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   BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21   

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https://dejure.org/2022,22652
BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21 (https://dejure.org/2022,22652)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21 (https://dejure.org/2022,22652)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 (https://dejure.org/2022,22652)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 536 Abs. 1 BGB, § ... 134 BGB, § 326 Abs. 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 313 BGB, § 535 Abs. 2 BGB, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB, § 535 Abs. 1 BGB, § 134 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO, § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Befreiung eines Mieters von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete; Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Pandemiebedingte Betriebsbeschränkung - Prüfung der Unzumutbarkeit eines Festhaltens des Mieters am unveränderten Vertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pandemiebedingte Betriebseinschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts kein Mangel der Mietsache

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 134 Abs. 1, § 275 Abs. 1, § 313 Abs. 1, § 326 Abs. 1, § 536 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 240 § 2
    Berücksichtigung finanzieller Vorteile und ersparter Aufwendungen des Mieters bei Vertragsanpassung wegen COVID-19 bedingter Betriebsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der ...

  • rechtsportal.de

    Teilweise Befreiung eines Mieters von der Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete; Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietanpassung wegen COVID-19-Pandemie: Staatliche Hilfen sind anzurechnen!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anpassung der Miete von gewerblich genutzten Räumen wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Geschäftsschließung

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Corona-bedingte Betriebsbeschränkung - als Mangel der Mietsache

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionszulassung - beschränkt oder unbeschränkt?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsbeschränkung durch die COVID-19-Pandemie

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    COVID-19-Pandemie

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Corona-bedingte Betriebsschließung stellt keinen Mangel der Mietsache dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerberaummietrecht: Berücksichtigung staatlicher Hilfen bei Vertragsanpassung

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    COVID-19-Pandemie: Darlegung von Umsatzeinbußen und staatlichen Hilfen im Prozess (IMR 2022, 401)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mietanpassung wegen COVID-19-Pandemie: Staatliche Hilfen sind anzurechnen! (IMR 2022, 400)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    COVID-19-Pandemie: Auswirkungen von Mietzweck, Betriebspflicht, Sortimentsbindung (IMR 2022, 402)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mietanpassung wegen COVID-19-Pandemie: Staatliche Hilfen sind anzurechnen! (IBR 2022, 540)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 234, 229
  • MDR 2022, 1209
  • NZM 2022, 802
  • WM 2022, 1756

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.01.2022 - XII ZR 8/21

    Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).

    Im Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370).

    aa) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit einer Mietsache, die durch die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten hoheitlichen Maßnahmen bedingt sind, nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB führen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 29 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22 f.).

    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 34 f. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich - wie hier - aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 36 mwN und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 23).

    Eine Einstandspflicht für den Fall von hoheitlich angeordneten Betriebsuntersagungen und -beschränkungen im Falle einer Pandemie hatte er mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht übernommen (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 40).

    aa) Für den Fall einer Geschäftsschließung oder -beschränkung, die auf eine hoheitliche Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 41 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 27 ff.).

    Das ist nur dann der Fall, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene Partei zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN).

    Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist allerdings nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 59 mwN).

    Diese werden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die fragliche Zeit der Schließung oder Nutzungseinschränkung bestehen, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 58 mwN).

    Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 58).

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 59 mwN).

    Auf dieser Grundlage hat das Gericht in tatgerichtlicher Verantwortung und unter Berücksichtigung von § 287 ZPO für den konkreten Einzelfall die Voraussetzungen des § 313 BGB festzustellen und gegebenenfalls eine Vertragsanpassung vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 61 f. mwN).

    Bei der Prüfung des normativen Tatbestandsmerkmals des § 313 Abs. 1 BGB ist entscheidend, ob die Folgen der Störung der Geschäftsgrundlage den Mieter so erheblich belasten, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für ihn zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (vgl. Senatsurteil BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 53 mwN).

  • BGH, 16.02.2022 - XII ZR 17/21

    Gewerberaummietvertrag: Anpassung des Mietzinses wegen Betriebsschließung

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    aa) Der Senat hat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden, dass Einschränkungen der Nutzbarkeit einer Mietsache, die durch die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten hoheitlichen Maßnahmen bedingt sind, nicht zu einem Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB führen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 29 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22 f.).

    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 34 f. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 22).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich - wie hier - aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 36 mwN und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 23).

    aa) Für den Fall einer Geschäftsschließung oder -beschränkung, die auf eine hoheitliche Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 232, 178 = NJW 2022, 1370 Rn. 41 ff. und vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 27 ff.).

    Insoweit geht es nämlich um dem Verwendungsrisiko des Mieters zuzuordnende Umstände der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21 - NJW 2022, 1378 Rn. 31 mwN).

  • BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15

    Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes:

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass aus ihnen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgeht (vgl. Senatsurteil BGHZ 209, 105 = NJW 2016, 1441 Rn. 14 mwN).

    Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsurteil BGHZ 209, 105 = NJW 2016, 1441 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 23.10.2019 - XII ZR 125/18

    Bestand des Mietvertrag einer Gemeinde über ein Objekt zur Unterbringung ihr

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteil BGHZ 223, 290 = NJW 2020, 331 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 20.03.2019 - VII ZR 182/18

    Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer angeblich zweckwidrigen

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    Deshalb muss das Gericht die Parteien auf fehlendes Vorbringen, das es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, dieses Vorbringen zu ergänzen (BGH Beschluss vom 20. März 2019 - VII ZR 182/18 - NJW-RR 2019, 726 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 252/98

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    Denn hierbei handelt es sich um Regelungen, die für Gewerberaummietverträge nicht ungewöhnlich sind, und die für sich genommen nicht zu einer Verlagerung des Verwendungsrisikos des Mieters auf den Vermieter führen (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 252/98 - juris Rn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 24.02.2021 - 7 U 109/20

    Coronapandemie und Gewerberaummiete: Reduzierung der Miete wegen Störung der

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    Dazu zählen auch ersparte Lohnkosten, etwa im Fall von Kurzarbeit (vgl. auch OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 402; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 947; Häublein/Müller NZM 2020, 481, 489).
  • OLG Frankfurt, 19.03.2021 - 2 U 143/20

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    Dazu zählen auch ersparte Lohnkosten, etwa im Fall von Kurzarbeit (vgl. auch OLG Frankfurt NZM 2021, 395, 402; OLG Karlsruhe NJW 2021, 945, 947; Häublein/Müller NZM 2020, 481, 489).
  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 344/13

    Fernwärmelieferungsvertrag: Nichtigkeit einer Preisanpassungsklausel mit Wirkung

    Auszug aus BGH, 13.07.2022 - XII ZR 75/21
    Danach bleibt für jeden Fall zu prüfen, ob das Verbotsgesetz seinem Sinn und Zweck nach auch eine erst nach Vertragsschluss im Verlauf der Vertragsdurchführung nachträglich eintretende Unvereinbarkeit einer Vertragsbestimmung mit der Verbotsnorm überhaupt sanktionieren will und, wenn ja, ob dies durch eine rückwirkende Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmung von Anfang an oder, dem Regelfall entsprechend, durch eine erst für die Zukunft eintretende Nichtigkeit ex nunc - unter Umständen auch nur für die Dauer des verbotswidrigen Zustands - der Fall sein soll (vgl. BGHZ 201, 363 = NJW 2014, 3016 Rn. 33 mwN).
  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

    Hotelkosten bei Beherbergungsverbot im Rahmen der Corona-Pandemie

    Denn zur Durchsetzung des mit dem Verbot verfolgten Regelungszwecks - der Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs zum Zweck der Reduzierung physischer Kontakte (vgl. hierzu nachfolgend unter dd (2) (b) (aa)) - genügte die Unterbindung der Durchführung des vorliegend bei Inkrafttreten des Verbots bereits geschlossenen Vertrags (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 33 mwN; zur Wirkung pandemiebedingter Schließungsanordnungen und behördlicher Veranstaltungsverbote BGH, Urteile vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21, BGHZ 233, 266 Rn. 18; vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 58; vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21, BGHZ 234, 229 Rn. 31 f.; BT-Drucks. 19/18697, S. 5, 8; BeckOGK-BGB/Martens, Stand: 1. Oktober 2023, § 313 Rn. 231.1).
  • BGH, 23.11.2022 - XII ZR 96/21

    Coronabedingte Schließung: Wie erfolgt Vertragsanpassung bei Gewerberaummiete?

    Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich (im Anschluss an Senatsurteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21, NJW-RR 2022, 1303).

    Um dies beurteilen zu können, ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich (vgl. Senatsurteil von 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 - NZM 2022, 802 Rn. 45).

  • OLG Dresden, 22.11.2022 - 5 U 2804/21

    Wirksamkeit von Kündigungen eines gewerblichen Mietvertrages; Ansammlung von

    Das Mietobjekt stand daher grundsätzlich weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 32).

    Der für die Annahme eines Sachmangels im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendige Bezug zur konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache fehlt dagegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 27).

    Für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, Verbote oder Gebrauchshindernisse, die sich - wie hier - aus betriebsbezogenen Umständen ergeben oder in der Person des Mieters ihre Ursache haben, hat der Vermieter hingegen ohne eine anderslautende Vereinbarung nicht einzustehen (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 28).

    Auch aus der in § 19 des Mietvertrages vereinbarten "Betriebsverpflichtung" lässt sich nicht herleiten, dass die Klägerin das grundsätzlich die Beklagte treffende Verwendungsrisiko habe übernehmen wollen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2021 - 21 S 14/21, BeckRS 2021, 26044 Rn. 23; nachfolgend BGH Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802).

    Im Falle einer pandemiebedingten Geschäftsschließung oder -einschränkung muss deshalb der Mieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, welche Nachteile, die eine vollständige Mietzahlung für diesen Zeitraum unzumutbar machen, ihm durch die Maßnahme entstanden sind, und welche zumutbaren Anstrengungen er unternommen hat, um drohende Verluste auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 42; BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21, NZM 2022, 99 Rn. 58).

    Dazu zählen beispielsweise auch ersparte Lohnkosten, etwa im Fall von Kurzarbeit (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2022 - XII ZR 75/21, NZM 2022, 802 Rn. 45).

  • BGH, 09.11.2022 - VIII ZR 272/20

    Dieselabgasskandal: Ansprüche eines Leasingnehmers gegen Leasinggeber bzw.

    Unzulässig ist es dagegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 13; vom 24. Mai 2022 - VI ZR 1215/20, VersR 2022, 1034 Rn. 14; vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21, WM 2022, 1756 Rn. 18, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 20.09.2022 - 24 U 117/21

    Ansprüche aus einem gewerblichen Mietverhältnis Pandemie bedingte Schließung

    Der für die Annahme eines Sachmangels im Sinne von § 536 Abs. 1 S. 1 BGB notwendige Bezug zur konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache fehlt in einem solchen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21, Rn. 27).

    Auch hier folgt der Senat den bereits genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21, Rn. 40; vom 16. Februar 2022 - XII ZR 17/21, Rn. 24; vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21, Rn. 29).

    Im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko bezüglich der Mietsache, wobei die hier eingetretenen Nutzungsbeschränkungen dieses Verwendungsrisiko betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21, Rn. 32).

    Auch eine allgemeine Kaufzurückhaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie unterfällt diesem Verwendungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21, Rn. 44 am Ende), weshalb offen bleiben kann, inwieweit diese zu den Umsatzrückgängen der Beklagten beigetragen hat.

  • OLG Stuttgart, 13.09.2022 - 6 U 20/22

    Corona-Pandemie: WGG bei Vertragserfüllungsproblemen wegen Vermögenssituation

    Auch in anderen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage bejaht hat, war jeweils der Leistungsaustausch des betroffenen Vertragsverhältnisses durch staatliche Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der Pandemie gestört (BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 -, juris ebenfalls zu einer Geschäftsschließung aufgrund hoheitlicher Maßnahmen; BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 - XII ZR 64/21 -, juris zur Schließung eines Fitnessstudios aufgrund hoheitlicher Maßnahmen; BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 329/21 -, juris zur Absage einer Veranstaltung wegen eines Veranstaltungsverbots; BGH, Urteil vom 2. März 2022 - XII ZR 36/21 -, juris zur Absage einer Hochzeitsfeier, die aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen nicht in der geplanten Form stattfinden konnte).
  • OLG Rostock, 23.02.2023 - 3 U 76/21

    Pandemiebedingte Anpassung eines Mietvertrags über Geschäftsräume wegen

    Vielmehr dürfte die Ursache auf die allgemeine Zurückhaltung der Kunden Ende 2021 zurückzuführen sein, die in das Verwendungsrisiko der Beklagten fiele (vgl. BGH, Urteil v. 13.07.2022 - XII ZR 75/21 -, zit. n. juris Rn. 44).

    Der Bundesgerichtshof hat schon frühzeitig deutlich gemacht, dass für die Frage, ob bei dem Mieter eines Geschäftslokals die vollständige Mietzahlung während einer pandemiebedingten Einschränkung zu einem untragbaren Ergebnis führe, eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Mieters erforderlich sei, bei der auch die Vorteile zu berücksichtigen seien, die der betroffenen Partei aus der eingetretenen Veränderung erwachsen und insgesamt zu einer Entlastung von Kosten führen würden, wozu insbesondere verringerte Lohnkosten - etwa aufgrund gezahlten Kurzarbeitergeldes - zählen (vgl. u.a.: BGH, Urteil v. 13.07.2022 - XII ZR 75/21 -, juris Rn. 45).

  • LG Hannover, 20.12.2022 - 9 O 20/22
    Eine solche vertragliche Risikoverteilung bzw. Risikoübernahme schließt für die Vertragspartei regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 -Rn. 35, juris).

    Wendet hingegen der Vermieter ein, dass die vom Mieter behaupteten Verluste auf von der COVID-19-Pandemie (vollständig) unabhängigen Umständen beruhen, trifft ihn hierfür die Darlegungs- und Beweislast." ( BGH, Urteil vom 13. Juli 2022 - XII ZR 75/21 -, Rn. 37 - 42, juris).".

  • OLG Hamm, 08.02.2023 - 30 U 92/22
    Maßgebend ist eine einzelfallbezogene Abwägung der beiderseitigen (wirtschaftlichen) Belange, wobei auf Mieterseite insbesondere der konkrete Umsatzrückgang - bezogen auf das Mietobjekt - für die Zeit der Schließung oder Nutzungseinschränkung ins Gewicht fällt, aber auch finanzielle Vorteile aus staatlichen Leistungen und ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12.01.2022 - XII ZR 8/21 -, NZM 2022, 99 juris Rn. 41, 58; Urteil vom 16.02.2022 - XII ZR 17/21 -, NZM 2022, 292 juris Rn. 27, 33; Urteil vom 13.07.2022 -, XII ZR 75/21 -, NZM 2022, 802 juris Rn. 34, 41; Urteil vom 23.11.2022 - XII ZR 96/21 -, juris Rn. 20, 22; Senat, Urteil vom 24.09.2022 - 30 U 114/21 -, NZM 2021, 848, Rn. 48 ff.).
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