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   BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14   

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https://dejure.org/2016,4030
BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14 (https://dejure.org/2016,4030)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - IX ZR 12/14 (https://dejure.org/2016,4030)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14 (https://dejure.org/2016,4030)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung: Tilgung der Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft durch eine geduldete Überziehung des Kontos der Schuldnerin als Gläubigerbenachteiligung

  • IWW

    § 134 InsO, § 129 Abs. 1 InsO, § 561 ZPO, § 134 Abs. 1 InsO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsbegehren des Insolvenzverwalters bzgl. einer vom Schuldner geleisteten Zahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung; Einordnung der Erbringung einer Zahlung durch eine geduldete Überziehung durch eine von mehreren verbundenen ...

  • Betriebs-Berater

    Gläubigerbenachteiligung -Zahlung mittels geduldeter Kontoüberziehung durch eine von mehreren verbundenen Gesellschaften

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Tilgung der Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft durch eine geduldete Überziehung des Kontos der Schuldnerin als Gläubigerbenachteiligung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gläubigerbenachteiligung durch Kontoüberziehung bei gemeinschaftlicher Kreditlinie verbundener Gesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1
    Erstattungsbegehren des Insolvenzverwalters bzgl. einer vom Schuldner geleisteten Zahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung; Einordnung der Erbringung einer Zahlung durch eine geduldete Überziehung durch eine von mehreren verbundenen ...

  • rechtsportal.de

    InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 134 Abs. 1
    Erstattungsbegehren des Insolvenzverwalters bzgl. einer vom Schuldner geleisteten Zahlung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung; Einordnung der Erbringung einer Zahlung durch eine geduldete Überziehung durch eine von mehreren verbundenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gläubigerbenachteiligung bei Tilgung von Verbindlichkeiten verbundener Gesellschaften

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Schenkungsanfechtung der Zahlung einer Tochtergesellschaft auf eine Verbindlichkeit der Muttergesellschaft aus einer gemeinsamen Kreditlinie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schenkungsanfechtung: Objektive Gläubigerbenachteiligung bei Begleichung von Verbindlichkeiten einer Konzerngesellschaft mithilfe eines Überziehungskredits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überweisung aus der Kreditlinie des Konzerns - und die Insolvenzanfechtung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ ... 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
    Darlehen verbundener Unternehmen, Kenntnis Benachteiligungsvorsatz, Verbundene Unternehmen, Zahlung an verbundenes Unternehmen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zahlung durch geduldete Überziehung: Gläubigerbenachteiligung bei gemeinschaftlicher Kreditlinie verbundener Gesellschaften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gläubigerbenachteiligung bei einer Überweisung durch eine verbundene Gesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gläubigerbenachteiligung bei einer Überweisung durch eine verbundene Gesellschaft

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gläubigerbenachteiligung bei einer Überweisung durch eine verbundene Gesellschaft

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung aus einer geduldeten Überziehung; Schenkungsanfechtung bei Leistungen im Dreipersonenverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 570
  • ZIP 2016, 581
  • MDR 2016, 853
  • NZI 2016, 398
  • WM 2016, 553
  • BB 2016, 705
  • DB 2016, 765
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 17.10.2013 - IX ZR 10/13

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6).

    Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 7).

  • BGH, 17.06.2010 - IX ZR 186/08

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Tilgung einer gegen einen

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 7).

    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (BGH, Urteil vom 17. Juni 2010, aaO Rn. 8 f).

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZR 182/08

    Anfechtbarkeit der Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung;

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 7).

    c) Der vom Kläger erklärten Schenkungsanfechtung steht auch nicht der Vorrang einer konkurrierenden Deckungsanfechtung des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.    AG entgegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 23 ff; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 12).

  • BGH, 06.10.2009 - IX ZR 191/05

    Rechtsprechungsänderung - Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung durch

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    Eine solche Direktzahlung kann anfechtungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 f; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 12).
  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    Eine solche Direktzahlung kann anfechtungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 f; vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 12).
  • BGH, 09.11.2006 - IX ZR 285/03

    Anfechtung eines Vergleichs durch den Insolvenzverwalter; Begriff der

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Senats, wonach das gegenseitige Nachgeben im Rahmen eines Vergleichs regelmäßig nicht unentgeltlich erfolgt (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, NZI 2007, 101 Rn. 15 ff), ist hier nicht einschlägig, weil der Kläger nicht die im Vergleich getroffene Vereinbarung angefochten hat, sondern die von der Schuldnerin auf die Verpflichtung der A.   AG aus dem Vergleich erbrachte Leistung.
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    c) Der vom Kläger erklärten Schenkungsanfechtung steht auch nicht der Vorrang einer konkurrierenden Deckungsanfechtung des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.    AG entgegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 23 ff; vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 12).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 287/14

    Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    Demnach scheidet eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger aus, wenn die angefochtene Rechtshandlung nicht das haftende Vermögen des Insolvenzschuldners, sondern dasjenige eines Dritten betroffen hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14, WM 2016, 282 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 90/10

    Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit der Leistung des Schuldners bei Begleichung

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17. Juni 2010 - IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 7).
  • BGH, 29.10.2015 - IX ZR 123/13

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Leistung eines Komplementärs auf die

    Auszug aus BGH, 25.02.2016 - IX ZR 12/14
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN; vom 29. Oktober 2015 - IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6).
  • BGH, 23.01.2020 - IX ZR 94/19

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über Insolvenzverfahren und der

    Die Zahlung auf die Verbindlichkeit der T.      GmbH war eine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin, weil die T.       GmbH zahlungsunfähig und die gegen sie gerichtete Forderung des Beklagten deshalb wirtschaftlich wertlos war; der Beklagte hat daher durch die Erfüllung seiner Forderung wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14, WM 2016, 553 Rn. 10 mwN; st. Rspr.).
  • OLG Schleswig, 15.06.2022 - 9 U 153/21

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14, juris Rn. 10 mwN).

    Dies widerspräche dem Grundsatz, dass bei Insolvenzreife des Schuldners eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14, juris Rn. 10).

  • BGH, 29.07.2021 - IX ZR 94/19

    Verjährung des Rückgewähranspruchs bei Insolvenzanfechtung: Anzuwendendes Recht

    Die Forderung des Beklagten gegen die zahlungsunfähige T.       GmbH war wertlos; der Beklagte als Zuwendungsempfänger hat deshalb durch die Erfüllung seiner Forderung wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14, WM 2016, 553 Rn. 10 mwN; st. Rspr.).
  • OLG Hamburg, 07.10.2016 - 1 U 292/15

    Insolvenzanfechtung: Beginn der Verzinsung des Rückgewähranspruchs

    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 12/14, WM 2016, 553 ff., hier zitiert nach juris, Rdn. 6 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 10.11.2017 - 10 O 498/16

    Insolvenzanfechtung (Deckungsanfechtung) wegen mittelbarer Zuwendungen der

    Demgegenüber scheidet eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger aus, wenn die angefochtene Rechtshandlung nicht das haftende Vermögen des Schuldners, sondern dasjenige eines Dritten betroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14 [unter 2 a]).

    Abweichungen - die allerdings grundsätzlich nicht auf freiwillige Drittzahlungen außerhalb des Kreditgeschäfts der Banken übertragen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11 [unter III 2]; Ganter, NZI 2011, 475 [477]) - gelten bei Einschaltung einer Bank als Zahlstelle; insoweit ist eine getrennte Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung geboten, um im Bereich des unbaren Zahlungsverkehrs dem Zweck des Anfechtungsrechts Rechnung zu tragen und auf diese Weise die Gläubigerbefriedigung aus einem vorhandenen Guthaben, aus einer eingeräumten Kreditlinie und aus einer geduldeten Überziehung anfechtungsrechtlich gleich zu behandeln, nämlich stets eine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 [unter II 2 b]; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 12/14 [unter 2 a]).

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 12 U 38/19

    Die Tilgung einer fremden Schuld, für die mehrere Personen als Gesamtschuldner

    Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig schon dann auszugehen, wenn der Forderungsschuldner materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urt. v. 25.02.2016 - IX ZR 12/14, NZI 2016, 398, 399 Rn. 10).

    Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (BGH, Urt. v. 25.02.2016, a.a.O.).

  • KG, 07.12.2018 - 14 U 132/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Abgrenzung

    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 22. Februar 2016 - IX ZR 12/14, NJW-RR 2016, 570-572, Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14, NJW 2016, 1012-1015, Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, NJW-RR 2016, 171-173, Rn. 14; BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, NJW 2015, 3503-3506, Rn. 9 m.w.N. jeweils nach juris; Thole in Kayser/Thole, InsO, 9. Aufl. 2018, § 129 InsO, Rn. 44).
  • OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit

    Denn eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung nach § 129 Abs. 1 InsO liegt immer dann vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, IX ZR 12/14, Rn. 6, juris).
  • OLG Düsseldorf, 20.01.2020 - 12 U 23/19

    Anfechtbarkeit einer Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung

    Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war (BGH, Urt. v. 25.02.2016 - IX ZR 12/14, NZI 2016, 398, 399 Rn. 10 m.w.N.).
  • KG, 14.09.2018 - 14 U 34/18

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung unter Beachtung eines früheren,

    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 22. Februar 2016 - IX ZR 12/14, NJW-RR 2016, 570-572, Rn. 6; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14, NJW 2016, 1012-1015, Rn. 13; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 248/14, NJW-RR 2016, 171-173, Rn. 14; BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 215/13, NJW 2015, 3503-3506, Rn. 9 m.w.N. jeweils nach juris; Thole in Kayser/Thole, InsO, 9. Aufl. 2018, § 129 InsO, Rn. 44).
  • OLG Koblenz, 25.04.2023 - 3 U 88/22

    Insolvenzanfechtung und Rückgewähranspruch im Drei-Personen-Verhältnis

  • LG Köln, 04.04.2017 - 37 O 378/15
  • OLG Koblenz, 13.12.2022 - 3 U 87/22

    Insolvenzanfechtung und Rückgewähranspruch im Drei-Personen-Verhältnis

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