Rechtsprechung
BGH, 21.11.1996 - VII ZR 101/95 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages aus positiver Vertragsverletzung wegen Änderungsanordnungen oder der Forderung nach zusätzlichen Leistungen - Unzumutbarkeit des Festhaltens an einen Vertrag - Konkrete Gefährdung des Vertragszwecks
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Bauvertrag; Kündigung wegen Änderungsanordnungen Rückforderung von Überzahlungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VOB/B § 1 Nr. 3, 4
Außerordentliche Kündigung eines Bauvertrages wegen Änderungsanordnungen und Forderungen nach zusätzlichen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
VOB/B § 1 Nr. 3 und 4
Änderungsanordnungen und Forderung zusätzlicher Leistungen durch Auftraggeber: Kein Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Bauvertrages - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Darf Auftragnehmer wegen umfangreicher Änderungsanordnungen kündigen? (IBR 1997, 190)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 403
- MDR 1997, 345
- WM 1997, 628
- BB 1997, 651
- DB 1997, 471
- BauR 1997, 300
- ZfBR 1997, 146
Wird zitiert von ... (2)
- LG Potsdam, 25.05.2000 - 11 S 190/99
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer aufgrund der Durchführung von …
Zwar kann der Vermieter im Einzelfall von diesem Verteilungsmaßstab abweichen, etwa wenn die Zahl der in den Wohnungen vorhandenen Fenster annähernd gleich oder eine Verteilung nach qm/Wohnfläche aus anderen Gründen notwendig ist (LG Halle in WM 1997, 628).Die Abrechnung undefinierter Prozentsätze genügt den Anforderungen des § 3 MHG nicht, weil der Mieter über den Zweck des Absetzungsbetrages lediglich spekulieren und die Angemessenheit seiner Höhe nicht einmal überschlägig nachvollziehen kann (LG Halle in WM 1997, 628).
- VK Südbayern, 30.05.2007 - Z3-3-3194-1-15-04/07
Fabrikat nach Zuschlag geändert: Kein neuer Beschaffungsvorgang!
Auch der BGH hat festgestellt, dass das Änderungsrecht in seinem Ausmaß nicht beschränkt ist (BGH, Urteil vom 21.11.1996 - Az. VII ZR 101/95).