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   BGH, 15.10.1991 - VI ZR 280/90   

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https://dejure.org/1991,2268
BGH, 15.10.1991 - VI ZR 280/90 (https://dejure.org/1991,2268)
BGH, Entscheidung vom 15.10.1991 - VI ZR 280/90 (https://dejure.org/1991,2268)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 (https://dejure.org/1991,2268)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Kenntnisstand des Geschädigten - Opfer einer Betrugshandlung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 852
    Erforderlicher Kenntnisstand des Betrugsopfers nach § 852 Abs. 1 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852
    Kenntnisstand eines Betrugsopfers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 282
  • MDR 1992, 651
  • VersR 1992, 207
  • WM 1991, 2135
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 280/90
    Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • BGH, 16.05.1989 - VI ZR 251/88

    Unterlassen der Prüfung von Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 280/90
    Den Kenntnisstand seiner Anwälte muß der Kläger nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit der Kenntnis eines Wissensvertreters entwickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82 - VersR 1984, 160, 161 und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914 m.w.N.), gegen sich gelten lassen.
  • BGH, 22.11.1983 - VI ZR 36/82

    Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall - Positive

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 280/90
    Den Kenntnisstand seiner Anwälte muß der Kläger nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit der Kenntnis eines Wissensvertreters entwickelt hat (vgl. Senatsurteile vom 22. November 1983 - VI ZR 36/82 - VersR 1984, 160, 161 und vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914 m.w.N.), gegen sich gelten lassen.
  • BGH, 10.04.1990 - VI ZR 174/89

    Verjährung eines deliktischen Anspruchs - Betrügerische Warentermingeschäfte -

    Auszug aus BGH, 15.10.1991 - VI ZR 280/90
    Allerdings hat der Senat entschieden, daß die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge, die bei Warenterminoptionsgeschäften zu Verlusten führen, in der Regel für den Nichteingeweihten nicht durchschaubar sind (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1990 - VI ZR 174/89 - VersR 1991, 1032).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 33/14

    Ausnahme von der Restschuldbefreiung: Verjährungseinwand des Schuldners gegenüber

    Dies genügt, um die Verjährungsfrist des § 852 BGB aF in Gang zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90, WM 1991, 2135).
  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 182/06

    Beginn der Verjährung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen wegen

    Anders als in dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1991 (- VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207 f.) zugrunde liegenden Sachverhalt, hatte hier die Klägerin auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen keine positive Kenntnis davon, dass der Beklagte die vereinnahmten Kundengelder entgegen einer vertraglichen Vereinbarung der Kunden mit der GVP nicht angelegt, sondern mit diesem Geld die ausgezahlten Renditen anderer Anleger und Kapitalrückzahlungen von Neuanlagen getätigt hatte.

    Reichen mithin die im Schreiben vom 16. August 2000 erwähnten Umstände für eine positive Kenntnis nicht aus, so kann dahinstehen, ob sich die Klägerin eine Kenntnis ihrer späteren Prozessbevollmächtigten überhaupt zurechnen lassen müsste (vgl. Senat, Urteile vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - VersR 1955, 234; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914; vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - VersR 1993, 1358, 1362).

  • BGH, 14.10.2003 - VI ZR 379/02

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen sexuellen Mißbrauchs bei gesetzlichem

    Das gilt auch für die Frage, ob es für die gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis genügen kann, wenn im Ermittlungsverfahren ein dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO bejaht wird, der zum Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten führt (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207 f.).
  • OLG Koblenz, 26.10.2006 - 6 U 175/06

    Sittenwidrige Schädigung: Haftung des GmbH-Geschäftsführers auf Ersatz des

    Selbst unterstellt, die Klägerin habe sich durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte schon im September 2001 von der beabsichtigten Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Kenntnis verschaffen können, wobei diese alleinige Möglichkeit den vorstehenden Erwägungen nicht genügen soll (BGH WM 1991, 2135), wäre keine Verjährung eingetreten.
  • OLG Nürnberg, 30.01.2007 - 1 U 2691/05

    Verjährungsbeginn: Zum Vorliegen der Kenntnis des Geschädigten nach § 852 Abs. 1

    Den Kenntnisstand seiner Anwälte muss der Geschädigte nach den Grundsätzen der Zurechenbarkeit der Kenntnis eines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen (BGH WM 1991, 2135, 2136).
  • OLG Köln, 13.04.2006 - 7 U 31/05

    Managementfehler und Vorstandshaftung aufgrund existenzvernichtenden Eingriffs -

    Dabei müssen sich die Kläger nach den Grundsätzen zur Zurechenbarkeit der Kenntnis eines Wissensvertreters den Kenntnisstand ihres Prozessbevollmächtigten, der sowohl die Kläger in deren Verfahren gegen die E. als auch weitere Geschädigte in der sogenannten ersten Prozessrunde gegen die E. und den Beklagten persönlich in 1. Instanz vertreten hat, zurechnen lassen (vgl. BGH, WM 91, 2135, 2136).
  • OLG Saarbrücken, 17.06.2008 - 4 U 329/07

    Anforderungen an die Vermeidung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit im

    Nur für den Fall, dass die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge derart komplex sind, dass sie für einen Nichteingeweihten schlechterdings nicht durchschaubar sind, gereichte dem Geschädigten ein Untätigbleiben bis zur Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Strafverfahren nicht zum Nachteil (BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 280/90, NJW-RR 1992, 282).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2000 - 19 U 68/99

    Produkthaftung: Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs;

    Nicht nötig ist die Kenntnis aller Einzelheiten (BGH WM 1991, 2135) und dass der anzustrengende Prozeß mehr oder weniger risikolos erscheint.
  • OLG Köln, 18.06.2008 - 13 U 62/08

    Haftung der Initiatoren eines Filmfonds wegen fehlender Leistungsfähigkeit der

    Eine Kenntnis der Pflichtverletzung oder Schädigungshandlung liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn der Geschädigte in allen Einzelheiten weiß, wie die zum Schaden führenden Vorgänge abgelaufen sind; vielmehr reicht es aus, wenn er die Richtung des Tatgeschehens kennt (vgl. BGH WM 91, 2135, 2136).
  • OLG Schleswig, 10.10.2002 - 7 U 82/01

    Zur Frage der für den Verjährungsbeginn nach § 852 BGB a.F. hinreichenden

    Bei strafrechtlichen Ermittlungen besteht die hinreichende Erfolgsaussicht einer Schadensersatzklage grundsätzlich erst nach Abschluss der Ermittlungen, also mit hinreichendem Tatverdacht (BGH VersR 1983, 273); bei Kenntnis von einem ergangenen Haftbefehl, der lediglich einen dringenden Tatverdacht belegt, müssen neben dem Haftbefehl weitere Erkenntnisquellen in Bezug auf die Schädigungshandlung vorliegen (BGH WM 1991, 2135).
  • OLG Zweibrücken, 11.07.1995 - 5 U 66/93

    Haftung eines Architekten für in einer Bauleiterklärung gegenüber der

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