Rechtsprechung
   BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9705
BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11 (https://dejure.org/2014,9705)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11 (https://dejure.org/2014,9705)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 (https://dejure.org/2014,9705)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,9705) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 105 Abs 2a GG
    Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für eine nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung - Rüge einer Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG mangels hinreichender Begründung unzulässig - keine Verletzung des Gleichheitssatzes

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für eine nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung - Rüge einer Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG mangels hinreichender Begründung unzulässig - keine Verletzung des Gleichheitssatzes

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für eine nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung - Rüge einer Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG mangels hinreichender Begründung unzulässig - keine Verletzung des Gleichheitssatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 2014, 906
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 774/02

    Beitragsverpflichtung zur berufsständischen Anwaltsversorgung während

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 126, 29 ; vgl. auch BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ) bietet Art. 3 Abs. 2 GG Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen.

    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ; 126, 29 ).

    In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 126, 29 ).

    Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung (BVerfGE 113, 1 ).

    Zwar machen Frauen in evident höherem Maße von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 121, 241 ).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    Das Bundesverfassungsgericht habe in dem Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) einen Verstoß der Erhebung von Zweitwohnungsteuer gegen Art. 6 Abs. 1 GG nur bei überwiegender Nutzung der Erwerbszweitwohnung angenommen; nur in diesem Fall würden Verheiratete gegenüber Ledigen aufgrund der melderechtlichen Sonderregelungen für Verheiratete benachteiligt.

    Die getroffene Befreiungsregelung setze die Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) um.

    Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 114, 316; BVerfGK 17, 44) ausführlich ihre Rechtsansicht begründet, § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

    Nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ) ist im Fall der Beschwerdeführerin kein Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie gegeben, da sie ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Hinreichender sachlicher Grund für die ausnahmsweise Gewährung einer Begünstigung in Form der Steuerbefreiung ist in Fällen überwiegender Nutzung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete jedoch der vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316) in diesen Fällen festgestellte Verstoß der Zweitwohnungsteuererhebung gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    Denn sie sei nicht darauf ausgerichtet, das familiäre Zusammenleben zu belasten, und führe auch nicht typischerweise zu einer solchen Belastung (Hinweis auf BVerfGK 17, 44).

    Die Zweitwohnungsteuerpflicht verletze nach den Maßgaben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGK 17, 44) auch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

    Dem sei das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Februar 2010 (BVerfGK 17, 44) ausdrücklich entgegengetreten.

    Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 114, 316; BVerfGK 17, 44) ausführlich ihre Rechtsansicht begründet, § 3 Abs. 2 ZwStS verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 126, 29 ; vgl. auch BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ) bietet Art. 3 Abs. 2 GG Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen.

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ; 126, 29 ).

    In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 126, 29 ).

  • BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96

    Ausschluß vom Doppelnamen

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 126, 29 ; vgl. auch BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ) bietet Art. 3 Abs. 2 GG Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen.

    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 126, 29 ).

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 104, 373 ; 109, 64 ; 113, 1 ).

    Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 ; 109, 64 ; 113, 1 ; 126, 29 ).

  • BVerfG, 27.11.1997 - 1 BvL 12/91

    Hamburger Ruhegeldgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 113, 1 ; 126, 29 ; vgl. auch BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ) bietet Art. 3 Abs. 2 GG Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen.

    In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 ; 104, 373 ; 113, 1 ; 126, 29 ).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    Danach ist ein Beschwerdeführer verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 130, 1 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    Danach ist ein Beschwerdeführer verpflichtet, das angeblich verletzte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht zu bezeichnen und substantiiert darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Recht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 130, 1 ).

    Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, der die angegriffenen Entscheidungen folgen, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (BVerfGE 130, 1 ).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11
    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss der Beschwerdeführer anhand dieser Maßstäbe aufzeigen, inwieweit seine Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).

    Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich der Beschwerdeführer auch mit deren Gründen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 85, 36 ; 101, 331 ; 105, 252 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16

    Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee

    Darüber hinaus kann die Zweitwohnungssteuer einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG bedeuten, wenn sie eine so erhebliche Belastung darstellt, dass sie die Entscheidung der Eltern über die Pflege und Erziehung ihrer Kinder beeinflussen könnte (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 - HFR 2014, 845).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich offengelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungssteuererhebung als derjenigen einer von einem Verheirateten vorwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung verletzt sein kann (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 - BVerfGE 114, 316 und vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 - HFR 2014, 845); diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung.

  • BFH, 30.09.2015 - II R 13/14

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene

    Zudem hat das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 114, 316, unter C.II.) ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. März 2014  1 BvR 1159/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 845, unter B.I.2.a).
  • OVG Niedersachsen, 20.06.2018 - 9 LB 124/17

    Bemessung der Zweitwohnungsteuer anhand einer nach dem Bewertungsgesetz

    Denn definiert ein Satzungsgeber - wie hier - die Zweitwohnung in Abgrenzung zur Hauptwohnung und sind für deren Bestimmung - wie hier - die melderechtlichen Regelungen maßgeblich, so muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Zweitwohnungsteuerpflicht solche Personen ausnehmen, die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und aus beruflichen Gründen im Satzungsgebiet eine Zweitwohnung innehaben, die sie überwiegend nutzen, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute außerhalb des Satzungsgebiets befindet (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 11.10.2005, a. a. O., Rn. 91 ff.; siehe ferner BVerfG, Beschluss vom 14.3.2014 - 1 BvR 1159/11 - HFR 2014, 845 = juris Rn. 32; Birk, in: Driehaus, a. a. O., § 3 Rn. 208 ff.).
  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

    Ein Verstoß gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verbot der Diskriminierung von Ehe und Familie wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 11.10.2005, a. a. O., 336; B.v. 14.3.2014 - 1 BvR 1159/11 - juris Rn. 21) nur anzunehmen, wenn er für eine überwiegend genutzte Wohnung der Zweitwohnungsteuerpflicht unterworfen würde.

    Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt worden, dass hier infolge einer speziellen Fallkonstellation trotz der nicht überwiegenden Nutzung der Wohnung ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht kommen könnte (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.2014, a. a. O. Rn. 22 ff. m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 12.01.2015 - 30-VI-13

    Einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands einer Zweitwohnungsteuersatzung

    Nutzt eine verheiratete Person ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend, fehlt es an einer "melderechtlichen Zwangslage" (vgl. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 MeldeG); Verheiratete stehen insoweit nicht schlechter als Nichtverheiratete, die ihre nicht überwiegend genutzte Erwerbszweitwohnung ebenfalls nicht als Hauptwohnsitz anmelden können (BVerfG vom 14.3.2014 WM 2014, 906).

    Damit steht er nicht schlechter als nicht verheiratete Personen, die ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzen und deshalb dort ebenfalls keinen Hauptwohnsitz anmelden können (vgl. BVerfG WM 2014, 906).

  • FG Hamburg, 23.09.2020 - 3 K 167/19

    Hamburger Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung

    b) Die Steuerbefreiung für Eheleute unabhängig vom Vorliegen einer melderechtlichen Zwangslage ist verfassungsrechtlich zwar nicht geboten; die Besteuerung einer nicht vorwiegend genutzten Nebenwohnung durch einen Verheirateten stellt in Ermangelung einer melderechtlichen Zwangslage keinen verfassungswidrigen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG dar (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014, 1 BvR 1159/11, HFR 2014, 845).

    Zur Pflege und Erziehung gehören auch Entscheidungen darüber, wem Einfluss auf die Erziehung des Kindes zugestanden wird und in welchem Ausmaß und mit welcher Intensität die Eltern sich selbst der Pflege und Erziehung widmen oder Dritten die Pflege und Erziehung teilweise überlassen (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014, 1 BvR 1159/11, HFR 2014, 845).

    Jedenfalls solange die Höhe der Zweitwohnungsteuer keine so erhebliche Belastung begründet, dass sie unabhängig vom Einzelfall einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung über den vorwiegenden Aufenthalt erwarten lässt, entfaltet sie auch keine eingriffsgleiche Wirkung in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 2014, 1 BvR 1159/11, HFR 2014, 845; vom 17. Februar 2010, 1 BvR 2664/09, HFR 2010, 651; vom 19. Mai 2008, 1 BvR 3269/07, NVwZ-RR 2008, 723; BFH, Urteil vom 13. April 2011, II R 67/08, BStBl II 2012, 389; VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2019, 9 K 795/18, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 12 A 763/10

    Bewilligung von Wohngeld unter Berücksichtigung von Kindern als

    vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2018 - 14 A 650/17

    Befreiung einer Erwerbszweitwohnung von der Zweitwohnungssteuer bei überwiegender

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014- 1 BvR 1159/11 -, WM 2014, 906, juris (Rn. 22).

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2014- 1 BvR 1159/11 -, WM 2014, 906, juris (Rn. 21).

  • VG Augsburg, 19.10.2023 - Au 2 K 22.1620

    Kommunalabgabenrecht, Zweitwohnungssteuer, Hauptwohnung im Ausland wegen dort

    Maßgeblich für das Vorliegen einer gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßenden Diskriminierung ist, ob der Inhaber der Erwerbszweitwohnung sich in einer "melderechtlichen Zwangslage" befindet, weil er wegen seines Familienstandes seinen Hauptwohnsitz nicht am Ort der vorwiegend genutzten Erwerbszweitwohnung anmelden und so der Besteuerung entgehen kann (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.2014 -1 BvR 1159/11 - juris Rn. 21; OVG NW, B.v. 8.11.2018 - 14 A 650/17 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 29.5.2018 - 4 ZB 17.1801 - juris Rn. 21).

    Insoweit kommt es auf die berufliche Tätigkeit des zur Zweitwohnungsteuer Herangezogenen an (vgl. BVerfG, B.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 u.a. - juris Rn. 2, Rn. 92; B.v. 14.3.2014 -1 BvR 1159/11 - juris Rn. 2, Rn. 21; OVG NW, B.v. 8.11.2018 - 14 A 650/17 - juris Rn. 15).

    Denn dann steht der zur Zweitwohnungsteuer Herangezogene nicht schlechter als nicht verheiratete Personen, die ihre Erwerbszweitwohnung nicht überwiegend nutzen und deshalb dort ebenfalls keinen (inländischen) Hauptwohnsitz anmelden können (vgl. BVerfG, B.v. 14.3.2014 - 1 BvR 1159/11 - juris Rn. 21).

  • VG Aachen, 08.05.2019 - 9 K 795/18

    Zweitwohnungssteuer; Unverheiratete

    vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 23 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris, Rn. 41; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2017 - OVG 9 N 27.14 -, juris, Rn. 6.

    Schließlich kann mit Blick auf den unverheirateten Kläger dahinstehen, ob für Verheiratete im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG zwingend weitere Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuerpflicht vorzusehen sind, wenn diese neben der gemeinsamen Ehewohnung eine weitere Wohnung zwar vorwiegend, aber nicht aus beruflichen Gründen, vgl. in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris, Rn. 40; offen gelassen durch OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2018 - 14 A 650/17 -, NRWE, Rn. 16, bzw. umgekehrt aus beruflichen Gründen, jedoch nicht vorwiegend nutzen, vgl. offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 9 C 11/16 -, juris, Rn. 43 sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2014 - 1 BvR 1159/11 -, juris, Rn. 21 f.

  • OVG Saarland, 28.05.2014 - 1 A 432/13

    Zweitwohnungsteuer bei behinderungsbedingtem Doppelwohnsitz

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 9 N 27.14

    Zweitwohnungssteuer; weitere Wohnung; berufliche Gründe; Beibehaltung bisheriger

  • VG Ansbach, 16.07.2014 - AN 11 K 13.02050

    Anfechtungsklage gegen Festsetzung der Zweitwohnungssteuer in N. im Einzelfall

  • FG Hamburg, 20.11.2020 - 3 K 57/20

    Zweitwohnungsteuer für eine Nebenwohnung für den Umgang mit den getrenntlebenden

  • VG Braunschweig, 19.07.2022 - 8 B 124/22

    Aufwandsteuer; Diskriminierungsverbot von Verheirateten; Ehewohnung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht