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   BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19   

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https://dejure.org/2020,43393
BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19 (https://dejure.org/2020,43393)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 (https://dejure.org/2020,43393)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 (https://dejure.org/2020,43393)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 100a Abs. 1 S. 1 StPO; § 38 WpHG; § 39 WpHG
    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations- und handlungsgestützte Marktmanipulation; handelsgestützte Marktmanipulation; Wertsteigerung; Erlös; Veräußerungsgewinn; Erwerbskosten; Abzugsverbot); Zugriff auf bei Provider zwischen- oder ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 StGB, §§ 73 ff StGB, § 100a Abs 1 S 1 StPO, § 261 StPO, § 20a Abs 1 S 1 Nr 2 aF WpHG
    Strafverfahren wegen verbotener Marktmanipulation: Bestimmung des erlangten Etwas bei Einflussnahme auf Aktienpreise; Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung unter Einschluss beim Provider gespeicherter, gesendeter E-Mails

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des erlangten Etwas in Fällen der Marktmanipulation; Erlaubnis des Zugriffs auf beim Provider zwischengespeicherte oder endgespeicherte (ruhende) E-Mails

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen verbotener Marktmanipulation: Bestimmung des erlangten Etwas bei Einflussnahme auf Aktienpreise; Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung unter Einschluss beim Provider gespeicherter, gesendeter E-Mails

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des erlangten Etwas in Fällen der Marktmanipulation; Erlaubnis des Zugriffs auf beim Provider zwischengespeicherte oder endgespeicherte (ruhende) E-Mails

  • datenbank.nwb.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Bestimmung des erlangten Etwas im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen informations- und handlungsgestützter Marktmanipulationen und in Fällen handelsgestützter Marktmanipulationen; zur Zulässigkeit des Zugriffs auf beim Provider zwischen- oder endgespeicherte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Überwachung von E-Mails beim Mail-Provider

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    BVV: Überwachung/Verwertung von beim Mail-Provider gespeicherten Mails zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Zugriff auf die beim Provider gespeicherten E-Mails

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Marktmanipulation - und das Erlangte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ergänzung von Beschlagnahme und Zugriff als Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Der Zugriff auf beim Provider gespeicherte E-Mails

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Der Zugriff auf beim Provider (end-)gespeicherter E-Mails

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1252
  • NStZ 2021, 355
  • WM 2021, 67
  • MMR 2021, 327
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Dies zeigt sich auch daran, dass der Nutzer bei seinem Provider gespeicherte Daten für sich auf einem Bildschirm nur lesbar machen - oder wie hier löschen - kann, indem er eine Internetverbindung zum Mailserver des Providers herstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06; BVerfGE 124, 43, 54 ff.).

    Zwar kann zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses eine zeitliche Eingrenzung der Maßnahme (etwa auf den Verdachtszeitraum) geboten sein (vgl. BVerfGE 124, 43, 67 f.).

  • BGH, 17.07.2008 - 3 StR 250/08

    Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch (unterlassenen) Gerichtsbeschluss

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO behauptet, ist die Rüge jedenfalls unbegründet, weil es an einem in der Hauptverhandlung ergangenen, auf Beschränkung der Verteidigung gerichteten Gerichtsbeschluss fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 3 StR 250/08, BGHR StPO § 338 Nr. 8 Beschränkung 9; Gericke in KKStPO, 8. Aufl., § 338 Rn. 102).
  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 341/02

    BGH bestätigt Verwertbarkeit eines Hintergrundgespräches

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Auch insofern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Zugriff auf die Mailbox um eine Überwachung der Telekommunikation handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034, 2035; Beschluss vom 31. Juli 1995 - 2 BJs 94/94-6, NJW 1997, 1934, 1935).
  • BGH, Ermittlungsrichter, 31.07.1995 - 1 BGs 625/95

    "Durchsuchung" einer Mailbox (heimlicher, elektronischer Zugriff; Einmaligkeit;

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Auch insofern hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei dem Zugriff auf die Mailbox um eine Überwachung der Telekommunikation handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2003 - 2 StR 341/02, NJW 2003, 2034, 2035; Beschluss vom 31. Juli 1995 - 2 BJs 94/94-6, NJW 1997, 1934, 1935).
  • BGH, 27.11.2013 - 3 StR 5/13

    Marktmanipulation (Verfassungsmäßigkeit; matched orders/prearranged trades;

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Die Erwerbskosten für die - wie hier plangemäß - später verkauften Aktien bleiben außer Betracht, weil sie für Vorbereitung der handelsgestützten Marktmanipulation aufgewendet werden und deshalb dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallen (so i. E. schon zum früheren Recht BGH, Urteil vom 27. November 2013 - 3 StR 5/13, BGHSt 59, 80, 92 (Rn. 28 ff.), i. E. ebenso Trüg, aaO, S. 1454; Rönnau/Wegner, aaO, 161; weitergehend möglicherweise SSWStGB/Heine, aaO; Lohse in Leipziger Kommentar, 13. Aufl., StGB, § 73 Rn. 39).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Diese Unterscheidung findet ihre materielle Rechtfertigung darin, dass bei der Quellen-TKÜ - anders als bei der herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung - informationstechnische Systeme des Betroffenen infiltriert werden, womit die Gefahr einer Ermittlung von Persönlichkeitsprofilen einhergeht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370, 595/07; BVerfGE 120, 274, 308 f.).
  • BVerfG, 06.07.2016 - 2 BvR 1454/13

    Überwachung der Internetnutzung im Ermittlungsverfahren (Begriff der

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 10 Abs. 1 GG nicht dem rein technischen Telekommunikationsbegriff des Telekommunikationsgesetzes folgt, sondern an den Grundrechtsträger und dessen Schutzbedürftigkeit aufgrund der Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13, NJW 2016, 3508, 3509 Rn. 32).
  • BGH, 04.08.2015 - 3 StR 162/15

    Pflicht zur Benachrichtigung des Betroffenen bei der Beschlagnahme von

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Während die Beschlagnahme (§ 94 StPO) nur als offene Maßnahme zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 2015 - 3 StR 162/15, NStZ 2015, 704, 705), erlaubt § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO auch den verdeckten Zugriff auf Telekommunikationsinhalte.
  • BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15

    Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Denn der Vermögenszufluss wird hier erst durch den insofern nicht tatbestandlichen Aktienverkauf vermittelt (i. E. ebenso Trüg in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 5. Aufl., S. 1454 f.; Rönnau/Wegner in Meyer/Veil/Rönnau, HdB Marktmissbrauchsrecht, § 28 Rn. 160, 162 (anders bei einem tateinheitlichen Zusammentreffen mit einem Insiderdelikt); vgl. zum früheren Recht BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 StR 142/15 Rn. 33, BGHR StGB § 73 Erlangtes 20 (Drittgeschäfte)).
  • BGH, 16.02.1995 - 4 StR 729/94

    Überprüfbarkeit der Entscheidung des Ermittlungsrichters oder Staatsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19
    Eingedenk des nur eingeschränkten Überprüfungsmaßstabes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 34) ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Erkenntnisse aus der betreffenden Telekommunikationsüberwachung verwertet hat.
  • BVerfG, 06.12.2008 - 2 BvR 2369/08

    Voraussetzungen der "Scheinminderjährigkeit" bei jugendpornographischen Schriften

  • BGH, 07.03.2019 - 5 StR 569/18

    Einziehung von Taterträgen (Erlangung durch die Tat; faktische Verfügungsgewalt;

  • BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 542/20

    Revisionen der Angeklagten im sogenannten "Berliner Wettbüro-Mordfall" erfolglos;

    Dem Gericht steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 33 f.; Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NStZ 2021, 355, 357 mwN; vom 8. Februar 2018 - 3 StR 400/17, NJW 2018, 2809, 2811; vom 26. Januar 2017 - StB 26 und 28/14 Rn. 32, insoweit in BGHSt 62, 22 nicht abgedruckt; vom 11. März 2010 - StB 16/09, NStZ 2010, 711; vom 26. Februar 2003 - 5 StR 423/02, BGHSt 48, 240, 248; vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02, BGHSt 47, 362, 365 f.).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Durch die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund der Verwirklichung des Straftatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 2 StR 67/22, juris Rn. 12; Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 11; Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; Urteil vom 7. März 2019 - 5 StR 569/18, NStZ 2019, 272 Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 73 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 423/20

    Kostenentscheidung (Verringerung der Einziehung durch das Revisionsgericht);

    Gleichwohl kann die Höhe der Wertsteigerung und damit des Einziehungsumfangs regelmäßig nach dem Veräußerungsgewinn bestimmt werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 5 f.).

    Dieser Teilerfolg muss sich hier in der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO niederschlagen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 und vom 20. Januar 2020 - 1 StR 529/19); dies betrifft indes allein die Verteilung der in Bezug auf die Nebenfolge der Einziehung (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) den Verteidigern jeweils zustehenden ?zusätzlichen Gebühr? (Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG), die sich - in Abweichung vom allgemeinen strafprozessualen Vergütungssystem nach Pauschalsätzen - nach dem (Gegenstands-)Wert der Einziehung bemisst (§§ 13, 49 RVG), daneben in der Ermäßigung der zusätzlich entstehenden Gerichtsgebühr von pauschal 70 EUR (Teil 3 Hauptabschnitt 4 Vorbemerkung 3.4 Abs. 1 Satz 2 Abschnitt 4 Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

  • BGH, 28.04.2021 - StB 47/20

    Überwachung von beim Provider gespeicherten E-Mails (Telekommunikation;

    Bei versandten oder empfangenen E-Mails handelt es sich um Kommunikation im Sinne der Vorschrift selbst dann noch, wenn sie nach Kenntnisnahme beim "Provider' zwischen- oder endgespeichert werden (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 14 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 100a Rn. 6b).

    Handelt es sich bei der Kommunikation über durch Internetverbindungen vermittelte E-Mails um Telekommunikation (s. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 2 BvR 2377/16, NJW 2019, 584 Rn. 42 mwN; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 15), liegt es nach dem Wortlaut des § 100a Abs. 4 Satz 1 StPO nahe, dass der Betreiber eines E-Mail-Dienstes zugleich einen Telekommunikationsdienst erbringt.

  • BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23

    Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung

    Die einheitliche Kostenentscheidung beim teilweisen Erfolg des gegen die Einziehung gerichteten Rechtsmittels durch Ermäßigung "der Gebühr" um einen Bruchteil (so etwa BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 -, NJW 2021, 1252, Tenor) kann zudem, da sie in der Sache zwei jeweils zu ermäßigende verschiedene Gebührentatbestände (Nr. 3130 KV GKG für das Revisionsverfahren und Nr. 3440 KV GKG für das Einziehungsverfahren) betrifft, in der Praxis zu Fehlern beim Kostenansatz führen, die im Kostenerinnerungsverfahren zu beheben sind (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 StR 186/14 -, Rpfleger 2019, 51, juris Rn. 3).

    aa) Allerdings ging die bisherige Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs davon aus, dass beim vollständigen Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO in der Revisionsinstanz im Rahmen verfahrensabschließender Entscheidung eine einheitliche Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO zu treffen sei, was auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung gelte (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4; siehe zum sonstigen Teilerfolg Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 -, NJW 2021, 1252, in juris).

    In allen diesen Fällen werde - neben der Erwägung, ob der Revisionsführer das Rechtsmittel auch eingelegt hätte, wenn das angegriffene Urteil wie die Revisionsentscheidung gelautet hätte - der Teilerfolg des Rechtsmittels hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ins Verhältnis zum Revisionsbegehren insgesamt gesetzt, um Maß, Gewicht und Umfang des Teilerfolgs zu bestimmen und auf dieser Grundlage eine Billigkeitsentscheidung zu treffen (BGH, Beschluss vom 26.05.2021 - 5 StR 458/20 -, NStZ-RR 2021, 229, juris Rn. 4), was sich - bei Unbilligkeit der Auferlegung sämtlicher Kosten auf den Angeklagten - in der Herabsetzung "der Gebühr" für das gesamte gerichtliche Verfahren und in der Auferlegung eines Bruchteils der gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse widerspiegelt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 5 StR 229/19 -, NJW 2021, 1252, Tenor, in juris).

  • BGH, 15.06.2022 - 3 StR 295/21

    Einziehung von Tatmitteln und Taterträgen bei Verurteilung wegen Mitgliedschaft

    Demgegenüber ist ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 mwN; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens "für" die Tat BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21, ZWH 2021, 289 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22

    Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen

    Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist "durch" eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 13 mwN und vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens "für" die Tat BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 447/20

    Erweiterte Einziehung (durch andere rechtswidrige Taten erlangte Gegenstände;

    Der Senat erstreckt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 357 Satz 1 StPO auf die Einziehungsbeteiligte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, WM 2021, 67, 68).
  • BGH, 11.04.2023 - 5 StR 458/22

    Besonders schwerer Fall der Urkundenfälschung (Vermögensverlust großen Ausmaßes;

    c) Dass das Amtsgericht die Anordnung vom 8. Juni 2021 gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte richtete, begegnet - auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19, NJW 2021, 1252, 1254) - keinen rechtlichen Bedenken (vgl. auch Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 458/20

    Einheitliche Kostenentscheidung in der Revisionsinstanz nach Absehen von der

    Dies gilt auch bei einer Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 22. April 2020 - 1 StR 527/19; vom 13. Februar 2019 - 2 StR 485/18; vom 14. April 2021 - 2 StR 31/21; vom 26. Juni 2019 - 3 StR 136/19; vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19; vom 17. Dezember 2020 - 3 StR 393/20; vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20; vom 9. November 2020 - 4 StR 169/20; vom 13. Mai 2020 - 5 StR 614/19) und beim sonstigen Teilerfolg der Revision hinsichtlich der Einziehungsentscheidung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 208/19 (Wegfall der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von knapp 5 Mio. Euro); vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18; vom 13. Oktober 2020 - 3 StR 289/20; vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19; abweichend nunmehr BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 StR 423/20).
  • BGH, 20.07.2022 - 3 StR 390/21

    Einziehung von im Rahmen unerlaubt betriebener Bankgeschäfte gewährten

  • BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22

    BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen

  • BGH, 17.08.2022 - 2 StR 231/21

    Einschleusen von Ausländern (Strafbarkeit von Ausländern bei der Einreise und

  • BGH, 16.03.2023 - 4 StR 84/22

    Vorlage an den BGH (standardisiertes Messverfahren: ESO-Einseitensensor, Antrag

  • BGH, 07.02.2022 - 5 StR 207/21

    Berliner Wettbüromord; kein zu kompensierender Verstoß gegen den Grundsatz des

  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 130/22

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

  • BGH, 15.12.2020 - 2 StR 476/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (gebotene Kürze der

  • BGH, 08.12.2021 - 5 StR 296/21

    Einziehung von Taterträgen (Kausalzusammenhang zwischen Tat und erlangtem Etwas;

  • BGH, 11.08.2021 - 1 StR 253/21

    Einziehung (fehlende Kausalität der Tat für das Erlangten des Tatertrags, wenn

  • OLG Celle, 02.11.2021 - 2 Ss 121/21

    Einziehungsverfahren gegen am Verfahren nicht beteiligten Dritten; Einziehung von

  • BGH, 09.11.2021 - 5 StR 244/21

    Wegfall des Einziehungsausspruchs

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