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   EuGH, 11.11.2020 - C-287/19   

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https://dejure.org/2020,34827
EuGH, 11.11.2020 - C-287/19 (https://dejure.org/2020,34827)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2020 - C-287/19 (https://dejure.org/2020,34827)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2020 - C-287/19 (https://dejure.org/2020,34827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    DenizBank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 4 Nr. 14 - Begriff "Zahlungsinstrument" - Personalisierte multifunktionale Bankkarten - Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC) - Art. 52 Nr. 6 Buchst. a und ...

  • online-und-recht.de

    Bank haftet bei kontaktlosem Bezahlen ohne PIN (NFC-Verfahren)

  • Betriebs-Berater

    Zahlungsinstrument - Nahfeldkommunikationsfunktion (NFC) einer personalisierten multifunktionalen Bankkarte

  • kanzlei.biz

    Keine Haftungserleichterung für Banken in Bezug auf kontaktloses Zahlen ohne PIN

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Haftungserleichterung für Bank beim kontaktlosen Zahlen ("DenizBank")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kontaktloses Bezahlen: Keine Haftungserleichterung für Bank

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftungsrisiko bei kontaktlosem Zahlen kann nicht auf den Bankkunden abgewälzt werden ...

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Haftung bei Verlust einer Bankkarte

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Keine Haftungserleichterung für Bank beim kontaktlosen Zahlen ("DenizBank")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    NFC-Bankkarte gestohlen: Wer haftet für unbefugte Abbuchungen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wer haftet wenn die Bankkarte verloren geht?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)

    Bank haftet bei kontaktlosem Bezahlen ohne PIN (NFC-Verfahren)

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kunde haftet nicht für Abhebungen mit Bankkarte

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Kontaktlos Bezahlen: Verbraucherrechte bei Verlust der Karte gestärkt

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1006
  • ZIP 2020, 2327
  • EuZW 2020, 1087
  • WM 2020, 2218
  • MMR 2021, 229
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.04.2014 - C-616/11

    Zahlungsempfängern kann unabhängig vom gewählten Zahlungsinstrument generell

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    Zweitens ist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Rn. 33 und 35 des Urteils vom 9. April 2014, T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2014:242), der Ansicht, dass es sich bei der Auslösung eines Zahlungsauftrags unter Verwendung der NFC-Funktion einer einem individuellen Bankkonto zugeordneten Bankkarte um einen nicht personalisierten "Verfahrensablauf" und damit um ein "Zahlungsinstrument" im Sinne von Art. 4 Nr. 14 dieser Richtlinie handeln könne.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 9. April 2014, T-Mobile Austria (C-616/11, EU:C:2014:242), zur Auslegung von Art. 4 Nr. 23 der Richtlinie 2007/64 zunächst festgestellt hat, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung eine gewisse Divergenz hinsichtlich der Verwendung des Attributs "personalisiert" besteht, das sich je nach Sprachfassung auf das Syntagma "jedes Instrument" und/oder auf das Syntagma "jeden Verfahrensablauf" bezieht.

    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass sich aus Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2007/64, jetzt Art. 63 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/2366, ergibt, dass bestimmte Zahlungsinstrumente anonym genutzt werden und die Zahlungsdienstleister dann den Nachweis der Authentifizierung in dem in Art. 59 der Richtlinie 2007/64, jetzt Art. 72 der Richtlinie 2015/2366, geregelten Fall nicht zu erbringen brauchen (Urteil vom 9. April 2014, T-Mobile Austria, C-616/11, EU:C:2014:242, Rn. 34).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass Standardklauseln, die eine einseitige Vertragsanpassung erlauben, den in der Richtlinie 93/13 aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, EU:C:2013:180, Rn. 47).
  • EuGH, 10.07.2019 - C-210/18

    WESTbahn Management - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Einheitlicher

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 2019, WESTbahn Management, C-210/18, EU:C:2019:586, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2017 - C-375/15

    BAWAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    Was die Ziele der Richtlinie 2015/2366 betrifft, ergibt sich u. a. aus deren Erwägungsgründen 6, 53 und 63, dass mit dieser Richtlinie bezweckt wird, Nutzer von Zahlungsdiensten zu schützen und insbesondere denjenigen, die Verbraucher sind, ein hohes Schutzniveau zu bieten (vgl. zur Richtlinie 2007/64 Urteile vom 25. Januar 2017, BAWAG, C-375/15, EU:C:2017:38, Rn. 45, und vom 2. April 2020, PrivatBank, C-480/18, EU:C:2020:274, Rn. 66).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-480/18

    PrivatBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    Was die Ziele der Richtlinie 2015/2366 betrifft, ergibt sich u. a. aus deren Erwägungsgründen 6, 53 und 63, dass mit dieser Richtlinie bezweckt wird, Nutzer von Zahlungsdiensten zu schützen und insbesondere denjenigen, die Verbraucher sind, ein hohes Schutzniveau zu bieten (vgl. zur Richtlinie 2007/64 Urteile vom 25. Januar 2017, BAWAG, C-375/15, EU:C:2017:38, Rn. 45, und vom 2. April 2020, PrivatBank, C-480/18, EU:C:2020:274, Rn. 66).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, auch wenn diese Bestimmungen in den Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 36, und vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, auch wenn diese Bestimmungen in den Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Dezember 2019, Airbnb Ireland, C-390/18, EU:C:2019:1112, Rn. 36, und vom 12. März 2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, EU:C:2020:203, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 2019, WESTbahn Management, C-210/18, EU:C:2019:586, Rn. 45, und vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-329/19

    Condominio di Milano, via Meda - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 11.11.2020 - C-287/19
    Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer um einen Verbraucher, ist die Richtlinie 2015/2366 folglich neben der Richtlinie 93/13 in der durch die Richtlinie 2011/83 geänderten Fassung anwendbar und somit unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 93/13 getroffen haben, die auf dem durch sie geregelten Gebiet nur eine Mindestharmonisierung bewirkt und den Erlass mit dem Vertrag vereinbarer strengerer Bestimmungen erlaubt, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Condominio di Milano, via Meda, C-329/19, EU:C:2020:263, Rn. 33).
  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer um einen Verbraucher, sind mithin neben den Vorgaben des Unionsrechts zum Zahlungsdiensterecht auch die Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29) anwendbar (EuGH, Urteil vom 11. November 2020 - C-287/19, "DenizBank", WM 2020, 2218 Rn. 62 und 64).

    Damit hat er freilich vorausgesetzt, dass § 675g Abs. 2 Satz 1 BGB keine die §§ 307 ff. BGB generell verdrängende Spezialregelung ist (im Ergebnis ebenso Feldhusen, WM 2020, 397, 402; Grigoleit, ÖBA 2020, 460, 465; jetzt auch Rodi, EWiR 2020, 737, 738; aA Edelmann, WuB 2020, 452 f.; BeckOGK BGB/Foerster, Stand: 1. Januar 2021, § 675g Rn. 38; Habersack, BKR 2020, 53, 57; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 150; Piekenbrock/Rodi, RdZ 2020, 172, 175; Graf von Westphalen, BB 2020, 2900), zumal in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt ist, dass die Einhaltung von § 308 Nr. 5 BGB die Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB im Übrigen nicht ausschließt, sondern vielmehr die vom Verwender beanspruchten Wirkungen der fingierten Erklärung den Kriterien dieser Bestimmungen standhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 30).

    Auch im Übrigen gilt, dass für jedwede weitreichenden, die Grundlagen der rechtlichen Beziehungen der Parteien betreffenden Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen können, ein den Erfordernissen der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB genügender Änderungsvertrag notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2020 - C-287/19 "DenizBank", WM 2020, 2218 Rn. 47; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, WM 2007, 2202 Rn. 32).

  • OLG Köln, 19.12.2019 - 12 U 87/18

    Bank darf Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion ändern, soweit sie das

    Soweit die aus Sicht des Senats (auch) entscheidungserhebliche Frage des Verhältnisses von Klauselrichtlinie und Zahlungsdiensterichtlinie europarechtliche Fragen aufwirft, die auch dem EuGH bereits zur Entscheidung vorliegen (vgl. EuGH, C-287/19 - EBank, Vorlagefrage Nr. 1), erscheint es zweckmäßig, zunächst dem für die letztinstanzliche Auslegung des - ggfls.
  • EuGH, 02.12.2021 - C-484/20

    Vodafone Kabel Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Was die Ziele der Richtlinie 2015/2366 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit ihr bezweckt wird, eine stärkere Integration des Binnenmarkts für Zahlungsdienste zu fördern und die Nutzer dieser Dienste zu schützen sowie insbesondere denjenigen, die Verbraucher sind, ein hohes Schutzniveau zu bieten, wie sich u. a. aus den Erwägungsgründen 6 und 53 der Richtlinie ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2020, DenizBank, C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung); der Schutz der Verbraucher in den Politikbereichen der Europäischen Union ist zudem in Art. 169 AEUV und in Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28).
  • OLG Köln, 01.12.2023 - 6 U 20/23
    In verschiedenen anderen Sprachfassungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 (und der Richtlinie (EG) 2007/64) findet sich nämlich in der Definition des Zahlungsinstruments bei dem Merkmal "Verfahren" nicht das Attribut "personalisiert"; dieses wird dort lediglich in der 1. Alt. dem "Instrument" vorangestellt (dies ist aus Sicht des EuGH in EuZW 2014, 464 Rn. 31 ganz entscheidend; bestätigend: EuGH WM 2020, 2218 Rn. 72).

    In der Richtlinie (EU) 2015/2366 wurde diese Abweichung der Sprachfassungen zwar nicht behoben, aufgrund des unveränderten Wortlautes der Definition (worauf der EuGH in EuZW 2014, 464 Rn. 31 entscheidend abstellt) hat die EuGH-Entscheidung jedoch auch im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2366 Bestand (so auch EuGH WM 2020, 2218 Rn. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

    21 Urteile vom 11. November 2020, DenizBank (C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 59), und vom 24. Februar 2022, Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" (C-262/20, EU:C:2022:117, Rn. 33).
  • EuGH, 09.09.2021 - C-783/19

    Der Gerichtshof erläutert die in der Verordnung über eine gemeinsame

    Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, auch wenn diese Bestimmungen in den ihm von diesem Gericht vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 11. November 2020, DenizBank, C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteil vom 11. November 2020, DenizBank, C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-409/22

    EUROBANK BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    12 Urteile T-Mobile Austria, Rn. 33 und 34, und vom 11. November 2020, DenizBank (C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 69 bis 72).

    Vgl. Urteil vom 11. November 2020, DenizBank (C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 79), sowie meine Schlussanträge vom 30. April 2020 in der Rechtssache DenizBank (C-287/19, EU:C:2020:322, Nrn. 29 bis 51).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

    Hierzu kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen, auch wenn diese Bestimmungen in den Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 11. November 2020, DenizBank, C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 59).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

    54 Vgl. Urteil vom 11. November 2020, DenizBank (C-287/19, EU:C:2020:897, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-661/22

    ABC Projektai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tätigkeit eines

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