Weitere Entscheidung unten: BAG, 11.08.1987

Rechtsprechung
   BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88   

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https://dejure.org/1988,97
BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88 (https://dejure.org/1988,97)
BGH, Entscheidung vom 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88 (https://dejure.org/1988,97)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88 (https://dejure.org/1988,97)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen; Abgeltungsklausel; Instandhaltungspflicht; Formularmietvertrag; unrenovierte Wohnung; Fristenlauf; Renovierungsfristen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgeltungsklausel im Fall einer unrenoviert überlassenen Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB § 535, § 536
    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an Kosten aufgrund Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen: Sind Quotenabgeltungsklauseln gültig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mietvertrag - Formularmäßige Klausel - Schönheitsreparatur - Renovierungskosten - Kostenvoranschlag - Kostensparende Eigenarbeit

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Quotenabgeltungsklausel

Papierfundstellen

  • BGHZ 105, 71
  • NJW 1988, 2790
  • NJW-RR 1988, 1480 (Ls.)
  • MDR 1988, 1051
  • ZMR 1988, 455
  • DB 1988, 2050
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Stuttgart, 10.03.1982 - 8 REMiet 3/81

    Wirksamkeit einer speziellen Übernahmeverpflichtung des Mieters bezüglich

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Von deren grundsätzlicher Wirksamkeit jedenfalls bei Überlassung einer renovierten Wohnung sei mit dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1982 (8 REMiet 3/81 = RES II S. 23 = RiM S. 569 = REMiet Bd. 4) auszugehen.

    Mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist davon auszugehen, daß eine Klausel der vorliegenden Art im Grundsatz nicht gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt und daher wirksam ist (vgl. OLG Stuttgart Beschluß vom 10. März 1982 - 8 REMiet 3/81 = RES II S. 23 = RiM S. 569 = REMiet Bd. 4; OLG Hamm Beschluß vom 14. Juli 1981 - 4 ReMiet 1/81 = RES I S. 30 = RiM S. 334 = REMiet Bd. 3 zu preisgebundenem Wohnraum; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz , 2. Aufl., Bd. III, Broschüre Nr. 50 "Miet-AGB" Rdn. 32; Palandt/Putzo, BGB , 47. Aufl., § 536 Anm. 4 c aa; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., Rdn. B 134 d; Soergel/Kummer, BGB , Nachträge zur 11. Aufl., §§ 535 bis 536 Rdn. 352; a.A. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., §§ 535, 536 Rdn. 40 a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdn. 473 ff.).

    Eine Beschränkung auf den der Vorlage zugrunde liegenden Fall eines kurzzeitigen, vor erstmaligem Eintritt der Renovierungsverpflichtung des Mieters beendeten Mietverhältnisses (vgl. auch OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 10. März 1982 aaO.) ist der Klausel, auf deren Gesamtinhalt es für die hier vorzunehmende Wirksamkeitsprüfung unter anderem nach § 9 BGB -Gesetz ankommt, nicht zu entnehmen und würde auch ihrem offenbaren Sinn widersprechen.

    Andererseits schließt eine Abgeltungsklausel der vorliegenden Art - entgegen einer verbreiteten Meinung (vgl. z.B. OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 10. März 1982 aaO.; Schaumlöffel WuM 1986, 99; Schultz ZMR 1987, 41, 48) - die Möglichkeit einer kostengünstigeren Endrenovierung in Eigenarbeit des Mieters nicht aus.

    Ob eine Abgeltungsklausel (wie die dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1982 aaO. zugrunde liegende), wonach der Mieter bei Vertragsende fällige Schönheitsreparaturen ohne weiteres mit 100 % der dafür erforderlichen Kosten abzugelten hat, insoweit wegen Verstoßes gegen §§ 11 Nr. 4 AGBG , 326 Abs. 1 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 24. August 1982 - 3 REMiet 3/82 = RES II S. 31 = RiM S. 776 = REMiet Bd. 4), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Im übrigen ist auch in diesem Rahmen zu berücksichtigen, daß es sich hier um eine Vereinbarung handelt, die den Mieter gegenüber der Sach- und Rechtslage nach dem gesetzlichen Leitbild des § 536 BGB im Ergebnis wirtschaftlich nicht benachteiligt, indem er Renovierungsleistungen erbringen muß, die er andernfalls über einen höheren Bruttomietzins im voraus abgelten müßte (vgl. auch OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 10. März 1982 aaO.).

    Eine am Sinn und Zweck der Klausel ausgerichtete Auslegung nach §§ 5 AGBG , 157 BGB ergibt vielmehr, daß der Mieter sich nur an den notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit oder Angemessenheit der Mieter bestreiten kann (vgl. OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 10. März 1982 aaO.).

  • OLG Stuttgart, 28.08.1984 - 8 REMiet 4/83

    Formularmietvertragsklausel; Auszug des Mieters; Kosten der

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Das Amtsgericht Heidelberg hat in Anlehnung an den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 (8 REMiet 4/83 = RES IV S. 28 = RiM S. 1437 = REMiet Bd. 3) die Wirksamkeit der vorliegenden Quotenregelung wegen des unrenovierten Anfangszustands der Mieträume verneint und deshalb die Klage insoweit abgewiesen.

    Das Landgericht Heidelberg als Berufungsgericht in vorliegender Sache hält die Klausel auf der Grundlage der Ausführungen im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86 = BGHZ 101, 253) für wirksam und beabsichtigt daher, der Berufung der Kläger stattzugeben, sieht sich aber hieran durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 (aaO.) gehindert, dessen Bindungswirkung durch den "eine andere Fallkonstellation" betreffenden Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1987 (aaO.) nicht aufgehoben sei.

    Es meint, der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1987 (aaO.) lege eine vom Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 (aaO.) abweichende Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage zwar nahe, beseitige aber nicht dessen Bindungswirkung, weil der Bundesgerichtshof nicht über eine Abgeltungsklausel der hier vorliegenden Art entschieden habe.

    Eine solche Divergenz ist hier insofern gegeben, als das Oberlandesgericht Karlsruhe sich mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung zu dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 (8 REMiet 4/83 = RES IV S. 28 = RiM S. 1437 - REMiet Bd. 4) in Widerspruch setzen würde.

    Die Vorlage wäre allerdings mangels fortbestehender Bindungswirkung des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 (aaO.) unzulässig, wenn die vorgelegte Rechtsfrage durch den Senatsbeschluß vom 1. Juli 1987 (aaO.) bereits in dem vom Land- und Oberlandesgericht in vorliegender Sache beabsichtigten Sinne entschieden wäre.

    Es wird hier also auch durch die Gesamtheit der Renovierungs- und Abgeltungspflichten des Mieters bis zum Ende eines Mietverhältnisses nicht "ein über die Mietzeit hinausgehender Abnutzungszeitraum abgedeckt" (so aber OLG Stuttgart Rechtsentscheid vom 28. August 1984 aaO. zu der dortigen Klausel).

  • OLG Hamm, 14.07.1981 - 4 REMiet 1/81
    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist davon auszugehen, daß eine Klausel der vorliegenden Art im Grundsatz nicht gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt und daher wirksam ist (vgl. OLG Stuttgart Beschluß vom 10. März 1982 - 8 REMiet 3/81 = RES II S. 23 = RiM S. 569 = REMiet Bd. 4; OLG Hamm Beschluß vom 14. Juli 1981 - 4 ReMiet 1/81 = RES I S. 30 = RiM S. 334 = REMiet Bd. 3 zu preisgebundenem Wohnraum; Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGB-Gesetz , 2. Aufl., Bd. III, Broschüre Nr. 50 "Miet-AGB" Rdn. 32; Palandt/Putzo, BGB , 47. Aufl., § 536 Anm. 4 c aa; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., Rdn. B 134 d; Soergel/Kummer, BGB , Nachträge zur 11. Aufl., §§ 535 bis 536 Rdn. 352; a.A. Emmerich/Sonnenschein, Miete, 3. Aufl., §§ 535, 536 Rdn. 40 a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II Rdn. 473 ff.).

    Ebenso wie der Fristenplan belastet auch sie den Mieter nur mit Renovierungskosten, die er bei Tragung der Schönheitsreparaturen aurch den Vermieter über einen entsprechend höheren Bruttomietzins vorausleisten müßte (vgl. OLG Stuttgart aaO.; zu preisgebundenem Wohnraum OLG Hamm Rechtsentscheid vom 14. Juli 1981 aaO.).

    Die Klausel ist daher - auch im Hinblick auf ihre weite Verbreitung, wie zahlreiche zu ihr ergangene Gerichtsurteile zeigen - nicht so ungewöhnlich, daß ein Mieter mit ihr nicht zu rechnen braucht (vgl. auch OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 14. Juli 1981 aaO.).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Das Landgericht Heidelberg als Berufungsgericht in vorliegender Sache hält die Klausel auf der Grundlage der Ausführungen im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86 = BGHZ 101, 253) für wirksam und beabsichtigt daher, der Berufung der Kläger stattzugeben, sieht sich aber hieran durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. August 1984 (aaO.) gehindert, dessen Bindungswirkung durch den "eine andere Fallkonstellation" betreffenden Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1987 (aaO.) nicht aufgehoben sei.

    Daß sich der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Stuttgart (aaO.) entgegen der Auffassung eines Teiles von Rechtsprechung und Schrifttum auf den Fall einer zusätzlichen Anfangsrenovierungspflicht des Mieters bei Überlassung einer bereits renovierungsbedürftigen Wohnung nicht beschränkt, hat der Senat in seinem Beschluß vom 1. Juli 1987 (VIII ARZ 9/86 = BGHZ 101, 253 zu II l a, b; vgl. die dortigen Nachw.) ausgeführt.

    aa) Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86 = BGHZ 1O1, 253, 261 ff. m.w.N.), stellt die weithin übliche, formularmäßige Abwälzung jedenfalls der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf den Mieter keine unangemessene Benachteiligung desselben im Sinne von § 9 AGBG dar.

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Daß die Klausel Eigenleistungen des Mieters nur bis zum Ende des Mietverhältnisses ermöglicht, entspricht der Gesetzeslage, weil der Mieter jedenfalls nach seinem Auszug aus den Mieträumen nicht mehr berechtigt ist, diese zu betreten (vgl. auch Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1984 - VIII ARZ 1/84 = BGHZ 92, 363, 373).

    Zwar hat der Senat in seinem Beschluß vom 30. Oktober 1984 (VIII ARZ 1/84 = BGHZ 92, 363, 373) für den Sonderfall, daß bei Vertragsende an sich fällige Schönheitsreparaturen durch einen Umbau der Räume alsbald zerstört würden, den Mieter aufgrund ergänzender Vertragsauslegung als verpflichtet angesehen, anstelle der nutzlosen Renovierungsarbeiten einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, der am Wert vertraglich zugelassener Eigenleistungen des Mieters und den Materialkosten auszurichten sei.

  • OLG Karlsruhe, 24.08.1982 - 3 REMiet 3/82

    Mietverhältnis über Wohnraum; Verpflichtung des Mieters zur Übernahme von

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Ob eine Abgeltungsklausel (wie die dem Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 1982 aaO. zugrunde liegende), wonach der Mieter bei Vertragsende fällige Schönheitsreparaturen ohne weiteres mit 100 % der dafür erforderlichen Kosten abzugelten hat, insoweit wegen Verstoßes gegen §§ 11 Nr. 4 AGBG , 326 Abs. 1 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 24. August 1982 - 3 REMiet 3/82 = RES II S. 31 = RiM S. 776 = REMiet Bd. 4), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BGH, 20.12.1984 - VII ZR 340/83

    AGB: Ausschluß der Haftung für entferntere Mangelfolgeschäden

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Nach allgemeinen Grundsätzen ist es allerdings nicht ausgeschlossen, daß die Berufung des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine an sich wirksame Klausel unter besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstoßen kann (vgl. BGH-Urteile vom 12. Februar 1985 - X ZR 31/84 = BGHZ 93, 391, 399; vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 34O/83 - WM 1985, 522 ; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG , 5. Aufl., § 9 Rdn. 34 ff.; Bunte/Heinrichs, Aktuelle Rechtsfragen zur Freizeichnung nach dem AGB-Gesetz , RWS-Skript 157, 1985, S. 82 ff.; Hensen NJW 1987, 1986 zu V; Palandt/Heinrichs, BGB , 47. Aufl., Vorbem. 4 c vor § 8 AGBG ; H. Schmidt, Vertragsfolgen der Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1986, S. 101 ff.; zu weitgehend Hensen NJW 1987, 361).
  • BGH, 12.02.1985 - X ZR 31/84

    Regulierung eines Haftpflichtschadens des geleasten Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Nach allgemeinen Grundsätzen ist es allerdings nicht ausgeschlossen, daß die Berufung des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine an sich wirksame Klausel unter besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB ) verstoßen kann (vgl. BGH-Urteile vom 12. Februar 1985 - X ZR 31/84 = BGHZ 93, 391, 399; vom 20. Dezember 1984 - VII ZR 34O/83 - WM 1985, 522 ; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG , 5. Aufl., § 9 Rdn. 34 ff.; Bunte/Heinrichs, Aktuelle Rechtsfragen zur Freizeichnung nach dem AGB-Gesetz , RWS-Skript 157, 1985, S. 82 ff.; Hensen NJW 1987, 1986 zu V; Palandt/Heinrichs, BGB , 47. Aufl., Vorbem. 4 c vor § 8 AGBG ; H. Schmidt, Vertragsfolgen der Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1986, S. 101 ff.; zu weitgehend Hensen NJW 1987, 361).
  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    Die Festlegung des Preis/Leistungsverhältnisses ist (jedenfalls auf dem nicht preisgebundenen Markt) in erster Linie Sache der vertragschließenden Parteien (sogenannte "subjektive Aquivalenz", vgl. Larenz, Schuldrecht, Bd. I, 14. Aufl., S. 203) und nicht unmittelbar Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 = BGHZ 93, 358, 364 zu A II 2 c cc).
  • BGH, 08.01.1986 - VIII ARZ 4/85

    Vermietung unrenovierter Wohnung - formularvertragliche Abwälzung laufender

    Auszug aus BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
    a) Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 8. Januar 1986 (VIII ARZ 4/85 = DB 1986, 97 = WuM 1986, 209 = NJW 1986, 2102 = WM 1986, 495) und vom 1. Juli 1987 (aaO. unter III 2) ausgeführt hat, handelt es sich bei der Vermietung einer unrenoviert zu überlassenden Wohnung zwar um eine besondere Fallgruppe, für die die Frage der Wirksamkeit der formularmäßigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen gesonderter rechtlicher Beurteilung unterliegt.
  • BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 252/81

    Anfänglich subjektiv unmögliche Gebrauchsüberlassung der Mietsache -

  • LG Berlin, 17.02.1987 - 63 S 116/86
  • AG Bad Bramstedt, 26.08.1985 - 5a C 27/85

    Mietminderung bei Durchfeuchtung einer Zimmerwand

  • OLG Hamm, 27.02.1981 - 4 REMiet 4/80

    Vorliegen einer Individualabrede zu einem Formularmietvertrag; Abwälzung von

  • OLG Frankfurt, 22.09.1981 - 20 REMiet 1/81
  • BGH, 28.01.1981 - VIII ARZ 6/80

    Rechtsentscheid bei Abweichung in Vorfrage

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 6/83

    Voraussetzungen für BGH-Rechtsentscheid - Ausschließliche AG-Zuständigkeit bei

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Durch Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 84 ff.) hat der Senat diese Beurteilung auf Quotenabgeltungsklauseln übertragen.

    Er darf zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung - jedenfalls nicht ohne Gewährung eines angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter - formularmäßig nicht mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind (vgl. Rechtsentscheide vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 265 f., 268; vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 85 f.).

    aa) In der Vergangenheit hat der Senat allerdings angenommen, es sei gewährleistet, dass der Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung nur die auf seine eigene Vertragszeit entfallenden Renovierungsleistungen vorzunehmen habe, wenn das Klauselwerk dahingehend ausgelegt werden könne, dass die üblichen Renovierungsfristen mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (Rechtsentscheide vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, aaO S. 268 f.; vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 84 ff.).

    Bei Erlass der genannten Rechtsentscheide entsprach es noch der Praxis des Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Rückgriff auf § 242 BGB in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde (vgl. Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 87 f.).

    (3) Im Urteil vom 29. Mai 2013 (VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505) hat der Senat dann - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - eine Quotenabgeltungsklausel, die als Berechnungsgrundlage den Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes bestimmte, - entgegen der im Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, aaO, S. 82 ff.) vertretenen Auffassung - für unangemessen erachtet und dabei entscheidend darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit der jeweils zu beurteilenden Abgeltungsklausel diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, nach der dem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag verbindliche Wirkung zukommt und es dem Mieter verwehrt ist, hiergegen Einwendungen zu erheben.

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 316/06

    Vornahme von Schönheitsreparaturen: Unwirksamkeit von isolierten

    Die weithin übliche, formularmäßige Abwälzung der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird von der Rechtsprechung rechtlich und wirtschaftlich als Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume und deshalb grundsätzlich als wirksam angesehen (grundlegend BGHZ 105, 71, 79 ff.).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 242/13

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    a) In seiner älteren Rechtsprechung hat der Senat zunächst allerdings Quotenabgeltungsklauseln, denen Vornahmeklauseln zugrunde lagen, die starre, unveränderbare Renovierungsfristen vorsahen, für wirksam angesehen, wenn die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 84 ff.).

    b) Die Anknüpfung an "starre", vom konkreten Bedarf losgelöste Renovierungsintervalle, sei es in Gestalt "üblicher" Renovierungsfristen (Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 266, 268) oder in Form von Mindestfristen (Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 72), ist jedoch seit längerem überholt.

    c) In seinem Urteil vom 26. September 2007 (VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632) hat der Senat diese Erwägungen aufgegriffen und hat - den Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, aaO) fortentwickelnd - entschieden, dass eine an eine Vornahmeklausel mit flexiblem Fristenplan anknüpfende Quotenabgeltungsklausel die Interessen des Mieters, jedenfalls bei einer zu Vertragsbeginn renoviert überlassenen Wohnung, in den Fällen wahre, in denen die Abgeltungsklausel dahin ausgelegt werden könne, dass die bisherige Wohndauer ins Verhältnis zu setzen sei zu der Zeit, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses, also bei einer weiteren Nutzung der Wohnung durch den bisherigen Mieter, voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde.

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Rechtsprechung
   BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 609/84   

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https://dejure.org/1987,2977
BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 609/84 (https://dejure.org/1987,2977)
BAG, Entscheidung vom 11.08.1987 - 8 AZR 609/84 (https://dejure.org/1987,2977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 200
  • WM 1988, 294
  • WM 1988, 2949
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 24.04.1970 - 3 AZR 324/69

    Filialleiter - Auflösungsschaden - Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 609/84
    Unter diesem ist eine, wenn auch nur spekulative, auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Geschäftsverkehr zu verstehen (vgl. BAG Urteil vom 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 - AP Nr. 5 zu § 60 HGB; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 60 Anm. 8 b).
  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 609/84
    Diese kann entweder dadurch erfolgen, daß der Kläger Teilbeträge der einzelnen Ansprüche bezeichnet, die zusammen den Betrag des Klageantrags ausmachen, oder daß er die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringt, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rz 67, 68).
  • BGH, 15.12.1952 - III ZR 102/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 11.08.1987 - 8 AZR 609/84
    Diese kann entweder dadurch erfolgen, daß der Kläger Teilbeträge der einzelnen Ansprüche bezeichnet, die zusammen den Betrag des Klageantrags ausmachen, oder daß er die einzelnen Ansprüche unter Bezifferung eines jeden derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringt, daß der eine Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in genau anzugebender Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH MDR 1953, 164; BGHZ 11, 192; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl., § 253 Rz 67, 68).
  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11

    Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung

    aa) "Geschäfte machen" iSd. Norm ist eine, wenn auch nur spekulative, auf Gewinn gerichtete Teilnahme am Geschäftsverkehr (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 90 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 43; 24. April 1970 - 3 AZR 324/69 - zu I 1 b der Gründe, AP HGB § 60 Nr. 5 = EzA HGB § 60 Nr. 3) .

    Der Arbeitnehmer muss als Wettbewerber seines Arbeitgebers am Markt auftreten, also zu seinem Vorteil die gleichen Marktchancen nutzen (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - aaO) .

  • BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16

    Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung -

    Ebenso wenig ging es nur darum, die Widerklägerin zu schädigen (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe) .

    Ausgenommen sind hingegen Ansprüche, deren Entstehung nicht auf dem Wettbewerbsverstoß beruht, wie beispielsweise pflichtwidrige Vermögensverfügungen oder andere Handlungen zu Lasten des Arbeitgebers ohne Wettbewerbsbezug (BAG 11. August 1987 - 8 AZR 609/84 - zu II 3 c der Gründe) .

  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Da jeweils die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind, lassen sich Fallgruppen kaum bilden (vgl. die ständige Rechtsprechung des BAG zum Arbeitnehmerbegriff zuletzt etwa BAG Urteil vom 6. Mai 1998 - 5 AZR 347/97 - AP Nr. 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - AP Nr. 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 12. September 1996 - 5 AZR 1066/94 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Freier Mitarbeiter - alle m.w.N.).
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