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   BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16   

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https://dejure.org/2017,36176
BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16 (https://dejure.org/2017,36176)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2017 - V ZR 248/16 (https://dejure.org/2017,36176)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16 (https://dejure.org/2017,36176)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB
    Vertragliche Vereinbarung einer Sicherheit: Sicherungshypothek zur Absicherung einer mit einem Eigentumswohnungskauf übernommenen Rentenverpflichtung und Anspruch des Sicherungsgebers/Wohnungskäufers auf Austausch der Sicherheit aus Billigkeitsgründen

  • IWW

    § 242 BGB, § 157 BGB, § 313 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 242

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung einer bestimmten Sicherheit des Sicherungsgebers mit dem Sicherungsnehmer; Austausch der Sicherheit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 242
    Kein Anspruch auf Austausch von vereinbarter Sicherungshypothek gegen selbstschuldnerische Bankbürgschaft wegen beabsichtigter Veräußerung belasteter Miteigentumsanteile

  • rewis.io

    Vertragliche Vereinbarung einer Sicherheit: Sicherungshypothek zur Absicherung einer mit einem Eigentumswohnungskauf übernommenen Rentenverpflichtung und Anspruch des Sicherungsgebers/Wohnungskäufers auf Austausch der Sicherheit aus Billigkeitsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 Ba
    Vereinbarung einer bestimmten Sicherheit des Sicherungsgebers mit dem Sicherungsnehmer; Austausch der Sicherheit

  • rechtsportal.de

    BGB § 157 ; BGB § 242 ; BGB § 313
    Vereinbarung einer bestimmten Sicherheit des Sicherungsgebers mit dem Sicherungsnehmer; Austausch der Sicherheit

  • datenbank.nwb.de

    Vertragliche Vereinbarung einer Sicherheit: Sicherungshypothek zur Absicherung einer mit einem Eigentumswohnungskauf übernommenen Rentenverpflichtung und Anspruch des Sicherungsgebers/Wohnungskäufers auf Austausch der Sicherheit aus Billigkeitsgründen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmte Sicherheit vereinbart: Dennoch Austausch möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Kein Anspruch auf Austausch von vereinbarter Sicherungshypothek gegen selbstschuldnerische Bankbürgschaft wegen beabsichtigter Veräußerung von Miteigentumsanteilen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Austausch einer Sicherheit bei Störung der Geschäftsgrundlage

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehensnehmer hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf Austausch der Sicherheiten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Darlehensnehmer hat keinen grundsätzlichen Anspruch auf Austausch der Sicherheiten

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 157, 242, 311, 313 BGB
    Kein Anspruch auf Tausch von Kreditsicherheiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Vertrag ist ein Vertrag ist ein Vertrag! (IMR 2017, 455)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 14
  • NJW 2018, 947
  • NJW-RR 2018, 53
  • ZIP 2017, 2479
  • MDR 2017, 1416
  • DNotZ 2018, 55
  • NZM 2018, 206
  • WM 2017, 1937
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02

    Zum Anspruch des Kreditnehmers auf Sicherheitenaustausch

    Auszug aus BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16
    Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. Februar 2004, XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11).

    Ein solcher Grundsatz ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2004 (XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11).

    Danach kann ein Darlehensnehmer, der gegen die realkreditgebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeigte Darlehensablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hat, bei einer Veräußerung des belasteten Grundstücks anstelle der Ablösung des Darlehens die Zustimmung zu einem bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten verlangen, wenn eine von dem Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherungsaustausch verbundenen Kosten zu tragen, und die Bank nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, aaO S. 15).

  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    Auszug aus BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16
    Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9; Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8).

    Hierfür ist allerdings kein Raum, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei fällt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 22).

  • BGH, 22.01.2010 - V ZR 170/08

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen: Übertragung

    Auszug aus BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16
    Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, 2126 mwN; Urteil vom 22. Januar 2010 - V ZR 170/08, NJW-RR 2010, 885 Rn. 14).
  • BGH, 12.10.2012 - V ZR 222/11

    Notarieller Erbteilskaufvertrag: Ergänzende Vertragsauslegung nach hypothetischem

    Auszug aus BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16
    Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten aber nicht gelungen ist (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9; Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8).
  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der

    Auszug aus BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16
    Er kann bei einer beabsichtigten Grundstückveräußerung die vorzeitige Ablösung des Darlehens und der Grundschuld verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 165 f.) und der Bank deshalb stattdessen eine gleichartige und gleichwertige Austauschsicherheit anbieten.
  • BGH, 01.06.1979 - V ZR 80/77

    Risiko der Bebaubarkeit von Bauerwartungsland

    Auszug aus BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16
    Hierfür ist allerdings kein Raum, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das nach der vertraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei fällt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 22).
  • BGH, 13.02.2004 - V ZR 225/03

    Verpflichtung des Zweitverkäufers eines Grundstück zur Abtretung von

    Auszug aus BGH, 30.06.2017 - V ZR 248/16
    Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, 2126 mwN; Urteil vom 22. Januar 2010 - V ZR 170/08, NJW-RR 2010, 885 Rn. 14).
  • BGH, 26.09.2018 - VIII ZR 187/17

    Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH: Vorliegen eines Rechtskaufs;

    Zwar ist § 313 BGB unanwendbar, wenn sich durch die Störung der Geschäftsgrundlage ein Risiko verwirklicht, das nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fällt (vgl. BGH, Urteile vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 15; vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18

    Kaufvertrag: Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Kauf eines

    aa) Zweifelhaft ist schon, ob die Vereinbarungen der Parteien über die Freistellung des Klägers überhaupt eine planwidrige Lücke aufweisen; eine solche ist die Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteile vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW-RR 2013, 494 Rn. 9, vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8 und vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7).
  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins - Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender

    Hingegen darf die ergänzende Vertragsauslegung nicht herangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 10.05.2019 - LwZR 4/18

    Verpflichtung eines Pächters zur Übertragung der ihm wegen der Bewirtschaftung

    Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7; Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 157/17, NJW 2018, 2469 Rn. 23 jeweils mwN).

    Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bewusst auf eine entsprechende Regelung verzichtet hätten, so dass eine diesem Willen widersprechende ergänzende Auslegung zu unterbleiben hätte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16, WM 2017, 1937 Rn. 7 mwN), ergeben sich hieraus nicht.

  • OLG Brandenburg, 01.06.2021 - 6 U 101/19

    Voraussetzungen des Anspruchs des Nachwachsende-Rohstoffe- und den Güllebonus für

    Die Norm enthält auch keine Ermächtigung zu einer allgemeinen Billigkeitsjustiz und eröffnet dem Gericht insbesondere nicht die Befugnis, die sich aus Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall durch vermeintlich billigere oder angemessene zu ersetzen (BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 248/16 Rn 7).
  • OLG Brandenburg, 08.06.2021 - 6 U 111/19

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung des Nachwachsende-Rohstoffe- und des

    (Palandt-Grüneberg, § 242 Rn 2; BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 248/16 Rn 7).
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