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   OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18   

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OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18 (https://dejure.org/2019,23010)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.07.2019 - 5 U 45/18 (https://dejure.org/2019,23010)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - 5 U 45/18 (https://dejure.org/2019,23010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 1 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2 BGB
    Neukauf eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs: Vorliegen eines Sachmangels; Nacherfüllungsanspruch nach Modellwechsel; Kauf eines Auslaufmodells aus preislichen Gründen

  • vw-schaden.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vom Dieselskandal betroffener Skoda Octavia

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Skoda-Käufer hat im Abgasskandal Anspruch auf Neufahrzeug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Händler zur Lieferung eines neuen Skoda Octavia verurteilt

  • test.de (Kurzinformation)

Sonstiges (2)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    VW-Skandal - Verurteilung zur Neulieferung - ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung

  • dr-stoll-kollegen.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    VW Skandal - Neulieferung eines Skoda Octavia Combi ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 2085
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    Unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs aus dem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17, NZV 2019, 244 ff.) kann der Kläger insbesondere die geltend gemachte Nachlieferung eines aktuellen Ersatzfahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 1, 434 Abs. 1, 439 Abs. 1 Var. 2 BGB verlangen.

    Angesichts der dienenden Funktion des Prozessrechts (BGH NZV 2019, 244 Rn. 39) wäre die klägerische Begehr auch in solch einem Fall dergestalt zu berücksichtigen, dass es dem Kläger - ausweislich der zuvor gestellten und von der Beklagten als unbestimmt gerügten - Anträge in erster Linie auf ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug aus der aktuellen Produktion ankommt.

    Auch das vom Kläger am 05.06.2013 gekaufte und ihm kurz danach übergebene Neufahrzeug wies bei Gefahrübergang einen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf, so dass angesichts der Gefährdung des weiteren (ungestörten) Betriebs dem Fahrzeug die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung fehlte (BGH NZV 2019, 244 Rn. 4 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2019, 13 U 144/17, BeckRS 2019, 9798 Rn. 42 ff.).

    Diese Einschätzung entspricht nicht den - zeitlich nach dem landgerichtlichen Urteil ergangenen - Wertungen des Bundesgerichtshofs in dem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (BGH NZV 2019, 244 Rn. 28 ff.).

    Ob eine Ersatzlieferung durch Lieferung eines Fahrzeugs der aktuellen Serienproduktion in Betracht kommt, ist bei einem Modellwechsel dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu entnehmen; zu fragen ist, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben (BGH NZV 2019, 244 Rn. 30 und Rn. 34).

    b) Ohne dass es auf die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf ankäme (BGH NZV 2019, 244 Rn. 31), ist damit die Frage entscheidend, ob nach dem Willen der Vertragsparteien die vertragliche Beschaffungspflicht der Beklagten als Autohaus nur die ausgelaufene II. Modellreihe oder sogar nur das vom Kläger konkret erworbene Fahrzeug umfassen sollte, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwar ein Neufahrzeug erwarb, dieses aber schon damals der kurz zuvor abgelösten II. Modellgeneration angehörte.

    Wie der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Hinweisbeschluss festgestellt hat, sind Inhalt und Reichweite der vertraglichen Beschaffungspflicht des Verkäufers unter Berücksichtigung des Vorrangs des Anspruchs auf Nacherfüllung zu bestimmen, der einerseits dem Käufer das gewähren will, was dieser vertraglich zu beanspruchen hat, und andererseits dem Verkäufer eine letzte Chance einräumen will, die mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteile abzuwenden (BGH NZV 2019, 244 Rn. 32).

    Der Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung richtet sich dabei auf eine mangelfreie, im Übrigen aber gleichartige und - funktionell sowie vertragsmäßig - gleichwertige Sache, nicht auf eine mangelfreie, im Übrigen aber mit dem Kaufgegenstand identische Sache (BGH NZV 2019, 244 Rn. 33).

    Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Ersatzleistung bestimmen sich danach, ob die Vertragsbeteiligten die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben (BGH NZV 2019, 244 Rn. 34).

    Für den Kauf eines neuen Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass mit der Produktion und dem Markteintritt eines Nachfolgemodells typischerweise zu rechnen ist und dass am Markt das Nachfolgemodell an die Stelle des nicht mehr aktuellen Vorgängermodells tritt, selbst wenn das Nachfolgemodell in mancher Hinsicht fortentwickelt ist (BGH NZV 2019, 244 Rn. 35 unter Nennung der Kriterien Abgasklassifikation, Motortechnik, Sicherheits- und Assistenzsysteme, Steuerungssoftware, Änderungen bei Abmessungen, Gewicht, Kraftstoffverbrauch und Formensprache, vermehrter Komfort).

    Bei der Beurteilung der Austauschbarkeit der Leistung nach einem Modellwechsel ist ein "mehr oder weniger großer Änderungsumfang" für die Interessenlage der Vertragsparteien, insbesondere des Verkäufers, in der Regel ohne Belang; für den Verkäufer steht insofern nämlich im Mittelpunkt, welche Ersatzbeschaffungskosten er für das Nachfolgemodell aufwenden muss, so dass seine Interessenlage nicht wesentlich anders zu beurteilen ist, als sei das zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrags produzierte Modell noch lieferbar (BGH NZV 2019, 244 Rn. 36).

    Anders als im Fall des Bundesgerichtshofs war damit mit dem Markteintritt des Nachfolgemodells nicht nur typischerweise zu rechnen (BGH NZV 2019, 244 Rn. 35), sondern dieser Markteintritt und der damit einhergehende sukzessive Marktaustritt des Vorgängermodells hatte sich zum Zeitpunkt des vorliegend zu beurteilenden Kaufvertrags bereits realisiert.

    Vielmehr lässt sich auf eine solche Konstellation des Erwerbs eines Auslaufmodells der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz zur Austauschbarkeit übertragen, das Nachfolgemodell ersetze am Markt seinen Vorgänger und trete an dessen Stelle (BGH NZV 2019, 244 Rn. 35; ebenso OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9798 Rn. 52).

    Aus diesem Grund trifft auch für die Veräußerung eines (mangelhaften) Auslaufmodells die Aussage des Bundesgerichtshofs zu, für den Verkäufer steht bei Modellwechseln im Mittelpunkt, welche Ersatzbeschaffungskosten er aufwenden muss (BGH NZV 2019, 244 Rn. 36 f.; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9798 Rn. 59 f.).

    a) Die Ersatzbeschaffungskosten für den Verkäufer sind ein Kriterium für die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung (BGH NZV 2019, 244 Rn. 37).

    d) Nichts anderes folgt daraus, dass der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Hinweisbeschluss durch die Erwähnung der Ersatzbeschaffungskosten (Nettobeschaffungskosten abzüglich des fiktiven Veräußerungserlöses für das Altfahrzeug; BGH NZV 2019, 244 Rn. 37) eine relative Unmöglichkeit in den Raum gestellt hat, obwohl in der dort zugrundeliegenden Konstellation ein Nacherfüllungsverlangen für ein Fahrzeug mit einem EA 189-Motor bereits im Oktober 2015 erfolgt war (BGH NZV 2019, 244 Rn. 23).

    Die Anwendung der Grundsätze aus dem Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2019 (BGH NZV 2019, 244 ff.) auf den dort nicht streitgegenständlichen Verkauf von Auslaufmodellen wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

  • OLG Karlsruhe, 24.05.2019 - 13 U 144/17

    Erwerb eines vom "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeuges: Mangelhaftigkeit aufgrund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    Auch das vom Kläger am 05.06.2013 gekaufte und ihm kurz danach übergebene Neufahrzeug wies bei Gefahrübergang einen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf, so dass angesichts der Gefährdung des weiteren (ungestörten) Betriebs dem Fahrzeug die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung fehlte (BGH NZV 2019, 244 Rn. 4 ff.; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2019, 13 U 144/17, BeckRS 2019, 9798 Rn. 42 ff.).

    Vielmehr lässt sich auf eine solche Konstellation des Erwerbs eines Auslaufmodells der vom Bundesgerichtshof aufgestellte Grundsatz zur Austauschbarkeit übertragen, das Nachfolgemodell ersetze am Markt seinen Vorgänger und trete an dessen Stelle (BGH NZV 2019, 244 Rn. 35; ebenso OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9798 Rn. 52).

    Aus diesem Grund trifft auch für die Veräußerung eines (mangelhaften) Auslaufmodells die Aussage des Bundesgerichtshofs zu, für den Verkäufer steht bei Modellwechseln im Mittelpunkt, welche Ersatzbeschaffungskosten er aufwenden muss (BGH NZV 2019, 244 Rn. 36 f.; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9798 Rn. 59 f.).

    Dieser Zeitpunkt ist nicht nur für die Frage einer unangemessenen Belastung des Verkäufers durch die gewählte Art der Nacherfüllung maßgeblich, sondern auch für die damit verbundene Vorfrage, ob überhaupt eine zuverlässige, vollständige und nachhaltige Mangelbeseitigung möglich ist (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9798 Rn. 72 ff.).

    c) Ist damit der 07.03.2016 das für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Datum, stellt sich die Frage nach der relativen Unverhältnismäßigkeit der Ersatzbeschaffungskosten im Verhältnis zu den Kosten der Nachbesserung durch das Update - dessen technische Eignung unterstellt - schon im Ausgangspunkt nicht (ebenso OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9798 Rn. 75).

    Ob relative Unverhältnismäßigkeit auch noch aus anderen Erwägungen ausscheidet, kann offenbleiben (dazu OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9798 Rn. 79 ff.).

  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 66/17

    Anspruch eines Neuwagenkäufers auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Zeitpunkt der Ablauf der gesetzten Nacherfüllungsfrist abzustellen, das heißt vorliegend auf den 07.03.2016 (BGH, Urteil vom 24.10.2018, VIII ZR 66/17, NJW 2019, 292 Rn. 72).

    Der Ausschluss des Nutzungsersatzes bei der Nachlieferung im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 2 S. 1 BGB a.F., § 475 Abs. 3 S. 1 BGB n.F.) ist als gesetzgeberische Wertentscheidung nicht bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit für den Verkäufer zu berücksichtigen (BGH NJW 2019, 292 Rn. 51).

    § 439 Abs. 2 BGB beschränkt sich nicht nur auf die zur Feststellung der Ursache einer Mangelerscheinung erforderlichen Untersuchungskosten, sondern erfasst auch die zur Durchsetzung einer Ersatzlieferung erforderlichen Anwaltskosten, wenn der Verkäufer die ihm zunächst gewährte Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels nicht wahrgenommen hat (BGH NJW 2019, 292 Rn. 86 ff.).

  • OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 6 U 178/10

    Anforderungen an die Rüge von Mängeln

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    Zwar kann dem Käufer über den maßgeblichen Zeitpunkt hinaus nach Treu und Glauben im Einzelfall eine gewisse Wartezeit bei absehbarer Behebung des Mangels durch Nachbesserung zumutbar sein (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2012, 6 U 178/10, juris, Rn. 46).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    Voraussetzung für die von dem Verkäufer nach § 439 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. (§ 439 Abs. 4 S. 3 BGB n.F.) zu erhebende Einrede ist, dass die Mängelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist; dies kann sich aus dem Vergleich zur zweiten Nacherfüllungsmöglichkeit ergeben (relative Unverhältnismäßigkeit, siehe § 439 Abs. 3 S. 2 Fall 3 BGB a.F., § 439 Abs. 4 S. 2 Fall 3 BGB n.F.) oder daraus, dass die Mängelbeseitigung für sich allein betrachtet unverhältnismäßige Kosten verursacht (absolute Unverhältnismäßigkeit, siehe § 439 Abs. 3 S. 3, 2. HS BGB a.F., § 439 Abs. 4 S. 3, 2. HS BGB n.F. sowie § 440 S. 1 BGB); ist nur eine Art der Nacherfüllung möglich, kommt nur absolute Unverhältnismäßigkeit in Betracht (zu diesen Kategorien: BGH NJW 2015, 468 Rn. 39).
  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann nämlich die allein mögliche Art der Nacherfüllung nicht wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit verweigert werden (BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 70/80, NJW 2012, 1073 Rn. 33 und Rn. 35; seit 01.01.2018 geregelt in § 475 Abs. 4 S. 1 BGB n.F.).
  • EuGH, 17.04.2008 - C-404/06

    Ein Verbraucher ist nicht verpflichtet, dem Verkäufer eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    Die finanziellen Interessen der Beklagten bei der Nacherfüllungspflicht werden durch die Regelungen zur Verjährung geschützt (EuGH, Urteil vom 17.04.2008, C-404/06, NJW 2008, 1433 Rn. 42).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 3 N 142.19

    Anforderungen an eine Divergenz; Anforderungen an die Erteilung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    Angesichts der zahlreichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit den "Dieselfällen" durfte der Kläger sofort einen Anwalt beauftragen (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 9788 Rn. 104).
  • BGH, 14.12.1998 - II ZR 330/97

    Bestimmtheit eines Zahlungsantrags; Verbindung der Schadensersatz- mit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; BGH NJW 2016, 1094 Rn. 19).
  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.07.2019 - 5 U 45/18
    a) Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; BGH NJW 2016, 1094 Rn. 19).
  • BGH, 08.12.2021 - VIII ZR 190/19

    Zum sog. Dieselskandal: Ersatzlieferung eines erheblich höherwertigen

    (1) Allerdings kann es unter den jeweiligen, vom Tatrichter zu würdigenden Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, dass eine Beschaffungspflicht des Verkäufers ausscheidet, wenn beim Erwerb des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs die Markteinführung des Nachfolgemodells unmittelbar bevorstand, es sich also um ein sogenanntes Auslaufmodell gehandelt haben könnte, welches der Käufer (möglicherweise) aus preislichen Erwägungen bewusst anstelle eines bereits angekündigten Nachfolgemodells erwirbt (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, aaO Rn. 79; in einem solchen Fall eine Erstreckung der Beschaffungspflicht auf das Nachfolgemodell verneinend etwa OLG Koblenz, VersR 2020, 171, 174 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluss vom 6. Juli 2020 - VIII ZR 274/19, nicht veröffentlicht]; OLG München, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 24 U 212/19, nicht veröffentlicht [EU-Reimport; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Senatsbeschluss vom 3. August 2021 - VIII ZR 14/21, nicht veröffentlicht]; OLG München, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 U 1004/18, BeckRS 2020, 23052 Rn. 21; anders hingegen OLG Stuttgart, WM 2019, 2085 Rn. 43).
  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 118/20

    Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    (c) Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob eine sich auf ein Nachfolgemodell erstreckende Beschaffungspflicht der Beklagten im vorliegenden Fall auch deswegen auszuscheiden hätte, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Erwerb des ursprünglich gelieferten Fahrzeugs die Markteinführung des Nachfolgemodells unmittelbar bevorstand, es sich also um ein sogenanntes Auslaufmodell gehandelt haben könnte, welches der Kläger (möglicherweise) aus preislichen Erwägungen bewusst anstelle eines bereits angekündigten Nachfolgemodells erwarb (in solchen Fällen eine Erstreckung der Beschaffungspflicht auf Nachfolgemodelle verneinend etwa OLG Koblenz, VersR 2020, 171, 174; OLG München, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 U 1004/18, BeckRS 2020, 23052 Rn. 21; anders hingegen OLG Stuttgart, WM 2019, 2085 Rn. 42 f.).
  • OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 24/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was der Kläger fordert, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 - Konsumgetreide; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2019 - 5 U 45/18, WM 2019, 2085, jeweils mwN).

    Der Senat geht - wie der Bundesgerichtshof im Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (NJW 2019, 1133) - davon aus, dass bei einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 aufgrund der Software zur Reduzierung des Stickoxidausstoßes auf dem Prüfstand ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt (vgl. auch OLG Stuttgart, WM 2019, 2085).

    Wie das OLG Stuttgart mit Recht ausgeführt hat (WM 2019, 2085; aA OLG Koblenz, Urteil vom 09.09.2019 - 12 U 773/18, MDR 2019, 1446) wollte der Kläger - auch im vorliegenden Fall ein neuwertiges Fahrzeug mit umfangreichem Ausstattungspaket zu einem attraktiven Preis erwerben.

    Zu einer vergleichbaren Frage hat das OLG Stuttgart (WM 2019, 2085) folgendes ausgeführt:.

    Zum einen ist nicht hinreichend geklärt, ob eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, WM 2019, 2085).

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2019 - 17 U 245/18

    Anspruch auf Nachlieferung eines gleichartigen Ersatzfahrzeugs; Verjährung

    (4) Durch die Inbezugnahme der Klägerin auf die als Anlage K 1 vorgelegte Rechnung mit den dort genannten konkreten Spezifikationen genügt der Antrag im Übrigen - mit Ausnahme der Positionen " Licht & Sicht", "Exterieur", "Caddy JAKO-O" und "Cool & Find" (vgl. hierzu sogleich unter (5)) - den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. zu ähnlichen Anträgen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2019 - 13 U 144/17 -, juris Rn. 26 f. + 47 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2019 - 5 U 45/18 -, juris Rn. 19 + 35 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 9. September 2019 - 12 U 773/18 -, juris Rn.19 f. + 29 ff.).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2020 - 17 U 328/19

    VW-Dieselskandal: Anspruch des Käufers auf Lieferung eines typengleichen

    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob vor Vorhandensein des vom KBA genehmigten Software-Updates der Anspruch auf Neulieferung gerechtfertigt gewesen wäre, wenn und solange die Betriebsuntersagung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs drohte (so in den vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2019 - 13 U 144/17, juris, Rn. 107, und OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2019 - 5 U 45/18, juris, Rn. 48, entschiedenen Fällen, bei den infolgedessen eine Unverhältnismäßigkeit verneint wurde).
  • OLG Stuttgart, 20.12.2019 - 5 U 202/18

    Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189:

    Unter Abwägung der hierfür maßgeblichen Kriterien ist der Senat davon überzeugt, dass die vorliegende Angelegenheit weder in zeitlicher (aa)) noch in qualitativer (bb)) Hinsicht überdurchschnittlich ist (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2019 - 5 U 45/18 -, Rn. 55, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2019 - 14 U 89/19 -, Rn. 70, juris, OLG Koblenz, Urteil vom 25. Oktober 2019 - 3 U 819/19 -, Rn. 133, juris, KG Berlin, Urteil vom 26. September 2019 - 4 U 51/19 -, Rn. 195, juris, OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2019 - 5 U 45/18 -, Rn. 55, juris).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2021 - 17 U 19/19
    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob vor Vorhandensein des vom KBA genehmigten Software-Updates der Anspruch auf Neulieferung gerechtfertigt gewesen wäre, wenn und solange die Betriebsuntersagung des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs drohte (so in den vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2019 - 13 U 144/17, Rn. 107, juris, und OLG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2019 - 5 U 45/18, Rn. 48, juris entschiedenen Fällen, bei den infolgedessen eine Unverhältnismäßigkeit verneint wurde).
  • OLG München, 16.01.2020 - 1 U 1004/18

    Unmöglichkeit der Ersatzleistung bei PKW-Kauf und Modellwechsel

    Auf die Frage, ob der Käufer anstelle des von ihm konkret wegen des günstigen Preises ausgewählten Fahrzeugs auch das - erheblich teurere - Nachfolgemodell bestellt hätte, kommt es für die Vertragsauslegung nicht maßgeblich an (entgegen OLG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2019 - 5 U 45/18, juris-Rn. 43 f), weil das aktuelle Modell zu diesem Sonderpreis eben nicht erhältlich gewesen wäre.
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