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   OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14   

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OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14 (https://dejure.org/2014,47329)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.12.2014 - 23 U 33/14 (https://dejure.org/2014,47329)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. Dezember 2014 - 23 U 33/14 (https://dejure.org/2014,47329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2015, 277
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • LG Frankfurt/Main, 24.01.2014 - 25 O 256/13
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2014 - Aktenzeichen: 2-25 O 256/13 - wird zurückgewiesen.

    Das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2014 - Aktenzeichen: 2-25 O 256/13 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    unter Abänderung des am 24.01.2014 verkündeten und am 28.01.2014 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-25 O 256/13,.

  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Grundsätzlich kann die Aufklärung auch in schriftlicher Form durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen, sofern das Prospektmaterial hinsichtlich Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH v. 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, Juris Rdnr. 20 f.).

    Allerdings sind an diese Darlegungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (BGH v. 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10, Juris Rdnr. 64).

  • BGH, 24.09.2013 - XI ZR 204/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung und Tätigkeit als Kaufkommissionärin:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Denn nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (BGH v. 24.09.2013, Az. XI ZR 204/12, Juris Rdnr. 20; st. Rspr.).

    Im Rahmen der vom Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden; die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (BGH v. 24.09.2013, Az. XI ZR 204/12, Juris Rdnr. 20).

  • BGH, 28.05.2013 - XI ZR 148/11

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Zwar umfasst der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages nach § 252 S. 1 BGB auch den entgangenen Gewinn, da sich der Anleger gemäß § 252 S. 2 BGB auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen kann, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (BGH v. 28.05.2013, Az. XI ZR 148/11, Juris Rdnr. 43).
  • BGH, 28.01.1980 - II ZR 250/78

    Treuhand-Kommanditist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Ihm ist im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern die Rückzahlung der Einlagen an die Treugeber zuzurechnen (BGH v. 23.04.2012, Az. II ZR 75/10, Juris Rdnr. 37; BGH v. 28.01.1980, Az. II ZR 250/78, Juris Rdnr. 19).
  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 75/10

    Prospekthaftung: Nichteintritt der prognostizierten Nettodurchschnittsverzinsung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Ihm ist im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern die Rückzahlung der Einlagen an die Treugeber zuzurechnen (BGH v. 23.04.2012, Az. II ZR 75/10, Juris Rdnr. 37; BGH v. 28.01.1980, Az. II ZR 250/78, Juris Rdnr. 19).
  • BGH, 06.12.2012 - III ZR 66/12

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Anforderungen an die Schlüssigkeit und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Wird jedoch eine "sichere" Anlage für Zwecke der Altersvorsorge gewünscht, so kann die Empfehlung einer solchen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein (BGH v. 06.12.2012, Az. III ZR 66/12, Juris Rdnr. 22), wenngleich bei der Beteiligung an einem Immobilienfonds das Risiko eines anteilmäßig hohen Kapitalverlusts meist gering zu veranschlagen ist.
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (BGH v. 27.10.2009, Az. XI ZR 337/08, Juris Rdnr. 25).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Nichtsdestotrotz handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die als solche das Risiko birgt, dass das eingesetzte Kapital zumindest zu einem Teil verloren gehen kann (BGH v. 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, Juris Rdnr. 18).
  • OLG Frankfurt, 18.11.2011 - 19 U 68/11

    Anlageberatung: Prozessführungsbefugnis des Nachlassverwalters für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.12.2014 - 23 U 33/14
    Unter diesem Aspekt ist die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wegen der dauerhaften Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung durchaus zur Altersvorsorge geeignet (OLG Frankfurt v. 18.11.2011, Az. 19 U 68/11, Juris Rdnr. 30).
  • BGH, 26.02.2013 - XI ZR 345/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Richterliche Schätzung des entgangenen

  • BGH, 11.09.2012 - XI ZR 476/11

    Verpflichtung einer Bank zur Aufklärung des Anlegers über die an sie fließende

  • BGH, 13.01.2000 - III ZR 62/99

    Haftung des Vermittlers von Kapitalanlagen

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 193/05

    Haftung des Vermittlers einer Kapitalanlage

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

  • BGH, 12.05.2005 - III ZR 413/04

    Zustandekommen eines Auskunftsvertrages mit einem Anlageberater

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 320/06

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen der Finanzierung eines

  • BGH, 06.02.2014 - VII ZR 160/12

    Gewährleistung im Werkvertrag: Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 25.10.2007 - III ZR 100/06

    Haftung des Vermittlers von Fondsanteilen wegen unrichtiger Angaben über deren

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • OLG Celle, 26.01.2017 - 11 U 96/16

    Anlageberatungsgesellschaft: Vermutungen zum Beratungsablauf; Bestreiten der

    Gleiches gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 1. Dezember 2014 in der dortigen Sache 23 U 33/14 und für das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 21. März 2014 in der dortigen Sache 5 U 158/10.
  • OLG München, 08.04.2015 - 15 U 2919/14

    Schadensersatzanspruch wegen der Rückabwicklung einer mittelbaren

    Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs "Renditefonds" werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: "Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben".
  • KG, 17.09.2019 - 4 Kap 1/16

    IVG EuroSelect Vierzehn GmbH & Co. KG : Besondere Gebühr für

    Damit ist auch den an einen Hinweis auf mögliche Ausgleichszahlungen bei der vorzeitigen Beendigung einer Zins-Swap-Vereinbarung zu stellenden Anforderungen genüge getan, zumal zwischen dem Risiko, im Falle der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages mit langfristiger Zinsbindung eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten zu müssen, und dem Risiko bei vorzeitiger Beendigung einer zum Zwecke der Begrenzung des Zinsänderungsrisikos aus einem Darlehen mit variabler Verzinsung abgeschlossenen Swap-Vereinbarung mit Zinsbindung eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, keine strukturellen Unterschiede bestehen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Dezember 2014 - 23 U 33/14, WM 2015, 277-282 Rn. 77 ff. nach juris).
  • OLG München, 24.06.2015 - 15 U 375/15

    Anspruch auf Schadenersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung gegen Treuhänder

    Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 26.03.2015 unter Berufung auf Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 01.12.2014 (23 U 33/14, WM 2015, 277) und vom 18.11.2011 (19 U 68/11) geltend macht, durch die Verwendung des Begriffs "Renditefonds" werde dem Anleger verdeutlicht, dass es sich um eine ausschüttungsorientierte Anlage handele, bei der zwangsläufig keine Kapitalerhaltungssicherheit bestehen könne, sondern überdurchschnittliche Risiken bestünden, blendet sie hierbei aus, dass es im Folgenden auf S. 19 des Prospekts weiter heißt: "Ein Immobilieneinsteiger möchte, ebenso wie ein Großanleger, über die Vorteile einer Großinvestition, die er alleine nicht tätigen kann, sicheren Vermögensaufbau und Altersvorsorge betreiben".
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