehmigte Netznutzungsentgelt verlange, nicht gefolgt und hatte grundsätzlich eine Parallelität dieser unterschiedlichen Genehmigungs- bzw. Billigkeitskontrollen bejaht (BGH a.a.O. [Tz. 17 ff.] - Stromnetznutzungsentgelt V so auch KG U. v. 30.03.2015 - 2 U 124/11 EnWG [Rdn. 13] = BeckRS 2015, 08295 = NJOZ 2015, 1158; nun auch OLG Naumburg U. v. 23.04.2015 - 2 U 5/13 (Kart) = BeckRS 2015, 10347 = MDR 2015, 967 [Rdn. 25]; OLG München U. v. 22.01.2015 - U 1928/14 Kart [US 7]; grds. abl.

    Im Gefolge der BGH-Entscheidung vom 15.05.2012 - EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V (NJW 2012, 3090 = RdE 2012, 382) wird die dort dem Genehmigungsbescheid zugeschriebene Indizwirkung nun mit hohen Anforderungen an deren Erschütterung verbunden, was dazu führte, dass die von der Klägerin oder vergleichbaren Netznutzern eingereichten, auf § 315 BGB oder Kartellrecht gestützten Klagen im Ergebnis obergerichtlich nahezu durchgängig abgewiesen worden sind; einige dieser Verfahren befinden sich hinwiederum in der Revisionsinstanz.

    Zwar deutet BGH NJW 2012, 3092 = RdE 2012, 382 [Tz. 36] - Stromnetznutzungsentgelt V an, dass die Anordnung zur Vorlage der Genehmigungsunterlagen in Betracht kommen könne - nichts anderes kann in Bezug auf die Vorlage eines ungeschwärzten Genehmigungsbescheides gelten -, ohne allerdings dort veranlasst gewesen zu sein, die Voraussetzungen hierfür näher zu bestimmen (vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 = RdE 2014, 449 [Tz. 19] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

    Die Beklagte kann sich auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs auf die Indizwirkung der behördlichen Entgeltgenehmigung berufen (vgl. auch KG NJOZ 2015, 1158 [Tz. 29 bis 30]; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 00608 [Tz. 48]; 2014, 19052 [Tz. 25 bis 28]; ferner BGH NJW 2012, 3092 [Tz. 41] - Stromnetznutzungsentgelt V , je auch mit entsprechenden Ausführungen zum europäischen Kartellrecht; vgl. auch BGH NJW 2014, 3089 [Tz. 52 bis 54] - Stromnetznutzungsentgelt VI ).

  • BGH, 06.10.2015 - EnZR 72/14

    Darlegung der Billigkeit der vom Stromnetzbetreiber verlangten Netzentgelte auf

    Die von der Revision aufgeworfenen Fragen hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 ff. - Stromnetznutzungsentgelt V).

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Netzbetreiber die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; dies gilt auch im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Diese stellt aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften und der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutralen) Regulierungsbehörden ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 36 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle und der damit verbundenen Prüftiefe durch die neutralen - Regulierungsbehörden generell ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte dar (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 41 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV und vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 36 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Vielmehr obliegt es dann dem Netznutzer, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (Senatsurteil vom 15. Mai 2012, aaO - Stromnetznutzungsentgelt V).

    Die sachgerechte Begrenzung der Eigenkapitalquote auf das notwendige Maß ist - was unter anderem §§ 6, 7 StromNEV zeigen - ein wesentliches Ziel der Entgeltregulierung und war im Rahmen der ersten Genehmigungsverfahren einer der Hauptstreitpunkte zwischen Netzbetreibern und Regulierungsbehörden (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 38 mwN - Stromnetznutzungsentgelt V).

  • BGH, 22.07.2014 - KZR 27/13

    Stromnetznutzungsentgelt VI - Bereicherungsrechtliche Rückforderung von

    Das Berufungsgericht ist ferner in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast beim Netzbetreiber liegt, wenn der Nutzer nur Abschlags- oder Vorauszahlungen in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erbracht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 - KZR 36/04, BGHZ 164, 336, 343 - Stromnetznutzungsentgelt I) oder die Entgelte nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Nachprüfung gezahlt hat (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 26 ff. - Stromnetznutzungsentgelt IV; Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, RdE 2012, 382 Rn. 33 - Stromnetznutzungsentgelt V).
  • LG Dortmund, 26.08.2015 - 8 O 105/13
    Das geforderte Netzentgelt dient der Deckung der Kosten des Netzbetriebs und der Erzielung eines im vertretbaren Rahmen bleibenden Gewinns (OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13, TZH 18 zitiert nach Juris; siehe zum Ganzen: Urteils des Bundesgerichtshof (Kartellsenat) vom 15.05.2012, ENZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, juris, Rn. 23 u. 33ff).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar grundsätzlich der Netzbetreiber, hier also die Beklagten, die Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. Urteil v. 15.05.2012, EnZR 105/10 "Stromnetznutzungsentgelt V", RdE 2012, 382, in juris Tz. 17 ff.; so bereits BGH Urteil v. 20.07.2010, EnZR 23/09 "Stromnetznutzungsentgelt IV", RdE 2010, 385; vgl. ferner OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 18; OLG Naumburg 2 U 5/13 Kart Tz 33, jeweils zitiert nach Juris).

    Der Bundesgerichtshof hat aber weiter festgehalten, dass sich der Netzbetreiber zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netznutzungsentgelte seit dem Inkrafttreten des EnWG 2005 - in einem ersten Schritt - auf die ihm erteilte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen kann (BGH, Urteil v. 15.05.2012, a.a.O., in juris Tz. 36).

    Über die notwendigen Erkenntnisse zur Datengrundlage sowie zum Prüfungs- und Genehmigungsverfahren durch die Bundesnetzagentur verfügte der Bundesgerichtshof aufgrund einer Vielzahl von Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen der Kosten- und der nachfolgenden Anreizregulierung (so OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13 TZ 21, zitiert nach Juris, unter Verweis auf BGH EnZR 105/10 Stromnetznutzungsentgelt V).

    Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 GWB i.V.m. §§ 19 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 4, 20 Abs., 1 GWB, denn dieser ist gemäß § 111 Abs. 1 EnWG ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf VI-2 U Kart 2/13, TZ 37; siehe auch: BGH vom 15.05.2012, ENZR 105/10, Stromnetznutzungsentgelt V, juris, Rn. 20 und OLG München U (k) 4653/09 TZ 41, juris).

  • BGH, 06.11.2012 - KVR 54/11

    Gasversorgung Ahrensburg

    Dieser Anwendungsvorrang dient der Vermeidung sowohl von Überschneidungen materiell-rechtlicher Verbote als auch von Doppelzuständigkeiten der Kartell- und Regulierungsbehörden (BT-Drucks. 15/3917, S. 75; vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - EnZR 105/10, WuW/E DE-R 3625 Rn. 18 - Stromnetznutzungsentgelt V).
  • BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 341/18

    Sonderzuwendungen - Anwendungsbereich von § 315 BGB

    a) Die Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (BGH 5. Dezember 2012 - IV ZR 110/10 - Rn. 21; 15. Mai 2012 - EnZR 105/10 - Rn. 15; 18. Oktober 2011 - KZR 18/10 - Rn. 12; vgl. Staudinger/Rieble [2015] § 315 Rn. 238 ff.; MüKoBGB/Würdinger 8. Aufl. § 315 Rn. 13) .
  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 14/15
  • OLG Düsseldorf, 20.02.2013 - 2 U (Kart) 1/12

    Billigkeit der Preisbestimmung durch den Betreiber eines Stromverteilnetzes

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 136/14

    Tarifgestaltung eines Wasserversorgungsunternehmens: Ansatz eines

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2018 - 2 U 2/17
  • BGH, 08.03.2016 - EnZR 50/14

    Rückforderung von Stromnetznutzungsentgelt: Darlegung der Billigkeit der

  • KG, 30.03.2015 - 2 U 124/11

    Gasnetznutzung: Darlegungs- und Beweislast des Energielieferanten für mangelnde

  • OLG Düsseldorf, 13.08.2014 - 2 U (Kart) 2/13

    Rückforderung überzahlter Netznutzungsentgelte für die Lieferung elektrischer

  • BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 64.14

    Anschluss an andere Eisenbahninfrastruktur; Anschlussrecht; Anschlussweiche;

  • OLG Celle, 05.06.2014 - 13 U 144/13

    Pflicht eines Netzbetreibers zur Veröffentlichung von Vergleichen über die

  • LG Dortmund, 13.06.2013 - 16 O 197/11
  • OLG Naumburg, 23.04.2015 - 2 U 5/13

    Klage eines Stromnetznutzers gegen einen Netzbetreiber: Gerichtliche

  • OLG Düsseldorf, 24.04.2013 - 2 U (Kart) 8/12

    Billigkeit der Preisbestimmung durch den Betreiber eines Stromverteilnetzes

  • LG Düsseldorf, 05.02.2015 - 14d O 11/14

    Rückzahlungsbegehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens bzgl. des überhöht

  • LG Magdeburg, 05.12.2012 - 36 O 205/11

    Energierecht: Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle regulierter Netzentgelte bei

  • BVerwG, 03.03.2016 - 6 C 63.14

    Anschluss an andere Eisenbahninfrastruktur; Anschlussrecht; Anschlussweiche;

  • OLG Düsseldorf, 09.12.2015 - U (Kart) 3/15

    Gerichtliche Überprüfung einseitig festgesetzter Stornierungsentgelte für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 13 A 476/08

    Drittschutz im Zusammenhang mit der Genehmigung von Entgelten für

  • OLG Frankfurt, 23.04.2013 - 11 U 84/11

    Zur Billigkeit von Stationsnutzungsentgelten der Deutschen Bahn nach dem

  • BGH, 08.03.2016 - EnZR 72/14

    Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Netzentgeltrückforderungsprozess;

  • OLG Düsseldorf, 10.01.2018 - 3 Kart 1202/16

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Stromanbieterin gegen die Festlegung der

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 143/14

    Wasserversorgung in Sachsen: Leistungsbestimmungsrecht des öffentlich-rechtlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 13 A 478/08

    Genehmigung der Entgelte für lizenzpflichtige Postdienstleistungen durch die

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 139/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 145/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 338/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • LG Düsseldorf, 01.07.2013 - 37 O 62/11

    Festsetzung eines billigen Stromnetznutzungsentgelts und Zahlung der Differenz

  • LG Magdeburg, 05.12.2012 - 36 O 260/10

    Energierecht: Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle regulierter Netzentgelte bei

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 141/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 147/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 138/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 144/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 146/14

    Erhebung eines einheitlich bemessenen Grundpreises durch den Versorger für das

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 150/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 339/14
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 148/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 142/14

    Anforderungen an den Preisbemessungsmaßstab bei der Bereitstellung und Lieferung

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 149/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 140/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 151/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 153/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 340/14
  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 152/14

    Bemessung der Kosten für die Bereitstellung von Trinkwasser über eine am

  • BGH, 20.05.2015 - VIII ZR 341/14
  • OLG Frankfurt, 17.12.2014 - 11 U 21/13

    Keine Diskriminierung von anderen Stromkunden durch Ausnahme von Rückzahlungen

  • OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 11 U 21/13

    Keine Diskriminierung von anderen Stromkunden durch Ausnahme von Rückzahlungen

  • LG Stuttgart, 11.10.2016 - 41 O 100/13

    Kartellrecht: Rückforderung überhöhter Netznutzungsentgelte als

  • LG Düsseldorf, 19.07.2013 - 37 O 62/11

    Festsetzung eines billigen Stromnetznutzungsentgelts und Zahlung der Differenz

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