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   BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15   

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https://dejure.org/2016,27606
BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15 (https://dejure.org/2016,27606)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2016 - 4 StR 362/15 (https://dejure.org/2016,27606)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 4 StR 362/15 (https://dejure.org/2016,27606)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 66 Abs. 2 ZVG; § 71 Abs. 1 ZVG
    Betrug (Täuschung: Adressat von Geboten im Zwangsvollstreckungsverfahren: keine Erklärung gegenüber Mitbietern; Irrtum: sachgedankliches Mitbewusstsein, normative Bestimmung der Vorstellung, keine Vorstellung des die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspflegers über die ...

  • lexetius.com

    StGB § 263 Abs. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 263 Abs 1 StGB, § 66 ZVG, § 67 ZVG, §§ 67 ff ZVG
    Strafbarkeit wegen Betruges: Abgabe von Scheingeboten im Zwangsversteigerungstermin

  • IWW

    § 263 Abs. 1 StGB, § ... 266 StGB, § 263 StGB, § 66 Abs. 2 ZVG, § 3 Abs. 1 Buchst. i RPflG, § 9 ZVG, § 67 ZVG, § 72 Abs. 1 bis 3 ZVG, §§ 67 ff. ZVG, § 67 Abs. 1 ZVG, § 70 Abs. 1 ZVG, § 71 Abs. 1 ZVG, §§ 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG, § 85a Abs. 1, 2 ZVG, § 74a Abs. 1 ZVG, § 71 ZVG, § 22 StGB

  • Wolters Kluwer

    Nichtvorliegen einer Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern bei der Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren ; Fehlvorstellung des die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspflegers über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    StGB § 263 Abs. 1
    Zur Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit eines Bieters im Zwangsversteigerungsverfahren

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen Betruges: Abgabe von Scheingeboten im Zwangsversteigerungstermin

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 1
    Nichtvorliegen einer Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern bei der Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren; Fehlvorstellung des die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspflegers über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters

  • rechtsportal.de

    StGB § 263 Abs. 1
    Nichtvorliegen einer Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern bei der Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren; Fehlvorstellung des die Zwangsversteigerung leitenden Rechtspflegers über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nur die vermögensschädigende Täuschung ist strafbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehensgewährung - Betrug und Vermögensschaden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Gebot im zwangsversteigerungsverfahren - und die fehlende Zahlungswilligkeit oder Zahlungsfähigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtspfleger unterliegt bei Zwangsversteigerung keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zwangsversteigerungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Zahlung auf das Meistgebot im Zwangsversteigerungstermin (IVR 2016, 146)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3383
  • NStZ 2017, 347
  • StV 2017, 93
  • WM 2016, 1785
  • Rpfleger 2017, 234
  • Rpfleger 2017, 43
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 10.05.2007 - V ZB 83/06

    Berücksichtigung eines Eigengebots des Gläubigers bei der Erteilung des

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    aa) Den Regelungen des ZVG liegt die Erwägung zugrunde, dass das zu versteigernde Grundstück in einem geregelten Verfahren zu einem seinem Wert entsprechenden Gebot zugeschlagen und auf diese Weise eine wertrichtige Deckung der auf ihm ruhenden Lasten erreicht wird (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, Rn. 21 mwN).

    Die Ausübung des Rechts, im Verfahren Gebote abzugeben, ist aber auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein weder zahlungsfähiger noch zahlungswilliger Bieter andere, ebenfalls verfahrensfremde Zwecke verfolgt, etwa wenn er durch sein Gebot die Verwertung des Grundstücks manipulieren oder hintertreiben will (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 aaO, Rn. 14 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 2013 - V ZB 18/12, BGHZ 196, 243, Rn. 25 mwN; zur Vermutung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Eigengebots des Gläubigers BGH, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 f.).

    Auch ist der Bieter seinerseits nicht verpflichtet, seine mit dem Gebot verfolgte Absicht zu offenbaren (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 aaO, Rn. 35).

    Ein eine Zurückweisung von Geboten rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten muss durch offenkundige Umstände, die an konkrete, sogleich erkennbare Tatsachen anknüpfen, eindeutig ausgewiesen sein (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 aaO; ebenso OLG Nürnberg, Rpfleger 1999, 87; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 71 Rn. 2.10).

  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    a) Ein Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung (des Getäuschten) und der Wirklichkeit (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215).

    Danach ist insbesondere der Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte von als selbstverständlich angesehenen Erwartungen geprägt, die zwar nicht in jedem Einzelfall bewusst aktualisiert werden, jedoch der vermögensrelevanten Handlung als hinreichend konkretisierte Tatsachenvorstellung zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13, NStZ 2014, 215, 216).

  • BGH, 20.05.2014 - 4 StR 143/14

    Bezifferung des Vermögensschadens (Aufrechterhaltung des Schuldspruchs bei

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit, realisierbar sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13, jeweils mwN; vgl. auch SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 250).

    Dabei ist der Vermögensschaden unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsansätze konkret festzustellen und zu beziffern (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229 zu § 266 StGB; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 aaO mwN; zur Schadensberechnung bei Übersicherung vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43).

  • BGH, 12.02.2015 - 2 StR 109/14

    Unerlaubte Abgabe verschreibungspflichtiger Betäubungsmittel aus einer Apotheke

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    In solchen Fällen bedarf es auch nicht stets der Feststellung der tatsächlichen individuellen Vorstellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2014, 98, 100; Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 StR 109/14, NStZ 2015, 341, 342).

    Vielmehr kann das Tatgericht bereits aus den Indizien des äußeren Ablaufs darauf schließen, dass der Betreffende aufgrund seines normativ geprägten Vorstellungsbildes - wie alle in seiner Situation - ein entsprechendes "sachgedankliches Mitbewusstsein' hatte und daher irrte (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 StR 109/14, aaO).

  • BGH, 12.01.2006 - V ZB 147/05

    Pflichten des Vollstreckungsgerichts bei fehlender Sicherheit eines Bieters

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    Liegen diese vor, ist die Sicherheitsleistung anzuordnen; ein Ermessen ist dem Rechtspfleger insoweit nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - V ZB 147/05, Rpfleger 2006, 211, 212).
  • BGH, 04.06.2013 - 2 StR 59/13

    Betrug (Vermögensschaden: genaue Bezifferung im Urteil; Schaden bei

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fälligkeit, realisierbar sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 4 StR 143/14, wistra 2014, 349, 350; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 2 StR 59/13, NStZ-RR 2014, 13, jeweils mwN; vgl. auch SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 250).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 616/12

    Betrug durch Abofallen

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    Dabei kommt es grundsätzlich zwar nicht darauf an, was der Getäuschte hätte verstehen müssen, sondern was er tatsächlich verstanden hat (BGH, Urteil vom 5. März 2014 - 2 StR 616/12, NJW 2014, 2595, 2598).
  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    In solchen Fällen bedarf es auch nicht stets der Feststellung der tatsächlichen individuellen Vorstellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14, NStZ 2014, 98, 100; Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 StR 109/14, NStZ 2015, 341, 342).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    Dabei ist der Vermögensschaden unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsansätze konkret festzustellen und zu beziffern (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229 zu § 266 StGB; Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., BVerfGE 130, 1, 47 zu § 263 StGB; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Mai 2014 aaO mwN; zur Schadensberechnung bei Übersicherung vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1994 - 1 StR 468/94, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 43).
  • OLG Nürnberg, 23.09.1998 - 4 W 1810/98
    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 4 StR 362/15
    Ein eine Zurückweisung von Geboten rechtfertigendes rechtsmissbräuchliches Verhalten muss durch offenkundige Umstände, die an konkrete, sogleich erkennbare Tatsachen anknüpfen, eindeutig ausgewiesen sein (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 aaO; ebenso OLG Nürnberg, Rpfleger 1999, 87; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 71 Rn. 2.10).
  • BGH, 24.11.2005 - V ZB 98/05

    Zulässigkeit eines Gebots unter der Hälfte des Grundstückswerts in der

  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BGH, 01.09.1994 - 1 StR 468/94

    Kreditbetrug und Vermögensschaden der Bank - Sicherheiten die den Kredit voll

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BGH, 28.02.2013 - V ZB 18/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösungsrecht des Zwischenrechtsinhabers bei nach

  • BGH, 17.07.2008 - V ZB 1/08

    Wirksamkeit eines zur Unterlaufung der Schuldnerschutzvorschriften abgegebenen

  • BGH, 22.02.2019 - V ZR 244/17

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der Zwangsversteigerung: Abgabe eines

    Ihm steht daher nicht entgegen, dass die Abgabe eines Gebots durch einen zahlungsunfähigen und -unwilligen Bieter nicht den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllt, weil sich der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger regelmäßig keine Vorstellungen zur Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft des Bieters macht und somit durch die bloße Abgabe eines Gebots nicht getäuscht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 4 StR 362/15, NJW 2016, 3383 Rn. 26 ff.).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 141/17

    Gegenstand des Urteils (Identität der Tat); Verwerfung der Revision als

    Entgegen der Annahme der Strafkammer liegt ein Eingehungsbetrug vor, so dass der Betrug bereits durch die Überlassung des Hotelzimmers vollendet war; die spätere Zahlung der Hotelrechnung durch die Eltern seiner damaligen Partnerin bleibt bei der Ermittlung des tatbestandlichen Vermögensschadens unberücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - 1 StR 456/15, NStZ 2016, 674, 675; Beschlüsse vom 14. März 2017 - 4 StR 472/16; vom 14. Juli 2016 - 4 StR 362/15, WM 2016, 1785, 1786).
  • LG Aurich, 25.04.2017 - 15 KLs 3/14

    Betrugstauglichkeit von unzutreffenden Ausführungen zur

    Findet dabei die Kommunikation - wie hier - im Rahmen eines geregelten Verfahrens statt, wird der Inhalt der abgegebenen Erklärungen zunächst maßgeblich durch die diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorschriften geprägt (vgl. BGH NJW 2014, 711 = BGHSt 59, 68 ; wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)).

    (e) Nach alledem lässt sich im Kern aus den insolvenzvergütungsrechtlichen Normen, der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur unter Berücksichtigung der Verfahrenspraxis ein normativ geprägtes Vorstellungsbild des einen Vergütungsantrag bearbeitenden Rechtspflegers (vgl. BGH wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)) dergestalt ableiten, dass Letzterer bei Vorliegen einer der drei folgenden Voraussetzungen im Vergütungsantrag die Mitteilung über den Einsatz Externer erwartet:.

    Zudem kommt es darauf an, was der Getäuschte tatsächlich verstanden hat, nicht auf dass, was er hätte verstehen müssen (vgl. BGH NJW 2014, 2595 (2598) [BGH 05.03.2014 - 2 StR 616/12] [BGH 05.03.2014 - 2 StR 616/12] ; wistra 2017, 22 (24) [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] ; Saliger , in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht 1 , § 263 StGB Rz. 86).

    Fehlt es an Merkmalen des objektiven Tatbestandes, etwa an der Täuschung oder einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, ist das Verhalten des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Betruges zu würdigen (vgl. BGH NStZ 1999, 558 (559) [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99] [BGH 14.07.1999 - 3 StR 188/99] ; wistra 2017, 22 [BGH 14.07.2016 - 4 StR 362/15] (25)).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2017 - 5 U 25/16

    Klage auf Zustimmung zur Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung:

    Der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) hat mit Beschluss vom 14. Juli 2016 (NJW 2016, 3383 f.) entschieden, dass die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren zum einen keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern enthalte und der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und die Zahlungsfähigkeit des Bieters unterliege.
  • BGH, 05.12.2017 - 4 StR 323/17

    Anklageschrift (Form: unschädliches Fehlen einer Unterschrift); Betrug

    Diese haben nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - 1 StR 456/15, NStZ 2016, 674, 675; Urteil vom 10. Juli 1952 - 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 102; Beschluss vom 14. Juli 2016 - 4 StR 362/15, WM 2016, 1785, 1786).
  • BGH, 24.05.2023 - 4 StR 493/22

    BGH hebt Verurteilung wegen Betruges bei der Abrechnung von Corona-Schnelltests

    Nimmt auch das neue Tatgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Betruges an, wird es zudem einen Irrtum der zuständigen Mitarbeiter der Abrechnungsstelle der Kassenärztlichen Vereinigung nicht nur festzustellen, sondern auch mit beweiswürdigenden Erwägungen zu unterlegen haben (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 19. August 2020 - 5 StR 558/19 Rn. 16; Beschluss vom 14. Juli 2016 - 4 StR 362/15 Rn. 27; Urteil vom 12. Februar 2015 - 2 StR 109/14 Rn. 22 f.).
  • BGH, 15.03.2017 - 4 StR 472/16

    Betrug (Vermögensschaden: Berechnung bei Anlagebetrug)

    Diese haben nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 - 1 StR 456/15, NStZ 2016, 674, 675; Urteil vom 10. Juli 1952 - 5 StR 358/52, BGHSt 3, 99, 102; Beschluss vom 14. Juli 2016 - 4 StR 362/15, WM 2016, 1785, 1786).
  • LG Münster, 13.03.2018 - 5 T 27/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines höheren Gebots im Rahmen eines

    In der im angefochtenen Beschluss genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.07.2016 - 4 StR 362/15, veröffentlicht u.a. in Rpfleger 2017, 234) - bei der es sich im Übrigen um eine Entscheidung eines Strafsenats zu den Voraussetzungen eines Betruges nach § 263 StGB handelt - wird in Randnummer 34 und nicht wie angegeben in Randnummer 21 ebenfalls auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, wonach die Zurückweisung eines Gebots im Zwangsversteigerungstermin wegen Unwirksamkeit (§ 71 Abs. 1 ZVG) in Gestalt missbräuchlicher Rechtsausübung dann in Betracht kommt, wenn es in der Absicht abgegeben worden ist, Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes zu unterlaufen.
  • LG Bonn, 07.06.2017 - 1 O 322/16

    Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss i.R.e.

    Die von der Klägerin zitierte BGH Entscheidung NJW 2016, 3383 verhält sich nicht zur Frage der Sittenwidrigkeit in Fallgestaltungen wie vorliegend, sondern zur Frage der Strafbarkeit wegen Betrugs aufgrund der Abgabe von Scheingeboten im Versteigerungsverfahren.
  • OLG Brandenburg, 02.12.2020 - 4 U 169/19

    Anspruch auf Löschung einer für eine Erbengemeinschaft eingetragenen

    Darauf, dass das Amtsgericht Strausberg als Vollstreckungsgericht in dem Zwangsversteigerungsverfahren 3 K 250/10 das Gebot des Klägers mangels zur Verfügung stehender Erkenntnismittel nicht gemäß § 71 ZVG wegen Rechtsmissbrauchs hätte zurückweisen können und - wie in dem durch den 4. Strafsenat des BGH mit Beschluss vom 14.07.2016 (Az. 4 StR 362/15) entschiedenen Fall - die Erschleichung des Zuschlages möglicherweise auch nicht zugleich eine Straftat darstellt, kommt es deshalb nicht an.
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